VwGH 2004/14/0009

VwGH2004/14/000928.4.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der A GmbH in G, vertreten durch Mag. Gregor Royer, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Ringstraße 25, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 12. Dezember 2003, Zl RV/1899-L/02, betreffend Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1.1.1997 bis 31.12.1999, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Inhalt der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden GmbH im Instanzenzug für den Zeitraum Jänner 1997 bis Dezember 1999 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für die Bezüge des zu 95 % an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführers vor.

Zur Begründung wird im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen "sonst aller Merkmale eines Dienstverhältnisses" stelle auf die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos ab. Von Bedeutung sei das Vorliegen einer laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung. Für die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus spreche im Beschwerdefall die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung. Der Feststellung, dass die Eingliederung gegeben sei, sei "im Großen und Ganzen nicht widersprochen" worden. Auch eine laufende Entlohnung sei im Beschwerdefall gegeben. Unter Hinweis auf die in den Streitjahren in jeweils mehreren Teilbeträgen ausbezahlten Bezüge und rückgestellten Geschäftsführervergütungen (insgesamt rd S 2,7 Mio, S 5,6 Mio und S 10 Mio), die Umsätze (rd S 71 Mio, S 103 Mio und S 89 Mio) und Gewinne bzw Ergebnisse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft (S 5,1 Mio, S 8,3 Mio und S 12,7 Mio), brachte die belangte Behörde zum Ausdruck, dass ein unmittelbarer Zusammenhang der Bezüge mit wirtschaftlichen Parametern der Gesellschaft nicht hergestellt werden könnte, zumal im Nachfolgejahr 2000 einer Steigerung des Geschäftsergebnisses ein wesentlich geringerer Geschäftsführeraufwand (rd S 2,7 Mio) gegenüber gestanden sei. Die Änderungen der Geschäftsführervergütung scheine "wenn auch unter Berücksichtigung der Ertragslage der Gesellschaft" frei verfügt. Bezüglich der Frage des Unternehmerrisikos auf der Ausgabenseite merkte die belangte Behörde an, dass dem Geschäftsführer jedenfalls größere Ausgaben wie etwa längere Auslandsaufenthalte ersetzt würden. Die Tätigkeit des wesentlich beteiligten Geschäftsführers weise somit - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und zum Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nach den vom Verwaltungsgerichtshof erfolglos gestellten Anfechtungsanträgen an den Verfassungsgerichtshof sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg Erkenntnisse vom 23. April 2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43 Abs 2 Satz 2 VwGG), werden Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,

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