VwGH 2004/10/0096

VwGH2004/10/009621.10.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und den Senatspräsidenten Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der E-Werk W KG in Ybbs, vertreten durch Krömer & Nusterer Rechtsanwälte Partnerschaft in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. April 2004, Zl. RU5-BE-41/002-2004, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

31979L0409 Vogelschutz-RL Art4;
31992L0043 FFH-RL Art4 Abs1;
AVG §52;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art89 Abs1;
EURallg;
NatSchG NÖ 1977 §5 Abs1 Z1;
NatSchG NÖ 1977 §5 Abs2;
NatSchG NÖ 1977 §5 Abs3;
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs1;
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs3;
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs5;
NatSchG NÖ 2000 §10;
NatSchG NÖ 2000 §38 Abs6;
NatSchG NÖ 2000 §38 Abs7;
VerlautbarungsG NÖ 1975 §3 Abs1 litd;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
31979L0409 Vogelschutz-RL Art4;
31992L0043 FFH-RL Art4 Abs1;
AVG §52;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art89 Abs1;
EURallg;
NatSchG NÖ 1977 §5 Abs1 Z1;
NatSchG NÖ 1977 §5 Abs2;
NatSchG NÖ 1977 §5 Abs3;
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs1;
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs3;
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs5;
NatSchG NÖ 2000 §10;
NatSchG NÖ 2000 §38 Abs6;
NatSchG NÖ 2000 §38 Abs7;
VerlautbarungsG NÖ 1975 §3 Abs1 litd;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei, ein Elektrizitätsunternehmen, betreibt ein Verteilernetz in der Stadt Ybbs und Wasserkraftwerke an der Ybbs.

Im Dezember 1994 beantragte sie beim Landeshauptmann von Niederösterreich die Durchführung eines Verfahrens nach § 104 Abs. 6 WRG 1959 (idF BGBl. Nr. 252/1990) und eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 6 UVP-G 1993 betreffend die Errichtung der Wasserkraftanlage KW K an der Unteren Ybbs. Mit Bescheid des Umweltsenates vom 31. Oktober 1995 wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem II. Abschnitt des UVP-G 1993 erforderlich ist.

Am 9. März 2000 beantragte die beschwerdeführende Partei beim Landeshauptmann von Niederösterreich die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage K auf der Grundlage des nach den Ergebnissen des Verfahrens gemäß § 104 Abs. 6 WRG erarbeiteten Projekts. Zugleich zeigte die beschwerdeführende Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs die beabsichtigte Errichtung und den Betrieb des Kraftwerkes K unter Hinweis auf § 5 NÖ NatSchG an. Hilfsweise beantragte sie die Erteilung der Bewilligung nach § 6 NÖ NatSchG.

Nach Einlangen der Stellungnahme eines Amtssachverständigen vom 2. Mai 2000 untersagte die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs mit Bescheid vom selben Tag im Einvernehmen mit der Bezirkshauptmannschaft Melk - dem Wortlaut des Spruches dieses Bescheides zufolge - das angezeigte Vorhaben der Errichtung des Kraftwerkes K bei Flusskilometer 6,99 an der Unteren Ybbs samt den dazugehörigen sonstigen Anlagen in den Katastralgemeinden Buch und Neumarkt auf Grundlage des vorgelegten Projektes "Kraftwerk K an der Ybbs" vom Februar 2000 gemäß § 5 Abs. 3 NÖ. Naturschutzgesetz, LGBl. 5500. Die Bescheidbegründung besteht aus der wörtlichen Wiedergabe von Befund und Gutachten eines Amtssachverständigen, an die folgende Darlegungen anschließen:

Zum angezeigten Vorhaben habe der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 2. Mai 2000 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass durch die Errichtung der Wasserkraftanlage K an der Ybbs bei Flusskilometer 6,99 und der dazugehörigen sonstigen Anlagen jedenfalls und unvermeidlich eine Schädigung des inneren Wirkungsgefüges des Landschaftshaushaltes sowie eine Beeinträchtigung des Erholungswertes bewirkt werde. Diese Schädigung des Wirkungsgefüges des Landschaftshaushaltes und die Beeinträchtigung des Erholungswertes könnten auch durch die Vorschreibung von Vorkehrungen nicht ausgeschlossen werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde in diesem Zusammenhang auf die profunden gutachtlichen Ausführungen hingewiesen. Zusammenfassend sei ausgeführt, dass durch das Vorhaben nicht nur große Land- und Wasserflächen im Bereich der Unteren Ybbs verloren gingen, sondern sich das Kleinklima durch den stehenden Wasserkörper in der Thermik ändere und auch das Landschaftsbild, das sich derzeit durch einen purgierenden und gewundenen Flusslauf auszeichne, gänzlich verloren gehe. Durch die völlig geänderte Hochwasserabfuhr ändere sich auch die Bodenbildung und durch die Stauhaltung langfristig auch die Grundwasserführung. Das Pflanzenkleid, insbesondere die Auwälder, werde im Wesentlichen vernichtet, wobei insbesondere auch auf den bereits erwähnten erheblichen Flächenverlust hinzuweisen sei. Im Bereich der Tierwelt komme es zu einem Verlust des Lebensraumes für Flussuferläufer und Flussregenpfeifer, außerdem werde sich der Stauraum durch den Verlust von Schotterbänken auch für viele Fischarten negativ auswirken, insbesondere sei der Verlust von Laichplätzen zu gewärtigen. Ebenso gehe die fließgewässerspezifische Arten- und Lebensraumvielfalt durch die Kraftwerkserrichtung verloren. Die Vorschreibung von Vorkehrungen könne die Schädigung des inneren Gefüges des Landschaftshaushaltes und die Beeinträchtigung des Erholungswertes nicht ausschließen, da Stauräume zwar strukturierend gestaltet werden könnten, es jedoch nicht möglich sei, die verloren gegangenen Ökosysteme auszugleichen. Es sei bei einem Laufkraftwerk unmöglich, fließgewässertypische Lebensräume nachzubilden. Insgesamt käme die Behörde daher bei der Prüfung des Vorhabens unter Heranziehung des naturschutzfachlichen Gutachtens zu dem Ergebnis, dass das angezeigte Vorhaben zu untersagen sei, zumal trotz Vorschreibung von Vorkehrungen die Schädigung des inneren Gefüges des Landschaftshaushaltes und die Beeinträchtigung des Erholungswertes in dem vom Projekt umfassten Bereich nicht ausgeschlossen werden könne.

Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung mit dem Antrag, den Bescheid dahin abzuändern, dass das (näher bezeichnete) angezeigte Vorhaben "im Sinne des § 5 NÖ Naturschutzgesetz nicht untersagt, sondern vielmehr die erstattete Anzeige genehmigend zur Kenntnis genommen wird".

Im Berufungsverfahren hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zunächst die in erster Instanz erstattete fachkundige Stellungnahme des Amtssachverständigen vor und holte sodann - nach einer Äusserung der Beschwerdeführerin - eine weitere Stellungnahme des Amtssachverständigen ein.

Am 24. Oktober 2000 stellte die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft "den Antrag gemäß § 38 Abs. 6 NÖ. Naturschutzgesetz 2000 auf Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung für die an der Unteren Ybbs bestehenden Ausbaupläne" und führte aus, "im Hinblick auf die im Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen auf Seite 4 dargestellten negativen Auswirkungen der beiden beantragten Kraftwerksprojekte erweist sich aus der Sicht der NÖ. Umweltanwaltschaft nur eine gesamthafte Betrachtung als sinnvoll, in die auch die bereits bekannten zusätzlichen Ausbaupläne zur Wasserkraftnutzung an der Ybbs einzubeziehen wären. Da jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass durch die beabsichtigten Kraftwerksprojekte die für das Natura 2000-Gebiet Untere Ybbs festgelegten Erhaltungs- und Entwicklungsziele maßgeblich beeinträchtigt werden", werde der oben angeführte Antrag gestellt.

Die Berufungsbehörde zog daraufhin andere (nichtamtliche) Sachverständige bei. Deren Darlegungen hielt sie der beschwerdeführenden Partei vor. Nach Erstattung einer durch Privatgutachten belegten Stellungnahme der Beschwerdeführerin beauftragte die Behörde einen Amtssachverständigen, zu dieser Äußerung Stellung zu nehmen.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, es werde der Berufung keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt jedoch neu gefasst:

"Der Antrag der E-Werk W KG, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs am 10. März 2000 als Anzeige zur Errichtung der Wasserkraftanlage K an der Unteren Ybbs bei Flusskilometer 6,99, nunmehr behandelt als Antrag auf Bewilligung, wird gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1, § 10 iZm § 38 Abs. 1, Abs. 6 NÖ NSchG 2000, LGBl. 5500-2, abgewiesen."

