VwGH 2004/12/0104

VwGH2004/12/010422.6.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des S in H, vertreten durch Mag. Dietmar Heck, Rechtsanwalt in 2020 Hollabrunn, Hauptplatz 6, als Verfahrenshelfer, gegen den Bescheid der Gemeinderätlichen Personalkommission der Stadt Wien vom 12. März 2004, Zl. MA2/0692437B, betreffend Versetzung in den Ruhestand, zu Recht erkannt:

Normen

DO Wr 1994 §19 Abs1;
DO Wr 1994 §68 Abs2 Z1;
DO Wr 1994 §19 Abs1;
DO Wr 1994 §68 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahre 1969 geborene Beschwerdeführer stand seit 1. Juli 1991 in einem Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Bei Abschluss seines Dienstvertrages am 10. September 1991 wurde er in das Schema IV Verwendungsgruppe E Dienstklasse III Gehaltstufe 2 eingereiht und mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1992 in die Verwendungsgruppe D überstellt. Mit Wirksamkeit vom 1. November 1993 wurde er unter Einreihung in die Beamtengruppe der Kanzleibeamten der Verwendungsgruppe D der Dienstordnung 1966 unterstellt und mit Wirksamkeit vom 1. November 1994 unter Einreihung in die Beamtengruppe der Kanzleibeamten der Verwendungsgruppe C des Schemas II der Besoldungsordnung 1967 überstellt. Seit September 2001 war er in der Magistratsabteilung 62 als Kanzleibediensteter tätig. Unbestritten ist, dass er seit 12. August 2003 ununterbrochen wegen Krankheit vom Dienst abwesend war.

Am 14. Juli 2003 hatte die Magistratsabteilung 62 die Magistratsabteilung 15 - Gesundheitswesen um Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Frage ersucht, ob und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer dienstunfähig bzw. beschränkt dienstfähig sei und ob - allenfalls wann - mit der Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit gerechnet werden könne oder ob die Erlangung der Dienstfähigkeit unwahrscheinlich sei, weil der Beschwerdeführer "seit heute im Krankenstand" sei. Dieses Gutachten vom 25. Juli 2003 konstatierte einen fieberhaften Infekt und bezeichnete die Besserung des Gesundheitszustandes als wahrscheinlich.

Der Beschwerdeführer trat am 4. August 2003 wieder seinen Dienst an; in der Zeit vom 12. bis 17. August befand er sich im "Krankenstand".

Nachdem der Beschwerdeführer am 18. August 2003 kurzzeitig Dienst versehen hatte, war er wiederum wegen Krankheit vom Dienst abwesend, weshalb die Magistratsabteilung 2 über Ersuchen seiner Dienststelle ein weiteres amtsärztliches Gutachten zwecks Überprüfung der Rechtfertigung des "Krankenstandes" anforderte. In diesem Gutachten vom 21. August 2003 wurde beim Beschwerdeführer "subfebril erhöhte Körpertemperatur" konstatiert und eine Besserung seines Gesundheitszustandes als möglich bezeichnet. Der Beschwerdeführer sei derzeit "nicht einsetzbar".

Auf ein weiteres Ersuchen der Magistratsabteilung 2, ein amtsärztliches Gutachten zur Beantwortung der Frage zu erstatten, ob und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer dienstunfähig bzw. beschränkt dienstfähig sei und ob - allenfalls wann - mit der Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit gerechnet werden könne oder ob die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit unwahrscheinlich sei, erstattete die Amtsärztin Dr. W. von der Magistratsabteilung 15 am 30. September 2003 das folgendes amtsärztliche Gutachten:

"Ha. erhobene Befunde:

Psychiatrisches Gutachten, Dr. B vom 17.9.2003:

Persönlichkeitsstörung mit paranoider Symptomatik; von psychischer Seite ist zunächst eine gewisse gedankliche Schwerfälligkeit und Unflexibilität feststellbar, explorierbar ist eine Symptomatik, die wohl eindeutig paranoide Elemente enthält. Auch unter Bedachtnahme auf die eingesehenen Leberwerte muss der Verdacht auf Alkoholmissbrauch ausgesprochen werden - vom Untersuchten angegeben wird ein zwar regelmäßiger, jedoch nicht als krankhaft zu wertender Alkoholkonsum.

