VwGH 2004/17/0061

VwGH2004/17/006121.2.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde 1. des GM und

2. der HZ, beide in B, beide vertreten durch Dax, Klepeisz & Partner Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH in 7540 Güssing, Europastraße 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 5. Februar 2004, Zl. MA-02- 04-29-2, betreffend Kanalbenützungsgebühren für das Jahr 2002 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Wiesen, 7203 Wiesen), zu Recht erkannt:

Normen

BAO §101;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art139;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
KanalabgabeG Bgld §13;
KanalabgabeG Bgld §5 Abs2;
KanalbenützungsgebührenV Wiesen 2002 §2;
KanalbenützungsgebührenV Wiesen 2002 §6;
LAO Bgld 1963 §75 Abs6;
LAO Bgld 1963 §75 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z2;
ZustG §7;
BAO §101;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art139;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
KanalabgabeG Bgld §13;
KanalabgabeG Bgld §5 Abs2;
KanalbenützungsgebührenV Wiesen 2002 §2;
KanalbenützungsgebührenV Wiesen 2002 §6;
LAO Bgld 1963 §75 Abs6;
LAO Bgld 1963 §75 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z2;
ZustG §7;

 

Spruch:

In Ansehung der Zweitbeschwerdeführerin wird der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Burgenland ist schuldig, der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer ist schuldig, dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 13. August 2002 erließ der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Nach den Feststellungen bzw. auf Grund der Erhebungen der Marktgemeinde Wiesen am 3.12.2001 durch die BaubetreuungsgesmbH Eberhart & Schwentenwein an Ort und Stelle ist die Liegenschaft Keltenhof, Parz.Nr.2574/2, KG Wiesen, an die öffentliche Kanalisationsanlage angeschlossen.

Gemäß § 15 Abs. 3 Ziff. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1997, BGBl. Nr. 201/1996 in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 19. Dezember 2001 ist für die Benützung der Ortskanalisation für das Jahr 2002 eine

Kanalbenützungsgebühr von

EUR

1.357,97

zuzüglich 10 % USt

EUR

135,80

Zusammen von

EUR

1.493,77

zu entrichten.

Die Bemessungsgrundlage beträgt EUR 1,10 pro m2 der Berechnungsfläche nach dem Kanalabgabengesetz LGBl. Nr. 41/1984 i. d.F. LGBl. Nr. 37/1990.

Die Kanalbenützungsgebühr ist binnen einen Monats nach Zustellung dieses Bescheids mittels beiliegendem Zahlschein zu entrichten."

Dieser Abgabenvorschreibung legte die erstinstanzliche Abgabenbehörde eine gemäß § 5 des Burgenländischen Kanalabgabegesetzes, LGBl. Nr. 41/1984 (im Folgenden: Bgld KanalAbgG), ermittelte Berechnungsfläche von 1.234,52 m2 zu Grunde.

Die Zustellung von Ausfertigungen dieser Bescheide erfolgte durch persönliche Übernahme durch beide Beschwerdeführer am 31. Oktober 2002.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung, in welcher sie rügten, es sei ihnen in Ansehung der Ermittlung der Berechnungsfläche kein Parteiengehör gewährt worden.

Am 16. Dezember 2002 wurde den Beschwerdeführern zur Ermittlung der Berechnungsfläche Parteiengehör gewährt. In diesem Zusammenhang rügten sie, dass die Berechnungsfläche im Rahmen der Ermittlung der bebauten Fläche und im Rahmen der Ermittlung der Nutzfläche mit unterschiedlichen Faktoren bewertet worden sei.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 12. Mai 2003 wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.

Die Berufungsbehörde ging in diesem Zusammenhang von der Richtigkeit der im erstinstanzlichen Bescheid ermittelten Berechnungsfläche aus. Die unterschiedliche Bewertung derselben Flächen im Rahmen der Ermittlung der verbauten Fläche (mit dem Faktor 0,5) sowie der Nutzflächen (mit dem Faktor 2,0 für gastgewerbliche Räumlichkeiten, mit dem Faktor 1,0 für den Wohnbereich und mit dem Faktor 0,5 für Abstellräume und offene Garagen) ergebe sich aus § 5 Abs. 2 Bgld KanalAbgG.

