Normen
GehG 1956 §12 Abs3;
RDG §10 Abs1 idF 1988/230;
RDG §12 Abs1 idF 1988/230;
GehG 1956 §12 Abs3;
RDG §10 Abs1 idF 1988/230;
RDG §12 Abs1 idF 1988/230;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die im Jahre 1963 geborene Beschwerdeführerin steht als Richterin des Landesgerichtes Krems in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Nach Ablegung der Reifeprüfung im Jahre 1981 studierte sie (u.a.) von März 1982 bis März 1987 Germanistik und Französisch. Am 26. März 1987 schloss sie das Studium als Magister der Philosophie (Deutsche Philologie und Französisch) ab. Vom 1. Juli 1989 bis 31. August 1999 stand sie vorerst bei der Pubrel/Hill and Knowlton Public Relations GmbH und anschließend bei der Ogilvy & Mather GmbH in einem Angestelltenverhältnis. Schließlich absolvierte sie in der Zeit von Oktober 1994 bis Juli 1999 das Studium der Rechtswissenschaften.
In der Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 31. Dezember 2000 stand sie als Rechtspraktikantin in einem Ausbildungsverhältnis zum Bund. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2001 wurde sie schließlich auf eine Planstelle einer Richteramtsanwärterin für den Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien und - nach erfolgreicher Ablegung der Richteramtsprüfung im Sommer 2003 - mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2003 zur Richterin des Landesgerichtes Krems ernannt.
Mit Erledigung vom 29.Oktober 2001 ersuchte das Oberlandesgericht Wien als (damals) nachgeordnete Dienstbehörde (nunmehr: Dienstbehörde erster Instanz) um Erwirkung der Zustimmung des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport zur Voransetzung der Studienzeit vom 1. Jänner 1982 bis 31. Dezember 1985 gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG). Mit Erledigung vom 30. Oktober 2002 teilte die belangte Behörde der Dienstbehörde erster Instanz mit, das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport habe seinerseits am 4. September d.J. bekannt gegeben, dass es sich nicht in der Lage sähe, einer Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin betriebenen und abgeschlossenen Studiums "Deutsche Philologie und Französisch" zur Gänze die Zustimmung gemäß § 12 Abs. 3 GehG zu erteilen. Die Versagung der Zustimmung sei damit begründet worden, dass der gegenständliche Fall im Sinne der "ständigen Judikatur der Höchstgerichte" zu beurteilen und dementsprechend maßgebend wäre, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die Beschwerdeführerin durch das genannte Studium - vor Erfüllung der Ernennungserfordernisse - erworben hätte, die sie in den ersten sechs Monaten ihrer Verwendung als Richteramtsanwärterin notwendiger Weise hätte einsetzen müssen, und inwieweit dieses Studium in den ersten sechs Monaten als Richteramtsanwärterin für einen besonderen Leistungserfolg ursächlich und unerlässlich gewesen wäre. Diesbezüglich fänden sich keine Feststellungen der Dienstbehörde.
Mit Bescheid vom 26. November 2002 setzte die Dienstbehörde erster Instanz mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2001 den 5. Jänner 1998 als Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin "im Sinne der Bestimmungen des § 12 Gehaltsgesetzes 1956" fest. Wie der tabellarischen Aufstellung der Begründung zu entnehmen ist, setzte die Dienstbehörde erster Instanz abgesehen von Zeiten des Studiums an einer höheren Schule bis 30. Juni 1981 jene des rechtswissenschaftlichen Studiums vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1998 und der Gerichtspraxis ab 1. Oktober 1999 bis 31. Dezember 2000 zur Gänze voran, die verbleibenden Zeiten, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht überstiegen, nach § 12 Abs. 1 Z. 2 lit. b GehG zur Hälfte. Hinsichtlich des für eine Berücksichtigung nach § 12 Abs. 3 GehG zu überprüfenden Studiums Deutsche Philologie und Französisch in der Zeit vom 