Von psychiatrischer Seite besteht zwar eine Einsetzbarkeit, wobei jedoch sowohl der Zeitdruck als auch die psychische Belastung mit den Kalkül gering zu versehen sind. Zumal es sich bei Persönlichkeitsstörungen um sehr hartnäckige und schwer veränderbare Auffälligkeiten handelt, kann eine relevante Kalkülsänderung (insbesondere Besserung) in absehbarer Zeit nicht erwartet werden.

...

Diagnose (in deutscher Sprach):

Persönlichkeitsstörung mit paranoider Symptomatik

Hypertonie (Bluthochdruck)

Steatosis hepatis bei Alkoholmissbrauch (erhöhte Leberwerte bei Fettleber)

Adipositas per magna (massives Übergewicht, Body-mass-index 45) Begründung:

Die Begutachtung erfolgt zur Beurteilung der weiteren Einsetzbarkeit.

Der Beschwerdeführer litt seit mehreren Wochen an wiederkehrendem Fieber, Übelkeit und Husten. Zuletzt erfolgte von 01.09.2003 bis 04.09.2003 eine stationäre Behandlung. Eine Besserung des Hustens unter medikamentöser Therapie ist im Befundbericht beschrieben. Die deutlich erhöhten Leberwerte sind auf eine Fettleber bei massiven Übergewicht und vermehrten Alkoholkonsum zurückzuführen.

Weiters besteht bei dem Bediensteten eine Persönlichkeitsstörung mit paranoider Symptomatik. Die Stimmungslage ist subdepressiv, der Antrieb ist gering bis mäßig reduziert. Unter Berücksichtigung des eingeholten fachärztlichen Befundes ist der Beschwerdeführer in seiner psychischen Leistungsfähigkeit auf Grund der Persönlichkeitsstörung eingeschränkt. Es sind nur Tätigkeiten unter geringem Zeitdruck und unter geringer psychischer Belastung zumutbar. Da es sich bei Persönlichkeitsstörungen um sehr hartnäckige und schwer veränderbare Auffälligkeiten handelt, ist eine Besserung der Leistungsfähigkeit unwahrscheinlich.

Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer somit nach umseitig angeführtem Leistungskalkül eingesetzt werden.

Beurteilung:

Der Bedienstete kann ab sofort bis auf weiteres zu folgenden

Tätigkeiten herangezogen werden

GEISTIGES LEISTUNGSVERMÖGEN

(X) :

 

ZEITDRUCK

(X) : X

unter geringem

PSYCHISCHE BELASTBARKEIT

(X) : X

gering

KÖRPERLICHE BEANSPRUCHUNG

(X) : X

mittel

HEBE- UND TRAGELEISTUNG (X) : X

  

schwer :mittelschwer :leicht :

nichtfallweiseüberwiegend

  

ARBEITSHALTUNG (X) : X

  

Sitzen :Stehen :Gehen :Überkopf arbeiten :in gebeugter Haltung:

überwiegendüberwiegendüberwiegen dfallweisefallweise

  

ARBEITSORT (X) : X

  

in geschlossenen Räumen

(X) : X

im Freien

(X) : X

unt. starker Lärmeinwirkg

(X) :

an höhenexp. Stellen

(X) : X

an allg. expon. Stellen

(X) : X

berufsbed. Lenken e. KFZ

(X) :

in Kälte

(X) :

in Nässe

(X) :

in Hitze

(X) :

  

ARBEITSART (X) : X

   

Feinarbeiten

(X) : X

Grobarbeiten

(X) : X

bildsch. unterst. Arbeitspl.

(X) : X

reine Bildschirmarbeit

(X) : X

Tourendienst

(X) :

  
       

Sonstige Bemerkungen:

Eine Besserung der Leistungsfähigkeit ist unwahrscheinlich.

Der Bedienstete wurde von seiner Einsetzbarkeit nicht in

Kenntnis gesetzt.