Begründend verwies sie zunächst auf die von ihr zusammenfassend wiedergegebenen Berufungsgründe und sodann auf die §§ 38 Abs. 6, 7 Abs. 1 Z. 1 NÖ NSchG 2000. Zum Verfahrensgang legte sie Folgendes dar: Die Bezirkshauptmannschaft habe ein 25 Seiten umfassendes Gutachten eines Naturschutzsachverständigen eingeholt. Dieser sei zum Schluss gekommen, dass sich das Landschaftsbild und die Ökomorphologie des Flusses negativ verändern würden, genauso auch der Erholungswert, wenn man diesen an der von einer Landschaft ausgehenden Vielfalt, Harmonie und Unverwechselbarkeit definiere. Auch bezüglich der vom Gesetz vorgegebenen Schutzparameter Bodenbildung, Grundwasserführung, Pflanzenkleid sowie Tierleben sei der Sachverständige zum Schluss gekommen, dass diese durch das geplante Vorhaben geschädigt würden und die Vorschreibung von Vorkehrungen die zu erwartenden Beeinträchtigungen nicht ausschließen könne. Bei der schematischen Prüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG (Naturverträglichkeitsprüfung) sei der Sachverständige zum Ergebnis gekommen, dass das Projekt erhebliche Auswirkungen auf das Natura 2000-Gebiet haben könnte, die Intaktheit des Natura 2000-Gebietes werde mit Sicherheit beeinträchtigt, da die funktionalen Zusammenhänge und Erhaltungsziele beeinträchtigt würden. Es gebe keine Alternativlösungen, weil es keine Standortalternativen an der Unteren Ybbs außerhalb des Natura 2000- Gebietes gebe. Das Gebiet schließe einen prioritären Lebensraum/eine prioritäre Art ein; die Kraftwerkserrichtung würde nämlich einen irreversiblen Verlust von 2,391 ha "Erlen-, Eschen-, Weidenauen" bedeuten. Im Berufungsverfahren habe der von der ersten Instanz beigezogene Amtssachverständige nach Einräumung des Parteiengehörs an die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme abgegeben. Besonders positiv bewertet habe er die in Aussicht gestellten Fischaufstiegshilfen bei den bestehenden Wasserkraftanlagen Kemmelbacher Wehr und Greinsfurther Wehr, die Verbesserung der Restwassersituation an der Unteren Ybbs, dass es bei den geplanten Wasserkraftanlagen Doislau und K zu keiner Ausleitung des Gewässers der Ybbs kommen werde, dass die Fischaufstiegshilfen in Form großzügiger Umgehungsgerinne geplant seien, dass gemäß den Naturaufnahmen des Projektantenteams nur 0,5 Hektar Silberweidenauen bei der Wasserkraftanlage Doislau vorhanden seien, bei der Wasserkraftanlage K nur rudimentäre Teilstreifen von Silberweidenauen vorhanden seien, bei den Begleitthemen eine Bepflanzung vorgesehen sei und die Stauräume Strukturierungen (Inseln, Halbinseln, Buhnen, Buchten, Bermen, Flachwasserzonen, Anlandungsflächen, etc.) beinhalten sollten. Es hätten jedoch "diese positiven Punkte die Bedenken des Sachverständigen nicht aus der Welt schaffen können"; dieser habe auf das in der zweiten Instanz durchzuführende Verfahren verwiesen.

Die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft habe eine Naturverträglichkeitsprüfung beantragt. Die von der Berufungsbehörde bestellten Sachverständigen hätten "ergänzend zum Gutachten der ersten Instanz ein naturschutzfachliches Gutachten und eine Naturverträglichkeitsprüfung zum Kraftwerk K abgegeben". Diese mit "Naturverträglichkeitsprüfung KW K" überschriebene Stellungnahme der Sachverständigen gab die belangte Behörde in der Bescheidbegründung (Seiten 7 bis 38) im Wortlaut wieder. Sie führte sodann aus, die Beschwerdeführerin habe dazu eine Stellungnahme erstattet und Gutachten vorgelegt. Die Behörde habe dazu eine gutachtliche Stellungnahme eines weiteren Sachverständigen eingeholt, der "die vorliegenden Gutachten interpretiert und sich mit den Argumenten der Berufungswerber auseinandergesetzt" habe. Diese Stellungnahme gab die belangte Behörde ebenfalls im vollen Wortlaut wieder (Seiten 40 bis 54).

Unter der Überschrift "Rechtliche Beurteilung" legte die belangte Behörde sodann dar, es sei "das im vorliegenden Verfahren relevante Gebiet Niederösterreichische Voralpenflüsse" als besonderes Schutzgebiet gemäß Art. 4 Z. 1 der FFH-Richtlinie der Kommission gemeldet worden.

Von den folgenden allgemeinen, mit Hinweisen auf Erwägungsgründe und Regelungen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie, den Interpretationsleitfaden der Europäischen Kommission, Rechtsprechung des EuGH und zahlreichen Literaturhinweisen versehenen, unter die Überschriften "Das Ziel von Natura 2000", "Die Naturverträglichkeitsprüfung", "Der Anwendungsbereich der Naturverträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie", "Die Umsetzung dieser Vorgaben im NÖ NSchG 2000 und die Durchführung der Naturverträglichkeitsprüfung nach dem NÖ NSchG 2000", "Durchführung der Naturverträglichkeitsprüfung", "Sonderfragen der Anwendung der Natura 2000-Vorgaben: Die Alternativenprüfung", "Die konkrete Durchführung der Naturverträglichkeitsprüfung gemäß § 10 iVm § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 bzw. Art. 6 FFH-Richtlinie" gestellten Darlegungen (Seiten 55 bis 71 der Bescheidbegründung) können mit dem vorliegenden Verfahren lediglich folgende Darlegungen in Verbindung gebracht werden:

Die "vorliegend naturschutzbehördlich zu beurteilende" Errichtung der Wasserkraftanlage K an der Unteren Ybbs sei ein "Projekt" im Sinne der FFH-Richtlinie. Die "gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung des Art. 10 EG und das damit verbundene und von der Europäischen Kommission im Leitfaden aufgezeigte Verschlechterungsverbot, verbunden mit der in der Rechtsprechung des EuGH aufgezeigten Vorwirkung einer Richtlinie an sich" erwiesen sich "insgesamt für die Behörde als derart gewichtig, dass eine Naturverträglichkeitsprüfung für das vorliegende Projekt notwendig erscheint". Im vorliegenden Fall gründe sich die Verpflichtung zur Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung auf § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000, das am 1. Oktober 2000 in Kraft getreten sei. Die Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung wäre aber - sei es im Wege der richtlinienkonformen Interpretation, sei es durch unmittelbare Anwendung - nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie schon vor Inkrafttreten des § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 geboten gewesen. Die durchzuführende Naturverträglichkeitsprüfung müsse "als Ergebnis eine Abweisung des geprüften Projektes zur Folge haben können". Es sei daher im Hinblick auf den entsprechenden Antrag der NÖ Umweltanwaltschaft die Naturverträglichkeitsprüfung "in Anwendung der §§ 10 iVm § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 weitergeführt" worden.

