Normen
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §83 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §83 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein bosnischer Staatsangehöriger, kam 1992 nach Österreich. Ihm wurden beginnend mit 1993 Aufenthaltstitel erteilt und er ging in maßgeblichen Zeiträumen einer erlaubten Beschäftigung nach. Weiters ist er persönlich haftender Gesellschafter einer im Firmenbuch eingetragenen OEG, die sich mit Trockenbau-Spachtelung befasst.
Mit Bescheid vom 15. März 2002 erließ die Bundespolizeidirektion Graz gegen den Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 Fremdengesetz 1997 (FrG) ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.
In der Begründung verwies die Erstbehörde auf sechs strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers, die sie (im Wesentlichen nur den Inhalt der Strafregisterauskunft übernehmend) wie folgt feststellte:
"1.) Verurteilung des BG f. Strafsachen Graz, GZ.: 2 U 192/95 vom 7.4.1995 gemäß § 223 (2) StGB, Freiheitsstrafe 2 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren;
2.) Verurteilung des BG f. Strafsachen Graz, GZ.:
2 U 1059/96t vom 27.1.1997 gemäß § 88 (1) StGB, Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je S 80,- (S 2.400,--) im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;
3.) Verurteilung des LG f. Strafsachen Graz, GZ.: 9 EVr 609/98, HV 244/98, vom 31.3.1998 zu (wegen) § 107 (1) und (2) StGB, Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je S 150,-
(S 24.000,--) im NEF 80 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;
4.) Verurteilung des BG f. Strafsachen Graz, GZ.: 2 U 342/98d vom 20.10.1998 gemäß § 83 (1) StGB, Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je S 250,- (S 22.500,--) im NEF 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;
5.) Verurteilung des LG f. Strafsachen Graz, GZ.: 9 EVr 1929/00, HV 344/00, vom 12.10.2000 gemäß § 269 (1) StGB, Freiheitsstrafe von 4 Monaten;
6.) Verurteilung des LG f. Strafsachen Graz, GZ.: 5 HV 1065/01m, vom 9.11.2001 gemäß § 83 (1) StGB, Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je S 100,- (S 12.000,--) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe."
Der letzten Verurteilung sei folgender Sachverhalt zugrundegelegen:
"Am 4.9.2001, um ca. 05.30 Uhr, hatte der Bescheidadressat im Stiegenhaus K.straße Nr. (..) seine Ex-Freundin - M.C. - einige Stufen hinunter gestoßen, wobei diese zu Sturz kam und leicht verletzt wurde. Außerdem drohte er mit den Worten 'Wenn du nicht zu mir in die Wohnung zurück kommst, dann bringe ich dich um'."
In den weiteren Ausführungen erfolgten vollständige Zitierungen der §§ 36 bis 39 FrG. Darauf bezugnehmend ging die Erstbehörde angesichts der "durch das Landesgericht für Strafsachen Graz ausgesprochenen Verurteilungen" von der Erfüllung des Tatbestandes des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG aus. Demnach liege eine bestimmte Tatsache vor, bei deren Vorhandensein der Gesetzgeber ex lege normiert habe, dass in diesem Fall der Aufenthalt des Fremden jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit Österreichs darstelle. "Aus dem oben angeführten Sachverhalt" sei "eindeutig zu entnehmen", dass der Beschwerdeführer "nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung konform zu verhalten". "Derartige Personen" müssten zu Recht als Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit angesehen werden. Unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung nach § 37 FrG führte die Erstbehörde noch aus, eigenen Angaben zufolge sei der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1992 in Graz aufhältig und seit 1995 berufstätig. Er habe "als familiäre Bindung" keine Personen "namhaft" machen können. Er habe lediglich ins Treffen geführt, dass seine in Bosnien lebende Mutter von ihm unterstützt werde und es für ihn sehr schwer sei, nach so langer Zeit wieder nach Bosnien zurückzukehren. Von einer beruflichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers könne somit nach Ansicht der Erstbehörde nicht gesprochen werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 5. März 2004 wurde der gegen den erwähnten Bescheid erhobenen Berufung - der Beschwerdeführer erstattete durch verschiedene Rechtsvertreter am 28. März 2002 und am 3. April 2002 zwei Berufungsschriftsätze - keine Folge gegeben.