..."

Mit Erledigung vom 6. Oktober 2003 teilte die

Magistratsabteilung 62 der Magistratsabteilung 2 mit, der Beschwerdeführer könne im Hinblick auf das amtsärztliche Gutachten vom 1. Oktober 2003 nicht mehr bei ihr eingesetzt werden, weil er dem Anforderungsprofil eines Kanzleibediensteten nicht entspreche. Dies deshalb, da laut amtsärztlichem Gutachten der Beschwerdeführer nur zur Arbeit unter geringem Zeitdruck und mit geringer psychischer Belastung herangezogen werden könne. Eine derartige Arbeit gebe es im Bereich der Magistratsabteilung 62 nicht. Selbst Kopierarbeiten und Botengänge in die Magistratsdirektion und in das Stadtratbüro müssten rasch erledigt werden. Desgleichen teilte die Magistratsdirektion-Personalmanagement und Förderangelegenheiten mit, dass in ihrem Dienstaufsichtsbereich im Hinblick auf das amtsärztliche Gutachten keine Verwendungsmöglichkeit für den Beschwerdeführer gegeben sei.

Eine hierauf von der Magistratsabteilung 2 an den Krankenanstaltenverbund gerichtete Anfrage über eine Verwendungsmöglichkeit des Beschwerdeführers im dortigen Bereich erbrachte eine Absage.

Mit Erledigung vom 30. Dezember 2003 teilte der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer mit, dass die Voraussetzungen für seine Versetzung in den Ruhestand nach § 68 Abs. 1 Z. 2 der Dienstordnung 1994 (DO 1994) vorlägen, weil er dienstunfähig sei und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ausgeschlossen erscheine, und räumte ihm dazu Gehör binnen Frist ein.

Der Beschwerdeführer teilte hiezu in seiner Eingabe vom 7. Jänner 2004 mit, dass er mit seiner Pensionierung nicht einverstanden sei und um ein neues amtsärztliches Gutachten ersuche. Weiters ersuche er um Versetzung aus der Magistratsabteilung 62.

Hierauf wurde die Einholung eines weiteren amtsärztlichen Gutachtens von der Magistratsabteilung 15 (Gutachten Dris. W. vom 2. Februar 2004 nach Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens Dris. B. vom 27. Jänner 2004 und einer am 22. Jänner 2004 durchgeführten Untersuchung) veranlasst, das wie folgt ausführt:

"Diagnose (in deutscher Sprache):

Paranoide Persönlichkeitsstörung

Hypertonie (Bluthochdruck)

Adipositas per magna (massives Übergewicht, Body-mass-index 45) Steatosis hepatis (erhöhte Leberwerte bei Fettleber) Refluxösophagitis I (Speiseröhrenentzündung durch Magenrückfluss)

Begründung

Die Begutachtung erfolgt zur Beurteilung der weiteren

Einsetzbarkeit.

Beim Beschwerdeführer steht eine paranoide Persönlichkeitsstörung im Vordergrund. Diesbezüglich hat sich seit der Vorbegutachtung keine Änderung ergeben. Er ist lediglich für Tätigkeiten unter geringem Zeitdruck und geringer psychischer Belastung einsetzbar. Unter Berücksichtigung des eingeholten psychiatrischen Gutachtens ist eine Besserung der psychischen Leistungsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.

Der Verdacht auf Alkoholmissbrauch konnte hierorts nicht bestätigt werden. Das Blutbild und der alkoholspezifische Parameter CDT waren unauffällig. Es fanden sich lediglich weiterhin erhöhte Leberwerte, diese können aber auch auf die Fettleber bei massivem Übergewicht zurückzuführen sein.

Unverändert beschreibt der Beschwerdeführer wiederkehrende Übelkeit. Bei genauerer Nachfrage gibt er dann aber eine Besserung an. Organisch konnte eine erstgradige Entzündung der Speiseröhre gefunden werden, die auf einen Magenrückfluss zurückzuführen ist. Eine medikamentöse Behandlung wurde bereits eingeleitet.

