Normen
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56 Satz1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56 Satz1;
Spruch:
Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Aufwandersatz wird nicht zugesprochen.
Begründung
1.1. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die mitbeteiligte Partei stellten im Jahre 2003 Anträge auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer Apotheke in "V (Ortschaft F)". Nachdem dem Antrag der Beschwerdeführerin in erster Instanz mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28. Juni 2004 stattgegeben worden war, erhob die mitbeteiligte Partei Berufung. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 16. August 2004 wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei u.a. insoweit statt gegeben, als der Konzessionsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde. Der Unabhängige Verwaltungssenat vertrat die Auffassung, dass keinem der Antragsteller die Konzession zu erteilen sei, weil beide den Nachweis der Verfügungsberechtigung über die in Aussicht genommene Betriebsstätte nicht erbracht hätten (es wurde dementsprechend auch die Berufung des Mitbeteiligten gegen die Abweisung seines Antrags als unbegründet abgewiesen).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
1.2. In der Folge suchten sowohl die Beschwerdeführerin (am 2. November 2004) als auch die mitbeteiligte Partei (am 24. August 2004) neuerlich um die Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer Apotheke in Vorchdorf an. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. August 2005 wurde der mitbeteiligten Partei die Konzession erteilt und der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung gegen diesen Bescheid.
1.3. Im Jahre 2006 zog die mitbeteiligte Partei ihren Antrag auf Verleihung einer Konzession für den Standort Vorchdorf zurück.
Mit Bescheid vom (offenbar) 27. Juni 2006 entschied der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich neuerlich über die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28. Juni 2004 (mit dem der Beschwerdeführerin die Konzession erteilt worden war), indem er diese Berufung des Mitbeteiligten zurückwies. Ebenso wies der Unabhängige Verwaltungssenat die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 8. August 2005 als unzulässig zurück. Begründet wurde diese Zurückweisung einerseits damit, dass der Mitbeteiligte nach der Zurückziehung seines Antrags nicht mehr Partei im Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin sei, und andererseits damit, dass die Bezirksverwaltungsbehörde den mit Berufung bekämpften Bescheid vom 8. August 2005 (betreffend die Konzessionsverleihung an die mitbeteiligte Partei) ersatzlos beheben müsse. Die Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid vom 8. August 2005 wurde daher "mangels Beschwerdegegenstand" als unzulässig zurückgewiesen.
1.5. In Entsprechung dieser Rechtsansicht hob sodann die Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit Bescheid vom 13. Juli 2006 den Bescheid vom 8. August 2005 (mit dem dem Mitbeteiligten die Konzession erteilt worden war und der ("zweite") Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen worden war) gemäß § 68 Abs. 1 und 2 AVG auf. Die Bezirkshauptmannschaft wies in diesem Bescheid abschließend darauf hin, dass damit der Bewilligungsbescheid vom 28. Juni 2004, mit dem der Beschwerdeführerin die Konzession erteilt worden war, in Rechtskraft erwachsen sei.
1.6. Mit Schreiben vom 14. August 2006 teilte der Beschwerdevertreter schließlich mit, "dass meiner Mandantin Mag. V die in Streit stehende Apothekenkonzession nunmehr rechtskräftig erteilt" worden sei. Es wurde hiezu auf den oben genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13. Juli 2006, SanRB01-130-2004, SanRB01-135-2004, und auf ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14. Juli 2006, SanRB96-135- 2004, verwiesen, die in Kopie vorgelegt wurden. Das Rechtsschutzinteresse in der gegenständlichen Beschwerdesache sei damit weggefallen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A, oder die hg. Beschlüsse vom 22. Oktober 1991, Zl. 90/08/0115, und vom 18. Mai 1999, Zl. 95/21/1005).
2.2. § 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn auf andere Weise als durch formelle Klaglosstellung das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes weggefallen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1990, Zl. 89/08/0143).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben. Da die Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärt, sich durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13. Juli 2006 als klaglos gestellt zu erachten, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
2.3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 98/1997. Die Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausganges würde einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Im Beschwerdefall erscheint es daher sachgerecht, den Beschwerdeführerinnen keinen Kostenersatz zuzuerkennen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 26. Mai 1999, Zl. 98/12/0499, und vom 23. September 2002, Zlen. 2002/05/0846 und 0847).
Wien, am 2. Juli 2008
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