VwGH 2004/21/0137

VwGH2004/21/013731.8.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des R, vertreten durch Dr. Walter Kainz, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gusshausstraße 23, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27. Oktober 2003, Zl. III-909792/FrB/03, betreffend Abschiebungsaufschub, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §46;
AVG §58 Abs2;
FrG 1997 §56 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
FrG 1997 §56 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit bei der Bundespolizeidirektion Wien (belangten Behörde) am 4. September 2003 eingelangtem Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes. Er sei bereits mehrmals in Schubhaft genommen und auf Grund der faktischen Unmöglichkeit seiner Abschiebung wieder enthaftet worden. Da er aus dem Sudan stamme, drohe ihm darüber hinaus in seinem Heimatstaat zumindest die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK.

Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 27. Oktober 2003 gemäß § 56 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ab. Der Beschwerdeführer sei am 19. Juli 1998, ohne im Besitz eines Identitätsdokumentes zu sein, in das Bundesgebiet eingereist. Sein Asylantrag sei rechtskräftig abgewiesen worden, in der Folge sei über ihn wegen einer Suchtgiftverurteilung ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Die um Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersuchte Botschaft des Sudan habe mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer kein Staatsangehöriger der Republik Sudan sei; aus seinen Angaben "im Fragebogen" sei eindeutig erkennbar, dass er weder Fragen über den Sudan noch über seine Herkunft habe seriös beantworten können, weshalb die Botschaft ausschließe, dass er aus der Republik Sudan stamme. Der Beschwerdeführer habe - so die belangte Behörde weiter - während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet niemals einen Nachweis oder wenigstens einen Anhaltspunkt für seine behauptete Staatsangehörigkeit erbracht. Die belangte Behörde gelange daher auf Grund des gesamten Akteninhaltes zur Ansicht, dass er nicht Staatsangehöriger der Republik Sudan sei. Aus diesem Grund erübrige sich auch eine weitere Auseinandersetzung mit der von ihm befürchteten unmenschlichen Behandlung im Sudan, da er in diesen Staat nicht abgeschoben werden könne. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich auch nicht willens, zur Feststellung seiner Identität im erforderlichen Maß beizutragen, weil er seine wahre Herkunft verschleiere. Die Hindernisse, die seiner Abschiebung entgegenstünden, könnten durch seine Mitwirkung zweifellos beseitigt werden, sodass eine Abschiebung in sein tatsächliches Heimatland realisierbar wäre. Eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinn des § 56 Abs. 2 FrG liege daher nicht vor.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die belangte Behörde stellt nicht in Frage, dass bezüglich des Beschwerdeführers Abschiebungsversuche unternommen wurden, die jedoch allesamt ergebnislos geblieben sind. Ungeachtet dessen sei eine Abschiebung des Beschwerdeführers nicht im Sinn des § 56 Abs. 2 FrG "aus tatsächlichen Gründen unmöglich", weil die der Abschiebung entgegenstehenden Hindernisse von ihm auf zumutbare Weise - durch Bekanntgabe seines richtigen Herkunftsstaates - beseitigt werden könnten. Dieser Beurteilung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer nicht, wie von ihm behauptet, Staatsangehöriger des Sudan sei und dass er seine wahre Herkunft verschleiere. Zur Begründung dieser Feststellung verweist die belangte Behörde primär auf ein Schreiben der Botschaft des Sudan, dem zufolge - weil der Beschwerdeführer weder Fragen über den Sudan noch über seine Herkunft seriös habe beantworten können - ausgeschlossen werden könne, dass er aus dem Sudan stamme.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem vom Beschwerdeführer zutreffend angesprochenen Beschluss vom 19. November 2002, Zl. 2002/21/0054, auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, vermag die bloße Bezugnahme auf eine derartige Mitteilung einer Botschaft nicht die Feststellung zu tragen, der Fremde habe eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben und somit seine wahre Herkunft verschleiert. Auch der ergänzende Hinweis auf den "gesamten Akteninhalt" und darauf, dass der Beschwerdeführer keinen Anhaltspunkt für seine behauptete Staatsangehörigkeit habe erbringen können, vermag daran nichts zu ändern, weil einerseits bezüglich des Akteninhaltes jegliche Konkretisierung unterbleibt und andererseits nicht dargelegt wird, welche Anhaltspunkte vom Beschwerdeführer im konkreten Fall zu erwarten gewesen wären. Angesichts des somit vorliegenden Begründungsmangels ist der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 31. August 2004

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