In der Begründung verwies die belangte Behörde zunächst auf den bestätigten erstinstanzlichen Bescheid, in dem "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahren, die der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst" worden seien. Die belangte Behörde schloss sich diesen Ausführungen "voll inhaltlich" an und erhob diese zum Inhalt ihres Bescheides. Ergänzend ging die belangte Behörde auf in den Berufungsschriftsätzen vorgetragene Argumente ein.
Der (schriftlichen) Erklärung des zweiten persönlich haftenden Gesellschafters der eingangs erwähnten OEG, diese sei nur bei Anwesenheit des Beschwerdeführers existenzfähig, sei zu erwidern, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich vertreten lassen könne und "auf dem elektronischen Wege Instruktionen und Anweisungen" erteilen könne.
Den Ausführungen, der Beschwerdeführer werde sich in Hinkunft zu keinen strafbaren Handlungen mehr hinreißen lassen und sich in Zukunft wohlverhalten, müsse - so die belangte Behörde wörtlich - "bedauerlich" entgegnet werden, dass der Beschwerdeführer trotz dieses Versprechens am 5. Mai 2003 vom Landesgericht für Strafsachen Graz rechtskräftig "wegen des § 83/1 StGB" zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt worden sei.
Die Art und Weise der vom Beschwerdeführer begangenen gerichtlichen Straftaten lasse ein Charakterbild erkennen, das "zweifelsohne" den Schluss rechtfertige, der Beschwerdeführer sei gegenüber den zum Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen erlassenen Vorschriften negativ eingestellt. Er bilde demnach eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer demnach zu erstellende negative Zukunftsprognose würden die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer wiegen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Wenn - wie im vorliegenden Fall - ständige rechtskräftige Bestrafungen und Verurteilungen, die letztlich auch als Mahnungen zu einem rechtstreuen Verhalten zu verstehen seien, einen Fremden nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten, dann könne auch das der Behörde eingeräumte Ermessen nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausgeübt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (diese Konventionsbestimmung nennt die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft (Z 2).
In § 36 Abs. 2 FrG sind demonstrativ Sachverhalte angeführt, die als bestimmte Tatsachen im Sinn des zuvor erwähnten Abs. 1 gelten, bei deren Verwirklichung die dort genannte Annahme gerechtfertigt sein kann. Nach Z 1 dieser Bestimmung ist dies der Fall, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Nun ist zwar erkennbar, dass die Erstbehörde (und dieser folgend auch die belangte Behörde) angesichts der Verurteilung zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe und der wiederholt einschlägigen Verurteilungen wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) von der Verwirklichung des ersten und letzten Falles des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG ausgegangen ist, doch reicht das am Maßstab der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich genommen nicht aus, um eine Gefährdungsprognose im Sinne des § 36 Abs. 1 FrG zu rechtfertigen. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist nämlich das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2006, Zl. 2005/21/0105). Für diese Beurteilung ist demnach nicht das Vorliegen von rechtskräftigen Bestrafungen oder Verurteilungen, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. November 2001, Zl. 99/21/0092, und zahlreiche daran anschließende Entscheidungen). Dabei ist also - anders als bei der Frage, ob der erwähnte Tatbestand des § 36 Abs. 2 FrG erfüllt ist - nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. etwa nur aus der jüngeren Zeit die Erkenntnisse vom 17. November 2005, Zl. 2002/21/0099, und vom 18. Mai 2006, Zl. 2005/18/0719).
Die belangte Behörde scheint zwar - trotz der generellen Übernahme der Begründung aus dem Erstbescheid - die der zuvor referierten Judikatur des Gerichtshofes widersprechende Meinung der Erstbehörde, bei Erfüllung eines Tatbestandes des § 36 Abs. 2 FrG sei in jedem Fall "ex lege" von einer Gefährdung im Sinne des § 36 Abs. 1 FrG auszugehen, nicht übernommen zu haben. Sie hat nämlich bei der diesbezüglichen Beurteilung auch auf die "Art und Weise" der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten abgestellt, ohne jedoch den insoweit in der (übernommenen) Begründung des Erstbescheides bestehenden (sekundären) Feststellungsmangel zu beseitigen.