Hinsichtlich der Höhe des Abgabensatzes stützte sich die Berufungsbehörde auf dieselbe Verordnung wie die erstinstanzliche Behörde.

Der Bescheid vom 12. Mai 2003 trägt keinen Hinweis gemäß § 75 Abs. 6 oder 7 der Burgenländischen Landesabgabenordnung, Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. Nr. 10/1963 (im Folgenden: Bgld LAO).

Eine Ausfertigung dieses Bescheides wurde in einem Rückscheinbrief, welcher sowohl an den Erstbeschwerdeführer als auch an die Zweitbeschwerdeführerin adressiert wurde, zugestellt. Die Übernahme dieser Ausfertigung erfolgte durch den Erstbeschwerdeführer am 15. Mai 2003.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung. Darin brachten sie vor, sämtliche Niederschlagswässer würden auf eigenem Grund zur Versickerung gebracht werden. Die Dachwässer würden also nicht in die Kanalisation eingeleitet. Der Umstand, dass die Kanalisationsanlage nur der Aufnahme von Schmutzwässern diene, sei bei der Bemessung der Berechnungsfläche und der Kanalbenützungsgebühr nicht berücksichtigt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Februar 2004 wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 12. Mai 2003 als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges, von Bestimmungen des Bgld KanalAbgG und der Bgld LAO sowie des Wortlautes der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Wiesen vom 19. Dezember 2001 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr für den Keltenberg und Römersee (im Folgenden: Verordnung 2001) Folgendes aus:

Nach § 1 Verordnung 2001 würden von der mitbeteiligten Marktgemeinde Kanalbenützungsgebühren nach dem dritten Abschnitt des Bgld KanalAbgG erhoben. § 2 Verordnung 2001 knüpfe in finanzverfassungsrechtlich zulässiger Weise an § 5 Abs. 2 Bgld KanalAbgG an. Die Berufungsbehörde habe die Berechnungsfläche daher im Einklang mit § 2 Verordnung 2001 nach den Regeln des § 5 Abs. 2 Bgld KanalAbgG ermittelt.

Die zuletzt genannte Verordnung sei ordnungsgemäß kundgemacht worden. Die Vorstellungsbehörde sei an diese Verordnung gebunden. Auf die von den Beschwerdeführern gegen die Gesetz- bzw. Verfassungsmäßigkeit der Verordnung 2001 ins Treffen geführten Gründe sei nicht einzugehen gewesen.

Weder die ermittelte Berechnungsfläche noch der in Anwendung gebrachte Beitragssatz von EUR 1,10 sei von den Beschwerdeführern gerügt oder bestritten worden. Eine Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführer sei nicht feststellbar.

Die für ihn bestimmte Ausfertigung des Vorstellungsbescheides wurde dem jeweiligen Beschwerdeführer in einem jeweils an ihn adressierten Rückscheinbrief zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf gesetzmäßige Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 3 Z 4 FAG 2001 waren die Gemeinden im hier gegenständlichen Abgabenjahr ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben wurden, zu erheben.

§ 5 Bgld KanalAbgG idF LGBl. Nr. 37/1990 ist Teil des 2. Abschnittes dieses Gesetzes "Kanalisationsbeiträge" und regelt den (Kanal-)Anschlussbeitrag. Er lautet (auszugsweise):

"§ 5

Anschlussbeitrag

(1) Für jene Anschlussgrundfläche bzw. Teile der Anschlussgrundfläche, für die eine Anschlussverpflichtung oder eine Anschlussbewilligung rechtskräftig ausgesprochen wurde, ist ein Anschlussbeitrag zu erheben.

(2) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe der in Z. 1 und Z. 2 genannten, mit dem Bewertungsfaktor vervielfachten Flächen.

  

Bewertungsfaktor

1.

Bebaute Fläche:

 
 

Als bebaute Fläche gilt die von Gebäuden und überdachten Bauwerken bedeckte bzw. überdeckte Grundfläche; nicht einzurechnen sind Eingangsüberdeckungen, Vordächer, Balkone, Erker, Terrassen, Außenstiegen, Außenrampen, Lichtschächte, Dachüberstände, Gesimse und dgl.Ausmaß der bebauten Flächen

0,5

2.

