Normen
ABGB §179a Abs1;
ABGB §179a;
AVG §38;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §49 Abs1;
ABGB §179a Abs1;
ABGB §179a;
AVG §38;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §49 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 20. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, gemäß §§ 31, 33 und 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 20. März 1999 illegal nach Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren sei am 29. August 2001 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Seither halte sich der Beschwerdeführer rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Ihm sei weder ein Einreise- noch ein Aufenthaltstitel erteilt worden. Aus einer bloß angekündigten Adoption (durch eine österreichische Staatsbürgerin) ergebe sich kein Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer erwarte von seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin ein Kind. Durch die Ausweisung werde in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Er halte sich jedoch seit dem 29. August 2001, somit seit ungefähr zwei Jahren, illegal in Österreich auf. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maß. Die Ausweisung sei gemäß § 37 Abs. 1 FrG zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften stelle einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Ein geordnetes Fremdenwesen sei für den österreichischen Staat von eminentem Interesse. Die Ausweisung sei erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte. Vor dem Hintergrund dieser Tatsache habe auch von der Ermessensbestimmung des § 33 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht werden müssen. Bei der beim Beschwerdeführer angekündigten Adoption handle es sich um ein ungewisses künftiges Ereignis, das noch keine Berücksichtigung finden könne. Auch werde mit der Ausweisung kein Kontaktverbot mit seiner Lebensgefährtin bzw. mit dem erwarteten gemeinsamen Kind ausgesprochen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein Asylverfahren im August 2001 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde. Er wendet sich auch nicht gegen die Ausführungen der belangten Behörde, dass er nicht im Besitz eines Einreise- oder Aufenthaltstitels sei. Da er sich seit Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann die - nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
2.1. Die Beschwerde bringt vor, es möge zwar zutreffen, dass durch eine beabsichtigte Adoption allein noch kein Aufenthaltsrecht verliehen werde. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sei der Adoptionsvertrag jedoch bereits abgeschlossen gewesen. Das Verfahren sei noch anhängig.
2.2. Ohne gerichtliche Bewilligung des Adoptionsvertrages kann ein Fremder keine Niederlassungsfreiheit als Angehöriger eines österreichischen Staatsbürgers im Sinn des § 49 Abs. 1 FrG in Anspruch nehmen. Ein anhängiges Adoptionsverfahren stellt im Übrigen keinen Grund dar, das Ausweisungsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Adoptionsverfahrens auszusetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. November 2006, Zl. 2004/18/0033).
3.1. Die Beschwerde hält den angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund des § 37 Abs. 1 FrG für rechtswidrig, weil die belangte Behörde die Interessenabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers hätte vornehmen müssen. Auf Grund seines bereits fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich weise der Beschwerdeführer einen derart hohen Integrationsgrad auf und verfüge über eine derart starke familiäre Bindung in Österreich, dass eine Ausweisung gegen das ihm gemäß Art 8 EMRK gewährte Grundrecht auf Schutz seines Privat- und Familienlebens verstoßen würde. Er habe sich seit seiner Einreise nach Österreich stets vorbildlich verhalten und sich an die österreichischen Rechtsvorschriften gehalten.
3.2. Die belangte Behörde hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer von seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin ein Kind erwarte. Davon ausgehend hat sie zutreffend einen relevanten Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Diesem Eingriff steht sein unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich in der Dauer von zweieinhalb Jahren seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens am 29. August 2001 gegenüber, der das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. März 2004, Zl. 2004/18/0027, mwN), erheblich beeinträchtigt. Es kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde bei der Abwägung dieser Interessen zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber den genannten öffentlichen Interessen in den Hintergrund treten würden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Kind des Beschwerdeführers - entgegen der diesbezüglichen Annahme der belangten Behörde - zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits geboren worden war. Das anhängige Adoptionsverfahren stellt auch keinen Grund dar, den rechtswidrigen Aufenthalt eines Fremden - etwa zum Zweck der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Adoptionsverfahren - zu dulden (vgl. das zitierten Erkenntnis Zl. 2004/18/0033).
4. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde von dem ihr nach § 33 Abs. 1 FrG bei Erlassung einer Ausweisung zukommenden Ermessen zu seinen Gunsten Gebrauch zu machen gehabt hätte, ist ihm zu entgegnen, dass weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid noch aus dem übrigen Akteninhalt besondere Umstände ersichtlich sind, die für eine derartige Ermessensübung sprächen. Der bloße Abschluss eines Vertrages über die Adoption stellt keinen Grund dar, von der Ausweisung im Rahmen des Ermessens Abstand zu nehmen (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis Zl. 2004/18/0033).
5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. November 2006
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