1. Jänner 1982 bis 31. Dezember 1985 führte die Erstbehörde nach Wiedergabe der Erledigung der belangten Behörde vom 30. Oktober 2002 begründend aus, wenngleich das neben dem Fachstudium zusätzlich abgeschlossene Studium - wie jede Erweiterung des Wissens und der Bildung - für die exponierte Funktion einer Richterin besonders bedeutsam sei, seien die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 3 GehG dadurch allerdings nicht erfüllt, komme es doch hiebei und bei der Beurteilung von Kenntnissen und Fähigkeiten während sonstiger Zeiten, die vor erfolgreichem Abschluss sämtlicher für die dienstliche Verwendung erforderlicher Ernennungserfordernisse lägen, nur darauf an, ob diese für einen besonderen dienstlichen Verwendungserfolg ursächlich und unerlässlich gewesen seien. Die Beschwerdeführerin sei vom 1. Jänner bis 4. März 2001 beim Bezirksgericht Mattersburg in Familienrechtsachen einschließlich der Rechtspflegeragenden, vom 5. März bis 17. Juni 2001 beim Bundesministerium für Justiz in Verwaltungs- und Personalangelegenheiten und ab 18. Juni 2001 (bis 30. d.M.) bei der Staatsanwaltschaft Wien in Strafsachen als Richteramtsanwärterin tätig gewesen. Während dieser Dienstleistungen lasse sich weder aus den Tätigkeitsbereichen noch aus den Ausbildungsbeurteilungen ableiten, dass das Studium der Deutschen Philologie und Französisch für den besonderen dienstlichen Verwendungserfolg der Beschwerdeführerin ursächlich und unerlässlich gewesen sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, die Frage einer Vollanrechnung nach § 12 Abs. 3 GehG könne nur gelöst werden, wenn alle für die Beurteilung maßgebenden Kriterien festgestellt würden, sohin, welche tatsächlichen Verrichtungen bei einer Vortätigkeit besorgt worden seien, in welchem Ausmaß dies geschehen sei und welche Kenntnisse und Fähigkeiten hiebei bzw. bei einem auf die Vollanrechnung zu prüfenden Studium erworben worden seien. In einem zweiten Schritt sei festzustellen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beamte zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund seiner Anstellungen zu verrichten gehabt habe, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt habe, ob und inwieweit sein Verwendungserfolg über dem vom Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit liege bzw. ob das Studium für den Verwendungserfolg als Beamter von besonderer Bedeutung sei. Die Erstbehörde habe diese Umstände nicht bzw. nur unvollständig erhoben und gewürdigt.
Betreffend das Studium der Deutschen Philologie und Französisch führte die Berufung aus, die Beschwerdeführerin habe sich hiedurch eine besonders sichere, fehlerfreie und präzise Ausdrucksweise in Wort und Schrift aneignen können, die durch das Studium der Rechtswissenschaften jedenfalls nicht vermittelt werde. Wie unerlässlich und notwendig eine möglichst perfekte Wort- und Sprachbeherrschung für den Richterberuf seien, zeigten die zahlreichen Fort- und Ausbildungsveranstaltungen, die von der Justiz selbst regelmäßig angeboten und von zahlreichen "RichterInnen" in Anspruch genommen würden. Durch dieses Studium stelle der Besuch dieser Veranstaltungen keine Notwendigkeit für die Beschwerdeführerin dar. Die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Germanistikstudium hätten in die Beurteilung des Ausbildungsstandes durch den zuständigen Abteilungsleiter im Bundesministerium für Justiz Eingang gefunden. Ab September 2001 - nach dem nach ständiger "VwGH-Judikatur" relevanten Beobachtungszeitraum von sechs Monaten - habe sie gemeinsam mit dem Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ihre Teilnahme an einem Seminar an der Ecole Nationale de la Magistrature in Bordeaux vorbereitet und in diesem Zusammenhang die gesamte Korrespondenz des Oberlandesgerichtes ins Französische übersetzt und im November 2001 zwei Vorträge in Bordeaux auf Französisch gehalten.
