Normen
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs1;
StGB §127;
StGB §128 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs1;
StGB §127;
StGB §128 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1964 geborene Beschwerdeführer stand als Bediensteter der Österreichischen Post AG in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine letzte Dienststelle war das Postamt ... W, wo er als Gesamtschalterbediensteter seinen Dienst verrichtete.
Bereits mit Disziplinarerkenntnis vom 1. April 2003 war der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, im Zeitraum vom 2. August 2002 bis 30. August 2002 entgegen den die Auszahlung von Auszahlungsbestätigungen (Ersatzscheck) regelnden Bestimmungen des Dienstunterrichtes Scheckverkehr (Punkt 6.1.2.) von seinem PSK-Konto Nr. ... vier Behebungen in einer Gesamthöhe von 3.690 EUR mit Auszahlungsbestätigungen durchgeführt zu haben, obgleich sein Überziehungsrahmen bereits ausgeschöpft war und keine Auszahlungsermächtigung der PSK vorlag und er durch dieses Verhalten sich einer Dienstpflichtverletzung im Sinn des § 91 BDG 1979 schuldig gemacht hatte. Mit dem genannten Disziplinarerkenntnis vom 1. April 2003 wurde deshalb über ihn die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt. Dieses Disziplinarerkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Mit Disziplinaranzeige vom 12. Juni 2003 wurde der Beschwerdeführer beschuldigt, am 20. Mai 2003 eine Postanweisung (inklusive Entgelt) in der Höhe von EUR 2.812,80 angenommen und in das Postanweisungsannahmebuch eingetragen, die Verrechnung dieses Postanweisungsbetrages jedoch unterlassen und sich den dadurch entstandenen Kassenüberschuss in der Höhe von EUR 2.812,80 angeeignet zu haben. Mit Schreiben gleichen Datums zeigte die Dienstbehörde (das Personalamt der Österreichischen Post AG) diesen Sachverhalt auch bei der Staatsanwaltschaft Wien an.
Im Zuge der durchgeführten Erhebungen wurde ein zusätzlicher Kassenabgang in der Höhe von EUR 49,13 festgestellt, sodass sich ein Kassenabgang von insgesamt EUR 2.861,93 ergab.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. September 2003, Aktenzahl ..., wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 20. Mai 2003 als Postbediensteter in Wien eine fremde bewegliche Sache, nämlich EUR 2.861,93, Verfügungsberechtigten der Österreichischen Post AG mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Er habe dadurch das Vergehen des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4 StGB begangen. Der Beschwerdeführer wurde wegen dieses Vergehens zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt, wobei der Vollzug dieser Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 11. November 2003 wurde der Beschwerdeführer wegen dieser Taten, die auch unter dem dienstrechtlichen Aspekt als ein Verstoß gegen die Pflichten des Beamten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, sowie in seinem Gesamtverhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979), gewertet wurden, einer Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 leg. cit. schuldig erkannt, sodass über ihn gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen gewesen sei.
