VwGH 2004/18/0220

VwGH2004/18/02207.9.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des I, (geboren 1983), vertreten durch Dr. Gerhard Ebner und Dr. Joachim Tschütscher, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anichstraße 24, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 4. Juni 2004, Zl. III 4033-44/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §39 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs6;
StGB §23;
StGB §34 Abs1 Z1;
StGB §70;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §39 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs6;
StGB §23;
StGB §34 Abs1 Z1;
StGB §70;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 4. Juni 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 Z. 1 und §§ 37, 38 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht Innsbruck mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 13. Oktober 2000 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 erster Satz erster Fall, 15 StGB, wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 und 2 StGB, wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB mit einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, Probezeit zwei Jahre, belegt worden. Der Sachverhalt könne "dem in Ablichtung beiliegenden Spruch des Urteils, Beilage A, entnommen werden". In dieser Beilage sind die einzelnen Straftaten des Beschwerdeführers (kurz) dargestellt.

Ferner sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht Innsbruck mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 25. März 2003 wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB mit einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 200 Tagessätzen, Probezeit drei Jahre, belegt worden, weil er im August 2002 in Schwaz ein ihm anvertrautes Gut in einem unerhobenen, den Betrag von EUR 2.000,-- aber jedenfalls übersteigenden Wert, nämlich ein vom Beschwerdeführer für eine Probefahrt ausgehändigtes Motorrad, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet habe, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem der Beschwerdeführer dieses Motorrad nach der Probefahrt nicht zurückgestellt habe.

Weiters sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht Innsbruck mit dem in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 4. Februar 2004 wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster Fall Suchtmittelgesetz (SMG) und wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren belegt worden. Der Sachverhalt könne "dem in Ablichtung beiliegenden Spruch des Urteils, Beilage B, entnommen werden". Aus dieser Beilage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer neben anderen Tätern für schuldig gesprochen wurde, er habe an mehreren genannten Orten den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift "in einer großen Menge (Abs. 6)" (von den Niederlanden aus und über die Bundesrepublik Deutschland eingeführt sowie) in Verkehr gesetzt, und zwar gemeinsam mit einem Mittäter zu datumsmäßig jeweils nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten zwischen Frühjahr/Frühsommer 2003 und September 2003 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) durch in sehr geringem Umfang kostenlose Weitergabe, größtenteils aber durch gewerbsmäßigem Verkauf von insgesamt ca. 2.500 Stück Ecstasy-Tabletten an näher genannte Personen sowie zahlreiche weitere namentlich nicht bekannte Abnehmer. Ferner habe der Beschwerdeführer "zwischen cirka Sommer 2003 und Frühherbst 2003" durch Erwerb von geringen Mengen an Cannabisprodukten und Ecstasy-Tabletten bei unbekannten Verkäufern für den eigenen Bedarf und deren Besitz sowie durch Verkauf von nicht mehr feststellbaren Mengen von Haschisch und Marihuana an eine andere genannte abgesondert verfolgte Person den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben, besessen sowie anderen überlassen.

Das Gesamtfehlverhalten zeige deutlich die negative Einstellung des Beschwerdeführers zur Rechtsordnung, wodurch der Eindruck entstehe, dass er nicht gewillt sei, Rechtsvorschriften in erforderlicher Weise zu achten und sein Verhalten den Gesetzen anzupassen, woraus sich die berechtigte Folgerung ergebe, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle (§ 36 Abs. 1 Z. 1 FrG). Die Verurteilung vom 4. Februar 2004 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren erfülle den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 erster Fall FrG.

Ein relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG liege vor. Dieser Eingriff mache das Aufenthaltsverbot aber im Grund des § 37 Abs. 1 leg. cit. nicht unzulässig. Die sich im Gesamtfehlverhalten manifestierende Neigung des Beschwerdeführers, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, mache die Erlassung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen, und des Schutzes der Rechte anderer (auf Vermögen und Gesundheit) dringend geboten. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet wögen schwer, sie wögen jedoch höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots, weshalb diese Maßnahme auch im Grund des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei.

