Normen
31992R2913 ZK 1992 Art90;
31993R2454 ZKDV 1993 Art670;
31993R2454 ZKDV 1993 Art719 Abs3;
31993R2454 ZKDV 1993 Art719 Abs4;
31993R2454 ZKDV 1993 Art719;
31992R2913 ZK 1992 Art90;
31993R2454 ZKDV 1993 Art670;
31993R2454 ZKDV 1993 Art719 Abs3;
31993R2454 ZKDV 1993 Art719 Abs4;
31993R2454 ZKDV 1993 Art719;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 763,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der in Österreich ansässige Beschwerdeführer schloss am 27. Juli 2000 mit der in der Schweiz ansässigen I AG einen "Agenturvertrag", in welchem die I AG diesem ab 1. August 2000 als "selbstständigem Agenten den Vertrieb ihrer Dienstleistungen und Produkte" übertrug, wobei der Beschwerdeführer die Geschäfte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätigen, nicht dem Weisungsrecht der I AG unterliegen und alle Kosten seiner Tätigkeit selbst tragen sollte.
Punkt 5. des genannten Vertrages enthält folgende Bestimmung:
"Die I AG stellt dem Agenten bei entsprechender Leistung für die repräsentativen Aufgaben des Agenten ein Firmenfahrzeug zur Verfügung. Je nach Leistung erhält der Agent einen Mercedes CLK 200, CLK 200 Cabrio oder einen S 320.
Die Fahrzeuge müssen auf allen geschäftlichen Veranstaltungen (...) sowie auf allen geschäftlichen Terminen bewegt werden. Das von der I AG zur Verfügung gestellte Fahrzeug darf im In- und Ausland auch privat genutzt werden.
Erreicht der Agent die vereinbarten Umsatzziele, erhält er das Fahrzeug unentgeltlich. Erreicht der Agent eine höhere oder niedrigere Umsatzstufe, wird das Fahrzeug gegen ein der Umsatzstufe entsprechendes Fahrzeug eingetauscht. Der Agent hat kein Anrecht auf ein eigenes oder bestimmtes Fahrzeug. Alle Kosten, außer den Betriebsstoffen, trägt die I A G."
Dem Beschwerdeführer wurde von der I GmbH das Fahrzeug "Mercedes CLK 200" mit dem amtlichen Schweizer Kennzeichen L884 übergeben. Mit diesem reiste er im August 2000 nach Österreich, wo er es in der Folge verwendete. Der Beschwerdeführer schloss mit der I GmbH über dieses Fahrzeug einen Mietvertrag, in welchem als "Mietdauer" der Zeitraum vom 24. November 2000 bis zum 23. Februar 2001 sowie als "Mietpreis" der Betrag von CHF 1.400,-- pro Monat angegeben wurde. Weiters wurde in dem Vertrag ausgeführt, in dem "Mietpreis" seien "Versicherung/Steuer, Inspektionen und Reifen" enthalten. Die jeweiligen Kraftstoffe bzw. Schmiermittel, die zum normalen Betrieb gehörten, trage der "Mieter". Weiters wurde festgehalten, das Fahrzeug sei am 24. November in einwandfreiem Zustand übergeben worden. Es sei mit einer "Selbstbeteiligung" in Höhe von CHF 500,-- haftpflicht- und vollkaskoversichert. Im Schadensfalle trage der Mieter die jeweilige "Selbstbeteiligung".