Nutzfläche:

 
 

Für die Berechnung dieser Fläche in Gebäuden ist die Grundfläche des Mauerwerks, das die Nutzfläche umgibt, einzubeziehen. Sind in demselben Gebäude in einem Geschoß Nutzflächen mit verschiedenen Bewertungsfaktoren zu berücksichtigen, dann ist die zwischen diesen Nutzflächen liegende Mauerfläche je mit ihrem halben Ausmaß den beiden Flächen zuzuschlagen.Nicht mitzurechnen sind:Keller- und Dachbodenräume, die ihrer Ausstattung nach nicht für die unter lit. a bis lit. l genannten Zwecke geeignet sind;Kellerräume in Wohngebäuden, die nur für Haushaltszwecke genutzt und nicht für die unter lit. a genannten Zwecke verwendet werden, in denen keine Abwässer anfallen und die nicht an die Kanalisationsanlage angeschlossen sind;Gebäude, ausgenommen Wohngebäude, bei denen nur Niederschlagswässer anfallen und die an die Kanalisationsanlage angeschlossen sind.

 
 

a)

Wohnungen:

 
  

Ausmaß der der Unterkunft und Haushaltsführung von Menschen dienenden Gebäudefläche. Dazu zählen insbesondere Wohn- und Schlafräume, Küchen, Sanitärräume, Speis, Vorräume, Stiegenhäuser, Bäder, Waschküchen

1

 

...

  
 

g)

Gastgewerbebetriebe:

 
  

aa)

Ausmaß der Fläche der Schank- und Speiseräume, Küchen, Vorrats- und Sanitärräume

2

  

...

  
 

l)

Sonstige nicht gesondert angeführte Räumlichkeiten aller Art (Verkaufsräume, Werkstätten, Arbeits-, Amts-, Lager-, Büro- und Kanzleiräume, Garagen, gelegentlich genützte Veranstaltungsräume), Räumlichkeiten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und sonstige dem Aufenthalt von Personen dienende Räumlichkeiten:Ausmaß der Gebäudefläche

0,5

..."

§ 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3, 4 und 5, § 12 Abs. 1 sowie

§ 13 (§ 10 Abs. 1 und § 13 in der Stammfassung, die übrigen

Bestimmungen in der Fassung LGBl. Nr. 37/1990) Bgld KanalAbgG lauten (auszugsweise):

"3. Abschnitt

Kanalbenützungsgebühren

§ 10

Allgemeines

(1) Soferne Gemeinden auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates Gebühren für die Benützung der Kanalisationsanlage vorschreiben, gelten hiefür die Bestimmungen dieses Abschnittes.

(2) Dem Gemeinderat steht es frei, innerhalb der bundesgesetzlichen Ermächtigung hinsichtlich des Abgabengegenstandes, der Entstehung der Abgabenschuld, des Abgabenschuldners und der Fälligkeit von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu treffen.

§ 11

...

(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist.

(4) Die Kanalbenützungsgebühr ist mit ihrem Jahresbetrag festzusetzen.

(5) ... Entsteht der Abgabenanspruch während des Jahres, ist die Kanalbenützungsgebühr für dieses Jahr nur in dem verhältnismäßigen Anteil der Jahresgebühr festzusetzen. ...

...

§ 12

Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der im § 5 Abs. 1 genannten Anschlussgrundfläche. § 2 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

...

§ 13

Ortsverwaltungsteile

Die Gemeinden werden ermächtigt, für Ortsverwaltungsteile (Stadtbezirke) sowie für Feriensiedlungen und Ferienzentren (§ 14a Abs. 2 und 3 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1962, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/1974) gesonderte Abgabenverordnungen zu erlassen. Hiebei ist von den Errichtungskosten der Kanalisationsanlage und der Summe der Berechnungsflächen des jeweiligen Ortsverwaltungsteiles (Stadtbezirkes), Ferienzentrums oder der Feriensiedlung auszugehen. Die Kosten gemeinsamer Anlagen sind zwischen diesen Bereichen im Verhältnis der hydraulischen und organischen Belastung aufzuteilen. Hierüber ist ein Gutachten eines Amtssachverständigen des Amtes der Bgld. Landesregierung einzuholen."

§ 75 Abs. 1, 6 und 7 Bgld LAO lauten:

"(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen.

...

