VwGH 2004/11/0236

VwGH2004/11/023623.5.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des P in S, vertreten durch Mag. Max Verdino, Rechtsanwalt in 9300 St. Veit an der Glan, Waagstraße 9, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 5. Oktober 2004, Zl. 41.550/160-9/04, betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
BEinstG §14 Abs2;
BEinstG §2 Abs1;
BEinstG §27 Abs1;
BEinstG §3;
VwGG §42 Abs2 Z2;
AVG §66 Abs4;
BEinstG §14 Abs2;
BEinstG §2 Abs1;
BEinstG §27 Abs1;
BEinstG §3;
VwGG §42 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Antrag vom 11. August 2003 begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 und § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG).

Das Bundessozialamt, Landesstelle Kärnten, holte daraufhin ärztliche Sachverständigengutachten ein.

Dr. K., Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, führte in seinem Sachverständigengutachten vom 19. September 2003 unter anderem aus:

"BEURTEILUNG:

1.) Geheilter Oberschenkelbruch (Per- Subtrochantärer Bruch) rechts mit geringgradiger Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenkes.

I d 112 (analog)

30 % GdB

Begründung

Wahl des unteren Rahmensatzes nach Ausmaß der Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenkes bei geheilten, operierten Bruch des körpernahen Oberschenkelendes mit Schwund der Oberschenkelmuskulatur rechts.

2.) Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes links.

I d 124

30 % GdB

Begründung

Wahl des Rahmensatzes wegen hochgradiger, nicht muskulär kompensierten Lockerung des vorderen Kreuzbandes mit Instabilitätsbeschwerden und endgradiger Bewegungsbehinderung.

3.) Bewegungseinschränkung rechtes Schultergelenk

(= Gebrauchsarm).

I c 29

30 % GdB

Begründung

Wahl des unteren Rahmensatzes nach Ausmaß der Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes mit Schwund der Schultermuskulatur und entsprechender Kraftminderung. Hier wird auch der chronische Schmerzzustand des Schultergelenkes berücksichtigt.

4.) Endgradige Bewegungsbehinderung des rechten Kniegelenkes.

I d 122

10 % GdB

Begründung

Wahl des unteren Rahmensatzes nach Ausmaß der geringgradigen

Bewegungsbehinderung des rechten Kniegelenkes.

5.) Geheilter Speichenbruch rechts (= Gebrauchsarm).

I c 54

0 % GdB

Begründung

Wahl des unteren Rahmensatzes bei nahezu freier Beweglichkeit des rechten Handgelenkes nach geheiltem Speichenbruch.

Die im Zusammenwirken der oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung beträgt

50 von Hundert

weil Punkt 1 die führende GdB darstellt, die durch die in den Punkten 2 und 3 genannten Gesundheitsschädigungen eine Steigerung um je 10 v.H. erfährt; die in den Punkten 4 und 5 genannten Gesundheitsschädigungen führen zu keiner weiteren Steigerung.

Zusätzlich ist eine augenärztliche Begutachtung erforderlich (alte Augenverletzung)."

Der Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie Dr. P. führte in seinem Gutachten vom 20. November 2003 u.a. Folgendes aus:

"A. VORGESCHICHTE

1. Vorerkrankungen

Brillenträger seit Mitte der 70er Jahre. 1969 od 1970 Augenverletzung rechts (beim Sport durch Finger am rechten Auge verletzt). Argonlaserkoagulation der Netzhaut rechts vor ca. 7- 8 Jahren. Mehrmals Sportunfälle mit Bänderrisse im Kniegelenk, Meniskusverletzung, Knorpelschäden, Verletzung der Schulter re.,

2. Subjektive Beschwerde

Ich bin auf beiden Augen lichtempfindlich, rechts mehr als links. Die Augen tränen auch häufig. Weiters bin ich bei Wind empfindlich. Beim Autofahren trage ich eine Sonnenbrille, dann sind die Beschwerden geringer. Derzeit wird manchmal ein unbekanntes Präparat eingetropft.

...