Am 9. Dezember 2000 wurde dem Beschwerdeführer an der Zweigstelle Meiningen des Zollamtes Feldkirch die Einreise mit dem im Mietvertrag genannten Fahrzeug verweigert. Auf Grund des Verdachtes, dass der Beschwerdeführer über eine andere Zollstelle nach Österreich einreisen und das Fahrzeug in Österreich verwenden werde, wurden weitere Ermittlungen angestellt. Am 17. Februar 2001 wurde der Beschwerdeführer in Wattens von Beamten der Zollverwaltung mit einem anderen, ebenfalls auf die Schweizer I AG zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Schweizer Kennzeichen L707 betreten.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von insgesamt EUR 6.995,20 sowie eine Abgabenerhöhung von EUR 349,25 vorgeschrieben, weil er das Fahrzeug mit dem amtlichen Schweizer Kennzeichen L884, zugelassen auf die Schweizer I AG, vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht habe, wodurch gemäß Art. 202 Abs. 1 ZK iVm Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO und § 2 Abs. 1 ZollR-DG die Eingangsabgabenschuld entstanden sei. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im August 2000 das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen "L884" vom Halter des Fahrzeuges der I AG, Schweiz, übernommen, erstmalig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht und hier verwendet. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer wiederholt über verschiedene Grenzübergänge von der Schweiz nach Österreich ein- und ausgereist und habe das Fahrzeug im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft verwendet. Am 9. Dezember 2000 sei er bei der Zweigstelle Meiningen des HZA Feldkirch mit der Begründung zurückgewiesen worden, das drittländische Fahrzeug im Gebiet der EU nicht verwenden zu dürfen, da sein gewöhnlicher Wohnsitz im Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft liege und keine der in Art. 719 ZK-DVE vorgesehenen Ausnahmen zutreffe. Der Beschwerdeführer habe das genannte Fahrzeug noch am selben Tag über einen anderen Grenzübergang nach Österreich verbracht und bis zum 8. Februar 2001 verwendet.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, er falle als freier Mitarbeiter der I AG in den Anwendungsbereich des Art. 719 Abs. 4 Buchstabe b ZK-DVO wurde - zusammengefasst - ausgeführt, der Vergleich der deutschen mit der englischen und der französischen Sprachfassung des Art. 719 Abs. 4 Buchstabe b ZK-DVO zeige, dass es sich bei der begünstigten Person um eine solche handeln müsse, die im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Vertrages angestellt sei. Da begrifflich nur unselbstständig Erwerbstätige Angestellte eines Dienstgebers sein könnten, sei die Begünstigung für Personen, die als selbstständige Kaufleute auftreten würden, nicht anwendbar.
Der Beschwerdeführer habe anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme am 17. Februar 2001 selbst eingeräumt, zwischen ihm und der I AG bestehe kein Angestelltenvertrag. Auch werde dieser in dem von ihm vorgelegten Agenturvertrag nicht als Dienstnehmer bzw. Angestellter, sondern als Agent bezeichnet. Der Vertrag regle nicht die Einzelheiten eines Dienstverhältnisses, sondern die Rechte und Pflichten eines selbstständigen Kaufmanns und Vertriebspartners der I AG. Dass der Beschwerdeführer das ihm zur Verfügung gestellte Fahrzeug bei den repräsentativen Aufgaben seiner Tätigkeit und bei allen geschäftlichen Terminen zu benutzen habe, führe nicht dazu, dass der Beschwerdeführer als Angestellter anzusehen sei, zumal er einen monatlichen Mietpreis in beachtlicher Höhe zu entrichten habe, falls er bestimmte Umsatzziele nicht erreichte. Im Mietvertrag werde der Beschwerdeführer auch nicht als Angestellter oder freier Mitarbeiter der I AG, sondern als Mieter bezeichnet. Unter Berücksichtigung des Zweckes der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft eine ungehinderte Nutzung von Nichtgemeinschaftsfahrzeugen durch in der Gemeinschaft ansässige Personen zu unterbinden, komme es selbst bei großzügiger teleologischer Auslegung des Begriffes "Angestellter" nicht zu dem vom Beschwerdeführer gewünschten Ergebnis. Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer sei bereits zweimal von österreichischen Zollorganen kontrolliert worden, wobei ihm jeweils nach Vorlage des Mietvertrages und des Übernahmeprotokolls die Einreise gestattet worden wäre, wurde ausgeführt, es sei nicht auszuschließen, dass der betreffende Zollbeamte - sofern es überhaupt zu diesen Kontrollen gekommen sei - in Unkenntnis der genauen Umstände des Einzelfalls nicht von einem Fall des Art. 719 Abs. 4 Buchstabe b ZK-DVO, sondern des Art. 719 Abs. 11 Buchstabe b ZK-DVO (Mietfahrzeuge) ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, dass es anlässlich seiner erstmaligen Einreise im August 2000 zu der Kontrolle gekommen sei.