Die Behörde erster Instanz ging in ihrer Begründung davon aus, die ordnungsgemäße Geldgebarung sei eine der wesentlichen Voraussetzungen für das Funktionieren des Dienstbetriebes. Die Österreichische Post AG müsse sich als Dienstgeber auf die Ehrlichkeit und Redlichkeit ihrer Bediensteten verlassen können. Durch die unrechtmäßige Aneignung der Geldbeträge seien sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet und das Vertrauen des Dienstgebers in die Zuverlässigkeit des Bediensteten aufs schwerste erschüttert worden. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer nicht nur gegen strafgesetzliche Bestimmungen, sondern auch gegen die in § 43 BDG 1979 normierte Pflicht eines Beamten verstoßen und sich dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 leg. cit. schuldig gemacht. Die mit dem vorangegangenen Disziplinarerkenntnis vom 1. April 2003 über den Beschwerdeführer verhängte milde Strafe des Verweises sei im Wesentlichen mit der Notsituation des Beschwerdeführers und mit der Überlegung begründet worden, ihn in seiner tristen finanziellen Situation nicht noch zusätzlich zu belasten. Er habe sich damals auch wegen seiner Alkoholprobleme in der Zeit vom 27. November 2002 bis 12. Februar 2003 in stationäre Behandlung des Anton-Proksch-Institutes Kalksburg begeben, daher habe dem Beamten die Möglichkeit eröffnet werden sollen, eine Chance für einen Neubeginn zu erhalten. Dennoch habe sich dieser nicht einmal eineinhalb Monate später erneut an fremdem Eigentum vergriffen. Seine Entschuldigung, es sei ihm im Mai 2003 eine Gerichtsverfügung zugestellt worden, wonach er seine Kinder nicht mehr habe sehen dürfen, was ihn dazu veranlasst habe, nichts mehr zu essen und wieder zum Alkohol zu greifen, sei entgegen zu halten, dass ihm auf Grund seines langen Aufenthaltes im Anton-Proksch-Institut hätte bewusst sein müssen, dass seine Alkoholerkrankung wieder ausbrechen werde. Auch habe er sich bisher nicht bemüht, sich neuerlich in ärztliche Behandlung zu begeben, mit der Begründung, dass im Anton-Proksch-Institut die ärztliche Behandlung nur wenige Minuten gedauert habe, sein eigner Arzt ihm Beruhigungstabletten verschreibe und er sich bei außerärztlichen Organisationen, wie etwa den "Anonymen Alkoholikern" "nicht wohl fühle". Die ordnungsgemäße Geldgebarung sei aber eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren des Dienstbetriebes. Durch die Aneignung des gegenständlichen Betrages habe der Beschwerdeführer sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Wenn der Dienstnehmer aus der gleichen schädlichen Neigung seines Charakters seinen Dienstgeber innerhalb kürzester Zeit neuerlich bewusst schädige, habe er dadurch die notwendige Vertrauensbasis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nachhaltig zerstört, sodass seine Weiterverwendung als Beamter im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht mehr denkbar sei. Durch sein Fehlverhalten sei der Beamte untragbar geworden und die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses für den Dienstgeber nicht mehr zumutbar. Der Ausspruch der Disziplinarstrafe der Entlassung sei nach Ansicht der Behörde erster Instanz die einzige dienstrechtliche Maßnahme, um generalpräventiv auch andere Bedienstete von der Begehung derartiger Verfehlungen abzuhalten sowie die Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebes und des Beamtenstandes durch das Ausscheiden von untragbar gewordenen Bediensteten aufrechtzuerhalten, sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben durch die Bediensteten der Österreichischen Post AG zu erhalten.
Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 105 BDG 1979 keine Folge.
Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, soweit der Beschwerdeführer auf seine psychischen und physischen Probleme zum Tatzeitpunkt hinweise und die vorsätzliche Begehung der ihm angelasteten Dienstpflichtverletzung bestreite, sei darauf hinzuweisen, dass die Disziplinarbehörde an den einem rechtskräftigen Strafurteil zu Grunde liegenden Sachverhalt gebunden sei. Diese Bindung der Disziplinarbehörde erstrecke sich auch auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und damit zur Frage eines schuldhaften Fehlverhaltens im Sinne des § 91 BDG 1979. Dies gelte auch für die Frage der Schuldfähigkeit bzw. Unzurechnungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei entgegen seinen Ausführungen hinsichtlich des ihm angelasteten Sachverhaltes vom Strafgericht rechtskräftig verurteilt worden, wobei das Strafgericht offensichtlich von der Vorsätzlichkeit des dem Beschuldigten angelasteten Fehlverhaltens ausgegangen sei, da das Vergehen des schweren Diebstahls nur vorsätzlich begangen werden könne. Die psychische und physische Situation des Beschwerdeführers sei dabei vom Strafgericht auch nicht als Strafmilderungsgrund berücksichtigt worden. Durch Verweis auf dieses Strafurteil sei dem Beschwerdeführer zutreffender Weise daher ein vorsätzliches schuldhaftes Fehlverhalten im Sinne des § 91 BDG 1979 angelastet worden. Des Weiteren sei zutreffend, dass dieses Verhalten auch als Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 gewertet worden sei, da das Vergehen des schweren Diebstahls zu Lasten des Dienstgebers jedenfalls geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers (Post AG) in die Dienstverrichtung des Beschwerdeführers nachhaltig zu erschüttern. Entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers sei daher auch von der Notwendigkeit einer zusätzlichen disziplinären Bestrafung des Beschwerdeführers und somit von einem disziplinären Überhang im Sinne des § 95 Abs. 1 BDG 1979 auszugehen gewesen.