Weiters monierte die Beschwerdeführerin in der Berufung, im bekämpften Erstbescheid seien keinerlei Feststellungen über ihre Vortätigkeit als "Senior Consultant" von Ogilvy & Mather Public Relations in der Zeit vom 1. Juli 1989 bis 31. August 1999 getroffen worden. Weder dem Gesetz noch der Judikatur sei zu entnehmen, dass Vortätigkeiten in der Privatwirtschaft für eine Anrechnung nach § 12 Abs. 3 GehG grundsätzlich nicht in Frage kämen. Zu den Tätigkeitsbereichen der Beschwerdeführerin in der Agentur hätten einerseits die Konzeption und die Textierung von Geschäftsberichten, Pressemitteilungen, Kunden- und Mitarbeiterzeitungen oder Reden für die Vorstandmitglieder der von ihr betreuten Kunden, andererseits die völlig eigenständige Führung der Kundenetats und autonome Entscheidungen über Strategien, Konzepte und Maßnahme besonders im Krisenmanagement dieser Kunden gezählt. Die Beschwerdeführerin habe in der extensiven Textarbeit erworbene Kenntnisse jedenfalls im Beobachtungszeitraum so einsetzen können, dass sie in die Beurteilung ihrer Tätigkeiten während dieses Zeitraumes eingeflossen und der Erfolg ihrer Verwendung ohne diese Vortätigkeiten nur in beträchtlich geringerem Ausmaß gegeben gewesen wäre. Durch ihre jahrelange Tätigkeit als "Senior Consultant", daher in einer Position, in der sie befugt gewesen sei, selbständig und ohne Rücksprache mit der Geschäftsleitung Kundenetats zu verwalten und bei Krisen umfassende Entscheidungen zu treffen, habe sie zusätzlich die Fähigkeit erworben, große Arbeitspensen effizient und mit Überblick zu erledigen, Prioritäten rasch und richtig zu setzen und diese Entscheidungen den Kunden und der Geschäftsführung gegenüber nachvollziehbar und überzeugend zu vertreten. Auch diese besonderen Fähigkeiten seien in erheblichem Ausmaß in den Erfolg ihrer Verwendung eingeflossen. Die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Mattersburg habe in der Beurteilung des Ausbildungsstandes der Beschwerdeführerin am 7. März 2001 hinsichtlich ihres ausgezeichneten Verwendungserfolges besonders hervorgehoben, dass diese enorme Rückstände mit Eigeninitiative aufgearbeitet, sich durch Stresssituationen nicht aus der Ruhe habe bringen lassen und die anfallende Arbeit nach Prioritäten geordnet habe; Amtstage seien nicht nur juristisch gut bewältigt worden, sondern die Beschwerdeführerin habe sich besonders auf die Parteien einstellen können und ihre Ausführungen seien auch für Laien verständlich gewesen. Auch in die eingangs genannte Beurteilung des Ausbildungsstandes im Bundesministerium für Justiz seien diese besonderen, durch ihre Vortätigkeit erworbenen Tätigkeiten eingeflossen. Diese Feststellungen seien deshalb von Belang, weil die Erstbehörde zwingend zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Bescheid hätte gelangen müssen, hätte sie diese Feststellungen getroffen. Sie habe sohin wegen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wesentliche Feststellungen unterlassen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nicht Folge und bestätigte den Erstbescheid. Begründend führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe des Erstbescheides sowie der Berufung fallbezogen aus, die Beschwerdeführerin sei innerhalb der ersten sechs Monate ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärterin zunächst (bereits ab 20. November 2000 als Rechtspraktikantin) vom 1. Jänner 2001 bis 4. März 2001 beim Bezirksgericht Mattersburg, sodann vom 5. März bis 17. Juni 2001 in einer Personal- und Verwaltungsabteilung des Bundesministeriums für Justiz und ab 18. Juni 2001 bei der Staatsanwaltschaft Wien tätig gewesen. Beim Bezirksgericht Mattersburg habe sie den Akteneinlauf bearbeitet, Auskünfte erteilt, Parteienanträge protokolliert und Tagsatzungen vorbereitet. Weiters habe sie Schriftführertätigkeit geleistet, Entscheidungsentwürfe verfasst und bei Vernehmungen und Verhandlungen mitgewirkt. In der Personal- und Verwaltungsabteilung des Bundesministeriums für Justiz sei sie zur Bearbeitungen von Rechtsschutzgesuchen, Vorbereitung von Ernennungsakten, Auswertung von Regelrevisionsberichten, Aufbereitung von Rechtsfragen und zur Suche von Literatur und Judikatur herangezogen worden.