Der Beschwerdeführer, seine zwei Geschwister und seine Mutter lebten seit 1994 (seit 1996 behördlich erlaubt) in Österreich, als sie zu dem bereits in Österreich lebenden Vater zugezogen seien. Der Beschwerdeführer lebe mit seinen Eltern, die im Bundesgebiet gut integriert seien, in einem gemeinsamen Haushalt, wo er für Kost und Logis monatlich einen Betrag bezahle. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet die Pflichtschule absolviert und sei anschließend (als Hilfsarbeiter) ins Berufsleben eingetreten. Er spreche sehr gut deutsch. Er sei vermögenslos, ledig und für niemanden sorgepflichtig. Er habe seit fast vier Jahren eine österreichische Freundin, ebenso viele österreichische Freunde und Arbeitskollegen. Der Vater des Beschwerdeführers sei schwer krank und könne nicht mehr arbeiten. Er erhalte weder eine Rente noch Arbeitslosengeld noch Krankengeld. Die Mutter des Beschwerdeführers arbeite als "Zimmermädchen" im Gastgewerbe und komme so für die Lebenshaltungskosten alleine auf. Der Beschwerdeführer sei am 24. September 2003 in Innsbruck auf einer Baustelle auf Grund eines Haftbefehles des Landesgerichtes Innsbruck verhaftet worden. Sein damaliger Chef würde den Beschwerdeführer nach der Haftentlassung sofort wieder einstellen, er würde dort sofort wieder arbeiten können, um seine Eltern in der finanziellen Notlage zu unterstützen. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet dementsprechend gut integriert. Die soziale Komponente seiner Integration würde jedoch erheblich beeinträchtigt durch seine Straftaten, insbesondere "die schwere Suchtmittelstraftat", derentwegen der Beschwerdeführer am 4. Februar 2004 zu einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Der Schutz der Rechte anderer (auf Vermögen und Gesundheit) habe einen großen öffentlichen Stellenwert, großes öffentliches Gewicht. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgift(schwer)kriminalität sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbots auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden nicht rechtswidrig.

Ein Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund gemäß §§ 38, 35 FrG komme im Fall des Beschwerdeführers nicht zum Tragen. Die Dauer des Aufenthaltsverbots entspreche § 39 Abs. 1 FrG und den für seine Erlassung maßgeblichen Umständen. Die belangte Behörde sei der Auffassung, dass bis zum Wegfall des Grundes für die Erlassung des Aufenthaltsverbots, nämlich der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, das Verstreichen eines Zeitraums von zehn Jahren vonnöten sei.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbots sei eindeutig angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe, die die in § 35 Abs. 3 Z. 1 FrG genannte Strafgrenze weit übersteige. Eine gesonderte Begründung der Ermessensentscheidung des § 36 Abs. 1 FrG zum Nachteil des Beschwerdeführers sei daher entbehrlich (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 1998, Zl. 96/21/0490).

Maßgeblich bei der Interessenabwägung sei das in Österreich geführte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. Wohin der Fremde auszureisen habe, oder allenfalls abgeschoben werde, ordne ein Aufenthaltsverbot nicht an. Dass der ehemalige Chef des Beschwerdeführers mit dessen Arbeit zufrieden gewesen sei und er ihn nach der Haftentlassung wieder einstellen würde, dass er eine frühere Strafe bereits bezahlt habe und die Bewährungsfrist bereits abgelaufen sei, ändere nichts an "den schweren Suchtgiftstraftaten" und der daraus hervorleuchtenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Das Risiko eines Verbleibs im Bundesgebiet nach seiner Haftentlassung für die Rechte anderer sei trotz seines Versprechens, sich in Zukunft an die Gesetze zu halten, viel zu groß. In diesem Zusammenhang sei auf die aktenkundige mehrmalige vergebliche Androhung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz gegen den Beschwerdeführer in den Jahren 2001 und 2003, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen, wenn er weitere Straftaten begehen würde, zu verweisen. Die Beeinträchtigung der Lebensführung des Beschwerdeführers und seiner Eltern durch das Aufenthaltsverbot, müsse angesichts der schweren (Suchtgift-) Straftaten und der daraus hervorleuchtenden besonderen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Kauf genommen werden. Zur Trennung des Beschwerdeführers von seinen Eltern durch das Aufenthaltsverbot werde auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers und auf den Umstand hingewiesen, dass nicht einmal die schwierige gesundheitliche und finanzielle Situation seiner Eltern ihn von seinen Straftaten habe abhalten können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Auf Grund der oben I.1. genannten unstrittig rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers in der Dauer von zwei Jahren begegnet die (von der Beschwerde nicht bekämpfte) Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (erster Fall) FrG erfüllt sei, keinen Bedenken.

