VwGH 2004/18/0288

VwGH2004/18/028816.10.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der H in W, geboren 1982, vertreten durch Dr. Andreas Schmid, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. Juni 2004, Zl. SD 977/03, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
EheG §23;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
MeldeG 1991 §1;
MeldeG 1991 §6;
AVG §45 Abs2;
EheG §23;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
MeldeG 1991 §1;
MeldeG 1991 §6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 14. Juni 2004 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Die Beschwerdeführerin sei am 22. August 1999 illegal nach Österreich gelangt und habe am darauf folgenden Tag einen Asylantrag gestellt, welcher vom unabhängigen Bundesasylsenat am 1. Dezember 1999 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Diesbezüglich sei beim Verwaltungsgerichtshof ein Beschwerdeverfahren anhängig. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz.

Mit Bescheid vom 28. Oktober 1999 habe die Bezirkshauptmannschaft Baden gegen die Beschwerdeführerin auf Grund deren Mittellosigkeit ein bis 31. Oktober 2004 befristetes Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen. In weiterer Folge seien ihr Abschiebungsaufschübe vom 20. März 2000 bis 5. Juli 2000, 22. Dezember 2000 bis 5. Juli 2001 und 12. Juli 2001 bis 27. Juni 2002 erteilt worden.

Am 15. Februar 2002 habe die Beschwerdeführerin den österreichischen Staatsbürger H. geehelicht und in weiterer Folge von der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt eine bis 20. März 2003 gültige Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" erhalten.

Mit Schreiben vom 23. September 2002 habe die österreichische Botschaft in Lagos mitgeteilt, dass sich der nigerianische Reisepass samt gültigem Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin im Besitz einer nicht identifizierten nigerianischen Staatsangehörigen befunden habe, die mit diesem Reisepass per Flugzeug in den Schengenraum einzureisen beabsichtigt habe. Die Erhebungen hätten zudem ergeben, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin mit H. eingegangenen - und seit 15. Jänner 2004 bereits einvernehmlich geschiedenen Ehe - um eine so genannte Scheinehe gehandelt habe.

H. habe am 5. Februar 2003 niederschriftlich vernommen zu Protokoll gegeben, dass er die Beschwerdeführer im September oder Oktober 2001 in einem Lokal in Wien kennen gelernt hätte. Bei diesem ersten Treffen wäre bereits vereinbart worden, eine Ehe zu schließen, wofür sie ihm ATS 30.000,-- (EUR 2.180,19) versprochen hätte. Nach Anmeldung der Hochzeit beim Standesamt hätte er dann von der Beschwerdeführerin tatsächlich EUR 300,--, nach Erhalt des Hochzeitstermins EUR 700,-- und nach Ausstellung der Niederlassungsbewilligung von deren "Bruder" EUR 400,-- bekommen. Außerdem wäre ihm zugesagt worden, den Rest des versprochenen Geldes kurzfristig zu erhalten. Er hätte dann, so H. weiter, lediglich noch kleinere Geldbeträge für diverse Leistungen, zum Beispiel den Transport der Beschwerdeführerin ins Krankenhaus, erhalten. Eine eheliche Lebensgemeinschaft hätte jedoch zu keinem Zeitpunkt bestanden. Bei den gemeinsamen behördlichen Meldungen hätte es sich lediglich um Scheinmeldungen gehandelt. Die Eheschließung wäre ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich bleiben könnte. Diese hätte ihm, so H., sehr Leid getan.

Die belangte Behörde sehe keinen Grund, an der Richtigkeit der Zeugenaussage des H. zu zweifeln. Nachvollziehbar habe er begründet, dass er sich in die Scheinehe deshalb eingelassen hätte, weil ihm ATS 30.000,-- (EUR 2.180,19) versprochen worden wären und ihm die Beschwerdeführerin Leid getan hätte. Auf die belangte Behörde habe auch seine Aussage überzeugend gewirkt, dass er tatsächlich nie einen gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin geführt hätte, sondern lediglich im Zug von "Hilfsdiensten" - für welche er extra entlohnt worden wäre - mit ihr in Kontakt gestanden wäre.

Nach Ansicht der belangten Behörde sei kein Grund ersichtlich, warum H. das Vorliegen einer Scheinehe bloß hätte vortäuschen sollen. Im Gegensatz dazu habe die Beschwerdeführerin das größte Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe, zumindest an der Vermeidung der Feststellung einer Scheinehe, gehabt, weil ihr weiterer Verbleib im Bundesgebiet und darüber hinaus ihr freier Zugang zum Arbeitsmarkt davon abgehangen seien bzw. nach wie vor abhingen.