(6) Wird ein Anbringen von mehreren Personen gemeinsam eingebracht, so kann, soweit nicht die Abs. 7 und 8 anzuwenden sind, aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der an erster Stelle genannten Person mit Wirkung für alle Personen, die das Anbringen gestellt haben, zugestellt werden, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

(7) Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekannt gegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle anderen vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird."

Nach § 150 Abs. 2 Bgld LAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten.

Gemäß § 155 Abs. 1 Bgld LAO in der Fassung LGBl. Nr. 32/2001 ist der in einem Bescheid festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgestellten Abgabenbeträge auf volle 10 Cent zu runden, wobei Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen sind.

§ 74 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, bestimmt, dass Kundmachungsfristen, sofern nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen betragen.

§ 75 Abs. 1 leg. cit. lautet:

"§ 75. (1) Verordnungen der Gemeinde bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Aus der Verordnung muss erkennbar sein, von welchem Organ der Gemeinde sie erlassen wurde. Die Kundmachung ist vom Bürgermeister innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung - bei Verordnungen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, unverzüglich nach erfolgter Genehmigung - durch Anschlag an der Amtstafel durchzuführen. Bei Kundmachung von Verordnungen, die der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, ist auf die erfolgte aufsichtsbehördliche Genehmigung hinzuweisen. Neben der Kundmachung durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel und ohne Einfluss auf die Rechtswirksamkeit sind Verordnungen der Gemeinde vom Bürgermeister auch auf andere Art ortsüblich bekannt zu machen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist. Die Rechtswirksamkeit von Verordnungen beginnt, wenn nicht gesetzlich oder auf Grund des Abs. 2 ausdrücklich anderes bestimmt ist, frühestens mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist (§ 74) folgenden Tag."

§ 1, § 2, § 4 und § 6 Verordnung 2001 lauten:

"Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Wiesen vom 19. Dezember 2001 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr für den Keltenberg und Römersee.

Auf Grund der §§ 10, 11, 12 des Kanalabgabegesetzes, LGBl. Nr. 41/1984 i.d.F. LGBl. Nr. 37/1990, sowie des § 16 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2001-FAG 2001, BGBl. I Nr. 3/2001, wird verordnet:

§ 1

Allgemeines

Zur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten der Kanalisationsanlage und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten werden nach den Bestimmungen des dritten Abschnittes des Kanalabgabegesetzes Kanalbenützungsgebühren erhoben.

§ 2

Gebührensatz

Die Höhe der Kanalbenützungsgebühr wird mit EUR 1,10 pro m2

Berechnungsfläche festgesetzt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist

gesondert hinzuzurechnen.

...

§ 4

Gebührenanspruch

Der Gebührenanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem

erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist.

...

§ 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

In den Verwaltungsakten ist der Anschlag dieser Verordnung am 19. Dezember 2001 sowie deren Abnahme am 4. Jänner 2002 beurkundet.

I. Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin:

Der mit Vorstellung angefochtene Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 12. Mai 2003 wurde - wie oben dargestellt - in einem an beide Beschwerdeführer adressierten Kuvert zugestellt und vom Erstbeschwerdeführer übernommen.

Wenn die Ausfertigung keinen Hinweis im Sinne des § 75 Abs. 6 oder 7 Bgld LAO enthält, ist zur wirksamen Erlassung des Bescheides an beide materiellen Adressaten erforderlich, dass die Zustellung je einer Ausfertigung des Bescheides an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen ist. Die Zustellung einer an beide als abgabepflichtig herangezogenen Personen adressierten Bescheidausfertigung in einem an beide Personen adressierten, von einer dieser Personen übernommenen Kuvert, wird nur gegenüber dieser, nicht aber gegenüber der anderen Person wirksam; eine Heilung des Zustellmangels durch Weitergabe dieser Ausfertigung an die andere Person kommt nicht in Betracht (vgl. die zu ähnlichen Bestimmungen der Niederösterreichischen bzw. Kärntner Landesabgabenordnung ergangenen hg. Erkenntnisse vom 24. Mai 1996, Zl. 94/17/0320, und vom 23. Juni 2003, Zl. 2002/17/0182, mit weiteren Hinweisen).

Die Zweitbeschwerdeführerin war daher auch nicht zur Erhebung einer Vorstellung gegen den ihr gegenüber gar nicht erlassenen Berufungsbescheid vom 12. Mai 2003 legitimiert. Die belangte Gemeindeaufsichtsbehörde hätte die Vorstellung der Zweitbeschwerdeführerin daher zurückzuweisen gehabt. Zur Erlassung einer meritorischen Vorstellungsentscheidung war sie nicht zuständig (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2003, mit weiteren Hinweisen).

