Normen
11992E048 EGV Art48;
11997E039 EG Art39;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art7 Abs1;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art7 Abs4;
61998CJ0195 Österreichischer Gewerkschaftsbund VORAB;
B-VG Art21 Abs4;
EURallg;
GehG 1956 §12 Abs2 Z1 lita idF 2001/I/127;
GehG 1956 §12 Abs2f Z1 idF 2001/I/087;
VwRallg;
11992E048 EGV Art48;
11997E039 EG Art39;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art7 Abs1;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art7 Abs4;
61998CJ0195 Österreichischer Gewerkschaftsbund VORAB;
B-VG Art21 Abs4;
EURallg;
GehG 1956 §12 Abs2 Z1 lita idF 2001/I/127;
GehG 1956 §12 Abs2f Z1 idF 2001/I/087;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Ihre Dienststelle ist die Volksschule G.
Mit Antrag vom 7. Juni 2002 ersuchte die Beschwerdeführerin um Vollanrechnung ihrer EU-Vordienstzeiten bei neuerlicher Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages nach den geltenden EU-Richtlinien. Diese Dienstzeiten habe sie in Deutschland zwischen dem 1. September 1973 und dem 10. September 1985 erbracht. Zum Beweis dieser Vordienstzeiten wurden in der Folge Urkunden vorgelegt.
Mit Bescheid vom 9. August 2002 setzte der Landesschulrat Niederösterreich den Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin mit 27. Dezember 1975 fest. Es wurden dabei betreffend den beantragten Zeitraum die Zeiten vom
1.9.1971 bis 31.8.1973 | gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 GehG | 1 Jahr 11 Monate 18,5 Tage, |
1.9.1973 bis 12.9.1973 | gemäß § 12 Abs. 2 und 4 GehG | 6 Tage, |
13.9.1973 bis 23.7.1975 | gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 GehG | 1 Jahr 10 Monate 11 Tage, |
24.7.1975 bis 31.8.1978 | gemäß § 12 Abs. 2 und 4 GehG | 1 Jahr 6 Monate 18,5 Tage, |
1.9.1978 bis 10.9.1985 | gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2b GehG | 3 Jahre 6 Monate 5 Tage |
berücksichtigt.
Dagegen richtete die Beschwerdeführerin die Berufung vom 4. September 2002. Sie übermittelte eine Bestätigung über die Versicherungszeiten, aus der ihrer Ansicht nach ersehen werden könne, dass für den Zeitraum vom 13. September 1973 bis 23. Juli 1975 beim staatlichen Schulamt im Landkreis München und vom 1. Jänner 1976 bis 10. August 1981 beim Berufsförderungswerk München die entsprechenden Umlagemonate ausgewiesen würden. Nach ihrer Meinung entsprächen die im Berufsförderungswerk München (Trägerorganisation sei die öffentliche Hand) zurück gelegten Berufszeiten damit ebenfalls der Regelung zur Anerkennung von EU-Vordienstzeiten für die Vorrückung und für das Dienstjubiläum.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Oktober 2003 wies die Niederösterreichische Landesregierung als belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ab. Die Periode vom 13. September 1973 bis 23. Juli 1975 (staatliches Schulamt im Landkreis München) sei mit einem Jahr, 10 Monaten und 11 Tagen gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 GehG in Verbindung mit § 12 Abs. 2f GehG zur Gänze berücksichtigt worden. Für die Periode vom 1. Jänner 1976 bis 10. August 1981 (Berufsförderungswerk München) seien die Zeiten vom 24. Juli 1975 bis 31. August 1978 gemäß § 12 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 12 Abs. 2f GehG und die Zeiten vom 1. September 1978 bis 10. August 1981 gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2b i.V.m. § 12 Abs. 2f GehG jeweils zur Hälfte angerechnet worden. Aus den Ermittlungen, die der Landesschulrat für Niederösterreich vor seiner Entscheidung durchgeführt habe, gehe hervor, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin beim Berufsförderungswerk München nicht in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erfolgt sei. Auch die Eigenschaft einer Privatschule im Sinne des § 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, könne beim Berufsförderungswerk München nicht angenommen werden (insbesondere Fehlen des "erzieherischen Zieles" gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit.). Daraus ergebe sich, dass die Voraussetzungen für die Anrechnung dieser Zeiten zur Gänze mangels Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder mangels Lehrberufes an einer öffentlichen Schule nicht gegeben seien. Die Berechnung des Vorrückungsstichtages sei daher gesetzmäßig erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
§ 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, lautet
(auszugsweise; Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 lit. b idF der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, Abs. 2 Z. 1 lit. a und Abs. 2f idF der Dienstrechts-Novelle 2001-Universitäten, BGBl. I Nr. 87):
"Vorrückungsstichtag
§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
...