Weiters besteht ein deutlicher Bluthochdruck, der bis dato unzureichend eingestellt ist.

Andere krankheitswertige Befunde konnten zum Untersuchungszeitpunkt nicht festgestellt werden.

Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller vorliegender Befunde unverändert zum amtsärztlichen Vorgutachten vom 30.09.2003 einsetzbar. Eine wesentliche Besserung der Leistungsfähigkeit ist unwahrscheinlich.

BEURTEILUNG:

Der Bedienstete kann zu folgenden Tätigkeiten herangezogen

werden:

GEISTIGES LEISTUNGSVERMÖGEN

(X) :

 

ZEITDRUCK

(X) : X

unter geringem

PSYCHISCHE BELASTBARKEIT

(X) : X

gering

KÖRPERLICHE BEANSPRUCHUNG

(X) : X

mittel

HEBE- UND TRAGELEISTUNG (X) : X

  

schwer :mittelschwer :leicht :

nichtfallweiseüberwiegend

  

ARBEITSHALTUNG (X) : X

  

Sitzen :Stehen :Gehen :Überkopf arbeiten :in gebeugter Haltung:

überwiegendüberwiegendüberwiegen dfallweisefallweise

  

ARBEITSORT (X) : X

  

in geschlossenen Räumen

(X) : X

im Freien

(X) : X

unt. starker Lärmeinwirkg

(X) :

an höhenexp. Stellen

(X) : X

an allg. expon. Stellen

(X) : X

berufsbed. Lenken e. KFZ

(X) :

in Kälte

(X) :

in Nässe

(X) :

in Hitze

(X) :

  

ARBEITSART (X) : X

   

Feinarbeiten

(X) : X

Grobarbeiten

(X) : X

bildsch. unterst. Arbeitspl.

(X) : X

reine Bildschirmarbeit

(X) : X

Tourendienst

(X) :

  
       

Sonstige Bemerkungen:

Eine wesentliche Besserung der Leistungsfähigkeit in absehbarer

Zeit ist unwahrscheinlich."

Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 9. Februar 2004 übermittelt, der in seiner am 4. März 2004 bei der Behörde eingelangten Eingabe hiezu wie folgt Stellung nahm:

"1. Die Frist von 3 Tagen, die mir zur Stellungnahme gewährt wurde, ist viel zu kurz, noch dazu, wo ich mich auf Kur befunden habe.

2. Ich möchte nach wie vor arbeiten gehen, aber nicht mehr in der MA 62 bleiben.

3. Noch nie in meinem Leben hatte ich eine paranoide Persönlichkeitsstörung und verwehre mich dagegen.

4. Zum amtsärztlichen Gutachten vom 2.2.2004 Absatz Aktuelle Anamnese möchte ich hinzufügen, dass mir seitens der Amtsärztin Dr. W empfohlen wurde, im Krankenstand zu bleiben, bis ich Bescheid bekäme wie es mit mir weitergeht. Da bis in den Oktober 2003 diesbezüglich keine Verständigung bei mir eingelangt ist, habe ich die Frau Dr. W persönlich angerufen und diese hat mir mitgeteilt, dass sie den Akt schon an die MA 2 weitergeleitet hätte, aber ich wurde davon nicht in Kenntnis gesetzt. Daher habe ich dann mit der Frau B telefoniert, welche mir mitgeteilt hat, dass für mich eine Verwendung gesucht wird und ich verständigt werde.

5. Nach mehreren Wochen erhielt ich ihr Schreiben vom 30.12.2003 in welchem mir mitgeteilt wird, dass ich pensioniert werden soll, welches ich mit Verwunderung zur Kenntnis genommen und bei Ihnen eine Einwendung eingebracht habe.

6. Meine von der KFA bewilligte Kur habe ich ordnungsgemäß gemeldet und auch deren Beendigung habe ich meiner Dienststelle gefaxt.