Sodann führte die belangte Behörde Folgendes aus:

Der erste Schritt der Naturverträglichkeitsprüfung sei die Prüfung der Erheblichkeit der Auswirkungen des beantragten Projekts auf das (gemeldete) Natura 2000-Gebiet. Diese Prüfung habe sich auf die Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet gemäß der Anhänge I und II der FFH-RL bezogen. Die Ausführungen der Sachverständigen in ihren Gutachten vom 22. Oktober 2003 zeigten, "dass die vom beantragten Projekt im Zusammenhalt mit anderen Projekten betroffenen prioritären und sonstigen FFH-Feuchtlebensräume bedeutende Aspekte haben und ein wesentlicher Bestandteil des gesamten Natura 2000- Gebietes 'Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse' sind". Es liege "für alle untersuchten Feuchtlebensräume ein zum Teil hohes naturschutzfachliches Konfliktpotential" vor. Eine Verminderung dieser Flächen bzw. Verarmung des Artenspektrums beeinträchtige damit das Gebiet als solches erheblich. Die Bestände der "Fischarten gemäß der FFH-Richtlinie (Anhang II)" seien für das Gebiet als bedeutend anzusehen. Eine Schädigung der Bestände sei "damit im Kontext mit dem gesamten Natura 2000-Gebiet "Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse'" erheblich. "Auch laut der gutachterlichen Stellungnahme vom 2. März 2004 waren die von der Berufungswerberin vorgelegten Stellungnahmen von Dipl. Ing. Dr. K. und Dr. St. nicht im Stande die Gutachten von Ing. Sch. und Dr. Z. zu entkräften".

Als zweiter Schritt der Naturverträglichkeitsprüfung sei die Behörde gemäß § 10 Abs. 5 NÖ NSchG 2000 verpflichtet, Alternativlösungen zu prüfen.

Zu diesem Zweck sei von den Sachverständigen ein Fragenkatalog ausgearbeitet worden, wobei sich aus der schriftlichen Beantwortung und der darauffolgenden Besprechung ergeben habe, dass zum beantragten Projekt Kraftwerk K keine Alternative bestehe, die gewährleisten würde, dass das Natura 2000- Gebiet nicht beeinträchtigt werde. Daher sei "die Naturverträglichkeitsprüfung für das beantragte Projekt mit einer Abweisung zu beenden".

Bei diesem Ergebnis erübrige es sich, auf die konkreten Genehmigungskriterien des § 7 NÖ NSchG 2000 im Detail einzugehen. Die Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung, welche eine erhebliche Beeinträchtigung des gemeldeten Natura 2000-Gebietes nachwiesen, könnten auf das Genehmigungskriterium "ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum" (§ 7 Abs. 2 Z. 3 NÖ NSchG 2000) übertragen werden. Auch aus diesem Grund sei daher der Antrag der Projektwerberin abzuweisen.

Bei der nach § 4 NÖ NSchG 2000 gebotenen Interessenabwägung sei das Bundesinteresse an der Stromerzeugung dem Naturschutzinteresse gegenüberzustellen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Naturschutzinteresse konkretisierte und präzis umschriebene Gemeinschaftsinteressen verwirkliche, demgegenüber sich aber das Bundesinteresse ohne vergleichbar verdichteten Gemeinschaftsbezug zeige, weil das konkrete Projekt ein Kleinwasserkraftwerk mit nur regionaler Bedeutung sei. Aus diesem Grund habe schon bei Beachtung des Gemeinschaftsrechts die Schutzverpflichtung des Mitgliedstaates für das gemeldete Natura 2000-Gebiet Vorrang gegenüber den rein regionalen bzw. nationalen Interessen an der Errichtung eines Wasserkraftwerkes K an der Unteren Ybbs.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und ("hilfsweise") Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend macht. Die Beschwerde trägt - jeweils mit ins Detail gehender Begründung - (auf das Wesentlichste zusammengefasst) vor,

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit ihrer oben wiedergegebenen Auffassung, die belangte Behörde hätte das Verfahren nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des NÖ NSchG 2000 durchführen müssen, zeigt die Beschwerde im vorliegenden Fall keine Rechtswidrigkeit auf. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 2004, Zlen. 2001/10/0156 u.a., und weist auf die Antragstellung nach § 104 Abs. 6 WRG bereits im Jahr 1994 und auf erhebliche Planungskosten hin.