1.2. Dem Beschwerdeführer liegen ferner die der oben I.1. genannten Verurteilung des Landesgerichts Innsbruck vom 13. Oktober 2000 zugrunde liegenden, zum Teil in qualifizierter Form begangenen Straftaten gegen fremdes Vermögen (das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls, das Vergehen der Hehlerei, das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen) zur Last. Durch dieses Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. April 2002, Zl. 2000/18/0072, mwH) zuwider gehandelt. Ferner ergibt sich aus dem besagten Urteil, dass der Beschwerdeführer auch das Vergehen der Körperverletzung sowie das Vergehen der gefährlichen Drohung begangen hat, wodurch er in die körperliche Integrität sowie in die Freiheit anderer eingegriffen hat.

Durch das dem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 25. März 2003 zugrunde liegende Vergehen der Veruntreuung hat der Beschwerdeführer ebenfalls gegen das besagte große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität gehandelt. Dazu kommt das weitere im angefochtenen Bescheid genannte gegen das Suchtmittelgesetz gerichtete Fehlverhalten des Beschwerdeführers, das in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wird. Dieses unstrittige Verhalten stellt eine erhebliche Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2003, Zl. 2003/18/0250) dar. Der Beschwerdeführer stellt insbesondere nicht in Abrede, dass er eine "große Menge" im Sinn des § 28 Abs. 6 SMG in Verkehr gesetzt hat. Nach § 28 Abs. 6 SMG ist eine "große Menge" eine solche, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung nochmals das zitierte Erkenntnis Zl. 2003/18/0250, mwH). Diese Wiederholungsgefahr manifestiert sich im Fall des Beschwerdeführers in seiner gewerbsmäßigen Vorgangsweise. Er hat damit strafbare Handlungen in der Absicht vorgenommen, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu beschaffen (vgl. § 70 StGB).

Bei Würdigung des gesamten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, der sich trotz der genannten Verurteilungen in den Jahren 2000 und 2003 nicht davon hat abhalten lassen, gegen das Suchtmittelgesetz verstoßende strafbare Handlungen zu begehen, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend die Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG gerechtfertigt sei, keinen Bedenken. Dieses Fehlverhalten lässt die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (Z. 1) wie auch unter dem der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer, hinsichtlich des gegen das Suchtmittelgesetz gerichteten Fehlverhaltens auch des Schutzes der Gesundheit, somit zur Erreichung anderer im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen (Z. 2), als gerechtfertigt erscheinen.

1.3. Entgegen der Beschwerde kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der angefochtene Bescheid dadurch einen Begründungsmangel aufweisen würde, dass das den besagten Urteilen vom 13. Oktober 2000 und vom 4. Februar 2004 zu Grunde liegende Fehlverhalten durch den Verweis auf die dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Beilagen A und B (vgl. oben I.1.) erfasst wurde, ist doch diesen Beilagen das Fehlverhalten des Beschwerdeführers zweifelsfrei entnehmbar.