7. Auf Ihren ausdrücklichen persönlichen Wunsch auf unsere Telefongespräche während meines Kuraufenthaltes in Bad Hall habe ich mich krankgemeldet und verweise darauf, dass ich dies nur widerwillig getan habe, da ich schon arbeiten möchte, aber nicht mehr in der MA 62. Die Gründe dafür, dass ich nicht in der MA 62 bleiben möchte, habe ich dem Amtspsychiater und mehreren Personen mehrmals mitgeteilt. Dass man mich deswegen pensionieren will und mir psychische Probleme andichtet sehe ich nicht ein. Mein einziges Ziel ist, dass ich eine Dienststelle finde, wo ich mich wohlfühle und die Arbeitszeit (bzw. Parteienverkehr, der sich mit einer evtl. Gleitzeit verträgt) so gestaltet ist, dass ich mit dem Pendeln von meinem Wohnort zu meinem Arbeitsplatz bzw. nach Hause keine Probleme habe und sich Überstunden in Grenzen halten, falls überhaupt (in der MA 67 gibt es in der Regel keine Überstunden und wenn, dann maximal 5-10 Überstunden, was die Ausnahme ist.).

Auch ich möchte ein geordnetes Privatleben einschließlich diverser Privatwege, die ich zu erledigen habe, außer meinem Berufsleben haben."

Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde gemäß § 68 Abs. 2 Z. 1 DO 1994 "in der geltenden Fassung" die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand. Unter Wiedergabe des § 68 Abs. 2 Z. 1 DO 1994 und nach Darstellung der Verfahrensergebnisse sowie der letzten Stellungnahme des Beschwerdeführers führte die Behörde begründend aus, den Ausführungen des Beschwerdeführers müsse entgegengehalten werden, dass unter Berücksichtigung der im amtsärztlichen Gutachten angeführten Einschränkungen magistratsweit keine Einsetzbarkeit gegeben sei und daher auch eine Versetzung in eine andere Dienststelle nicht möglich sei. Den von Fachkunde getragenen Ausführungen im amtsärztlichen Gutachten könnte nur auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden. Demgegenüber sei das lediglich subjektive Empfindungen laienhaft zum Ausdruck bringende Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die im amtsärztlichen Gutachten getroffenen Feststellungen betreffend sein medizinisches Leistungskalkül in Zweifel zu setzen oder zu entkräften. Da er auf Grund seiner seitens des Amtsarztes zweifelsfrei festgestellten Leistungseinschränkungen nicht nur auf seinem Dienstposten in der Magistratsabteilung 62, sondern auch auf anderen seiner Beamtengruppe entsprechenden Dienstposten in anderen Magistratsabeilungen nicht eingesetzt werden könne, sei er als dienstunfähig anzusehen. Da den vorliegenden amtsärztlichen Gutachten zufolge weiters eine entscheidende Verbesserung seines Gesundheitszustandes und damit die Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit unwahrscheinlich sei, seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 68 Abs. 2 Z. 1 DO 1994 als erfüllt anzusehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, nicht wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 68 Abs. 2 Z. 1 DO 1994 in den Ruhestand versetzt zu werden, verletzt. Der Beschwerdeführer lässt den unter Einbeziehung seiner psychischen Leiden "eingeschränkten Gesundheitszustand" unbestritten. Den Verfahrensmangel erblickt er darin, das zweite amtsärztliche Gutachten habe die Feststellungen des ersten lediglich bestätigt, jedoch keine neuen, erforderlichen Feststellungen hinsichtlich der Dienstunfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am Arbeitsplatz, aber auch unter Berücksichtigung jener Geschäfte, zu deren Verrichtung der Beschwerdeführer auf Grund seiner Beamtengruppe verpflichtet sei, getroffen. Aufgabe der belangten Behörde wäre es gewesen, die Rechtsfrage der Dienstunfähigkeit, und zwar im Vergleich zwischen dem dienstlichen Aufgabenkreis des Beschwerdeführers und seinen unbestritten eingeschränkten Einsatzmöglichkeiten zu lösen. Abgesehen von fehlenden Sachverhaltsfeststellungen stellten auch die beiden amtsärztlichen Gutachten keinen hinlänglichen Bezug auf die "konkrete dienstliche Tätigkeit" des Beschwerdeführers "als Kanzleibediensteter in der Magistratsabteilung 62" her. Eine pauschale Angabe "Arbeitsunfähigkeit" - ausgenommen allenfalls bei offenkundig sehr schwerwiegender Gesundheitsstörungen, zu denen auch psychisch bedingte gehören könnten - genüge nicht. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen zum dienstlichen Aufgabenkreis des Beschwerdeführers getroffen. Schlussendlich dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer arbeitswillig sei.

