Normen
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §5 Abs1;
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Den Gegenstand des Beschwerdefalles bildet die Vorschreibung von Kommunalsteuer für die Vergütungen, die dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH für die Jahre 1997 bis 2001 gewährt wurden. Strittig ist die Frage, ob die vom Gesellschafter-Geschäftsführer für seine Tätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifizieren sind.
Sachverhaltsbezogen ist dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen, der Gesellschafter-Geschäftsführer habe in den Jahren 1997 bis 2001 Bezüge in Höhe von insgesamt S 4,188.350,-- sowie weitere Vorteile aus dem Dienstverhältnis von S 471.155,-- erhalten. Die belangte Behörde schließe sich der Begründung der Berufungsvorentscheidung an, wonach entgegen dem Berufungsvorbringen von einer Eingliederung des Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus der Beschwerdeführerin auszugehen sei, weil der Geschäftsführer alle ihm durch das GmbH-Gesetz auferlegten Handlungen verrichten würde. Dass die "seit 2002 massiv rückläufigen Geschäftsführerergebnisse der Gesellschaft" zu einer Reduktion des Geschäftsführerbezuges 2002 auf EUR 10.203,49 bzw. 2003 auf Null geführt hätten, zeige ein den Alleingesellschafter-Geschäftsführer treffendes relevantes Unternehmerwagnis nicht auf, denn für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos sei - was im Beschwerdefall offenkundig nicht erfolgt sei - das Einstehen müssen für Verluste typisch.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, werde das in § 47 Abs. 2 EStG 1988 normierte Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit durch den Ausdruck "sonst" in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt, dann könne sich der Ausdruck "alle" in derselben - auf die gesetzliche Definition des steuerlichen Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2 EStG 1988 verweisenden - Vorschrift (primär) nur auf das verbleibende gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers beziehen. Weiteren Elementen, wie dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, könne - in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung - Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem angeführten Erkenntnis unter Hinweis auf seine Vorjudikatur weiter ausgeführt hat, wird von einer Eingliederung in aller Regel auszugehen sein, weil dieses Merkmal bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt wird, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird. Unerheblich ist dabei, ob der Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder - wie im Beschwerdefall - nur im Bereich der Geschäftsführung tätig ist.
Vor dem Hintergrund des funktionalen Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in den Organismus des Betriebes ist den im Beschwerdefall ins Treffen geführten Sachverhaltskomponenten, wie etwa dem Fehlen einer festen Arbeitszeit, keine Bedeutung zuzubilligen. Weiters steht es der Eingliederung nicht entgegen, wenn der Geschäftsführer seine Arbeitszeit in einem hohen Ausmaß einem anderen Unternehmen widmet.
Die von der beschwerdeführenden GmbH vorgetragenen Argumente zum Unternehmerrisiko ihres Geschäftsführers gehen - wie aus dem angeführten Erkenntnis des verstärkten Senates vom 10. November 2004 hervorgeht - mangels rechtlicher Relevanz ins Leere.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 23. Februar 2005
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