Der Beschwerdeführer erfülle auch nicht die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung gemäß Art. 719 Abs. 11 Buchstabe b ZK-DVO, weil es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug nicht um ein Fahrzeug eines Mietwagenunternehmens handle. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer das Beförderungsmittel im Zeitraum von August 2000 bis zum 8. Februar 2001 (also deutlich länger als die vorgesehene Verwendungsfrist von acht Tagen ab Inkrafttreten des Mietvertrages) verwendet.
Da der Beschwerdeführer die in Art. 719 ZK-DVO normierten Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung nicht erfüllt habe, sei er auch nicht zur Abgabe einer entsprechenden Zollanmeldung durch eine Willensäußerung befugt gewesen, sodass die Einfuhrzollschuld im Zeitpunkt der Willensäußerung (also im August 2000) entstanden sei.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen zweitangefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von EUR 5.128,00 sowie eine Abgabenerhöhung von EUR 126,05 vorgeschrieben, weil er einen Personenkraftwagen mit dem amtlichen Schweizer Kennzeichen L708, zugelassen auf die Schweizer I AG, der zollamtlichen Überwachung entzogen habe, wodurch gemäß Art. 202 Abs. 1 ZK iVm Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO und § 2 Abs. 1 ZollR-DG die Eingangsabgabenschuld entstanden sei. Am 9. Februar 2001 habe der Beschwerdeführer das genannte Fahrzeug in Bregenz von einem Mitarbeiter der I AG übernommen. Es habe sich dabei um einen Tausch gehandelt, bei welchem der genannte Mitarbeiter vom Beschwerdeführer ein anderes, leicht beschädigtes Fahrzeug mit dem amtlichen Schweizer Kennzeichen L884, ebenfalls auf die I AG, Schweiz, zugelassen, übernommen und in die Schweiz zurückgebracht habe. Mit dem übernommenen Fahrzeug (L707) habe der Beschwerdeführer bis zum 15. Februar 2001 mehrere grenzüberschreitende Fahrten von der Schweiz nach Österreich durchgeführt.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Angestellteneigenschaft iSd Art. 719 Abs. 4 Buchstabe b ZK-DVO wiederholte der zweitangefochtene Bescheid im Wesentlichen die Ausführungen des erstangefochtenen Bescheides.
Der Mitarbeiter der I AG, der das Fahrzeug ins Zollgebiet eingeführt habe, sei auch nicht zur Abgabe einer Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung durch eine Willensäußerung befugt gewesen, sodass auf Grund der Fiktion des vorschriftswidrigen Verbringens für ihn gemäß die Einfuhrzollschuld nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK im Zeitpunkt der Willensäußerung (am 8. Februar 2001) entstanden sei.
Selbst die Annahme, dass der Angestellte der I AG im Zusammenhang mit der Überstellung nur als Erfüllungsgehilfe des Beschwerdeführers aufgetreten sei, führe zu keiner anderen Beurteilung, weil der Beschwerdeführer diesfalls als Bewilligungsinhaber anzusehen wäre. Er sei aber auf Grund seiner Wohnsitzverhältnisse zur Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung im Sinne des Art. 719 ZK-DVO nicht berechtigt.
Der Beschwerdeführer könne zur Entrichtung der Zollschuld herangezogen werden, weil gemäß Art. 202 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK als Zollschuldner die Personen in Betracht kämen, die an dem Verbringen beteiligt seien, obwohl sie wüssten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftsmäßig handelten. Die Person müsse also objektiv das vorschriftswidrige Verbringen unterstützt haben und subjektiv vom vorschriftswidrigen Verbringen Kenntnis gehabt haben. Das objektive Kriterium werde erfüllt, weil das Verbringen nur deshalb erfolgt sei, um das Fahrzeug dem Beschwerdeführer zur weiteren Benützung zu überlassen und dieser das Fahrzeug auch tatsächlich wie vereinbart zu diesem Zweck übernommen habe. Da der Beschwerdeführer durch eine am 9. Dezember 2000 erfolgte Zurückweisung durch ein österreichisches Zollorgan davon Kenntnis gehabt habe, dass er auf Grund seiner Wohnsitzverhältnisse zur Benützung eines unverzollten Fahrzeugs nicht befugt gewesen sei und nichts unternommen habe, um hinsichtlich des vereinbarten Fahrzeugtausches für ein mit den zollrechtlichen Vorschriften in Einklang zu bringendes Verbringen zu sorgen, könne er als Zollschuldner herangezogen werden.