Die Erstbehörde hat im vorliegenden Fall zu den ersten fünf strafgerichtlichen Verurteilungen nämlich nur die Entscheidungszeitpunkte, die angewendeten Bestimmungen des Strafgesetzbuches und die verhängten Strafen angeführt. Lediglich zum Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 9. November 2001 finden sich Feststellungen zum Tathergang, ohne dass allerdings die näheren Begleitumstände angeführt und die dem Opfer zugefügten Verletzungen konkret beschrieben worden wären. Im Übrigen wurde in der Berufung zu Recht bemängelt, dass es in diesem Zusammenhang zu keinem Schuldspruch wegen gefährlicher Drohung bzw. (versuchter) Nötigung gekommen sei, was mit der (offenbar nur der Strafanzeige folgenden) Feststellung zu einer unter Todesdrohung gemachten Aufforderung, in die Wohnung zurückzukehren, nicht in Einklang zu bringen ist. Schließlich fehlen auch hinsichtlich der erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ergangenen und von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zusätzlich entgegen gehaltenen Verurteilung vom 5. Mai 2003 - insbesondere auch zum Tatzeitpunkt -
konkrete Feststellungen. Dazu kommt noch, dass der Beschwerdeführer bereits in der Berufung darauf hingewiesen hat, die belangte Behörde habe sich zu Unrecht auch auf ein ohne schwere Folgen gebliebenes Fahrlässigkeitsdelikt (§ 88 Abs. 1 StGB) gestützt, und auch behauptet hat, er sei "ein fleißiger Mensch, der jedoch wegen seiner Gutmütigkeit mehrfach provoziert" worden sei, weshalb er sich zu den strafbaren Handlungen habe hinreißen lassen. Auch diese Einwände hätten eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Straftaten und diesbezüglich nähere Feststellungen verlangt, um die wiedergegebene Einschätzung der belangten Behörde zum "Charakterbild" des Beschwerdeführers an Hand der Bescheidbegründung nachvollziehbar überprüfen zu können.
Gleiches gilt aber auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Grunde des § 37 FrG, erforderte das doch ausreichend nachvollziehbare Feststellungen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich einer durch den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bewirkten konkreten Gefährdung, die den - schon wegen des langen (im Bescheiderlassungszeitpunkt bereits zwölf Jahre dauernden, weitgehend rechtmäßigen) Aufenthaltes und angesichts seiner beruflichen Integration - beträchtlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib in Österreich gegenüber zu stellen gewesen wäre (vgl. dazu auch das bereits zitierte Erkenntnis vom 17. November 2005, Zl. 2002/21/0099). Bemerkt wird in diesem Zusammenhang noch, dass die von der belangten Behörde (nicht weiter begründete) Meinung, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder die Beteiligung an einer Gesellschaft seien unter dem Gesichtspunkt des "Privatlebens" bei der Beurteilung nach § 37 FrG nicht relevant, in dieser allgemeinen Form und auch fallbezogen für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar ist (vgl. zum "beruflichen Fortkommen" das hg. Erkenntnis vom 8. September 2005, Zl. 2002/21/0137).
Schließlich sind auch die Überlegungen zur Ermessensübung, in deren Rahmen auf alle - vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung maßgeblichen - für und gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechenden Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen gewesen wäre, aus den schon dargestellten Gründen als mangelhaft zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen anzumerken, dass die an einer Stelle des Bescheides vertretene Meinung der belangten Behörde, eine Ermessensübung käme nur in Fällen in Betracht, in denen die Störung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit "nur ganz geringfügig berührt" werde, der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofe widerspricht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. Jänner 2003, Zl. 2000/21/0157, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 15. Oktober 2002, Zl. 99/21/0290).
Der angefochtene Bescheid war daher angesichts der aufgezeigten Begründungsmängel wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben, wobei angemerkt wird, dass ein Fall des § 125 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz (FPG) nicht vorliegt.
Von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 6 VwGG abgesehen werden.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 26. September 2006
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