Eine Vortätigkeit oder ein Studium sei dann von besonderer Bedeutung (im Sinn des § 12 Abs. 3 GehG), wenn der durch die Vortätigkeit bzw. das Studium verursachte Erfolg der Verwendung als Beamter ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringerem Ausmaß gegeben gewesen wäre. Der Beurteilung der Frage der besonderen Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung sei grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu Grunde zu legen. Bei Richteramtsanwärtern scheine jedoch die Abweichung vom Grundsatz der Eintrittverwendung ausnahmsweise gerechtfertigt, da auch in der entsprechenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich von einer "grundsätzlichen" Heranziehung der Eintrittsverwendung für die Beurteilung der besonderen Bedeutung im Sinn der anzuwendenden Rechtsnorm die Rede sei. Die Abweichung vom Grundsatz der Eintrittsverwendung könne deshalb erfolgen, weil die Art der Ausbildung des Richteramtsanwärters bezüglich des Fachgebietes am Beginn des Dienstverhältnisses ausschließlich den Zufallsprinzip unterliege. Nach den "Erläuterungen zu den Richtlinien für die Berücksichtigung von Zeiten zur Gänze für die Feststellung des Vorrückungsstichtages" des Bundesministeriums für Finanzen vom 10. August 1999 könnte die Anrechnung von "sonstigen Zeiten" mit maximal einem Jahr erfolgen, weil die Richteramtsanwärter nicht besser gestellt werden sollten als zum Beispiel Diplomaten.
Die belangte Behörde könne keine Voraussetzungen erkennen, die im Hinblick auf die kumulativen Bedingungen des § 12 Abs. 3 GehG eine Anrechnung rechtfertigen würden. Die Gegenüberstellung des Studiums der "Deutschen Philologie und Französisch" ergebe keine inhaltliche Übereinstimmung mit der Tätigkeit als Richteramtsanwärter mit der Voraussetzung eines absolvierten Studiums der Rechtswissenschaften. Die Beurteilungen der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Mattersburg und des Leiters der Abteilung im Bundesministerium für Justiz ergäben zwar jeweils insgesamt eine ausgezeichnete Beurteilung, jedoch keine Hinweise darauf, dass das Studium der "Deutschen Philologie und Französisch" als ursächlich für den Verwendungserfolges im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Anrechnung des § 12 Abs. 3 GehG erscheinen ließen. In der Beurteilung des Abteilungsleiters des Bundesministeriums für Justiz finde sich die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bei der Verfassung von Antwortschreiben in Rechtschutzangelegenheiten durch ihre treffende Wortwahl bestochen habe. Diese Fähigkeit der schriftlichen bzw. mündlichen Ausdrucksfähigkeit sei aber nicht zwangsläufig von der Absolvierung eines Universitätsstudiums der "Deutschen Philologie und Französisch" abhängig. Es lasse sich auch nicht schlüssig ableiten, dass dieses Studium ursächlich für eine erfolgreiche Verwendung gewesen sei. Keinesfalls ableitbar sei, dass ohne dieses Studium der verursachte Erfolg der Verwendung als Richteramtsanwärterin in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben gewesen wäre. Eine beträchtliche Minderung des Ausmaßes des Verwendungserfolges wäre aber Voraussetzung für die Möglichkeit einer Anrechnung nach § 12 Abs. 3 GehG gewesen.
Hinsichtlich der Berufungsausführung gegen eine zu enge Interpretation und Anwendung des § 12 Abs. 3 GehG sei im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin das genannte Studium vor dem Ernennungserfordernis des Studiums der Rechtswissenschaften zurückgelegt habe, auf die "einschlägigen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes" hingewiesen, wonach bei der Anrechnung von Vordienstzeiten, die vor der Erfüllung des betreffenden Anstellungserfordernisses gelegen hätten, ein besonders strenger Maßstab - etwa in der Richtung, das die Vortätigkeit für die nunmehrige Verwendung der Sache nach unerlässlich gewesen sei - anzulegen sei. Der Beschwerdeführerin sei jedenfalls beizupflichten, dass durch das Studium der Deutschen Philologie neben umfassenden Kenntnissen der Literatur insbesondere die Fähigkeit des prägnanten Formulierens und der sicheren Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift vermittelt werde und die Beschwerdeführerin durch treffende Wortwahl besonders hervorgestochen habe. Dass dieses Studium für die erfolgreiche Verwendung der Beschwerdeführerin von besonderer Bedeutung und unerlässlich gewesen sei, könne aber nicht bejahrt werden.