Das von der belangten Behörde herangezogene, am 1. Oktober 2000 in Kraft getretene NÖ NSchG 2000 ordnet in seinem § 38 Abs. 7 an, dass "im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen sind". Im oben erwähnten Erkenntnis vom 16. April 2004 hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beziehung auf § 38 Abs. 7 NÖ NSchG 2000 (unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. Nr. 16022 und 16452) dargelegt, dass Regelungen, die Tatbestände erfassen, die zuvor keiner Eingriffsregelung unterlagen, in verfassungskonformer Auslegung auf weit fortgeschrittene, im Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage in Angriff genommene Vorhaben nur dann anzuwenden sind, wenn damit einer neu gewonnenen Einsicht in eine besondere, für die Allgemeinheit unmittelbar zu erwartende Gefahr, die den sofortigen Eingriff in die Rechtsposition rechtfertigt, Rechnung getragen wird (vgl. 12.4.3. des Erkenntnisses vom 16. April 2004). Die erwähnte interpretatorische Reduktion der Übergangsvorschrift knüpfte im dort vorliegenden Zusammenhang an § 2 Abs. 3 NÖ Naturschutzgesetz LGBl. 5500-4 an, wonach Flächen und Anlagen, die ausschließlich oder vorwiegend Zwecken (ua) des Eisenbahnverkehrs dienen, durch den Naturschutz in ihrer Benützung nicht beeinträchtigt werden.

Eine solche Beschränkung naturschutzrechtlicher Eingriffsregelungen bestand für den Beschwerdefall auch im zeitlichen Anwendungsbereich des NÖ NatSchG LGBl. 5500-7 jedoch nicht. Das Vorhaben der Beschwerdeführerin war nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des NÖ NSchG 2000 ein Fall des § 5 Abs. 1 Z. 1 NÖ NatSchG, LGBl. 5500-7, wonach im Grünland die Errichtung von Baulichkeiten sowie die Vornahme von Zu- und Umbauten der Anzeige an die Behörde bedürfen. Nach Abs. 3 leg. cit. hatte die Behörde das Vorhaben zu untersagen, wenn eine Schädigung des inneren Gefüges des Landschaftshaushaltes (Klima, Bodenbildung, Grundwasserführung, Pflanzenkleid, Tierleben) oder eine Beeinträchtigung des Erholungswertes trotz Vorschreibung von Vorkehrungen nicht weitgehend ausgeschlossen werden kann. Die Naturschutzbehörde war somit auch unter der Geltung des NÖ NatSchG, LGBl. 5500-7 ermächtigt, die Errichtung einer Wasserkraftanlage (jedenfalls, soweit es sich dabei um bauliche Anlagen im Sinne des Gesetzes handelte) zu untersagen. Die Beschwerde zeigt somit nicht auf, dass - im Hinblick auf Umstände, die eine einschränkende Interpretation von § 38 Abs. 7 NÖ NSchG 2000 gebieten würden - bereits in der Anwendung dieses Gesetzes durch die belangte Behörde eine Rechtswidrigkeit läge.

Auch der Auffassung der Beschwerde, die belangte Behörde wäre zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig gewesen, weil die - von der belangten Behörde intendierte - "Naturverträglichkeitsprüfung" eine andere Sache darstelle als die von der Behörde erster Instanz vorgenommene Untersagung des Vorhabens im Anzeigeverfahren nach § 5 NÖ NatSchG, LGBl. 5500-7, ist nicht zu folgen.

Nach dem NÖ NSchG 2000 - dessen Anwendung im Grunde des § 38 Abs. 7 leg. cit. nach dem oben Gesagten nicht an sich rechtswidrig war - ist die Naturverträglichkeitsprüfung "im Rahmen des Bewilligungsverfahrens" durchzuführen (vgl. § 10 Abs. 3); sie stellt einen Verfahrensschritt im Zuge des naturschutzbehördlichen Ermittlungsverfahrens dar. Erst die das Verfahren erledigende Entscheidung der Naturschutzbehörde spricht über die Zulässigkeit der Verwirklichung des Vorhabens unter Gesichtspunkten des Naturschutzes ab. Auch im Falle des § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 stellt ein (selbst "negatives") Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung keine behördliche Entscheidung über die naturschutzrechtliche Zulässigkeit der Verwirklichung des Vorhabens dar. Vielmehr kommt das Ergebnis dieser Prüfung lediglich als Sachverhaltsgrundlage für eine nach dem NÖ NSchG 2000 zu treffende behördliche Entscheidung in Betracht (vgl. das Erkenntnis vom 23. Jänner 2006, VwSlg. 16.802/A). Darin, dass die belangte Behörde "die Naturverträglichkeitsprüfung durchgeführt" hat, liegt somit keinesfalls die von der Beschwerde geltend gemachte Überschreitung der "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG . Entscheidend ist in diesem Zusammenhang vielmehr, ob die belangte Behörde in ihrem Verfahren, das durch Berufung gegen einen das Vorhaben auf Grund einer Anzeige untersagenden Bescheid eingeleitet wurde, zuständig war, die verfahrenseinleitende Erklärung der Beschwerdeführerin als Antrag auf Bewilligung zu behandeln und darüber (hier: abweisend) zu entscheiden.