(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:
1. die Zeit, die
a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder
b) im Lehrberuf
aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder
- bb) an der Akademie der bildenden Künste oder
- cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule
zurückgelegt worden ist;
...
(2f) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
1. nach dem 7. November 1968 bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, oder
..."
§ 113 Abs. 10 GehG idF der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87) lautet:
"§ 113. ...
(10) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a oder Abs. 2f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun auf Grund des angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Beamte; zuständig ist in diesem Fall jene Dienstbehörde, die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht.
..."
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Vordienstzeitenanrechnung im gesetzlichen Ausmaß gemäß § 12 Abs. 2f GehaltsG 1956 i.V.m. Abs. 2 Z. 1 lit. b leg. cit. durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmungen, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
Die Beschwerdeführerin führt aus, vor Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit 1. Juni 1986 sei sie u.a. vom 1. Jänner 1976 bis 10. August 1981 beim Berufsförderungswerk München Gemeinnützige Gesellschaft m.b.H. als Lehrkraft für Rehabilitations-Vorbereitungslehrgänge tätig gewesen. Solche Lehrgänge dienten dazu, hinsichtlich der schulischen Grundlagenfächer bestehende Defizite auszugleichen und dadurch die Grundlage für die anschließende eigentliche Umschulung zu schaffen. Sie sei die Verantwortliche für den pädagogischdidaktischen Bereich der Rehabilitations-Vorbereitungslehr- gänge gewesen. Die Zeit dieser Tätigkeit sei ihr nur zur Hälfte als Vordienstzeit angerechnet worden. Der Bescheid sei rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, da keinerlei Tatsachenfeststellungen hinsichtlich ihrer vorangeführten, strittigen Vordienstzeit getroffen worden seien. Die belangte Behörde habe nur rechtliche Behauptungen aufgestellt; sie glaube, aus urkundlichen Beweismitteln ableiten zu können, dass sie nicht in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft gestanden sei und dass mangels eines erzieherischen Zieles auch keine Privatschule angenommen werden könne. Wären Tatsachenfeststellungen im Sinne obiger Ausführungen getroffen worden, hätte sich bei richtiger rechtlicher Beurteilung ergeben, dass die strittige Vordienstzeit zur Gänze anzurechnen sei.
Die Beschwerdeführerin vermeint, die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liege darin, dass das Berufsförderungswerk München gemeinnützige Gesellschaft m.b.H.
- entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde - eine vergleichbare Einrichtung im Sinne des § 12 Abs. 2f GehG darstelle. Vergleichbar im Sinne dieser Bestimmung bedeute "im Wesentlichen entsprechend". Hiebei müsse der Natur der Sache gemäß von vornherein in Rechnung gestellt werden, dass ausländische Rechtskonstruktionen nicht nur im Detail, sondern auch in der Grundstruktur wesentliche Abweichungen von den österreichischen Gegebenheiten aufweisen könnten und dass es hier um einen EU-rechtlichen Aspekt gehe - nämlich Gleichbehandlung der Beschäftigungsverhältnisse in allen Mitgliedsländern. Daraus folge die Unzulässigkeit einer Benachteiligung von ausländischen Beschäftigungsverhältnissen in den EU-Ländern wegen nicht essenzieller Unterschiede der Sache nach. Davon ausgehend sei es schon fraglich, ob das Berufsförderungswerk München dem Privatbereich zuzuordnen sei. Es handle sich um eine staatliche (dem Staat gehörende) Einrichtung, wobei seitens der belangten Behörde lediglich erhoben worden sei, dass es nach dessen eigenen Angaben nicht einem bestimmten Ministerium unterstehe. Alles andere sei unklar geblieben. Durch das von ihr vorgelegte Zeugnis vom 11. August 1981 sei aber immerhin ihre Tätigkeit entsprechend der obigen Sachverhaltsdarstellung bewiesen. Damit ergebe sich, dass Zwecke des öffentlichen Interesses verfolgt würden. Es gehe um spezielle Maßnahmen zu Gunsten von Behinderten. Es könne angenommen werden, dass dies in Deutschland nicht anders als in Österreich als ein Anliegen der Allgemeinheit und eine Angelegenheit der staatlichen Verwaltung angesehen werde. Da aus Sicht des EU-Rechtes Schulen andererseits generell nicht zum Hoheitsbereich gehörten, sei es von wenig Relevanz, dass diese spezielle schulische Tätigkeit nicht direkt durch eine Organisationseinheit der Staatsverwaltung wahrgenommen werde, sondern durch eine Art ausgegliederte Institution, eine gemeinnützige GmbH. Selbst wenn der damalige Dienstgeber dennoch nicht als einer österreichischen Gebietskörperschaft vergleichbar anzusehen und einer solchen im Sinne der hier anzuwendenden Bestimmungen gleichzusetzen sei, resultiere aus dieser Zugehörigkeit zum öffentlichen Bereich im weiteren Sinne ein Grund, der für die Anrechenbarkeit als Vordienstzeit spreche. Ganz eindeutig verfehlt sei aber die Ansicht, dass das Berufsförderungswerk München mit einer inländischen Privatschule nicht vergleichbar sei, weil es keine entsprechenden erzieherischen Zwecke verfolge. Es sei im Rahmen des Vergleichs der Rechtsordnungen zu berücksichtigen, dass es nicht darauf ankommen könne, wie explizit bestimmte Einzelaspekte einer Tätigkeit gleichsam programmatisch im Rahmen der ausländischen Rechtsordnung in den Vordergrund gestellt würden, vielmehr habe der Inhalt der Tätigkeit entscheidende Bedeutung. Es falle daher ins Gewicht, dass aus dem Zeugnis vom 11. August 1981 hervorgehe, dass sie die für den "pädagogisch-didaktischen Bereich" verantwortliche "Lehrkraft" gewesen sei. "Pädagogik" sei Erziehung und Ausbildung und das entspreche auch der in concreto gestellten Aufgabe. Wer körperlich behindert sei und Defizite in schulischen Grundfächern aufweise, bedürfe einer Hilfestellung, die in hohem Maße auch auf die Förderung der Persönlichkeitsbildung gerichtet sei und gerade darin sei der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit gelegen. Möge daher das Berufsförderungswerk München in seiner Gesamtheit auch über eine typische Schule (Privatschule) hinausgehen, enthalte es doch andererseits die schulische Komponente ebenfalls und in deren Rahmen habe ihre Beschäftigung stattgefunden. Die öffentliche Komponente im Sinne der obigen Ausführungen komme hinzu. Es sei daher unzweifelhaft, dass der gegenständlichen Vordienstzeit in einem anderen EU-Staat die Vergleichbarkeit im Sinne des § 12 Abs. 2 Z. 1 GehG zukomme.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist es rechtlich nicht erforderlich, die Beschäftigungsverhältnisse in allen Mitgliedsländern gleich zu behandeln, vielmehr sprach der EuGH aus, dass Art. 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 39 EGV) und Art. 7 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft einer nationalen Bestimmung über die Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten zum Zweck der Festsetzung der Entlohnung von Vertragslehrern und Vertragsassistenten entgegenstehen, wenn die Anforderungen an die in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten strenger sind als diejenigen, die für an vergleichbaren Einrichtungen des betreffenden Mitgliedstaates zurückgelegte Zeiten gelten (Urteil vom 30. November 2000, Rs. C-195/98 ). Dementsprechend wird von der hier anwendbaren Fassung des § 12 Abs. 2f Z. 1 GehG eine Anrechnung der Vordienstzeit dann angeordnet, wenn diese in einer den innerstaatlichen vergleichbaren Einrichtungen zurückgelegt wurde, bei der ebenfalls eine Anrechnung erfolgen würde.