Dem weiteren Berufungsvorbringen betreffend die Vortätigkeit der Beschwerdeführerin als "Senior Consultant" in der Zeit vom 1. Juli 1989 bis 31. August 1999 könne nicht gefolgt werden. Die in der Berufung aufgezählten Tätigkeiten könnten für die dienstliche Verwendung der Beschwerdeführerin von Bedeutung, nicht jedoch - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung verlangt - von besonderer Bedeutung sein. Eine Vortätigkeit sei für die erfolgreiche Verwendung des Bediensteten von Bedeutung, wenn sie sich als eine ihrer Ursachen darstelle. Von besonderer Bedeutung sei sie dann, wenn der durch sei verursachte Erfolg der Verwendung ohne sie nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben gewesen wäre. Die Vortätigkeit bei Ogilvy & Mather Public Relations sei somit für die dienstliche Verwendung der Beschwerdeführerin nicht von besonderer, sondern lediglich von (untergeordneter) Bedeutung, weshalb diese Tätigkeit als sonstige Zeit im Sinn des § 12 Abs. 1 Z. 2 lit. b GehG zu berücksichtigen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige Vordienstzeitenanrechnung und Festsetzung des Vorrückungsstichtages im Sinn des § 12 GehG verletzt.
Gemäß Art. III Abs. 1 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961 - RDG, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 136/1979, sind Richteramtsanwärter die Bundesbeamten im richterlichen Vorbereitungsdienst.
§ 2 RDG, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 230/1988, Abs. 1 Z. 3 überdies in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 507/1994 und Abs. 1 Z. 4 lit. a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94, lautet:
"Aufnahmeerfordernisse
§ 2. (1) Erfordernisse für die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst sind:
- 1. die österreichische Staatsbürgerschaft;
- 2. die volle Handlungsfähigkeit;
- 3. die uneingeschränkte persönliche, geistige und fachliche Eignung sowie die körperliche Eignung für den Richterberuf;
4. a) die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten, BGBl. I Nr. 48/1997, oder nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften oder
b) die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945, und
5. eine Gerichtspraxis als Rechtspraktikant in der Dauer von neun Monaten.
(2) Vom Erfordernis einer Gerichtspraxis kann bei einem Aufnahmewerber, der als Rechtspfleger tätig war, teilweise abgesehen werden. Das Ausmaß der Nachsicht hat sich nach dem Verwendungserfolg, dem Arbeitsgebiet und der Dauer der bisherigen Rechtspflegertätigkeit zu richten."
Nach § 10 Abs. 1 erster Satz RDG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 230/1988 ist der Ausbildungsdienst so einzurichten, dass der Richteramtsanwärter in sämtlichen Geschäftszweigen des gerichtlichen und des staatsanwaltschaftlichen Dienstes einschließlich der Justizverwaltungssachen und des Dienstes in der Geschäftsstelle unterwiesen wird und die zur selbständigen Ausübung des Amtes eines Richters oder Staatsanwaltes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben kann. Nach § 12 Abs. 1 erster Satz leg. cit. in der selben Fassung hat jeder mit der Ausbildung des Richteramtsanwärters betraute Richter, Staatsanwalt oder Beamte, dessen Leistungen, Ausbildungsstand und Eignung für den Richterberuf nach den im § 54 Abs. 1 genannten Erfordernissen schriftlich zu beurteilen.
Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgeblichen weiteren Rechtslage wird zur Vermeidung von Weitläufigkeiten gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/12/0085, verwiesen.
Da die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2001 zur Richteramtsanwärterin ernannt wurde, haben im vorliegenden Fall nach § 113 Abs. 16 GehG i.d.F. durch das Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und 3 GehG in der Fassung vor der Novellierung durch diese Novelle zur Anwendung zu gelangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten vor der Erfüllung der Anstellungserfordernisse ausgesprochen, dass schon für Vordienstzeiten, die nach Erfüllung des betreffenden Anstellungserfordernisses zurückgelegt wurden, für die Berücksichtigung im vollen Ausmaß nach § 12 Abs. 3 GehG jedenfalls verlangt wird, dass der durch die Vortätigkeit verursachte Erfolg der Verwendung im Bundesdienst ohne sie nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre; die Gliederung der Beamtenschaft nach Verwendungsgruppen, die voneinander vornehmlich durch die Anstellungsvoraussetzungen unterschieden sind, erfordere bei der vollen Berücksichtigung unterwertiger oder vor der Erfüllung des einschlägigen Anstellungserfordernisses zurückgelegter Verwendungs- oder Ausbildungszeiten, dass bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 GehG zutreffen, ein besonders strenger Maßstab angelegt wird, etwa in der Richtung, dass die Vortätigkeit für die nunmehrige Verwendung des Beamten der Sache nach unerlässlich wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, Zl. 98/12/0054, mwN).