Die Behörde erster Instanz hatte - der im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltenden Rechtslage gemäß - das Vorhaben der beschwerdeführenden Partei als "Errichtung einer Baulichkeit im Grünland" nach § 5 Abs. 1 Z. 1 NÖ NatSchG LGBl. 5500-7 behandelt und dem im § 5 leg. cit. geregelten, über Anzeige der beschwerdeführenden eingeleiteten Verfahren unterzogen. Die im vorliegenden Fall vorgenommene Untersagung gründete die Behörde erster Instanz auf § 5 Abs. 3 leg. cit. Während des Verfahrens über die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die bescheidmäßige Untersagung des Vorhabens trat das NÖ NSchG 2000 in Kraft. Dieses ordnet in seinem § 38 Abs. 7 an, dass "im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren" (mit einer hier nicht in Betracht zu ziehenden Ausnahme) "nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter zu führen sind". Ein "Anzeigeverfahren" im Sinne des § 5 NÖ NatSchG LGBl. 5500-7 kennt dieses Gesetz nicht mehr. Für den Beschwerdefall ist vielmehr § 7 Abs. 1 Z. 1 NÖ NSchG 2000 in den Blick zu nehmen, wonach "die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind .... außerhalb vom Ortsbereich" der Bewilligung durch die Behörde bedarf, und gegebenenfalls auch § 10 leg. cit., wonach "Projekte" (unter bestimmten Voraussetzungen) einer Bewilligung der Behörde bedürfen. Im vorliegenden Fall war somit während des Verwaltungsverfahrens für das in Rede stehende Vorhaben ein Wechsel vom "Anzeigeregime" ins "Bewilligungsregime" eingetreten. Der belangten Behörde ist nicht entgegen zu treten, wenn sie sich im Hinblick auf die Übergangsvorschrift als ermächtigt ansah, über das (auch im Berufungsverfahren zum Ausdruck gebrachte) Begehren der beschwerdeführenden Partei, über die Rechtmäßigkeit ihres Vorhabens nach dem Naturschutzgesetz abzusprechen, nach der von ihr anzuwendenden Rechtslage in einem Genehmigungsverfahren zu entscheiden. Es liegt somit keine Überschreitung des Rahmens der "Sache" des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG darin, dass die belangte Behörde im Verfahren über die von der beschwerdeführenden Partei gegen die Untersagung ihres Vorhabens erhobene Berufung aussprach, es werde der Antrag auf Bewilligung des Vorhabens abgewiesen.

Die geltend gemachte Unzuständigkeit liegt daher ebenfalls nicht vor.

Die belangte Behörde hat - dem Spruch des angefochtenen Bescheides zufolge - "die als Antrag auf Bewilligung behandelte Anzeige zur Errichtung der Wasserkraftanlage K ... gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1, § 10 iZm § 38 Abs. 1, Abs. 6 NÖ NSchG 2000, LGBl. 5500-2, abgewiesen". In der Begründung ist unter anderem davon die Rede, dass "die Naturverträglichkeitsprüfung mit einer Abweisung zu beenden" gewesen sei. Auch im Grunde des § 7 Abs. 2 Z. 3 NÖ NSchG 2000 sei der Antrag abzuweisen. Die belangte Behörde beruft sich somit sowohl auf § 7 Abs. 2 Z. 3 als auch auf § 10 iVm § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000; ihr (die Bewilligung versagender) Bescheid wäre somit dann rechtmäßig, wenn sie - jeweils auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Verfahrens - die in § 10 Abs. 4 iVm § 38 Abs. 6 normierten Bewilligungsvoraussetzungen zu Recht verneinen oder die in § 7 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. genannten Versagungsvoraussetzungen zu Recht bejahen hätte können. Beides ist indes nicht der Fall.

Der angefochtene Bescheid beruht erkennbar auf der Auffassung, der Antrag sei im Hinblick auf die Feststellung einer "erheblichen Beeinträchtigung des Gebietes als solches" im Sinne des § 10 Abs. 5 NÖ NSchG 2000 abzuweisen.

Diese Auffassung kann den angefochtenen Bescheid schon deshalb nicht tragen, weil die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verfahrens nach § 10 Abs. 3 bis 6 NÖ NSchG 2000 und eine auf der Grundlage der in diesem Rahmen zu treffenden Entscheidung über den Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung nicht vorlagen.

Der mit "Verträglichkeitsprüfung" überschriebene § 10 NÖ NSchG 2000 normiert in seinem Abs. 1, dass Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind und die ein solches Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, einer Bewilligung der Behörde bedürfen.

"Europaschutzgebiete" sind gemäß § 9 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten erklärte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, das sind in der Liste nach Art. 4 Abs. 2 Satz drei der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. März 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) eingetragene Gebiete und europäische Vogelschutzgebiete (das sind Gebiete zur Erhaltung wild lebender Vogelarten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie)). Zu Europaschutzgebieten können insbesondere auch bereits bestehende Natur- und Landschaftsschutzgebiete erklärt werden.

Auf Antrag eines Projektwerbers oder der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft hat die Behörde gemäß § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 mit Bescheid festzustellen, dass ein Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann.

Eine Bewilligung ist gemäß § 10 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 zu erteilen, wenn die Behörde auf Grund der Ergebnisse der im Bewilligungsverfahren durchzuführenden Naturverträglichkeitsprüfung (das ist gemäß § 10 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 die Prüfung der Verträglichkeit des Projektes mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet) festgestellt hat, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird.