Der Beschwerdeführer sei als Beteiligter gemäß Art. 202 Abs. 3 ZK gesamtschuldnerisch verpflichtet. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles sei es mit den Grundsätzen von Billigkeit und Zweckmäßigkeit (§ 20 BAO) durchaus vereinbar, den Beschwerdeführer zur Zahlung der Abgabenschuld in Anspruch zu nehmen, weil er den weitaus größeren Vorteil aus dem die Gesamtschuld auslösenden vorschriftswidrigen Verbringen abgeschöpft habe und ihm das Fahrzeug zur weiteren rechtswidrigen Verwendung in der Gemeinschaft überlassen worden sei. Der ebenfalls gesamtschuldnerisch verpflichtete Fahrer hingegen habe bloß den Auftrag gehabt, den PKW dem Beschwerdeführer zu überstellen und demnach ein geringeres Naheverhältnis zum Entstehen der Zollschuld als dieser.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, auf Nichtvorschreibung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 202 Abs. 1 ZK iVm Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO und § 2 Abs. 1 ZollR-DG verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete Gegenschriften, in denen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges hat der Verwaltungsgerichtshof die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie erwogen:
Gemäß Art. 61 Buchstabe c ZK werden Zollanmeldungen mündlich oder durch eine Handlung abgegeben, mit der der Wareninhaber den Willen bekundet, die Waren in ein Zollverfahren überführen zu lassen, wenn diese Möglichkeit in nach dem Ausschussverfahren erlassenen Vorschriften vorgesehen ist.
Nach dem dazu erlassenen Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO in der in den Beschwerdefällen anzuwendenden Fassung vor der Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 können Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für in Art. 718 bis 725 genannte Beförderungsmittel durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 nach Maßgabe von Art. 698 und 735 abgegeben werden, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden. Sofern die genannten Beförderungsmittel nicht Gegenstand einer ausdrücklichen Zollanmeldung sind, werden sie nach Abs. 2 der zuletzt zitierten Verordnungsstelle als zur Wiederausfuhr nach Beendigung der vorübergehenden Verwendung durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 angemeldet angesehen.
Im Sinne der Art. 230 bis 232 ZK-DVO kann die als Zollanmeldung geltende Willensäußerung auf folgende Weise bei Befördern der Waren bis zu einer Zollstelle oder einem anderen nach Art. 38 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex bezeichneten oder zugelassenen Ort "konkludent" durch Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben, abgegeben werden (Art. 233 Abs. 1 Buchstabe a, zweiter Spiegelstrich ZK-DVO; sog. konkludente Willensäußerung).
Sind die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 erfüllt, so gelten gemäß Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO die betreffenden Waren als im Sinne des Art. 63 des Zollkodex gestellt, die Zollanmeldung als angenommen (Art. 67 ZK) und die Waren als (zum Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung) überlassen (Art. 73 ZK), sobald die (konkludente) Willensäußerung im Sinne des Art. 233 erfolgt ist.
Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass die (konkludente) Willensäußerung im Sinne des Art. 233 erfolgt ist, ohne dass die verbrachten Waren die Voraussetzungen erfüllen, so gelten diese Waren gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht (Fiktion des vorschriftswidrigen Verbringens), sodass für die eine Einfuhrzollschuld nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK im Zeitpunkt der Willensäußerung entsteht.