Die besondere Bedeutung einer Vorverwendung im Sinn des § 12 Abs. 3 GehG ist ausschließlich in Bezug auf die konkrete dienstliche Verwendung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu klären. Die Prüfung der Anrechenbarkeit von Zeiten gemäß § 12 Abs. 3 GehG ist auf den Zeitpunkt der Anstellung des Beamten und auf die Tätigkeit abzustellen, die der Beamte bei Antritt des Dienstes auszuüben hatte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. April 1973, Zl. 1183/72 = SlgNF Nr 8.393/A). Der Beurteilung der Frage der besonderen Bedeutung der Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung ist grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des Dienstverhältnisses zu Grunde zu legen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 99/12/0097, mwN).
Soweit die Beschwerde bemängelt, die belangte Behörde hätte nicht auf die "Zeit" - sohin auf die Verwendung der Beschwerdeführerin - als Richteramtsanwärterin abzustellen gehabt, sondern auf jene als Richterin, vermag sie darin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen, ist doch nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausnahmslos auf den Zeitpunkt der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und auf die Tätigkeit bei Antritt des Dienstes abzustellen, weshalb die belangte Behörde zu Recht die Verwendung der Beschwerdeführerin als Richteramtsanwärterin der Prüfung zu Grunde legte (zur Maßgeblichkeit der Verwendung als Richteramtsanwärter vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1981, Zl. 12/1593/80, mwN).
Im Übrigen lässt die Beschwerde außer Acht, dass aus § 10 Abs. 1 erster Satz RDG und § 12 Abs. 1 erster Satz RDG erhellt, wonach die Verwendung des Richteramtsanwärters auf seine spätere Verwendung als Richter (oder Staatsanwalt) ausgerichtet ist und der Verwendungserfolg des Richteramtsanwärters immer mit Blick auf seine spätere berufliche Tätigkeit beurteilt wird. Die Beschwerde behauptet nicht, dass die von der belangten Behörde zu Grunde gelegten Dienstzuteilungen und Dienstbeschreibungen diesen Aspekt vernachlässigt hätten.
Soweit die Beschwerde im Übrigen die Anrechnung der Zeiten ihres Studiums der "Deutschen Philologie und Französisch" sowie ihrer "Agenturzeit" zur Gänze nach § 12 Abs. 3 im Hinblick auf deren besondere Bedeutung für ihre Verwendung geboten sieht, übersieht sie gleichermaßen, dass es sich hiebei um Zeiten vor der Erfüllung des Anstellungserfordernisses nach § 2 Abs. 1 Z. 4 lit. a RDG handelt. An diese Zeiten ist bei der Prüfung nach § 12 Abs. 3 GehG nach der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist, etwa in die Richtung, dass die Vortätigkeit für die nunmehrige Verwendung des Richteramtsanwärters der Sache nach unerlässlich wäre. Eine Unerlässlichkeit des Studiums der Deutschen Philologie und Französisch sowie ihrer Agentur-Zeit für ihre Verwendung als Richteramtsanwärterin (mit Blick auf ihre spätere Verwendung als Richterin) versucht die Beschwerde jedoch nicht einmal aufzuzeigen. Weder die Erhöhung ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache noch der Erwerb jener der französischen oder jener der "Kundenbetreuung inklusive Krisenmanagement" während ihrer Agentur-Zeit können als "unerlässlich" für die maßgebende Verwendung als Richteramtsanwärterin (unter dem Aspekt ihrer Ausbildung zur Richterin) bezeichnet werden. Diese - von der Behörde nicht in Zweifel gezogenen - Kenntnisse können nicht als Conditio sine qua non für die erfolgreiche Verwendung als Richteramtsanwärterin und damit für ihren Ausbildungserfolg erkannt werden, mag es auch im Einzelfall von Vorteil gewesen sein, dass derartige besondere Kenntnisse in die Ausbildung und damit in den späteren Richterberuf eingebracht werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 17. November 2004
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