Die Beschwerdeführerin bestreite das Eingehen einer Scheinehe und behaupte, tatsächlich mit ihrem Ehegatten in Wiener Neustadt bzw. Wien im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben. Auf Grund eines Streites hätte ihr Ehegatte den gemeinsamen Wohnsitz verlassen. An seiner neuen Wohnadresse, die sie über das Meldeamt ausfindig hätte machen können, hätte ihr eine unbekannte, ihr gegenüber "äußerst feindselige Frau" die Tür geöffnet. Einige Tage später wäre es in der Wiener Wohnung zu einem letzten Treffen mit ihrem Ehegatten gekommen. Dieses Treffen hätte mit einem neuerlichen Streit geendet, worauf ihr Ehegatte die Scheidung verlangt und seine letzten persönlichen Gegenstände aus der Wohnung mitgenommen hätte. Es wäre jedenfalls unrichtig, dass sie ihrem (Ex-)Gatten Geld für die Eheschließung bezahlt hätte.

Zur Untermauerung dieser nach Ansicht der belangten Behörde unglaubwürdigen Angaben habe die Beschwerdeführerin lediglich die Vernehmung einer Zeugin angeboten. Dies habe sich jedoch bereits deshalb erübrigt, weil die Beschwerdeführerin nicht einmal dargelegt habe, zu welchem konkreten Beweisthema die Zeugin zu befragen gewesen wäre. Jedenfalls sei nicht davon auszugehen, dass die Zeugin bei einem Streitgespräch der Beschwerdeführerin mit H. anwesend gewesen wäre, ganz abgesehen davon, dass der Inhalt eines solchen Streites höchstens bedingt bzw. auch gar nicht auf das Vorhandensein eines gemeinsamen Ehelebens schließen lassen würde.

Keinesfalls unrealistisch erscheine unter Bezugnahme auf das Berufungsvorbringen die Tatsache, dass es gleich beim ersten Treffen der Beschwerdeführerin mit H. zu einer Heiratsvereinbarung und dem Versprechen einer Geldleistung durch sie gekommen sei. Ein solches Vorgehen entspreche durchaus der üblichen Praxis bei der Anbahnung oder Vermittlung von Scheinehen. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lichtbilder könnten die belangte Behörde nicht vom Gegenteil überzeugen, diene doch gerade die Herstellung solcher Aufnahmen dazu, die Behörde über das tatsächliche Eingehen einer Scheinehe zu täuschen und vom Vorliegen einer "echten" Ehe zu überzeugen.

Die belangte Behörde habe daher als erwiesen angenommen, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben, und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet habe. Damit seien die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG erfüllt.

Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwer wiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertige. Diese Gefährdung der öffentlichen Ordnung sei nach wie vor gegeben, weil seit der rechtsmissbräuchlichen Eheschließung erst weniger als zweieinhalb Jahre vergangen seien.

Die Beschwerdeführerin sei seit knapp fünf Jahren in Österreich aufhältig und verfüge nach der Aktenlage im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen. Nur ihr "Ex-Gatte" habe bei seiner Vernehmung am 5. Februar 2003 einen Bruder der Beschwerdeführerin namens "Kevin" erwähnt. Laut Mitteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sei sie im Zeitraum vom 2. Dezember 2002 bis 30. April 2004 als Arbeiterin beschäftigt gewesen. Es sei daher von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in ihr Privatleben auszugehen gewesen. Dieser Eingriff sei jedoch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - somit zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - dringend geboten. Wer, wie die Beschwerdeführerin, rechtsmissbräuchlich insofern vorgehe, um sich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes wesentliche Berechtigungen zu verschaffen, verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen, die ein Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung notwendig erscheinen ließen.

Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung zu bejahen. Nur auf Grund der durch die Eheschließung der Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsbürger bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe sie eine unselbständige Beschäftigung, die noch dazu durch mehrfache Arbeitsunterbrechung bzw. Zeiten der Arbeitslosigkeit und regelmäßigen Arbeitgeberwechsel gekennzeichnet sei, aufnehmen können. Eine familiäre Bindung der Beschwerdeführerin zu einem (angeblichen) Bruder - sie habe dies allerdings nicht behauptet - würde bereits dadurch relativiert, dass sie mit diesem nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Die durch den knapp fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration sei durch die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens auf Grund ihres Eingehens einer Scheinehe wesentlich gemindert. Die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin (samt ihren eventuell vorhandenen Bindungen) an einem Verbleib im Bundesgebiet wögen keinesfalls schwerer als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.

Vor diesem Hintergrund und weil auch keine besonderen, zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Umstände vorlägen, könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z. 1) oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z. 2).

Nach § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet hat.

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt vor, es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu ihren Sachverhaltsfeststellungen gelangt sei. Die belangte Behörde habe trotz der Angaben der Beschwerdeführerin und der unglaubwürdigen Darstellung ihres früheren Ehemannes sowie eines gemeinsamen Haushalts, der durch die gemeinsame amtliche Meldung belegt sei, und trotz der Tatsache, dass die Ehe zu keinem Zeitpunkt wegen Nichtigkeit aufgehoben, sondern erst durch eine einvernehmliche Scheidung beendet worden sei, keinen Grund erblickt, an der Richtigkeit der Zeugenaussage des H. zu zweifeln. Dieser sei davon ausgegangen, dass sie ihn mit der missbräuchlichen Verwendung ihres Reisepasses in Verbindung gebracht hätte, worauf er sehr ärgerlich reagiert habe, und es könnten daher seine Angaben bezüglich einer angeblichen Scheinehe auch der Ausdruck dieses Ärgers sein. Auch seien dessen Angaben betreffend ihr Kennenlernen und die angeblich erhaltenen Zahlungen keineswegs besonders detailliert. Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch z.B. die Einvernahme der von der Beschwerdeführerin in der Berufung angegebenen Zeugin Tina K. hätte die belangte Behörde zur Ansicht gelangen müssen, dass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG nicht erfüllt seien, weil eine Scheinehe nicht vorgelegen sei. Tina K. hätte über das tatsächliche Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen H. und der Beschwerdeführerin Angaben machen können.