In den vorliegenden Fällen erfolgten die den Beschwerdefällen zu Grunde liegenden Einfuhren der in der Schweiz zugelassenen Fahrzeuge in das Zollgebiet der Gemeinschaft im August 2000 und am 9. Februar 2001. Es ist daher bei Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 (hier: Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO - Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für in Art. 718 bis 725 genannte Beförderungsmittel) von den in diesem Zeitpunkt anzuwendenden Rechtsgrundlagen auszugehen. Es sind dies die Bestimmungen des Zollkodex (ZK), Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992, in der Fassung der seit 22. November 2000 geltenden Verordnung Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates, und der Zollkodex Durchführungsverordnung (ZK-DVO), Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 502/1999 der Kommission vom 12. Februar 1999 (siehe Witte, Zollkodex2, Art. 253 Rz 4).
Strittig ist ausschließlich, ob bei der Einfuhr der Fahrzeuge durch den Beschwerdeführer im August 2000 bzw. durch den Angestellten der I AG am 8. Februar 2001 die Voraussetzungen für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Art. 719 Abs. 4 Buchstabe b ZK-DVO erfüllt waren. Der Beschwerdeführer vertritt dabei die Auffassung, er sei als "freier Mitarbeiter" der I AG wie ein Angestellter iSd genannten Bestimmung zu behandeln, sodass er gemäß dieser Bestimmung das Verfahren zur vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Eingangsabgaben in Anspruch hätte nehmen können. Es sei bei der Auslegung des Begriffes "Angestellter" nach Gemeinschaftsrecht vorzugehen. Der Beschwerdeführer regte daher in seinen Beschwerdeschriftsätzen die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften wegen der Auslegung des Art. 719 Abs. 1 bis 4 ZK-DVO an.
Art. 719 Abs. 1 bis 4 ZK-DVO in der im Streitzeitraum anzuwendenden Fassung lautet:
"(1) Die vorübergehende Verwendung wird für Straßenfahrzeuge zum privaten Gebrauch bewilligt.
(2) Im Sinne dieses Artikels gelten als 'Fahrzeuge' alle Straßenfahrzeuge einschließlich Wohnwagen und Anhänger, die an derartige Fahrzeuge angehängt werden können.
(3) Die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung nach
Absatz 1 unterliegt der Voraussetzung, dass die Fahrzeuge
a) von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft
ansässigen Personen eingeführt werden;
b) von diesen Personen privat verwendet werden;
c) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den
Namen einer außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind. In Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person sind.
(4) Abweichend von Absatz 3
a) wird die vorübergehende Verwendung auch bewilligt, wenn Nichtgemeinschaftsfahrzeuge im Zollgebiet der Gemeinschaft befristet im Hinblick auf ihre Wiederausfuhr mit einem Kennzeichen zugelassen sind, das einer außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person erteilt wurde;
b) kann die Zollstelle zulassen, dass eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige natürliche Person, die Angestellte einer außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person ist, ein Fahrzeug, das Eigentum der letztgenannten Person ist, in dieses Zollgebiet einführt und dort privat oder zur Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit mit Ausnahme von gewerblichen Tätigkeiten verwendet, wenn dies im Anstellungsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist."
Art. 719 ZK-DVO regelt, in welchen Fällen die vorübergehende Verwendung für Straßenfahrzeuge zu privatem Gebrauch bewilligt wird. Nach Art. 670 Buchstabe f ZK-DVO ist unter dem "privaten Gebrauch" die Benutzung eines Beförderungsmittels durch den Beteiligten ausschließlich zum eigenen Gebrauch mit Ausnahme des gewerblichen Gebrauchs (d. h. der entgeltlichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Beförderung von Waren) zu verstehen (vgl. die englische Sprachfassung, nach der sowohl für den privaten Gebrauch gemäß Art. 719 ZK-DVO als auch für den eigenen Gebrauch gemäß Art. 670 Buchstabe f der Begriff "private use" verwendet wird).