2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid im Grund des § 37 FrG. Es sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer für niemanden unterhaltspflichtig sei. Angesichts der geschilderten Einkommens- und Vermögenssituation der Eltern des Beschwerdeführers stehe fest, dass diese nicht selbsterhaltungsfähig seien und der Beschwerdeführer daher ihnen gegenüber unterhaltspflichtig sei. Die belangte Behörde habe auch im Rahmen der Interessenabwägung nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer beinahe die Hälfte seines Lebens in Österreich aufhältig sei und einen Großteil der strafbaren Handlungen, deretwegen er verurteilt worden sei, im jugendlichen Alter begangen habe. Der Gesetzgeber messe dem jugendlichen Alter eines Straftäters im Rahmen der Strafgesetzgebung erhebliche Bedeutung bei, indem er Sonderbestimmungen für Jugendliche und Personen, die das 20. bzw. 21. Lebensjahr noch nicht überschritten hätten, erlassen habe. Dies insbesondere aus der Überlegung, dass der jugendliche Charakter noch nicht gefestigt sei. So gebe es die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes für Jugendstraftaten, den besonderen Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 1 StGB, wenn die Tat nach Vollendung des 19., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen worden sei, und noch weitere Sonderbestimmungen für junge Täter, wie etwa § 23 StGB, wonach die Anlasstat nach Vollendung des 24. Lebensjahres begangen sein müsse. Zum Zeitpunkt der Begehung seiner Straftaten sei der Beschwerdeführer noch jugendlich gewesen, bzw. habe er damals das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt. Unter Einbeziehung dieser Umstände, nämlich der Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers gegenüber seinen Eltern, seines jugendlichen Alters bzw. seines Alters unter 21 Jahre zum Zeitpunkt der Begehung der Straftaten, und im Hinblick darauf, dass er beinahe die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht habe, hätte die Beurteilung nach § 37 Abs. 2 FrG zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen.

2.2. Die belangte Behörde hat angesichts der Dauer des inländischen Aufenthalts und seiner im angefochtenen Bescheid festgestellten persönlichen Interessen zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Sie hat aber - unter Bedachtnahme auf diese Interessen des Beschwerdeführers - ebenso zutreffend die Auffassung vertreten, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme dringend geboten sei, hat doch der Beschwerdeführer durch sein gravierendes Fehlverhalten die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Verhinderung von (weiteren) strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sowie am Schutz der Gesundheit erheblich beeinträchtigt. Unter Zugrundelegung dieses öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für seinen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen durchaus beachtlich sind, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nachhaltig beeinträchtigten Allgemeininteresse. Die aus seinem langjährigen (berechtigten) Aufenthalt ableitbare Integration des Beschwerdeführers ist in ihrem Gewicht entscheidend dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende, gegen fremdes Vermögen, gegen die körperliche Integrität und gegen die Freiheit, sowie (insbesondere) gegen das SMG gerichtete Fehlverhalten erheblich gelitten hat. Dass der Beschwerdeführer - wie er vorbringt - zum Zeitpunkt der Begehung seiner Straftaten noch jugendlich gewesen sei bzw. das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe, vermag daran nichts zu ändern. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, dass er infolge eines Aufenthaltsverbots nicht mehr zum Unterhalt seiner Eltern beitragen könne, muss auf Grund des an der Erlassung des Aufenthaltsverbots bestehenden öffentlichen Interesses in Kauf genommen werden. Der Beschwerdeführer hat ferner auch kein konkretes Vorbringen dazu erstattet, das darauf schließen ließe, dass er nicht auch aus dem Ausland (wenngleich in einem eingeschränkten Ausmaß) zum Unterhalt seiner Familie beitragen könnte.

2.3. Auf dem Boden des Gesagten erweist sich die Verfahrensrüge als nicht zielführend, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid dadurch nicht hinreichend begründet, dass sie das jugendliche Alter bzw. das Alter unter 21 Jahren des Beschwerdeführers zu den Tatbegehungszeitpunkten nicht berücksichtigt habe.

3. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde im Rahmen des ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht abgesehen habe, ist ihm zu entgegnen, dass eine derartige Vorgangsweise nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (u.a.) bei einem Fremden, der wie der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist, offensichtlich nicht mit dem Sinn des Gesetzes in Einklang stünde (vgl. etwa das Erkenntnis vom 9. Februar 1999, Zl. 99/18/0018).

4. Ferner wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbots für die Dauer von zehn Jahren. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. Juni 2003, Zl. 2003/18/0089) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Die Annahme der belangten Behörde, dass dies erst nach Ablauf von zehn Jahren der Fall sein werde, begegnet angesichts des gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet keinen Bedenken.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 7. September 2004

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