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid, insoweit er gegen die Zweitbeschwerdeführerin gerichtet ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

II. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:

Der Erstbeschwerdeführer rügt zunächst einen Verstoß gegen § 150 Abs. 2 erster Satz Bgld LAO, weil der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zwar eine "Verordnung des Gemeinderates vom 19.12.2001" als Rechtsgrundlage nennt, jedoch weder den Gegenstand noch den Geltungsbereich dieser Verordnung erwähnt. Darüber hinaus sei die finanzausgleichsrechtliche Rechtsgrundlage für die erwähnte Verordnung jedenfalls unrichtig angeführt, weil eine solche lediglich im FAG 2001 gelegen sein könnte. Insoweit die erstinstanzliche Abgabenbehörde auf die Verordnung 2001 Bezug genommen hätte, bildete diese keine ausreichende Grundlage für die Abgabenvorschreibung, weil aus ihrem Inhalt nicht hervorgehe, auf welchen örtlichen Geltungsbereich sie sich beziehe.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Der auf eine Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 19. Dezember 2001 Bezug nehmende Spruch des erstinstanzlichen Abgabenbescheides beruft sich - wie auch für den Erstbeschwerdeführer offenkundig ist - damit auf die Verordnung 2001 als seine Rechtsgrundlage. Der Erstbeschwerdeführer nennt auch keine andere Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde von dem genannten Tag, mit welcher allenfalls eine Verwechslungsmöglichkeit bestehen könnte. Durch das Fehlen einer vollständigen Anführung der Bezeichnung der Verordnung 2001 im Spruch dieses Bescheides wurde der Erstbeschwerdeführer ebenso wenig in seinen Rechten verletzt wie durch die Anführung einer unrichtigen finanzausgleichsrechtlichen Grundlage für die Verordnung, die - wie der Erstbeschwerdeführer zutreffend erkennt - in § 16 Abs. 3 Z 4 FAG 2001 gelegen ist.

Wenn der Erstbeschwerdeführer weiters meint, die Verordnung 2001 bilde keine Rechtsgrundlage für die gegenständliche Vorschreibung, weil ihr örtlicher Geltungsbereich aus ihrem Inhalt nicht hervorgehe, genügt es, ihn auf die Bezeichnung der Verordnung als solche "über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr für den Keltenberg und Römersee" hinzuweisen. Schon eine Auslegung der Bezeichnung der Verordnung ergibt deren Anwendbarkeit auf das im Miteigentum des Erstbeschwerdeführers stehende Grundstück, in Ansehung dessen er in der Sachverhaltsschilderung seiner Beschwerde ausführt:

"Dieses Grundstück ist Teil des Siedlungsgebietes Keltenberg und Römersee, das weit abseits des engeren Ortsgebietes von Wiesen liegt und ein eigenes Kanalisationssystem hat, das mit dem des sonstigen Ortsgebietes nicht zusammenhängt, die Abwässer jedoch auch in die Abwasseranlage des Abwasserverbandes Wulkatal einleitet ..."

Zutreffend ist zwar die Rüge des Erstbeschwerdeführers, dass die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde die Rundungsbestimmung des § 155 Abs. 1 Bgld LAO nicht zur Anwendung gebracht haben. Richtigerweise wäre die mit EUR 1.493,77 festgesetzte Gebühr auf volle 10 Cent zu runden, und somit EUR 1.493,80 vorzuschreiben gewesen. Durch die - zu niedrige - Abgabenvorschreibung wurde der Erstbeschwerdeführer aber nicht in seinen Rechten verletzt, sodass auch die belangte Behörde nicht gehalten war, eine Rechtsverletzung von Amts wegen aufzugreifen.

Schließlich führt der Erstbeschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften aus, die belangte Behörde habe keine ausreichende Prüfung und Würdigung des Ergebnisses des gemeindebehördlichen Ermittlungsverfahrens durchgeführt. Wäre dies geschehen, so wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass ihn die Abgabenvorschreibung in seinen Rechten verletze. Außer den bereits wiedergegebenen Behauptungen führt der Erstbeschwerdeführer jedoch nicht aus, welche sonstigen Rechtswidrigkeiten des Berufungsbescheides die Vorstellungsbehörde bei Vermeidung der behaupteten Mangelhaftigkeit ihres Verfahrens hätte aufgreifen können.