Zum Ausspruch der Strafe der Entlassung sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer durch den Zugriff auf das Vermögen des Dienstgebers einer schwer wiegenden Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht habe. Er sei auf Grund der Schwere der von ihm gesetzten Verfehlung im Kernbereich seiner Dienstpflichten, nämlich hinsichtlich der Respektierung fremden Vermögens bzw. des Vermögens des Dienstgebers, für jede weitere Dienstverrichtung untragbar geworden. Die Respektierung fremden Eigentums bzw. Vermögens durch die Bediensteten der Post, welche in sämtlichen Bereichen ihrer Tätigkeit mit fremdem Eigentum bzw. Vermögen in Berührung kämen bzw. solches ihnen anvertraut werde, sei oberstes Gebot zur Aufrechterhaltung des Betriebes. Der Beschwerdeführer habe durch sein schwer wiegendes Fehlverhalten das zwischen ihm und der Post als auch das zwischen der Post und ihren Kunden bestehende Vertrauensverhältnis auf ärgste geschädigt. Dieses nicht wiederherstellbare Vertrauensverhältnis und der Ansehensverlust bewirkten die Annahme, dass dem Beschwerdeführer die zur verantwortungsvollen Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit erforderliche Verlässlichkeit fehle, und er somit nicht mehr im öffentlichen Dienst verwendet werden könne. Die schwerste der Disziplinarstrafen, nämlich die der Entlassung, solle nur dann verhängt werden, wenn keine andere Strafart der Schwere der als erwiesen angenommenen Dienstpflichtverletzungen entspreche, ihr komme naturgemäß zum Unterschied von anderen Strafmitteln auch keine Erziehungsfunktion in Bezug auf den Beschuldigten mehr zu, sie sei vielmehr als Instrument des im BDG 1979 enthaltenen sogenannten Untragbarkeitsgrundsatz zu sehen. Zweck der Strafe sei es daher, dass sich die Dienstbehörde von einem untragbar gewordenen Bediensteten unter Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses trennen könne. Im vorliegenden Fall könne auch nicht von einer "Augenblickstat" gesprochen werden, sei der Beschwerdeführer doch bereits wegen eines weiteren rechtswidrigen Angriffs auf das Vermögen des Dienstgebers disziplinär bestraft worden. Milderungsgründe, wie das Geständnis sowie die den Beschwerdeführer treffenden Sorgepflichten für seine Kinder und die Bereitschaft, sich einer Alkoholentziehungskur zu entziehen, könnten in Ansehung der Untragbarkeit des Beschwerdeführers für den öffentlichen Dienst nicht mehr zum Tragen kommen.
Gegen dieses Disziplinarerkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 43 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2002, ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Beamte in seinem Gesamtverhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach § 91 BDG 1979 nach dem 8. Abschnitt "Disziplinarrecht" zur Verantwortung zu ziehen.
Nach § 92 Abs. 1 BDG 1979 sind Disziplinarstrafen
- 1. der Verweis,
- 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,
3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage, und
4. die Entlassung.