Gemäß § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 ist auf Antrag der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft für Projekte, die in Europaschutzgebieten nach § 10 einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, eine derartige Prüfung unabhängig von der Erlassung einer Verordnung nach § 9 durchzuführen, sofern sie zu einer Gefährdung der Schutzzwecke eines als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder als Vogelschutzgebiet der Europäischen Kommission gemeldeten Gebietes führen könnten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den angefochtenen Bescheid auf der Grundlage der im Zeitpunkt seiner Erlassung bestehenden Sach- und Rechtslage zu überprüfen. Im somit maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lag in Ansehung des Gebietes, in dem der Standort des Vorhabens liegt, weder eine im Sinne des § 9 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 erlassene Verordnung der Landesregierung vor (in die - ihrem gesamten Inhalt und der Erklärung in ihrem § 13 zufolge die Vogelschutzrichtlinie umsetzenden - Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl. 5500/6, derzeit idF LGBl. 5500/6-3, wurde das in Rede stehende Gebiet bzw. das "gemeldete" Gebiet "Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse" bis dato nicht aufgenommen) noch eine ordnungsgemäße Kundmachung der soeben erwähnten "Meldung" im Sinne des § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 vor.

Es handelt sich bei der von der Behörde angeführten "Meldung" - mangels Kundmachung - um einen Rechtsakt, den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit nicht anzuwenden hat. Damit fehlte aber auch die Grundlage für die Durchführung einer "Naturverträglichkeitsprüfung" und die auf die Vorschriften über diese gestützte Versagung der Bewilligung. Der angefochtene Bescheid kann somit nicht rechtmäßig auf § 38 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 bzw. § 10 iZm § 38 Abs. 6 leg. cit. gestützt werden (vgl. zum Ganzen das bereits mehrfach erwähnte Erkenntnis vom 16. April 2004, Punkte 13.6.1. bis 13.6.11.).

Für das fortzusetzende Verfahren wird bemerkt, dass der angefochtene Bescheid auch dann vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht bestehen könnte, wäre im Zeitpunkt seiner Erlassung die Verordnung über die gemeldeten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (LGBl. 5500/5-0, ausgegeben am 20. August 2004 und somit nach Erlassung des angefochtenen Bescheides) bereits kundgemacht gewesen. Ebenso wenig wäre dies der Fall, wäre die Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer zweiten aktualisierten Liste von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeographischen Region, in der unter Bezugnahme auf die Mitteilung ("Meldung") des Landes Niederösterreich unter AT 1219000 das Gebiet "Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse" im Ausmaß von 7.370 Hektar angeführt ist, bereits vorgelegen.

§ 1 der erstangeführten Verordnung lautet:

"1) Die im § 2 angeführten Gebiete wurden der Europäischen Kommission zur Erstellung der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 Abs. 1 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie gemeldet. Die planliche Darstellung erfolgt in den Anlagen.

(2) Die Gebiete dienen der Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes für die jeweils angeführten natürlichen Lebensräume nach Anhang I sowie Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. Die Kennziffern wurden mit Entscheidung 97/266/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 über das Formular für die Übermittlung von Informationen zu den im Rahmen von NATURA 2000 vorgeschlagenen Gebieten, ABl. Nr. L 107 vom 24. April 1997, S. 1, festgelegt.

(3) Die Landesregierung hat die Lage der Lebensräume und der Vorkommen der Tier- und Pflanzenarten und die gemeldeten Standarddatenblätter im Internet bereitzustellen. Diese Daten dienen als Grundlage für die Verträglichkeitsprüfung (§ 10 NÖ NSchG 2000, LGBl. 5500-0)."

In § 2 Z. 19 werden unter der Überschrift "Gebiet 19:

Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse (AT 1219000) Gebietsdarstellung: Anlage 19" zahlreiche Lebensräume bzw. Tier- bzw. Pflanzenarten angeführt.

Nach Ausweis der Anlage 19 umfasst das Gebiet einen Großteil der Flussläufe von Pielach, Melk und Erlauf sowie den Unterlauf der Ybbs, jeweils mit Zuflüssen und angrenzenden Flächen unterschiedlicher Ausdehnung.

Nach § 1 Abs. 2 erster Satz der Verordnung "dienen die Gebiete der Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes für die

jeweils angeführten natürlichen Lebensräume ... sowie Tier- und

Pflanzenarten"; im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 bis 5 NÖ NSchG 2000 zielt die Regelung somit auf den Schutz des Erhaltungszustandes normativ festgelegter Lebensraumtypen und Tier- und Pflanzenarten vor erheblicher Beeinträchtigung ab.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Begriffen wie "nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum", "Beeinträchtigung des ökologischen Gleichgewichts", und "Beeinträchtigung des Naturhaushaltes" entwickelten Begründungsanforderungen setzt die gesetzmäßige Beurteilung eines solchen Tatbestandsmerkmales nachvollziehbare, auf die Lebensbedingungen konkreter Tiere und Pflanzen bezugnehmende, naturwissenschaftliche, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des konkreten Falles, auf die Art der beantragten Maßnahme und die von dieser ausgehenden Auswirkungen auf die geschützten Güter Bedacht nehmende Feststellungen voraus (vgl. das Erkenntnis vom 16. April 2004, Punkt 19.5.1. mwN). Auf das hier in Rede stehende Tatbestandsmerkmal "Schutz des Erhaltungszustandes von Lebensräumen sowie Tier- und Pflanzenarten vor erheblicher Beeinträchtigung" können diese Begründungsanforderungen ohne weiteres übertragen werden.

