VwGH 2003/18/0176

VwGH2003/18/017615.6.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des V, geboren 1971, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Mai 2003, Zl. 130.386/9- III/4/03, betreffend Niederlassungsbewilligung, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §23 Abs2;
FrG 1997 §30 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §23 Abs2;
FrG 1997 §30 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Mai 2003 wurde ein Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. Juni 2002, mit dem ein (zweiter) Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2002 auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck der selbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 23 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.

Der Beschwerdeführer sei zuletzt vom 29. März 2000 bis zum 31. März 2001 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Student" gewesen. Er habe am 13. Dezember 2000 einen (ersten) Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck der selbständigen Erwerbstätigkeit eingebracht. Dieser Antrag sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. November 2001 abgewiesen worden. Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren über die dagegen erhobene Beschwerde sei anhängig.

Am 4. Februar 2002 habe der Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck der selbständigen Erwerbstätigkeit gestellt, über den die erstinstanzliche Behörde gemäß § 23 Abs. 2 FrG nicht hätte entscheiden dürfen. Daher sei dieser Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.

II.

1. Nach einer aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem über den ersten Antrag auf Niederlassungsbewilligung eingeleiteten Beschwerdeverfahren änderte die belangte Behörde mit Bescheid vom 15. April 2004, Zl. 130.386/21-III/4/04, den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. September 2001 (der den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit vom 13. Dezember 2000 abgewiesen hatte) dahin ab, dass dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "selbständig, § 30 Abs. 2 FrG" gültig bis zum 14. April 2005 erteilt wurde.

2. Mit hg. Verfügung vom 21. April 2004 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 1 VwGG Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht.

3.1. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgend einer Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

§ 33 Abs. 1 VwGG ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt (vgl. dazu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A). Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann auch eintreten, wenn durch Änderungen maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung objektiv weggefallen ist, zumal auch der Gesetzgeber in dem durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 neu geschaffenen Abs. 2 des § 58 VwGG ausdrücklich auf das Rechtsschutzinteresse als Prozessvoraussetzung abstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. November 2002, Zl. 99/16/0450). Wenn der Beschwerdeführer infolge der nach Erhebung der Beschwerde eingetretenen Umstände durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht günstiger gestellt wäre als ohne meritorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, dann ist er materiell klaglos gestellt, und die Beschwerde wird gegenstandslos, ohne dass der angefochtene Bescheid durch einen formellen Akt beseitigt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2003, Zl. 2002/18/0120).

3.2. In Anbetracht der Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung kann die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

4. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 15. Juni 2004

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