2.2. Die belangte Behörde stützte sich im Rahmen ihrer Beweiswürdigung auf die Aussage des früheren Ehegatten der Beschwerdeführerin, H., und führte dazu u.a. aus, dass kein Grund ersichtlich sei, warum dieser das Vorliegen einer Scheinehe bloß vortäuschen sollte, während die Beschwerdeführerin ihrerseits wegen ihres Zuganges zum Arbeitsmarkt das größte Interesse an der Vermeidung der Feststellung einer Scheinehe habe. Die Beschwerde zeigt mit ihrem Vorbringen keine überzeugenden Gründe auf, die die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) als unschlüssig erscheinen ließen. Wenn die Beschwerde auf eine gemeinsame amtliche Meldung hinweist, so lässt sich aus dem bloßen Umstand einer solchen Meldung noch kein Beweis für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft ableiten. Auch stellt die Nichtigerklärung einer Ehe gemäß § 23 Ehegesetz keine Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens einer Scheinehe dar und spricht das Unterbleiben einer solchen Nichtigerklärung nicht gegen die Beurteilung einer solchen Ehe. Wenn die Beschwerde weiters ins Treffen führt, dass die von der Beschwerdeführerin in der Berufung angeführte Zeugin Tina K. nicht vernommen worden sei und diese über das tatsächliche Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen H. und der Beschwerdeführerin hätte Angaben machen können, sodass die belangte Behörde zur Ansicht hätte kommen müssen, dass keine Scheinehe vorgelegen sei, so zeigt sie mit diesem Vorbringen keinen Verfahrensmangel auf. Denn aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels, unterlässt die Beschwerde doch, insbesondere konkrete zeitlich und örtlich nachvollziehbare Fakten vorzutragen, die von der genannten Zeugin bestätigt werden sollten und mit denen die Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK belegt werden könnte.

Wenn die belangte Behörde daher zur Überzeugung gelangte, dass die Beschwerdeführerin sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe mit H. berufen habe, ohne mit ihm ein gemeinsames Familienleben geführt zu haben, und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet habe, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z. 9 FrG erfüllt seien, so begegnet diese Beurteilung keinem Einwand.

2.3. Angesichts des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zukommt (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2005/18/0604, mwN), ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht zu beanstanden.

3. Bei der Interessenabwägung nach § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit knapp fünf Jahren und ihre zeitweise Beschäftigung als Arbeiterin sowie hypothetisch auch berücksichtigt, dass sie möglicherweise im Bundesgebiet einen Bruder habe, auf den sie jedoch in ihrem Vorbringen nicht hingewiesen habe und mit dem sie jedenfalls nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Die daraus ableitbaren persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet werden in ihrem Gewicht jedoch dadurch gemindert, dass sie nur auf Grund der missbräuchlich eingegangenen Ehe und der daraus abgeleiteten bevorzugten Stellung als Ehegattin eines österreichischen Staatsbürgers im Bundesgebiet bleiben durfte und eine unselbständige Beschäftigung annehmen konnte. Ihre privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet haben daher kein beträchtliches Gewicht.

Dem steht gegenüber, dass sie, wie oben bereits dargelegt, das maßgebliche öffentliche Interesse im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt hat.

Wenn die Beschwerde vorbringt, dass die Beschwerdeführerin nunmehr in einer Beziehung lebe, die einer familiären Beziehung im Grunde gleichzusetzen sei, so handelt es sich dabei um eine von ihr erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung und daher um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). Dies gilt auch für ihre weitere Behauptung, dass sie auf Grund einer Verletzung durch einen unverschuldeten Autounfall ihre Arbeitsstelle verloren habe, derzeit Arbeitslosengeld beziehe, an einer Schulung des Arbeitsmarktservice teilnehme und hoffe, einen Shop für afrikanische Produkte aufmachen zu können. Abgesehen davon führten diese behaupteten Umstände, selbst wenn es sich bei diesem Vorbringen um keine unzulässigen Neuerungen handelte, nicht zu einer Verstärkung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin derart, dass das gegenläufige öffentliche Interesse in den Hintergrund träte. Die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und darüber hinaus die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 FrG), kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Ferner bestand für die belangte Behörde auch keine Veranlassung, im Rahmen des ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, ergeben sich doch weder aus der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid oder dem übrigen Inhalt der Verwaltungsakten besondere Umstände, die eine solche Ermessensübung geboten hätten.

5. Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 16. Oktober 2007

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