Die Begründung eines die naturschutzbehördliche Bewilligung auf Grund des § 10 Abs. 5 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 38 Abs. 6) NÖ NSchG 2000 versagenden Bescheides setzt somit unter anderem - in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht - ins Einzelne gehende Feststellungen über die Gegebenheiten in jenem Bereich, in dem auf Grund von Umständen, deren Vorliegen auf naturwissenschaftlicher Basis ermittelt wurde, mit Einwirkungen des Vorhabens auf die geschützten Güter zu rechnen ist, sowie darüber, welche geschützten Güter im fraglichen Bereich in welcher Ausprägung vorkommen und auf welche Weise sich die Ausführung des Vorhabens auf ihren Erhaltungszustand auswirken werde (vgl. hiezu auch das bereits erwähnte Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, Zl. 2006/10/0165). Nur auf einer solchen - sachverständig ermittelten - Grundlage wäre der Behörde eine Beurteilung möglich, ob eine "erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes als solches" durch die Ausführung des Vorhabens zu gewärtigen wäre.

Entsprechende eigenständige und konkrete Feststellungen fehlen im angefochtenen Bescheid zur Gänze. Seine Begründung erschöpft sich im erwähnten Zusammenhang in dem Hinweis, "dass die vom beantragten Projekt im Zusammenhalt mit anderen Projekten betroffenen prioritären und sonstigen FFH-Feuchtlebensräume bedeutende Aspekte haben und ein wesentlicher Bestandteil des gesamten Natura 2000-Gebietes 'Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse' sind. Für alle untersuchten Feuchtlebensräume liegt ein zum Teil hohes naturschutzfachliches Konfliktpotential vor. Eine Verminderung dieser Flächen bzw. Verarmung des Artenspektrums beeinträchtigt damit das Gebiet als solches erheblich. Die Bestände der Fischarten gemäß der FFH-Richtlinie (Anhang II) sind für das Gebiet als bedeutend anzusehen. Eine Schädigung der Bestände ist damit im Kontext mit dem gesamten Natura 2000-Gebiet 'Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse' erheblich."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Im Zentrum steht die Verpflichtung, in der Begründung des Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglicher Weise - mit eigenen Worten - aufzuzeigen, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen die Behörde bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich diese im Einzelnen stützen (vgl. das Erkenntnis vom 16. April 2004, Punkt 5.4.1.). Der angeführten Verpflichtung hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht entsprochen. Ihrem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, auf welchen Tatsachenfeststellungen ihre Beurteilung, es liege eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes "als solches" vor, beruhen. Ein solcher Bescheid weist Begründungsmängel auf, die den Verwaltungsgerichtshof an der Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe hindern.

Im Übrigen enthalten auch die im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebenen Darlegungen von Sachverständigen keine Befundfeststellungen, auf die spezifische, auf die Gegebenheiten jener Lebensräume und die Lebensbedingungen jener Tier- und Pflanzenarten, die in der Meldung an die Kommission angeführt sind, und die Auswirkungen der Ausführung des Vorhabens auf jene geschützten Güter bezogene Tatsachenfeststellungen, die den oben dargelegten Anforderungen entsprächen, im Einzelnen gegründet werden könnten.

Schon daraus folgt, dass der angefochtene, die beantragte Bewilligung versagende Bescheid entgegen der Auffassung der belangten Behörde auch nicht auf § 7 Abs. 2 Z. 3 NÖ NSchG 2000 gegründet werden kann.

Im erwähnten Zusammenhang vertritt die belangte Behörde die Auffassung, es erübrige sich, auf die konkreten Genehmigungskriterien des § 7 NÖ NSchG 2000 im Detail einzugehen. Die Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung, welche eine erhebliche Beeinträchtigung des gemeldeten Natura 2000-Gebietes nachwiesen, könnten auf das Genehmigungskriterium "ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum" (§ 7 Abs. 2 Z. 3 NÖ NSchG 2000) übertragen werden. Soweit darin zum Ausdruck kommt, dass die Behörde in einem nach § 7 geführten Verfahren auf im Rahmen der Naturverträglichkeitsprüfung gewonnene Ermittlungsergebnisse zurückgreifen könne, ist daran zu erinnern, dass der angefochtene Bescheid keine Tatsachenfeststellungen enthält, die dem Verwaltungsgerichtshof eine Überprüfung einer auf § 10 NÖ NSchG 2000 gestützten Entscheidung ermöglicht hätten; schon deshalb kann die Begründung des angefochtenen Bescheides - die zufolge der verfehlten Rechtsansicht der Behörde auch keine Tatsachenfeststellungen enthält, die eine Überprüfung auf das Vorliegen der Versagungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Z. 3 NÖ NSchG 2000 ermöglichten - den angefochtenen Bescheid auch in diesem Punkt nicht tragen.

Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Auf das weitere Beschwerdevorbringen musste nicht eingegangen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 21. Oktober 2009

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