Ausgehend von den Behauptungen der Beschwerdeführerin kommt gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 GehG als Voraussetzung der Anrechnung als Vordienstzeit in Frage, dass die Beschwerdeführerin in einer mit einer inländischen Gebietskörperschaft (lit. a 1. Fall) oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule (lit. b cc) vergleichbaren Einrichtung in Deutschland tätig war.
Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich beim Berufsförderungswerk München um eine gemeinnützige Gesellschaft m.b.H. Eine inländische Gebietskörperschaft im Sinne des § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. a GehG ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die alle Personen erfasst, die in einer örtlichen Beziehung (z.B. Wohnsitz, Aufenthalt) zu einem bestimmten Gebiet stehen. In Österreich bestehende Gebietskörperschaften sind Bund, Länder und Gemeinden (vgl. etwa Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht, 9. Auflage (2000) Rz. 863 mwN); ausgehend von diesem Begriffsverständnis der Gebietskörperschaft, das einen Gemeindeverband nicht mitumfasst (vgl. Walter/Mayer, a.a.O.), nennt § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. a GehG neben der (inländischen) Gebietskörperschaft folgerichtig ausdrücklich den (inländischen) Gemeindeverband. Selbst wenn im Wege der Ausgliederung auf sondergesetzlicher Basis eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit entstanden ist, liegt eine Gebietskörperschaft im Sinne obiger Ausführungen nicht vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2005, Zl. 2005/12/0046 betreffend die ÖBB). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufsförderungswerk München Gemeinnützige Gesellschaft m.b.H. eine einer inländischen Gebietskörperschaft vergleichbare Einrichtung wäre; dies selbst dann, wenn eine Ausgliederung stattgefunden hätte.
Der Umstand alleine, dass vom Berufsförderungswerk München Anliegen der Allgemeinheit und Zwecke des öffentlichen Interesses verfolgt werden, es allenfalls "eher dem öffentlichen als dem Privatbereich" zuzuordnen sei, vermag es nicht zu einer den in § 12 Abs. 2 Z. GehG genannten, vergleichbaren Einrichtung zu machen, weil darauf nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auch bei inländischen Einrichtungen nicht abgestellt wird. Dass das Berufsförderungswerk München eine einer inländischen öffentliche Schule (vgl. § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. b aa) GehG) vergleichbare Institution sei, wurde von der Beschwerdeführerin gar nicht behauptet. Auch einer rechtlichen Beurteilung, dass es sich um eine einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht vergleichbaren Einrichtung handeln könnte, liegen ausgehend vom durchgeführten Verwaltungsverfahren und der Beschwerde keine Erhebungsergebnisse oder Tatsachenbehauptungen zu Grunde. So liegen beispielsweise keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass das Berufsförderungswerk München unter der Aufsicht von Verwaltungsbehörden gestanden sei (vgl. §§ 22 und 23 Privatschulgesetz), berechtigt gewesen sei, Zeugnisse auszustellen und Prüfungen abzuhalten, denen die gleiche Rechtswirkung wie jenen öffentlicher Schulen zukommt oder dass auf diese Institution dieselben schulrechtlichen Bestimmungen, die auch für öffentliche Schulen gegolten haben, anzuwenden gewesen seien (vgl. §§ 13 und 14 Privatschulgesetz), etc.
Selbst wenn man vom konkreten Tatsachenvorbringen in der Beschwerde ausgeht, wäre eine Vollanrechnung der Vordienstzeit beim Berufsförderungswerk München nicht in Betracht gekommen. Es liegt daher weder eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.
Aus den genannten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 11. Oktober 2006
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