VwGH 2004/10/0118

VwGH2004/10/011831.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie den Senatspräsidenten Dr. Novak und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde 1.) des CV und 2.) der NV, beide in I und vertreten durch Dr. Josef Thaler und Mag. Wilfried Huber, Rechtsanwälte in 6260 Zell am Ziller, Dorfplatz 10, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8. April 2004, Zl. Va-459-19903/1/81 (zur Zl. 2004/10/0118), sowie gegen die Erledigungen der Tiroler Landesregierung 1.) vom 8. April 2004, Zl. Va-459-19903/1/80 (zur Zl. 2004/10/0119), 2.) vom 9. April 2004, Zl. Va-459-19903/1/82 (zur Zl. 2004/10/0120), und 3.) vom 15. April 2004, Zl. Zl. Va-459- 19903/1/85 (zur Zl. 2004/10/0121), betreffend Kostenübernahme für Rehabilitationsmaßnahmen und Vorschreibung eines Kostenbeitrages nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz,

Normen

AVG §58;
RehabilitationsG Tir 1983 §14;
AVG §58;
RehabilitationsG Tir 1983 §14;

 

Spruch:

zu Recht erkannt bzw. den Beschluss gefasst:

I. Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8. April 2004

1. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird insoweit, als sie sich gegen die Kostenübernahme für Rehabilitationsmaßnahmen wendet, als unbegründet abgewiesen; soweit sich die Beschwerde gegen die Kostenvorschreibung gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin wendet, wird sie zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

II. Erledigungen der Tiroler Landesregierung vom 8., 9. und 15. April 2004

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

IV. Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von je EUR 305,30 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.0. Der am 17. März 1978 geborene Erstbeschwerdeführer ist ein Mensch mit Behinderung im Sinne des Tiroler Rehabilitationsgesetzes, LGBl. Nr. 58/1983 (in der Folge: TRG), welcher im Sonderprojekt "Autisten" betreut wird. Die erforderlichen Maßnahmen werden dabei unter Beiziehung von Leistungsanbieter, Amtsarzt, Sozialarbeiter und Juristen besprochen und im Rahmen von vereinbarten Rehabilitationszielen festgelegt.

1.1. Mit Spruchpunkt I. ("Leistungszuerkennung") des (an den Erstbeschwerdeführer adressierten) Bescheides der belangten Behörde vom 8. April 2004 (zur Zl. 2004/10/0118) übernahm diese auf Grund des Antrages des Erstbeschwerdeführers, vertreten durch seine Mutter und Sachwalterin (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin), vom 27. Mai 2003 gemäß § 7 TRG für den Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis 30. Juni 2004 die Kosten der Beschäftigungstherapie des Erstbeschwerdeführers im Ausmaß von 12 Stunden pro Woche im Werkraum des Vereins TAFIE - insgesamt für maximal 732 Stunden. Die Kosten würden mit dem genannten Verein abgerechnet. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen

Mit Spruchpunkt II. ("Kostenbeitrag") wurde ausgesprochen, dass die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 20 Abs. 1 TRG als Kostenbeitrag 4,-- EUR pro Stunde im Zeitraum 1. Mai 2003 bis 31. Dezember 2003 und 5,-- EUR pro Stunde im Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis 30. Juni 2004 zu leisten habe. Der Betrag sei vierteljährlich auf ein näher genanntes Konto der Landes-Hypothekenbank Tirol einzuzahlen.

Nach der Begründung des Spruchpunktes I. sei in der Besprechung vom 15. Jänner 2004 und unter Berücksichtigung der Gesamtmaßnahmen ein Ausmaß für die Beschäftigungstherapie im Werkraum in Höhe von 12 Stunden pro Woche festgestellt worden. Das Mehrbegehren sei abzuweisen gewesen.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass die Kostenbeiträge am 17. Juli 2003 bzw. in der Niederschrift vom 6. April 2004 mit der Zweitbeschwerdeführerin vereinbart und angenommen worden seien. Da der festgesetzte Kostenbeitrag trotz einer gewissen unvermeidlichen Einschränkung der finanziellen Möglichkeiten den angemessenen Unterhalt der/des Verpflichteten nicht gefährde, entspreche er den wirtschaftlichen Verhältnissen. Ferner wurde ausdrücklich auf die in § 29 TRG normierte Anzeigepflicht hingewiesen.