Nach § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetz für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 95 Abs. 1 BDG 1979 ist, wenn der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft, von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist, wenn von der Verfolgung nicht abgesehen wird, und sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Milde des vorangegangenen Disziplinarerkenntnisses vom 1. April 2003 geltend, auch in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Disziplinarverfahren hätten die im vorangegangenen Verfahren berücksichtigten Umstände, nämlich seine Alkoholerkrankung und seine psychische und physische Notsituation berücksichtigt werden müssen. Die Behörde wäre bei Wahrnehmung einer ordnungsgemäßen Sorgfaltspflicht nicht nur dem Beschwerdeführer gegenüber, sondern auch den Kunden der Post AG gegenüber verpflichtet gewesen, die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und ihn an einem anderen Arbeitsplatz zu verwenden, der ihn vom Umgang mit Fremdgeld ferngehalten hätte. Der Arbeitgeber habe aber vielmehr eine Situation geschaffen, die im Falle eines Wiederausbruchs seiner Alkoholkrankheit Probleme indiziert hätte. Auch sei unberücksichtigt geblieben, dass er bereits in seiner Berufung deponiert habe, im Wege der Selbsthilfegruppe der "Anonymen Alkoholiker" Maßnahmen gesetzt zu haben, um mit seiner Alkoholsucht fertig zu werden. Während der lang andauernden Suspendierung habe er das Unrecht seiner Handlungen eingesehen. Alles zusammen genommen ergäbe, dass von einem vollkommenen Vertrauensverlust nicht gesprochen werden könne.
Insoweit die belangte Behörde in der Begründung ihres Erkenntnisses auf das ergangene Strafurteil und die damit verbundene Bindungswirkung Bezug nehme, werde ausgeführt, dass eine Bindungswirkung an die subjektive Tatseite nur dann gegeben gewesen wäre, wenn eine Frage der Schuldfähigkeit bzw. Unzurechnungsfähigkeit berührt worden wäre. Vom Strafgericht sei seine psychische und physische Situation nicht als Strafmilderungsgrund berücksichtigt worden. Eine derartige Berücksichtigung habe mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit bzw. Schuldfähigkeit nichts zu tun, in diesem Punkte liege daher eine Bindungswirkung nicht vor. Hingegen sei die Frage des Vertrauensverlustes je nach Lage des konkreten Einzelfalles zu beurteilen. Dabei seien auch die "äußeren und inneren Umstände" der Beurteilung zu Grunde zu legen. Im konkreten Fall bedeute dies, dass der Beschwerdeführer sich im Tatzeitpunkt in einer Ausnahmesituation befunden habe. Ein Verfahrensergebnis, dass er diese mittlerweile nicht bewältigt hätte, liege nicht vor.
Auch habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass das Strafgericht eine relativ milde Strafe verhängt habe, obwohl es in seiner Hand gelegen gewesen wäre, durch Verhängung einer entsprechend höheren Freiheitsstrafe (wenn auch bedingt nachgesehen) die entsprechende Konsequenz eines Amtsverlustes herbeizuführen.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer den Mangel von Ausführungen zu den konkreten Umständen des vorliegenden Beschwerdefalles wie seiner Alkoholkrankheit, seinem Bemühen, diese zu überwinden, dem Einfluss der Suspendierung auf seine Persönlichkeit und den mangelhaften Maßnahmen des Dienstgebers.
§ 43 Abs. 2 BDG 1979 stellt auf einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt ab, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. April 1999, Zl. 98/09/0235).
Das Vorliegen eines "disziplinären Überhanges" wird in der Beschwerde nicht bestritten; es entspricht auch die Annahme eines solchen im angefochtenen Bescheid durchaus der Rechtslage, weil bei einem strafrechtlich geahndeten Verhalten (hier: schwerer Diebstahl iSd §§ 127, 128 Abs. 1 StGB seitens eines Postbeamten), das bei objektiver Betrachtung geeignet ist, bezogen auf die dienstliche Stellung des Beamten nach allgemeiner gesellschaftlicher Auffassung die Achtung und das Vertrauen in die Person und damit in die Amtsstellung zu untergraben, jedenfalls gemäß § 95 Abs. 1 BDG 1979 ein disziplinärer Überhang vorliegt, der bei der gegebenen Sachlage auch die Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe rechtfertigt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2001, Zl. 2001/09/0143).
Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht erkennen, dass die von den Disziplinarbehörden angenommene Untragbarkeit des Beschwerdeführers einer Fehleinschätzung entsprang, hat er doch bereits wiederholt dargelegt, dass ein Beamter, der wie vorliegend der Beschwerdeführer unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten wiederholt, nämlich in zumindest zwei Fällen, Geldbeträge gestohlen hat, grundsätzlich nicht mehr tragbar ist, weil durch diese (wiederholten) Taten nicht nur das Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Erfüllung des Dienstes gravierend zerstört wird. Der entscheidende Gesichtspunkt dabei ist, dass sich die Verwaltung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten bei dessen Dienstausübung verlassen können muss, weil eine lückenlose Kontrolle des Beamten nicht möglich ist. Dass dies gerade im Bereich der Post ein ganz wesentlicher Gesichtspunkt ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen ausgeführt. Muss auf Grund der Schwere der Dienstpflichtverletzung die Untragbarkeit des Beamten angenommen werden, bleibt auch für spezialpräventive Überlegungen kein Raum mehr (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2004, Zl. 2003/09/0118 und die dort genannte Vorjudikatur).
Dem oben wiedergegebenen Vorbringen ist noch im Einzelnen Folgendes zu entgegnen:
Insoweit der Beschwerdeführer meint, die Österreichische Post AG sei ihren Dienstgeberpflichten ihm gegenüber insoweit nicht nachgekommen, als sie es nicht vermieden habe, ihn in einer Dienststelle zu verwenden, in der er gezwungenermaßen mit fremden Geldern in Berührung komme, so ist ihm zu entgegnen, dass er sowohl im Disziplinarverfahren als auch in der Beschwerde die Behauptung aufgestellt hat, seine familiären und Alkoholprobleme im Griff zu haben bzw. diese unter Kontrolle bekommen zu können. Daher kann es wohl nicht ernsthaft dem Dienstgeber angelastet werden, ihn in jener Stellung belassen zu haben, die er auch bisher ausgeübt hat. Der Beschwerdeführer behauptet in diesem Zusammenhang auch nicht, vergebens um Versetzung angesucht zu haben. Die belangte Behörde hat aber zutreffend darauf verwiesen, dass ein Postbeamter, der der mit seinem Arbeitplatz verbundenen ständigen Versuchung nicht gewachsen ist, untragbar geworden ist, unabhängig davon, ob er in anderen Bereichen derselben Versuchung ausgesetzt wäre oder nicht.
Insoweit der Beschwerdeführer damit argumentiert, in Anbetracht seiner Bemühungen, seine Probleme in den Griff zu bekommen, und der durch die lang andauernde Suspendierung bewirkten Persönlichkeitsveränderung könne ein Vertrauensverlust nicht eingetreten sein, ist er darauf zu verweisen, dass der durch die vom Beamten begangenen Straftaten eingetretene Vertrauensverlust durch die ins Treffen geführten Umstände nicht aus der Welt geschafft werden kann und ein solcher Vertrauensverlust nicht allein von der subjektiven Einstellung des Dienstnehmers abhängig ist, sondern von der objektiven Schwere der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass weder eine günstige Zukunftsprognose für den Beamten noch allfällige Milderungsgründe den eingetretenen Vertrauensverlust aufheben können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1997, Zl. 95/09/0151, und die dort zitierte Judikatur).
Insoweit der Beschwerdeführer auf die besonderen Umstände seines Falles unter dem Aspekt Bezug nimmt, diese seien von der belangten Behörde ungenügend berücksichtigt worden, reicht es, auf das zuvor Gesagte zu verweisen.
Ferner argumentiert der Beschwerdeführer damit, das Strafgericht habe bewusst eine geringere als jene Freiheitsstrafe ausgesprochen, die zwangsweise den Amtsverlust im Sinne des § 27 StGB nach sich ziehe. Damit zeigt der Beschwerdeführer auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Hätte nämlich der Gesetzgeber beabsichtigt, der strafgerichtlichen Strafbemessung die Bedeutung beizumessen, dass eine Strafe unter der Grenze des § 27 StGB eine Entlassung des Beschuldigten als gesetzwidrig oder auch nur als unerwünscht erkennen lassen sollte, dann hätte er die einschlägigen Bestimmungen des StGB und des BDG 1979 anders gestaltet; insoweit kommt dem Strafurteil indes keine Bindungswirkung zu, aber auch sonst kein maßgeblicher Einfluss auf die Bemessung der Disziplinarstrafe (vgl. das hg. Erkenntnis vom18. Dezember 2001, Zl. 99/09/0056).
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 21. September 2005
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