Schließlich äußert der Erstbeschwerdeführer Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung 2001. Zwar ermächtige § 13 Bgld KanalAbgG die Gemeinden, für Ortsverwaltungsteile sowie Feriensiedlungen und Ferienzentren, gesonderte Abgabenverordnungen zu erlassen. Voraussetzung hiefür sei allerdings, dass die Kosten der einzelnen Kanalisationsanlagen in den erwähnten örtlichen Bereichen erheblich voneinander abwichen. Darüber hinaus müssten derartige Verordnungen klar erkennen lassen, für welchen Teilbereich des Gemeindegebietes sie gelten. Der örtliche Geltungsbereich müsse eindeutig umschrieben sein, seine Abgrenzung müsse - bei sonstiger Rechtswidrigkeit der Verordnung - "parzellenscharf" sein.

Dem ist zunächst zu entgegnen, dass dem § 13 Bgld KanalAbgG die vom Erstbeschwerdeführer postulierte Voraussetzung des Vorliegens wesentlich unterschiedlicher Kosten nicht zu entnehmen ist. Wird - wie im vorliegenden Fall - für einen Ortsteil eine eigene Kanalisationsanlage errichtet und betrieben, so erscheint die Erlassung einer gesonderten Kanalgebührenordnung für die an diese Kanalisationsanlage angeschlossenen Grundstücke unbedenklich. Es mag allerdings zutreffen, dass der Verordnungsgeber einer mehrere getrennte Kanalisationsanlagen betreibenden Gemeinde nach dem Sachlichkeitsgebot gehalten ist, die jeweiligen Kanalgebühren für die jeweiligen Ortsteile so festzusetzen, dass der Deckungsgrad der relevanten Ausgaben an Betriebskosten, Instandhaltungskosten und umlegbare nicht getilgte Errichtungskosten durch das Gebührenaufkommen in Ansehung der betroffenen Kanalanlagen in etwa gleich ist. Bedenken dahingehend, dass der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde gegen dieses Gebot bei Erlassung der Verordnung 2001 verstoßen hätte, werden vom Erstbeschwerdeführer weder vorgetragen noch sind solche beim Verwaltungsgerichtshof entstanden. Aus den in den Verwaltungsakten erliegenden Beiblättern zur Kanalbenützungsgebühr für 2002 ergibt sich ein Deckungsgrad der genannten Ausgaben durch Gebühreneinnahmen für den Ortsteil Keltenberg und Römersee von etwas unter 85 %, in Ansehung des sonstigen Ortsgebietes ein solcher von etwas über 85 %.

Der örtliche Geltungsbereich einer für eine gesonderte Kanalisationsanlage in Kraft gesetzten gesonderten Abgabenverordnung erscheint dann hinreichend präzisiert, wenn er durch Auslegung zu ermitteln ist. Dies ist hier der Fall, gilt die Verordnung 2001 doch unzweifelhaft für all jene Grundstücke, deren Abwässer in das für das Siedlungsgebiet Keltenberg und Römersee errichtete gesonderte Kanalisationssystem, welches nach den Behauptungen des Erstbeschwerdeführers mit dem des sonstigen Ortsgebietes nicht zusammenhängt, eingeleitet werden können.

Weiters erachtet es der Erstbeschwerdeführer für bedenklich, dass die Verordnung 2001 durch Verwendung des Begriffes "Berechnungsfläche" in ihrem § 2 auf die Regeln des § 5 Abs. 2 Bgld KanalAbgG verweist. Die in Rede stehende Kanalanlage sei nicht zur Einleitung von Niederschlagswässern geeignet, wie sich aus wasserrechtlichen Bescheiden vom 16. Mai 1983 und vom 21. Juli 1988 ergebe. Durch das Abstellen auch auf die bebaute Fläche (vgl. § 5 Abs. 2 Z 1 Bgld KanalAbgG) solle aber eine pauschale Erfassung der - im vorliegenden Fall durch die Kanalisationsanlage gar nicht entsorgten - Niederschlagswässer erfolgen, während durch § 5 Abs. 2 Z 2 leg. cit. der Nutzen für den Schmutzwasseranfall pauschal abgegolten werden solle.