1.2. Mit (an den Erstbeschwerdeführer adressiertem) Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 8. April 2004 (zur Zl. 2004/10/0119) wurde diesem mitgeteilt, dass die Landesregierung als Träger von Privatrechten auf Grund des Antrages des Erstbeschwerdeführers, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, nach § 14 TRG für den Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis 30. Juni 2004 die Kosten für dessen Betreuung im Rahmen des Projekts IST im Ausmaß von 10 Stunden pro Woche durch den Verein TAFIE - insgesamt für maximal 260 Stunden - übernehme. Die Kosten würden mit dem genannten Verein abgerechnet.

Danach heißt es in dem Schreiben:

"II. Kostenbeitrag

1. Gemäß § 20 Abs. 1 hat (Zweitbeschwerdeführerin) als Kostenbeitrag EUR 5,00 pro Stunde im Zeitraum 01.01.2004 bis 30.06.2004 zu leisten. Der Betrag ist vierteljährlich auf das Konto ..., Landes-Hypothekenbank Tirol einzuzahlen.

Für die Landesregierung

Karin S."

Eine Begründung oder Rechtsmittelbelehrung enthält dieses Schreiben nicht.

1.3. Mit einem weiteren Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 9. April 2004 (zur Zl. 2004/10/0120) wurde dem Erstbeschwerdeführer mitgeteilt, dass die Landesregierung als Träger von Privatrechten auf Grund des Antrages des Erstbeschwerdeführers, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, vom 28. Oktober 2003 nach § 14 TRG für den Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis 30. Juni 2004 die Kosten für dessen Betreuung im Ausmaß von 3 Stunden beim Verein "Die Eule" - insgesamt für maximal 78 Stunden - übernehme. Die Kosten würden mit dem genannten Verein abgerechnet.

Danach heißt es auch in diesem Schreiben:

II. Kostenbeitrag

"1. Gemäß § 20 Abs. 1 hat (Zweitbeschwerdeführerin) als Kostenbeitrag EUR 5,00 pro Stunde im Zeitraum 01.01.2004 bis 30.06.2004 zu leisten. Der Betrag ist vierteljährlich auf das Konto ..., Landes-Hypothekenbank Tirol einzuzahlen.

Für die Landesregierung

Karin S."

Auch dieses Schreiben enthält weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung.

1.4. Mit Datum vom 15. April 2004 richtete die belangte Behörde unter dem Betreff : "Rehabilitationsmaßnahmen - Zahlungsaufforderung" folgendes Schreiben an die Zweitbeschwerdeführerin:

"Sehr geehrte Frau ...!

Anlässlich der Überprüfung Ihrer Kostenbeitragsverpflichtung für die Betreuung Ihres Sohnes durch den Verein 'Die Eule' sowie den Verein TAFIE wurde festgestellt, dass mit Stichtag 31.12.2003 ein Rückstand in Höhe von insgesamt EUR 859,70 besteht.

Sie werden daher ersucht, diesen Betrag in vier monatlichen Raten mittels beiliegender Zahlscheine neben der laufenden Zahlungsverpflichtung zur Einzahlung zu bringen.

Bei allfälligen Unklarheiten bzw. für telefonische Auskünfte stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung

D."

1.5. Gegen den genannten Bescheid und die angeführten Schreiben haben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 9. Juni 2004, B 703 - 706/04 abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

1.6. In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde wird beantragt, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

1.7. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

1.8. Die Beschwerdeführer haben dazu eine Äußerung übermittelt.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Vorauszuschicken ist, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nach Abtretung der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde im Rahmen des Verbesserungsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof diesem gegenüber mit Schreiben vom 15. September 2004 erklärt hat, dass "als beschwerdeführende Partei lediglich (der Erstbeschwerdeführer) gilt". Dieser stehe unter Sachwalterschaft, wobei gesetzlicher Vertreter seine Mutter sei. Da das Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 15. April 2004 an die Mutter des Erstbeschwerdeführers gerichtet sei, es jedoch deren Sohn (den Erstbeschwerdeführer) betreffe, sei die Mutter des Erstbeschwerdeführers "versehentlich" als beschwerdeführende Partei angeführt worden.