B. UNTERSUCHUNGSBEFUND

rechtes Auge

kleinste Schaumbläschen im Tränenfilm, unauffälliger Tränenmeniskus, Tränenpünktchen taucht in den Tränensee ein, normale Lage u. Stellung des Auges, Hornhaut klar, eben, glänzend, Vorderkammer reizfrei, Pupille leicht entrundet nach 7h, übermittelweit, träge Lichtreaktion, keine Miosis erreichbar, zarte Linsenkerntrübung, klare Glaskörperstrecke, Degeneration bei 1h peripher, Degeneration bei 12h,

Normales Gesichtsfeld bds, Stereosehen vorhanden

Sehschärfe Ferne ohne Korr.:

0,1 p

mit Korrektur: 1,2p

-1,75 sph. komb. m.

cyl.

Grad

Sehschärfe Nähe ohne Korr.:

 

mit Korrektur: 1,0

+0,25 sph. komb. m.

cyl.

Grad

linkes Auge

Altersgemäßer vorderer Augenabschnitt, normaler Tränenmeniskus, Tränenpünktchen taucht in den Tränensee ein, normaler Fundusbefund. Keine Pupillenstörung

Sehschärfe Ferne ohne Korr.:

0,05

mit Korrektur: 1,2p

-4,5 sph. komb. m.

cyl.

Grad

Sehschärfe Nähe ohne Korr.:

 

mit Korrektur: 1,0

-2,5 sph. komb. m.

cyl.

Grad

C. ERGEBNIS DES BEFUNDVERGLEICHS

(Nur für Nachuntersuchungen und Verschlimmerungsmeldungen)

D. BEURTEILUNG

I. Gesundheitsschädigungen, die für die Gesamteinschätzung

d. GdB berücksichtigt werden

Eine die MdE mindernde Organ oder Funktionsstörung liegt derzeit nicht vor.

F. Fragen der beruflichen Einsatzfähigkeit des (der) Behinderten im allgemeinen Erwerbsleben (nach Einarbeitung und unter Zuhilfenahme aller technischen Hilfsmittel).

Der Spitzgriff beidseits ausführbar.

Der Grobgriff beidseits ausführbar. Die

Hohlhandbenützungszeichen seitengleich schwach.

Die orientierende neurologische Untersuchung unauffällig. Die

orientierende angiologische Untersuchung unauffällig.

Stamm:

Das Becken in der Aufsicht gerade. Die Wirbelsäule in der

Aufsicht gerade bei abgeflachter Lendenlordose und unauffälliger Brustkyphose.

Die Beweglichkeit der Wirbelsäule uneingeschränkt bei Finger-Boden-Abstand von 5 cm. Das Aufrichten unauffällig ohne Ausweichbewegung und ohne Zuhilfenahme der Hände. Die Rückbeuge und die Seitbeuge uneingeschränkt. Die Rotation uneingeschränkt. Bewegungsschmerz nicht auslösbar.

Keine Zeichen einer Nervenwurzelreizung.

Untere Extremitäten:

Die Muskulatur am Becken, an den Ober- und Unterschenkeln unauffällig, die Achsen rechts gering x-beinförmig, links gering obeinförmig.

Beide Hüftgelenke äußerlich unauffällig, links in allen Ebenen aktiv uneingeschränkt beweglich. Kein Bewegungsschmerz. Das Patrickzeichen negativ.

Rechts in Rotation mittelgradig und in Abspreizung geringgradig eingeschränkt mit Schmerzangabe, Patrickzeichen positiv.

Reizlose Narbe am rechten Oberschenkel.

Die Kniescheibenverschieblichkeit links nicht eingeschränkt und schmerzfrei, rechts gering eingeschränkt und schmerzhaft. Das linke Kniegelenk in allen Ebenen aktiv uneingeschränkt beweglich.

Das rechte Kniegelenk in Beugung und Streckung endlagig um 5 Grad eingeschränkt.

Beidseits wird Bewegungsschmerz angegeben.

Der Bandapparat der Kniegelenke beidseits in der Stirnebene gelockert, Lachmanntest und vordere Schublade +/++ positiv, die Seitenbänder fest.

Beide Sprunggelenke äußerlich unauffällig, in allen Ebenen aktiv uneingeschränkt beweglich. Kein Bewegungsschmerz.

Fußform: Spreizfuß, sonst unauffällig. Die Fußsohlenbenützungszeichen seitengleich mittelkräftig.