Mit diesem Einwand vermag der Erstbeschwerdeführer zunächst keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend zu erwecken, dass durch Abstellen auf die Berechnungsfläche im Verständnis des § 5 Abs. 2 Bgld KanalAbgG Gebühren in einer Höhe eingehoben würden, deren Gesamtausmaß das nach (finanzverfassungs-)gesetzlichen Regelungen bestimmte Höchstmaß überstiege (vgl. hiezu auch den bereits oben erwähnten Deckungsgrad des Gebührenaufkommens).

Aber auch eine Unsachlichkeit der Aufteilung der Gebühren unter den im Rahmen der Verordnung 2001 Abgabepflichtigen infolge des Abstellens auf die Berechnungsfläche nach § 5 Abs. 2 Bgld KanalAbgG vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. So wurde im hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1992, Zl. 89/17/0193, ausgesprochen, dass selbst die ausschließliche Heranziehung der verbauten Fläche eines an eine gemeindeeigene Kanalanlage angeschlossenen Objektes, unabhängig davon, ob sie mit der Anzahl der angeschlossenen Geschoße vervielfacht wird, einen tauglichen Maßstab für den Entsorgungsnutzen darstellt, den ein Gebäude aus der öffentlichen Kanalanlage zieht. Weiters hat es der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 1966, Zl. 1625/65, als unbedenklich gefunden, selbst bei Vorliegen eines Trennsystems, bei welchem die Liegenschaft nicht an den Regenwasserkanal angeschlossen ist, für die Berechnung der Abgabenhöhe auch die unverbaute Fläche mit einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund sind beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken dagegen entstanden, dass § 2 Verordnung 2001 in Ansehung der Ermittlung der Berechnungsfläche auf § 5 Abs. 2 Bgld KanalAbgG abstellt, obwohl dieser neben der Nutzfläche als eine weitere Berechnungskomponente auch auf die verbaute Fläche abstellt. Im Gegensatz zur Auffassung des Erstbeschwerdeführers bezweckt § 5 Abs. 2 Z 1 Bgld KanalAbgG jedenfalls nicht ausschließlich in pauschaler Weise die Erfassung eines auf Niederschlagswässer entfallenden Anteiles am Entsorgungsnutzen, was sich etwa aus den Ausnahmen für Vordächer, Erker, Lichtschächte, Dachüberstände, Außenstiegen und Gesimsen in dieser Gesetzesbestimmung zeigt.

Gegen die gehörige Kundmachung der vom Verwaltungsgerichtshof angewendeten §§ 1 und 2 der Verordnung 2001 bestehen vor dem Hintergrund des § 75 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung keine Bedenken. Ob die Inkrafttretensbestimmung des § 6 Verordnung 2001 den Kundmachungsbestimmungen des § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung entspricht, kann hier mangels Auswirkung im Beschwerdefall dahingestellt bleiben. Selbst wenn die Verordnung 2001 nicht schon am 1. Jänner 2002, sondern erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist am 3. Jänner 2002 in Kraft getreten wäre, ergäbe sich für den vorliegenden Fall keine Änderung:

Aus dem Grunde des § 11 Abs. 3 Bgld KanalAbgG entsteht der Abgabenanspruch mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist. Entsprechendes ordnet auch § 4 Verordnung 2001 an. Da vorliegendenfalls im Jänner 2002 die Benutzung der Kanalisationsanlage erstmals im Geltungsbereich der Verordnung 2001 möglich war, wäre der Abgabenanspruch unabhängig davon, an welchem Tag des Jänner 2002 die Verordnung 2001 in Kraft trat, mit 1. Jänner 2002 entstanden. Ein Fall einer Aliquotierung nach § 11 Abs. 5 zweiter Satz Bgld KanalAbgG wäre daher keinesfalls vorgelegen. Schließlich zeitigt § 6 Verordnung 2001 auch keine Auswirkungen auf Folgezeiträume (vgl. zum Entfall des Erfordernisses einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof in solchen Konstellationen auch das hg. Erkenntnis vom 27. September 1999, Zl. 98/17/0115).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

III. Die Kostenentscheidungen gründen auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 21. Februar 2005

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