Gemäß Art. 719 Abs. 4 Buchstabe b ZK-DVO könnte eine Zollstelle somit zulassen, dass eine in Österreich ansässige Person, welche Angestellte eines Schweizer Unternehmens ist, ein Fahrzeug ihres Schweizer Arbeitgebers zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet der Gemeinschaft einführt und hier zum eigenen Gebrauch, nicht aber zur entgeltlichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Beförderung von Waren verwendet, sofern dies in deren Anstellungsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer Anfang August 2000 ein in der Schweiz amtlich zugelassenes Fahrzeug der Schweizer I AG ins Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt und hier in weiterer Folge weder zur entgeltlichen Personenbeförderung noch zur gewerblichen Beförderung von Waren, sondern zum privaten Gebrauch, verwendet hat.
Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass der ZK-DVO keine Bestimmung des Begriffes "Angestellter" zu entnehmen ist. Eine solche findet sich auch nicht im Zollkodex. Im Beschwerdefall kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der Begriff des Angestellten iSd ZK-DVO auch eine Person umfasst, die einen Agenturvertrag wie der Beschwerdeführer abgeschlossen hat.
Im vorliegenden Agenturvertrag vom 27. Juli 2000 verpflichtete sich die I AG lediglich, dem Beschwerdeführer "bei entsprechender Leistung" für die repräsentativen Aufgaben ein "Firmenfahrzeug" zur Verfügung zu stellen, wobei ein solches Fahrzeug auf allen geschäftlichen Terminen "bewegt" werden müsse und sowohl im Inland als auch im Ausland auch privat genutzt werden dürfe. Bei Erreichen der - nicht näher konkretisierten - "vereinbarten Umsatzziele" sei diese Überlassung unentgeltlich. Somit wird ein Fahrzeug im Rahmen des Agenturvertrages nur unter der Bedingung zur Verfügung gestellt, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende, im genannten Vertrag nicht näher präzisierte Leistung erbracht hat. Ob eine solche Leistung vom Beschwerdeführer tatsächlich erbracht worden ist, sodass ihm das Fahrzeug auf Grund dessen überlassen worden ist, lässt sich aus der Textierung nicht erschließen und entzieht sich daher auch der Überprüfung durch die Zollstelle, welche die vorübergehende Verwendung eines Fahrzeuges gemäß Art. 719 Abs. 4 ZK-DVO nur dann zulassen kann, wenn diese Verwendung "im Anstellungsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist". Auf Grund der Textierung ergibt sich aber nicht zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer durch diesen Vertrag zur Verwendung des Fahrzeuges mit dem amtlichen Schweizer Kennzeichen L884 zum Zeitpunkt der Einfuhr dieses Fahrzeuges im August 2000 berechtigt war. Es kann somit auch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer als Angestellter der I AG und der vorgelegte Agenturvertrag als Anstellungsvertrag iSd Art. 719 Abs. 1 ZK-DVO anzusehen wäre.
In weiterer Folge wurde zwischen der I AG und dem Beschwerdeführer während des aufrechten Agenturvertrages ein Vertrag geschlossen, den die Parteien als "Mietvertrag" bezeichnet haben und der auch die wesentlichen Elemente eines solchen, wie Bezeichnung des konkreten Fahrzeuges, Mietdauer, Mietentgelt und Kostentragung, enthält. Es ist also davon auszugehen, dass der Wille der Vertragsparteien auf den Abschluss eines Mietvertrages betreffend das Fahrzeug mit dem amtlichen Schweizer Kennzeichen L884 gerichtet war und das Fahrzeug im Rahmen dieses Mietvertrages an den Beschwerdeführer überlassen wurde.
Während der im Mietvertrag angeführten Mietdauer (24. November 2000 bis 23. Februar 2001) wurde das Fahrzeug mit dem amtlichen Schweizer Kennzeichen L884 beschädigt und von der Vermieterin durch ein anderes, in ihrem Eigentum stehendes Fahrzeug mit dem amtlichen Schweizer Kennzeichen L708 ausgetauscht. Zu diesem Zweck wurde das letztgenannte Fahrzeug am 9. Februar 2000 von einem Mitarbeiter der I AG in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt und dem Beschwerdeführer in Bregenz übergeben. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, ob der Mitarbeiter der I AG dieses Fahrzeug im Verfahren der vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Gemeinschaft einführen durfte.
