Normen
FrG 1997 §10 Abs1 Z2;
FrG 1997 §20 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56 impl;
VwGG §58 Abs2;
FrG 1997 §10 Abs1 Z2;
FrG 1997 §20 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56 impl;
VwGG §58 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde den am 13. Dezember 2000 bei der Österreichischen Botschaft Sarajewo (ÖB) eingebrachten Erstantrag der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft, § 20 Abs. 1 FrG" gemäß § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG ab.
Die Beschwerdeführerin halte sich seit dem 27. August 2002 nach legaler Einreise mit einem Visum C (gültig bis 24. September 2002, seit 25. September 2002 also nicht rechtmäßig) im österreichischen Bundesgebiet auf. Sie wohne gemeinsam mit ihrem Ehemann, einem Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, der über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung verfüge, und ihrem am 11. Februar 2003 in Österreich geborenen Sohn. Die beantragte Niederlassungsbewilligung sollte daher an den Aufenthalt, der durch das angeführte Visum ermöglicht worden sei, zeitlich anschließen und nach der Einreise erteilt werden. Hiedurch wäre der zwingende Versagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG verwirklicht.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung jedoch mit Beschluss vom 18. Juni 2004, B 1005/03-10, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In ihrer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde erachtet sie sich in ihrem Recht auf Erteilung einer quotenfreien Erstniederlassungsbewilligung im Inland gemäß § 19 Abs. 2 Z. 6 FrG verletzt.
Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge mit Bescheid vom 9. Juni 2006 eine auf zwei Jahre befristete Niederlassungsbewilligung erteilt. Nach Einräumung der Gelegenheit durch den Verwaltungsgerichtshof, sich zu den Gründen eines aufrechten rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung zu äußern, führte sie aus, dass sie sich "als formell klaglos gestellt erachtet".
§ 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung - also durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides - beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt etwa auch dann vor, wenn ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, weil die Beschwerdeführerin eine derartige Niederlassungsbewilligung erhalten und auch sonst keine Gründe für ein fortdauerndes rechtliches Interesse ins Treffen geführt hat. Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Beschlüsse vom 18. März 2003, Zl. 2002/18/0120, vom 15. Oktober 2003, Zl. 2002/12/0092, und vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/18/0176, mwN).
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG idF der Novelle BGBl. Nr. 88/1997 zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Im Hinblick auf - im vorliegenden Zusammenhang nicht näher darzustellende - Ermittlungs- und Feststellungsmängel, die dem angefochtenen Bescheid anhaften, wäre die Beschwerde erfolgreich gewesen, sodass der Beschwerdeführerin nach der genannten Gesetzesstelle der beantragte Kostenersatz zuzuerkennen war.
Wien, am 26. September 2006
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