VwGH 2004/21/0230

VwGH2004/21/023026.4.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, in den Beschwerdesachen 1. der F, 2. des E, 3. des E und 4. des K, alle vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres je vom 29. Juli 2004, Zlen. (ad 1.) 128.198/10-III/4/04, (ad 2.) 128.198/12-III/4/04, (ad 3.) 128.198/13-III/4/04 und (ad 4.) 128.198/14-III/4/04, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §73 Abs1;
FrG 1993 §94 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;
AVG §73 Abs1;
FrG 1993 §94 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde den mit Schriftsatz vom 12. Mai 2004 eingebrachten Devolutionsantrag der Beschwerdeführer (bei der belangten Behörde eingelangt am 26. Mai 2004) gemäß § 73 Abs. 1 und 2 AVG zurück. In den gleich lautenden Begründungen führte sie zusammengefasst aus, der (gemeinsame) Berufungsschriftsatz der Beschwerdeführer vom 13. November 2000 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 6. November 2000, mit dem die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen abgewiesen worden seien, sei - nachdem er zuerst der belangten Behörde vorgelegt und von dieser am 7. Mai 2004 weitergeleitet worden sei - bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg als zuständige Berufungsbehörde am 14. Mai 2004 eingelangt, sodass bei Einbringung des genannten Devolutionsantrages die Frist des § 73 Abs. 1 AVG noch nicht verstrichen gewesen sei.

Nach der Aktenlage hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg mittlerweile mit - rechtskräftigem (§ 94 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997) - Bescheid vom 8. Oktober 2004 der genannten Berufung der Beschwerdeführer stattgegeben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 6. November 2000 gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufgehoben. Durch diesen Berufungsbescheid haben die Beschwerdeführer somit das mit der gegenständlichen Beschwerde angestrebte Ziel erreicht, sodass auch eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide des Bundesministers für Inneres zu keiner Besserstellung ihrer Rechtsposition führen könnte. Dies wird auch von den Beschwerdeführern in der Stellungnahme vom 14. März 2005 bestätigt. Anders als sie meinen, liegt damit aber keine Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG vor, gehören doch die den Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden Bescheide des Bundesministers für Inneres weiterhin dem Rechtsbestand an (vgl. Mayer, B-VG2, Pkt. II zu § 33 VwGG). Vielmehr waren die Beschwerden daher in - sinngemäßer - Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Beschwerdeverfahren einzustellen.

Für die Kostenentscheidung ist daher nicht § 56 VwGG, sondern § 58 Abs. 2 VwGG maßgeblich. Die Beurteilung nach dieser Gesetzesstelle ergibt, dass die Beschwerden erfolgreich gewesen wären:

Nach der Aktenlage haben die Beschwerdeführer ihre Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 6. November 2000 bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (somit bei der gemäß § 63 Abs. 5 AVG zuständigen Einbringungsbehörde) eingebracht, wo sie am 21. November 2000 einlangte. Anders als die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden meint, begann die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG bereits mit dem Einlangen der Berufung bei der gesetzlich vorgeschriebenen Einbringungsstelle (und nicht erst mit dem Einlangen bei der zuständigen Berufungsbehörde) zu laufen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, wiedergegebene Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unter E 135 ff zu § 73 AVG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem die Beschwerdeführer betreffenden Beschluss vom 30. März 2004, Zl. 2003/21/0176, ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg zur Entscheidung über die Berufung gegen den genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 6. November 2000 zuständig war. Unstrittig ist, dass die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg bis zum Ablauf der Frist des § 73 Abs. 1 AVG (das war der 21. Mai 2001) nicht über die Berufung der Beschwerdeführer entschieden hat. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wurde daher der Devolutionsantrag der Beschwerdeführer vom 12. Mai 2004 erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG gestellt.

Den Beschwerdeführern war somit jeweils der Schriftsatzaufwand nach der VwGH-Aufwandersatzverordnung  2003 zuzusprechen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 26. April 2005

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