Gemäß Art. 719 Abs. 3 Buchstabe b ZK-DVO unterliegt die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung ua der Bedingung, dass das Fahrzeug von der außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft ansässigen Person ins Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt und hier privat verwendet wird. Im Beschwerdefall erfolgte die Einfuhr jedoch unstrittig zu dem Zweck, das unverzollte Fahrzeug einer anderen Person, als der, die das Fahrzeug von der Eigentümerin gemietet hatte, zu deren Verwendung zu überlassen. Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung auf Grund dieser Bestimmung nicht vorlagen. Dem Zollkodex und der ZK-DVO in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung ist auch sonst keine Bestimmung zu entnehmen, wonach im gegebenen Sachverhalt das Verfahren der vorübergehenden Verwendung zulässig wäre. Vielmehr sieht Art. 717 ZK-DVO grundsätzlich vor, dass die Fahrzeuge, die im Verfahren der vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, einer in der Gemeinschaft ansässigen Person nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen.
Art. 90 ZK sieht vor, dass die Rechte und Pflichten des Inhabers eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung unter den von den Zollbehörden festgelegten Voraussetzungen auch auf andere Personen übertragen werden können, wenn diese die für dieses Zollverfahren geltende Vorschriften erfüllen. Das Verfahren zur vorübergehenden Verwendung stellt ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung dar. Das bedeutet, dass der Mitarbeiter der I AG unter der Voraussetzung, dass auch der Beschwerdeführer zur vorübergehenden Verwendung des Fahrzeuges berechtigt wäre, dieses im Verfahren der vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Gemeinschaft hätte einführen dürfen. Art. 719 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO lässt eine vorübergehende Verwendung eines Fahrzeuges durch im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige natürliche Personen nur zu, wenn das privat verwendete Fahrzeug sich im Eigentum eines Mietwagenunternehmers mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft befindet. Dass es sich bei der I AG um ein Mietwagenunternehmen handelt, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer das Fahrzeug auch nicht gemietet, um damit in den Heimatstaat, in dem er ansässig ist, zurückzukehren (Art. 719 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO) oder um seinen ständigen Wohnsitz in ein Drittland zu verlegen (Art. 719 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO).
Gemäß Art. 719 Abs. 1 Buchstabe d ZK-DVO kann eine natürliche Person mit Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft ein außerhalb dieses Zollgebietes auf Grund eines schriftlichen Vertrages gemietetes Fahrzeug, das außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Zollgebietes ansässigen Person amtlich zugelassen ist, auch im Zollgebiet der Gemeinschaft verwenden. Die Bewilligung unterliegt aber der Voraussetzung, dass die Staaten, in denen die Fahrzeuge zugelassen sind, unter vergleichbaren Umständen die vorübergehende Verwendung von in der Gemeinschaft zugelassenen Fahrzeugen bewilligen, wobei die Verwendungsfrist acht Tage beträgt. Im Beschwerdefall ist aber - wie bereits ausgeführt - die Voraussetzung, dass es sich beim Eigentümer des Schweizer Fahrzeuges um ein Mietwagenunternehmen handelt, nicht erfüllt.
Aus dem Beschwerdevorbringen, wonach das Zollamt Feldkirch dem Beschwerdeführer nach Vorlage des genannten Mietvertrages anlässlich zweier - datumsmäßig unkonkretisierter - Einreisen in das Zollgebiet der Gemeinschaft die vorübergehende Verwendung bewilligt habe, lässt sich schon deswegen nichts für den Standpunkt des Beschwerdeführers gewinnen, weil die Zollschuld für die Einfuhr der Fahrzeuge schon früher entstanden war.
Von der angeregten Einholung einer Vorabentscheidung konnte nach den obigen Ausführungen Abstand genommen werden, weil die Frage der Angestellteneigenschaft für die vorliegenden Beschwerdesachen nicht entscheidungswesentlich ist (vgl. das Urteil des EuGH vom 6. Oktober 1982, Rs 283/81, C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, 3415).
Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet und waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 30. September 2004
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