Die orientierende neurologische Untersuchung unauffällig. Die orientierende angiologische Untersuchung unauffällig. GUTACHTEN:

I) Diagnosen:

II) RSP

RSW

Funktionseinschränkung rechte Hüfte

Nach geheiltem Oberschenkelbruch

I/d/112

30%

Belastungsschmerzen und Bandlockerung

Beide Kniegelenke, endlagige Einschränkung

Rechtes Kniegelenk

III/j/418

30%

Belastungsschmerzen rechte Schulter

I/c/28

10%

Geheilter Speichenbruch rechts

I/c/54

0%

III) Gesamt GdB 40%

Beurteilung:

Ad 1)

Rahmensatz für Funktionseinschränkung der rechten Hüfte bei geheiltem Oberschenkelbruch, keine Änderung zum Vorbefund.

Ad 2)

Mittlerer Richtsatzwert für Belastungsschmerzen an beiden Kniegelenken mit Bandlockerung des vorderen Kreuzbandes, muskulär teilweise kompensiert. Das linke Knie uneingeschränkt, das rechte Knie endlagig eingeschränkt.

Geringe Achsenfehlstellung beidseits.

Eine höhere Einschätzung zur Zeit wegen der geringen

Funktionseinschränkung nicht möglich. Zusammenfassung in dieser Position.

Ad 3)

Unterer Rahmensatz, zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Funktionseinschränkung, Belastungsschmerzen glaubhaft.

Eine höhere Einschränkung zur Zeit wegen der fehlenden Funktionseinschränkung nicht möglich.

Ad 4)

Keine Änderung zum Vorbefund.

Ad gesamt GdB)

Führend ist die Position Nr. 2, die Position Nr. 1 steigt um eine Stufe weil keine wesentlichen Überlagerungen bestehen und sich das Leiden funktionell zusätzlich ungünstig auswirkt.

Im Vergleich zur letzten Begutachtung ist insoferne eine wesentliche Änderung im Zustand feststellbar, als nun keine Funktionseinschränkung der rechten Schulter mehr vorliegt.

Der Antragsteller ist nicht gehbehindert, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht gegeben .

Kurze Wegstrecken können aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Durch eine allfällige Verwendung erforderlicher Behelfe wird die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in hohem Maß erschwert.

Die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben.

Dieser Zustand ist mit Ausnahme des nun gebesserten Funktionszustandes der rechten Schulter zumindest ab dem 11.08.2003 anzunehmen."

Ferner wurde ein allgemein-medizinisches Gutachten der Dr. H. vom 25. Juni 2004 eingeholt, die u.a. Folgendes ausführte:

"Bezugnehmend auf die erstellten Gutachten ergibt sich folgende Gesamteinschätzung:

1) Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Hüftgelenkes nach geheilter OSCH-Fraktur

I/d/112

30%

2) Schmerzhaftigkeit beider Kniegelenke, re > als li, mit mäßiger Einschränkung der Beweglichkeit rechts bei St. p. Meniskus- bzw. Bandläsionen sowie deg. Veränderungen

III/j/418

30%

3) Belastungsschmerzen im Bereich des rechten Schultergelenkes

Ic/28

10%

4) geheilter Speichenbruch rechts

Ic/54

0%

 

GesamtGdB

40%

Ad 1) Unterer RSW, entsprechend der Bewegungseinschränkung und der Schmerzhaftigkeit des rechten Hüftgelenkes, übereinstimmende Beurteilung der Gutachter.

Ad 2) Eine Stufe über dem unteren RSW, entsprechend der Schmerzhaftigkeit beider Kniegelenke, der endgradigen Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes und der radiologischen Befunde.

Ad 3) Eine Stufe über dem unteren RSW, entsprechend der Belastungsschmerzen bei fehlender Bewegungseinschränkung.

Ad 4) Unterer RSW, da der Bruch als geheilt, ohne Restbeschwerden, anzusehen ist.

Ad GesamtGdB:

Führend ist Pos. Nr. 1, Pos. Nr. 2 steigert um eine Stufe, da unter Berücksichtigung der Beschwerden in allen betroffenen Gelenken es zu einer Addition sowohl der Schmerzsymptomatik als auch der Funktionseinschränkung kommt. Pos. Nr. 3 vermag nicht weiter zu steigern, da zwar eine Belastungsschmerzsymptomatik vorliegt, jedoch keine Bewegungseinschränkung mehr vorhanden ist. Pos. Nr. 4 vermag nicht zu steigern.