In der Beschwerdeergänzung vom 12. Oktober 2004 wurden im Rubrum allerdings als Beschwerdeführer der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin angeführt. Die Beschwerdeführer erachten sich dabei im Rahmen der Umschreibung des Beschwerdepunktes u.a. dadurch in "ihren" subjektiven Rechten verletzt, dass "ihnen" mit den bekämpften Bescheiden Kostenbeiträge bzw. Rückstände vorgeschrieben werden bzw. dem Beschwerdeführer unentgeltliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht in jenem Umfang gewährt werden, die dem Grad seiner Behinderung und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechen. Die Beschwerde ist auch von beiden Beschwerdeführern gefertigt.

Es liegen somit wirksam von beiden Beschwerdeführern erhobene Beschwerden vor; die Zweitbeschwerdeführerin hat ihre Beschwerde mit dem oben bezeichneten Vorbringen auch nicht zurückgezogen.

2.2. Zur Zl. 2004/10/0118

2.2.1. Mit dem unter 1.1. genannten Bescheid vom 8. April 2004 wurden mit Spruchpunkt I. die Kosten der Beschäftigungstherapie für den Erstbeschwerdeführer unter Berufung auf § 7 TRG übernommen.

Nach dieser Bestimmung hat die Beschäftigungstherapie die Aufgabe, für jene Behinderten, deren physischer oder psychischer Zustand einer beruflichen Eingliederung entgegensteht, Einrichtungen und Mittel zur Erhaltung und Weiterentwicklung der vorhandenen Fähigkeiten sowie Einrichtungen und Mittel zur Eingliederung in die Gesellschaft bereitzustellen.

Mit Spruchpunkt II. wurden der Zweitbeschwerdeführerin für die angeführten Zeiträume gemäß § 20 Abs. 1 (gemeint wohl: lit. c) Kostenbeiträge in Höhe von 4,-- EUR bzw. 5,-- EUR pro Stunde vorgeschrieben.

Der zitierte, mit "Kostenbeitrag" überschriebene § 20 TRG bestimmt auszugsweise:

"(1) Der Behinderte hat entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht dem Land zu den Kosten

  1. a) der Heilbehandlung,
  2. b) der Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln,
  3. c) der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (Ergotherapie),
  4. d) der Hilfe zur beruflichen Eingliederung nach § 9 Abs. 1 lit. b und c

    einen Beitrag zu leisten.

    Als gesetzlich unterhaltspflichtige Personen im Sinne dieses Gesetzes gelten der Ehegatte (frühere Ehegatte) sowie die im ersten Grad Verwandten (Wahlverwandten des Behinderten).

(2) ...."

Der Bescheid vom 8. April 2004 ist ausdrücklich an den Erstbeschwerdeführer (z.Hd. seiner Mutter) gerichtet. Auch nach der Zustellverfügung erging der Bescheid lediglich an den Erstbeschwerdeführer.

Adressat dieses Bescheides ist daher (lediglich) der Erstbeschwerdeführer (vgl. dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 47 ff).

Soweit sich der Erstbeschwerdeführer dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt erachtet, dass ihm "unentgeltliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht in jenem Umfang gewährt werden, die dem Grad seiner Behinderung und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechen", ist die Beschwerde zwar zulässig, sie ist aber nicht begründet.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Kosten für die Beschäftigungstherapie des Erstbeschwerdeführers im Ausmaß von insgesamt 732 Stunden im Zeitraum 1. Mai 2003 bis 30. Juni 2004, das sind 12 Wochenstunden, übernommen. Der Antrag des Erstbeschwerdeführers wurde somit nicht der Sache nach abgewiesen (vgl. dazu das zum Tiroler Rehabilitationsgesetz ergangene Erkenntnis vom 29. Jänner 2009, Zl. 2008/10/0131). Schon deshalb kann die Beschwerde - die ohne Begründung eine Verletzung im Recht auf Rehabilitationsleistungen in dem der Behinderung entsprechenden Umfang behauptet - insoweit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen.

Die diesbezüglich erhobene Beschwerde des Erstbeschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Soweit der Erstbeschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Unterbleiben einer Kostenvorschreibung geltend macht, ist die Beschwerde zurückzuweisen, weil der angefochtene Bescheid dem Erstbeschwerdeführer keinen Kostenersatz vorschreibt.

Die insoweit erhobene Beschwerde war daher mangels Beschwerdeberechtigung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

2.2.2. Was die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 8. April 2004 anlangt, so ist zu beachten, dass dieser Bescheid lediglich an den Erstbeschwerdeführer adressiert ist. Die Zweitbeschwerdeführerin konnte daher durch diesen Bescheid - der nach dem Gesagten keine Zahlungsverpflichtung der Zweitbeschwerdeführerin begründet - nicht in Rechten verletzt werden.

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin erweist sich daher als unzulässig, weshalb diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

2.3. Zu den Zlen. 2004/10/0119 und 0120

2.3.1. Mit den oben wiedergegebenen, an den Erstbeschwerdeführer (z.Hd. seiner Mutter) gerichteten Schreiben vom 8. und 9. April 2004 hat die belangte Behörde jeweils in einem Pkt. I. ("Leistungszuerkennung") als Träger von Privatrechten unter Berufung auf § 14 TRG näher umschriebene Kosten für die Betreuung des Erstbeschwerdeführers übernommen.

Nach dieser Bestimmung kann einem Behinderten persönliche Hilfe gewährt werden durch Betreuung, Anleitung und Beratung bei der Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens. Persönliche Hilfe kann auch unabhängig von anderen Rehabilitationsmaßnahmen in der Form der Beratung des Behinderten und der in seiner Umgebung lebenden Menschen über die zweckmäßige Gestaltung seiner Lebensverhältnisse gewährt werden.

Gemäß § 3 Abs. 5 TRG besteht auf diese Leistungen allerdings kein Anspruch.

Schon angesichts des Hinweises, dass die Tiroler Landesregierung "als Träger von Privatrechten", also im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, tätig geworden ist, ist die Annahme eine behördlichen Willenserklärung zu verneinen.

Da insofern somit den Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 8. und 9. April 2004 ein Bescheidcharakter mangelt, war die dagegen erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

2.3.2. Für die jeweils in Pkt. II. der Erledigungen enthaltenen "Kostenvorschreibung" gilt das oben unter 2.2.1.

Gesagte: Dem Erstbeschwerdeführer wird damit kein Kostenersatz vorgeschrieben; die Zweitbeschwerdeführerin kann schon deshalb nicht in Rechten verletzt werden, weil die Erledigung nicht ihr gegenüber ergangen ist.

Die insoweit erhobenen Beschwerden waren daher mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen

2.4. Zur Zl. 2004/10/0121

Die Beschwerdeführer gehen vom Bescheidcharakter des oben wiedergegeben Schreibens vom 15. April 2004 aus. Dieses ist nicht als "Bescheid" bezeichnet; auch die übrigen Merkmale eines Bescheides fehlen (vgl. dazu z.B. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003) Rz 408 ff).

Nun ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Willenserklärung in erster Linie maßgebend, ob sie einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann. Die Nichtbeachtung der Formvorschriften des AVG schließt die Qualifikation als Bescheid dann nicht aus, wenn sich aus dem Inhalt eindeutig ergibt, dass die Behörde in Ausübung ihrer Befehlsgewalt eine bindende Verfügung getroffen hat. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung An eine nicht als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung muss hinsichtlich ihrer Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt aber ein strenger Maßstab angelegt werden. Bringt die sprachliche Gestaltung einen normativen Inhalt nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, liegt kein Bescheid vor (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu § 58 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist ein normativer Inhalt des Schreibens vom 15. April 2004 jedenfalls nicht eindeutig zu erkennen. Die Zweitbeschwerdeführerin wird nämlich bloß darüber informiert, dass ein Kostenrückstand besteht und ersucht, diesen Betrag in vier Monatsraten einzuzahlen. Ein Bescheid liegt daher nicht vor.

Da der Beschwerde somit diesbezüglich kein nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbarer Bescheid zu Grunde liegt, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

2.5. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 31. März 2009

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