Der Beschwerde kann im Ergebnis aus folgendem Grund kein Erfolg beschieden sein:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Dienstordnung 1994, LGBl. (für Wien) Nr. 56, in der Fassung der 4. Novelle zur Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 23/1998, der 7. Novelle zur Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 34/1999, sowie der 11. Novelle zur Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 122/2001, lauten, soweit im Beschwerdefall von Relevanz:

"Neuaufnahmen und Überstellungen

§ 8. (1) Bei Neuaufnahmen sind alle in diesem Gesetz und die in sonstigen Dienstvorschriften festgesetzten Erfordernisse genau zu erfüllen.

(2) Die Überstellung in eine andere Beamtengruppe ist in der Regel nur zulässig, wenn die für diese Gruppe vorgeschriebenen besonderen Erfordernisse nachgewiesen werden. Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe darf ohne Zustimmung des Beamten nur aus Gründen vorgenommen werden, die in seiner Person gelegen sind und der genauen Erfüllung des Dienstes Abbruch tun.

(3) Sind die in Abs. 2 bezeichneten Gründe durch Krankheit verursacht und bloß vorübergehend, ist eine Überstellung gemäß Abs. 2 nicht zulässig.

...

Erweiterung des Geschäftskreises

§ 19. (1) Der Beamte ist im allgemeinen nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Verrichtung er auf Grund seiner Anstellung und des allgemeinen Geschäftskreises seiner Beamtengruppe bestimmt ist. Wenn es der Dienst jedoch erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zur Verrichtung eines anderen Geschäftskreises herangezogen werden.

(2) Versetzungen auf andere Dienstposten sind aus Dienstrücksichten stets zulässig.

(3) Der Beamte kann im Interesse des Dienstes oder aus Gründen, die in seiner Person liegen, in eine andere Beamtengruppe überreiht werden.

(4) Der Beamte ist zu allen in seinen Geschäftskreis fallenden Dienstleistungen auch außerhalb der Diensträume verpflichtet. Inwiefern anlässlich solcher Dienstleistungen eine Entschädigung für Mehrauslagen und für erhöhten Arbeitaufwand zukommt, bestimmten die Gebührenvorschriften.

...

Versetzung in den Ruhestand, Reaktivierung,

Auflösung des Dienstverhältnisses

Versetzung in den Ruhestand

§ 68. (1) Der Beamte ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

...

2. dienstunfähig ist und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ausgeschlossen erscheint.

(2) Der Beamte ist von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen,

1. wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 2 vorliegen,

...

(5) Eine Verfügung nach Abs. 2 Z. 1 und 2 ist erst zu treffen, wenn der Beamte innerhalb der ihm von der zuständigen Personaldienststelle gewährten Frist nicht um seine Versetzung in den Ruhestand angesucht hat.

...

(7) Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 1, 3 und 4 wird durch die gemeinderätliche Personalkommission verfügt; sie wird frühestens mit Ablauf des dem Beschluss der gemeinderätlichen Personalkommission folgenden Monatsletzten wirksam.

..."

In der Anlage 1 zur Besoldungsordnung 1994, LGBl. Nr. 55, in der Fassung der 22. Novelle zur Besoldungsordnung 1994, LGBl. Nr. 20/2004, gemäß Art. VI dieser Novelle am 1. Jänner 2004 in Kraft getreten, sind im Schema II in der Verwendungsgruppe C unter lit. A, Beamtengruppen des gesamten Magistrats,

Beamte/Beamtinnen des technischen Dienstes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten,

Kanzleibeamte/Kanzleibeamtinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten und Werkmeister/ Werkmeisterinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule oder Bauhandwerkerschule

genannt.

Die amtswegige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand nach § 68 Abs. 2 Z. 1 DO 1994 setzt demnach voraus, dass der Beamte dienstunfähig ist und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ausgeschlossen erscheint. Die Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, kann nicht nur durch körperliche bzw. geistige Gesundheitsstörungen, sondern auch durch habituelle Charaktereigenschaften bedingt sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die "Dienstunfähigkeit" ein Rechtsbegriff, dessen Beurteilung der Dienstbehörde insbesondere auf Grund von ärztlichen Sachverständigengutachten obliegt. Der Schluss auf die Dienstunfähigkeit ist aber nicht nur auf Grund ärztlicher Feststellungen, sondern - insbesondere bei habituellen Charaktereigenschaften bzw. bestimmten offenkundigen geistigen Mängeln - auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 2000, Zl. 99/12/0303, mwN).

Aufgabe der Dienstbehörde ist es, unter Verwertung eingeholter Sachverständigengutachten bzw. nach Erhebung und Feststellung von wesentlichen Mängeln in der Dienstleistung die Frage der Dienstunfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am Arbeitsplatz, aber auch unter Berücksichtigung jener Geschäfte, zu deren Verrichtung der Beamte auf Grund seiner Anstellung und des allgemeinen Geschäftskreises seiner Beamtengruppe (§ 19 Abs. 1 erster Satz DO 1994) verpflichtet ist, zu lösen. Dies setzt demnach sowohl ordnungsgemäße Feststellungen zu den Beeinträchtigungen in der Sphäre des Beamten als auch solche Feststellungen zum vorher umschriebenen dienstlichen Aufgabenkreis voraus (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 22. November 2000 sowie das hg. Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0020, betreffend § 68 Abs. 1 Z. 2 DO 1994).

Die Beschwerde lässt die Annahmen der belangten Behörde hinsichtlich des "eingeschränkten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers" ausdrücklich "unbestritten"; auch erheben sich im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Schlüssigkeitprüfung keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde, sodass - neben den Leiden an Bluthochdruck, massiven Übergewicht, erhöhten Leberwerten bei Fettleber und Speiseröhrenentzündung durch Magenrückfluss - beschwerdefallbezogen vor allem vom Vorliegen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung, dh. von einer wahnhaften Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers auszugehen ist.

Soweit sich der Verwaltungsgerichtshof angesichts der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung dazu veranlasst sah, zur Beantwortung der Frage der gehörigen Vertretung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren wie vor dem Verwaltungsgerichtshof die allfällige Bestellung eines Sachwalters für den Beschwerdeführer und dessen Genehmigung der Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, kann das Ergebnis des daraufhin beim Bezirksgericht H eingeleiteten SW-Verfahrens, insbesondere das dort eingeholte Sachverständigengutachten, im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine abweichende Beurteilung der Sachlage des Verwaltungsverfahrens mehr nach sich ziehen.

Schon in Anbetracht der im Verwaltungsverfahren eindeutig diagnostizierten und von der belangten Behörde in unbedenklicher Weise festgestellten paranoiden Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers, die einen offenkundigen geistigen Mangel im Sinne der zitierten hg. Rechtsprechung darstellt, erübrigten sich nähere Feststellungen zum dienstlichen Aufgabenkreis des letzten vom Beschwerdeführer innegehabten Arbeitsplatzes und all jener Arbeitsplätze, die dem Beschwerdeführer gemäß § 19 Abs. 1 DO 1994 zugewiesen werden könnten, zumal auch die Beschwerde nicht konkret aufzuzeigen versucht, an welchem anderen Arbeitsplatz der Beschwerdeführer seine Aufgaben trotz einer paranoiden Persönlichkeitsstörung einwandfrei erfüllen könnte. Mag auch der Beschwerdeführer Arbeitswillen an den Tag legen, so ändert dies nichts an der Stichhaltigkeit der behördlichen Feststellungen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung und damit an der rechtlichen Schlussfolgerung der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 22. Juni 2005

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