Der GesamtGdB ist, mit Ausnahme der nun gebesserten Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes, ab dem 11.8.2003 anzunehmen.

In diesem, von mir erstellten Gutachten sind sowohl die Beschwerden BEIDER Kniegelenke als auch der anderen betroffenen Gelenke (rechtes Hüftgelenk, rechtes Schulter- und rechtes Handgelenk) mit den dazu gehörenden Befunden berücksichtigt.

Im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten ergibt sich eine Verminderung der Einschätzung des Punktes 3 (Beschwerdesymptomatik des rechten Schultergelenkes), da die vorher bestandene Funktionseinschränkung nun nicht mehr vorhanden ist.

Der Behinderte ist in Folge des Ausmaßes seines Gebrechens zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativem Betrieb geeignet.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht gegeben."

Schließlich wurde durch die belangte Behörde eine Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen Dr. W. vom 27. Juli 2004 eingeholt, der unter Bezugnahme auf die oben genannten Vorgutachten die an ihn gerichtete Frage, ob eine Besserung im Zustand des Schulterleidens eingetreten sei, wie folgt beantwortete:

".... ja weil

nun beide Schultergelenke frei beweglich sind. Im Vergleich zur letzten Untersuchung (Abl 23) war eine Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk von etwa 30 Grad F (105-0-50 re, 135-0- 50 li) beschrieben. ..."

Im Hinblick auf diese Ermittlungsergebnisse von der belangten Behörde zur Stellungnahme aufgefordert wendete der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 18. August 2004 im Wesentlichen ein, seine Leiden an den Schultern, hinsichtlich des "nicht ganz geraden" Beckens, der Verkürzung des rechten Beines, im Bereich der Hüftgelenke und im Oberschenkelbereich, sowie seiner Schlafprobleme seien nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt worden, er sei daher mit dem sich aus dem Ermittlungsverfahren ergebenden Grad der Behinderung von 40 vH. nicht einverstanden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Oktober 2004 entschied die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers wie folgt:

"Die Berufung wird gemäß §§ 2, 3, 14, 19, 19a und 27 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit folgender Maßgabe bestätigt. Der Beschwerdeführer ist auf Grund des mit 40 vH festgestellten Grades der Behinderung mit Ablauf des Monates der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt nicht mehr dem Kreis der begünstigten Personen zuzuzählen."

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, die eingeholten Gutachten seien schlüssig und nachvollziehbar. Sämtliche vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gesundheitsbeeinträchtigungen seien von den Gutachtern ausführlich berücksichtigt und beurteilt worden. Die im Rahmen des Parteiengehörs abgegebene Stellungnahme des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, den Inhalt der Gutachten zu entkräften. Aus ihnen habe sich nunmehr ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 40 vH. ergeben. Wie aus dem vorliegenden orthopädischen Untersuchungsbefund ersichtlich sei, habe eine Änderung im Leidenszustand des Beschwerdeführers infolge Besserung hinsichtlich des Schulterleidens (der Gesundheitsschädigung 3) objektiviert werden können. Das Schulterleiden werde nunmehr mit einem GdB von 10 vH. eingeschätzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des BEinstG lauten (auszugsweise):

"§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. ...

...

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder psychischen Zustand beruht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

§ 14.

...

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Behinderten das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der in § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales (nunmehr: für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

...

§ 27. (1) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

..."

Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Recht auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG sowie auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens verletzt und bekämpft die Einschätzung seines Leidens und den Grad der Behinderung von (lediglich) 40 vH.; die ursprüngliche Einschätzung der Beschwerden in der rechten Schulter sei zunächst mit 30 vH. beziffert worden, nunmehr würde an Belastungsschmerzen ausschließlich für die rechte Schulter ein Wert von 10 vH. angenommen, ohne dass eine Besserung eingetreten wäre. Der Beschwerdeführer habe auf seine Probleme (auch) in der linken Schulter hingewiesen. Hätte die belangte Behörde die hinsichtlich beider Schultern gegebenen Probleme berücksichtigt, hätte sich allein dadurch ein Grad der Behinderung von insgesamt zumindest 50 vH. ergeben. Auch die Leiden des Beschwerdeführers am rechten und am linken Knie seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Wieso die belangte Behörde die Schmerzhaftigkeit des rechten Knies höher einschätze als die des linken Knies, wo doch im Dezember 2003 die Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes links mit 30 vH. eingestuft worden und hinsichtlich des linken Knies keine Besserung eingetreten sei, sei unerklärlich. Dass auf die Leiden des Beschwerdeführers ausführlich eingegangen worden sei, sei nicht nachvollziehbar.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die belangte Behörde stützte die angefochtene Entscheidung insbesondere auf die im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 5. April 2004 und einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25. Juni 2004 sowie des ärztlichen Sachverständigen Dr. W. vom 27. Juli 2004. Der erstgenannte (orthopädische) Gutachter untersuchte - wie sich aus seinen schriftlichen Ausführungen ergibt - ausführlich sowohl die oberen Extremitäten des Beschwerdeführers als auch die unteren Extremitäten und stellte dabei (nur) rechts einen Bewegungsschmerz der Schultern fest. Bei der Untersuchung der unteren Extremitäten stellte er (unter anderem) die im Gutachten näher beschriebenen Einschränkungen des rechten Knies fest. In seiner Beurteilung verwertete er sodann die sich auf Grund seiner Untersuchung ergebenden Funktionseinschränkungen. Schließlich beurteilte die zweitgenannte Gutachterin zusammenfassend sämtliche beim Beschwerdeführer gegebenen Leiden und Gesundheitseinschränkungen, insbesondere auch die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen beider Kniegelenke, wobei die Schmerzhaftigkeit rechts größer sei als links, und führte im Ergebnis aus, der Gesamtgrad der Behinderung betrage 40 vH.

Die belangte Behörde gewährte hierauf dem Beschwerdeführer Parteiengehör, übermittelte ihm mit ihrem Schreiben vom 2. August 2004 die Gutachten, verwies zudem darauf, dass sich auf Grund des Gutachtens Dris. W. eine Besserung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers ergeben habe, und forderte ihn zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen auf.

Der Beschwerdeführer hatte somit Gelegenheit, die ausführlich begründeten Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihm selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Dies hat er jedoch unterlassen. Seine selbstverfassten Einwände in seiner Stellungnahme vom 18. August 2004 konnten dieses Erfordernis nicht ersetzen. Auch mit seinen Beschwerdeausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Mängel der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen auf und erweckt insbesondere keine Bedenken gegen die nicht als unschlüssig zu erkennenden, dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten. Auf der Basis des von der belangten Behörde zu beurteilenden Sachverhaltes haben sich somit keine Anhaltspunkte dafür ergeben, der für den Beschwerdeführer festgestellte Grad der Behinderung sei höher als 50 vH.

Dennoch ist die Beschwerde im Ergebnis erfolgreich.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl., auf S. 893 ff. in E 76b ff. zu § 66 AVG zitierte Judikatur) ist die Berufungsbehörde nur über die Angelegenheit zu entscheiden befugt, die den Gegenstand des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat. Die umfassende reformatorische Befugnis der Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG findet somit ihre Begrenzung durch die Entscheidung "in der Sache" insofern, als es der Berufungsbehörde verwehrt ist, aus Anlass der Berufung in einer Angelegenheit zu entscheiden, die gar nicht Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war und nicht den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat.

Die belangte Behörde hat mit ihrer eigentümlichen Spruchformulierung, wonach sie den erstbehördlichen Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschwerdeführer auf Grund des mit 40 vH. festgestellten Grades der Behinderung mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung ihres Bescheides folgt, "nicht mehr" dem Kreis der begünstigten Personen zuzuzählen sei, zum Ausdruck gebracht, dass sie von der Ermächtigung nach § 14 Abs. 2 fünfter Satz BEinstG Gebrauch gemacht hat. Nach dieser Bestimmung erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Mit dieser Entscheidung über eine künftige Rechtsposition des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde über eine Angelegenheit entschieden, die nicht "Sache" des Berufungsverfahrens in Ansehung des erstbehördlichen Bescheides war, welcher nur in der Feststellung bestand, dass der Beschwerdeführer ab 11. August 2003 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre und der Grad der Behinderung 50 vH. betrage.

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit mit Rechtswidrigkeit infolge funktioneller Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 23. Mai 2006

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte