Normen
PolStG OÖ 1979 §2 Abs1;
PolStG OÖ 1979 §2 Abs3 litb;
PolStG OÖ 1979 §2 Abs3 litd;
VwRallg;
PolStG OÖ 1979 §2 Abs1;
PolStG OÖ 1979 §2 Abs3 litb;
PolStG OÖ 1979 §2 Abs3 litd;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. April 2004 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 21. Juni 2001 um 16.00 Uhr das Gebäude P-Straße 7 in L für Zwecke der Anbahnung und Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszecken (Prostitution) genutzt und habe es unterlassen, dies der Stadtgemeinde L mindestens zwei Monate vor Aufnahme der Prostitution anzuzeigen. Darüber hinaus habe sie am 19. Juli 2001 durch öffentliche Ankündigung in Printmedien (Korrekt) für ihre Dienste geworben und somit die Prostitution angebahnt oder anzubahnen versucht.
Sie habe eine Übertretung gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 3 lit. d) und § 2 Abs. 3 lit. b) iVm § 10 Abs. 1 lit. b Oö. Polizeistrafgesetz 1979, LGBl. Nr. 36/1979 idgF, begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier wesentlichen Stellen des Oö. Polizeistrafgesetzes
(Oö. PolStG), LGBL. Nr. 36/1979, lauten:
"§ 2 Prostitution
(1) Wer beabsichtigt, für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken (Prostitution) ein Gebäude, eine Wohnung oder einzelne Räumlichkeiten zu nutzen ..., hat dies, soweit es nicht nach Abs. 3 lit. c verboten ist, der Gemeinde mindestens zwei Monate vor Aufnahme der Prostitution anzuzeigen. ...
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht
...
b) wer durch öffentliche Ankündigung, insbesondere in Druckwerken oder anderen Medien, die Prostitution anbahnt oder anzubahnen versucht (Angabe der Adresse, der Telefonnummer, eines Treffpunktes und dgl.). ...
...
d) wer die Anzeige gemäß Abs. 1 nicht erstattet;
..."
Die belangte Behörde stützte sich zur Beweiswürdigung auf die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer eigenen Aussage vom 22. August 2001 und die den von der Beschwerdeführerin geschilderten Ablauf der Massage (zB. "Bei uns werden Ganzkörper/Erotikmassagen (dazu gehören auch die Geschlechtsteile) gemacht. Die Massage endet meistens im sexuellen Höhepunkt der Kunden. ... wurde eine Ganzkörpermassage, wie bei den anderen Malen auch, durchgeführt. Die Massage endete im sexuellen Höhepunkt meines Kunden") bestätigende Aussage des Zeugen H.
Die Beschwerdeführerin tritt dem mit dem Einwand entgegen, die Aussagen würden einander diesbezüglich nicht entsprechen. Der Zeuge H betone "in seiner Aussage vor dem Gendarmerieposten L vom 13. Juli 2001, dass es bei seinen zwei Besuchen im Tantra-Massage-Studio nicht zu einem Samenerguss gekommen" sei. Diese Behauptung ist unrichtig. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, es sei "zu einer sexuellen Stimulation gekommen", wie er es "im Protokoll vor dem Gendarmerieposten L angegeben" habe. Vom Vertreter der Beschwerdeführerin wurde nach Befragung durch die Verhandlungsleiterin auf die Verlesung dieses Protokolls ausdrücklich verzichtet. Bei diesem Protokoll handelt es sich um die von der Beschwerdeführerin genannte Aussage vom 13. Juli 2001.
Der Zeuge hat allerdings ua. angegeben: "Ich legte mich nackt auf die Matratze und die Dame" (welche er als die Beschwerdeführerin identifizierte) "begann mich zu massieren. Die Massage dauerte ca. eine Stunde und ich kam dabei zu einem Samenerguss. Dies passierte durch Stimulierung meines Penis durch ihre Hände. ... Die Dame, die ich für eine Tschechin oder Slowakin halte, war während der Massage nur mit einer Unterhose bekleidet. Ich berührte mit meinen Händen während der Massage ihre Brüste". Lediglich bei seinem zweiten Besuch sei er nicht zu einem Samenerguss gekommen.
Damit hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass der Ablauf der Massage sowohl von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Vernehmung am 22. August 2001 als auch vom Zeugen H gleichartig geschildert worden sei.
Insoweit die Beschwerdeführer die Einvernahme des Zeugen R fordert, weil dieser hätte bezeugen können, dass es zu keiner sexuellen Befriedigung gekommen sei, übersieht die Beschwerdeführerin, dass dieser Zeuge am 23. Oktober 2001 ua. angegeben hat: "Im Zuge dieser Erotikmassagen ... wurde ich auch im Intimbereich massiert, wobei ich auch sozusagen einen Höhepunkt erreichte." Diese Aussage ist auf Grund des Verlesungsverzichtes ua. der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgekommen. Angesichts dieser Aussage reicht es aber nicht hin, dass die Beschwerdeführerin bloß das Gegenteil dessen, was der geforderte Zeuge R bisher ausgesagt hat, als Beweisthema in den Raum stellt, ohne auszuführen, warum der Zeuge nunmehr das Gegenteil seiner früheren Angaben aussagen werde.
Als inhaltliche Rechtswidrigkeit rügt die Beschwerdeführerin, "eine sexuelle Stimulation als erotische Komponente einer Tantra-Massage" könne nicht "unter die Begriffsbestimmung der Prostitution des § 2 Abs. 1 Oö. PolStG subsumiert werden. Die Beschwerdeführerin führt in der Folge selbst aus, dass eine sexuelle Befriedigung "wohl nur dann anzunehmen" sei, "wenn... zumindest geschlechtliche Handlungen vorgenommen werden, die darauf abzielen, zum Höhepunkt zu gelangen und dadurch eine sexuelle Befriedigung zu erreichen". Gerade dies ergibt sich aber zweifelsfrei aus dem oben wiedergegebenen Ablauf der Massage. Es mag durchaus sein, dass die ursprüngliche Bedeutung einer "Tantra-Massage" eine andere gewesen sei, es kommt aber darauf an, was derzeit im Allgemeinen erwartet wird, wenn eine "Tantra-Massage" (andere Schreibweise im Inserat "Tantramassage") angeboten wird. Die heutige Bedeutung erschließt sich neben dem oben geschilderten Ablauf einer mit "Tantra-Massage" umschriebenen Handlung aber sogar aus der auf dem von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausdruck aus dem Internet enthaltenen bildlichen Darstellung, welche auf Beziehungen zur sexuellen Befriedigung hinweist.
Deshalb hat die belangte Behörde zu Recht die von der Beschwerdeführerin angebotenen und durchgeführten Massagen als "Prostitution" im Sinne des § 2 Abs. 1 Oö. PolStG gewertet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. Oktober 2004
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