VwGH 2005/01/0324

VwGH2005/01/03248.6.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des A O in M, geboren 1981, vertreten durch Mag. Helmut Marschitz, Rechtsanwalt in 2130 Mistelbach, Oserstraße 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. April 2005, Zl. 257.213/0-V/15/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Liberia, reiste nach seinen Angaben am 15. Juli 2004 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Bei Einvernahmen am 21. Juli und 20. Oktober 2004 gab er zu seinen Fluchtgründen vor dem Bundesasylamt - zusammengefasst - an, von Mitgliedern einer ihm namentlich unbekannten Geheimgesellschaft im Herkunftsstaat verfolgt worden zu sein, weil er einen der Ihren im Zuge eines Streites getötet habe.

Mit Bescheid vom 11. Jänner 2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AslyG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III.). Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner persönlichen Bedrohungssituation sei - so die Behörde in der Bescheidbegründung - aus näher dargestellten Gründen unglaubwürdig. Ausgehend davon sowie gestützt auf Länderfeststellungen zur Situation in Liberia komme weder dem Asylbegehren des Beschwerdeführers Berechtigung zu, noch sei ihm subsidiärer Schutz zu gewähren. Auch stelle die Ausweisung aus dem Bundesgebiet keinen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers dar.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer - ohne auf die beweiswürdigenden Argumente des Bundesasylamtes näher einzugehen - vor, die "Glaubhaftigkeit" seines Vorbringens ergebe sich aus dem "glaubhaft vorgebrachten, logischen und in sich schlüssigen Vorbringen".

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG ab. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den erstinstanzlichen Bescheid und hielt zur Beweisrüge in der Berufung ergänzend fest, diese unternehme nicht den geringsten Versuch, das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern und die von der ersten Instanz aufgezeigten Widersprüche zu entkräften.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerde möchte die Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt damit erklären, dass für Afrikaner genaue Orts- und Zeitangaben nicht von wesentlicher Bedeutung seien. Dabei übersieht sie jedoch bereits, dass die Asylbehörden ihre Einschätzung der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht bloß und vor allem nicht tragend auf seine widersprüchlichen Orts- und Zeitangaben stützten. Auch findet die Beschwerdebehauptung, die belangte Behörde hätte in ihrer Beweiswürdigung unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer eine "traumatisierte Person" sei, im Inhalt der Verwaltungsakten keine Deckung und erweist sich als unzulässige Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG). Insgesamt zeigt die Beschwerde somit keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde auf, weshalb sie insofern, als sie sich gegen die Bestätigung der ersten beiden Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides richtet, nicht erfolgreich sein kann.

Bei der unveränderten Bestätigung des erstinstanzlichen Ausspruches über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides) hat die belangte Behörde jedoch verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.

Es war daher die Bestätigung von Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 8. Juni 2006

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