VwGH 2004/08/0227

VwGH2004/08/022715.3.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. Hans Kaser, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Freistädter Straße 3, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 9. Juni 2004, Zl. LGSOÖ/Abt.4/1284/1374/2004-0, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem (nicht angefochtenen) Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 16. März 2004 war ausgesprochen worden, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 14. Jänner 2004 bis 9. März 2004 verloren hat. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, das Arbeitsmarktservice Linz habe dem Beschwerdeführer am 14. Jänner 2004 den Auftrag erteilt, an der "Schulungsmaßnahme Werbeassistenz zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bei FAB Proba in Linz teilzunehmen". Die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers seien zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht mehr ausreichend. Dies hätten die bisherigen Vermittlungsversuche gezeigt. Der "Maßnahmenträger", Frau Mag. T., habe eine Stellungnahme über das Vorstellungsgespräch des Beschwerdeführers vom 14. Jänner 2004 abgegeben. Darin habe sie dargelegt, dass es auf Grund näher genannter Aussagen des Beschwerdeführers zu keinem Dienstverhältnis gekommen sei. Im Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 25. Februar 2004 sei dem Beschwerdeführer der Sachverhalt nachweislich zur Kenntnis gebracht und u. a. bemerkt worden, dass es sich um eine "Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt" gehandelt habe und nicht um ein Dienstverhältnis, bei welchem die vom Beschwerdeführer angeführten Mängel ("Dienstvertrag, Bruttogehalt") relevant wären. Zusammenfassend kam die belangte Behörde zu dem Schluss, der Beschwerdeführer sei dem Auftrag des Arbeitsmarktservice Linz vom 14. Jänner 2004 nicht nachgekommen, an der "Maßnahme Werbeassistenz bei FAB Proba" ab 15. Jänner 2004 teilzunehmen bzw. habe durch sein Verhalten den Einstieg in diese Maßnahme vereitelt. Die "Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt" sei erforderlich gewesen, da die Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers für eine Vermittlung am freien Arbeitsmarkt offensichtlich nicht ausreichten.

Im Akt befindet sich des Weiteren ein "Aktenvermerk" des Arbeitsmarktservice Linz (ursprünglich als "Niederschrift" bezeichnet, diese Bezeichnung wurde jedoch handschriftlich durchgestrichen). Dieser wurde "mit" dem Beschwerdeführer am 30. März 2004 "aufgenommen", wobei als "Gegenstand der Verhandlung" genannt ist: "Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen". Festgehalten ist ferner, da die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichten, sei ihm vom Arbeitsmarktservice am 10. März 2004 der Auftrag erteilt worden, an der "Maßnahme Werbeassistenz bei FAB Proba" teilzunehmen. Beginn der "Wiedereingliederungsmaßnahme" wäre am 10. März 2004 gewesen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, nach Belehrung über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG nicht bereit zu sein, an der "angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme" teilzunehmen. Vermerkt ist weiters, dass der "Kunde" die Unterschrift verweigert habe.

Einem im Akt befindlichen Computerausdruck ist zu entnehmen, dass am 6. April 2004 ein Bescheid mit dem "Kurztext" erlassen wurde: "Ausschlussfrist gem. § 10 AlVG", dem "Spruch": "10.03.2004 bis 04.05.2004" und der "Begründung": "Sie weigerten sich ohne triftigen Grund an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen."

Mit Schreiben vom 13. April 2004 erhob der Beschwerdeführer eine als Einspruch bezeichnete Berufung gegen die Sperre der Notstandshilfe laut dem "Bescheid vom 06.04.2004." Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einen vereinbarten Termin am 10. Mai 2004 wahrgenommen. Zu diesem Zeitpunkt sei die EDV des Arbeitsmarktservice nicht verfügbar gewesen. Daher sei ein neuerlicher Termin für 30. Mai 2004 vereinbart worden. Auch dieser sei vom Beschwerdeführer wahrgenommen worden. Laut Ermittlungsverfahren habe sich der Beschwerdeführer geweigert, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer bis dato weder wisse, um welche Maßnahme es sich handle, noch sei er zur Vorstellung zu einem Unternehmen gesandt worden. Vom Arbeitsmarktservice sei der Beschwerdeführer weder irgendwo hingeschickt worden noch habe es eine Aufklärung über eine weitere eventuelle Sperre gegeben. Dies bedeute, er habe keine Stelle abgelehnt, da eine solche nicht angeboten worden sei.

Mit Schreiben der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 22. April 2004 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er am 10. März 2004 beim Arbeitsmarktservice Linz vorgesprochen und den Auftrag erhalten habe, an einer "Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt (FAB Proba in Linz, Einsatz in der Werbeassistenz)" teilzunehmen. Laut Stellungnahme des Mitarbeiters des Arbeitsmarktservice, Herrn B., habe der Beschwerdeführer erklärt, er würde sich zwar vorstellen gehen, aber nicht anfangen, solange er keine Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt bekomme.

Zu diesem Schreiben gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. April 2004 eine Stellungnahme ab.

Mit Schreiben der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 4. Mai 2004 wurde das Arbeitsmarktservice Linz um kurze schriftliche Stellungnahme ersucht, ob dem Beschwerdeführer am 10. März 2004 unmissverständlich der Auftrag erteilt worden sei, dass er an der "Maßnahme zur Wiedereingliederung" teilnehmen solle.

Im Akt befindet sich ferner ein undatiertes Schreiben, das offensichtlich vom genannten Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice stammt und die angeforderte Stellungnahme enthält. Darin ist im Wesentlichen festgehalten, auf Grund des problematischen Betreuungsverlaufes sei vom Abteilungsleiter aufgetragen worden zu gewährleisten, dass der Beschwerdeführer bei FAB Proba mit erster Meldung (Bezugstag) nach dem Krankenstand ein gefördertes Dienstverhältnis antreten könne. Dies sei auch mit "FAB Proba Mag. T." vereinbart worden. "Diese Möglichkeit" habe der Beschwerdeführer schon am 14. Jänner 2004 gehabt. Am 10. März 2004 sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass während des Gespräches ein neuerlicher Vorstellungstermin mit Frau Mag. T. noch für denselben Tag vereinbart werde. Der Beschwerdeführer habe aber mitgeteilt, dass er ohne Arbeitskleidung nicht anfangen werde. Es sei ihm erklärt worden, dass wieder eine Sperre gemäß § 10 AlVG drohe, wenn er "nicht hingehe". Da der Beschwerdeführer definitiv eine Arbeitsaufnahme ausgeschlossen habe, sei seitens des Arbeitsmarktservice kein Einladungsschreiben ausgefolgt worden. Auf Grund von EDV-Problemen sei dem Beschwerdeführer ein neuer Termin am 30. März 2004 für die Niederschrift gegeben worden. Die Zuweisung zu FAB Proba erfolge in Fällen wie jenen des Beschwerdeführers nach Absprache mit der Geschäftsleitung sehr unbürokratisch. Noch während des Beratungsgespräches werde seitens des Arbeitsmarktservice FAB (meist Mag. T.) angerufen und noch für denselben Tag (wenn möglich sofort im Anschluss an das Beratungsgespräch) ein Vorstellungstermin vereinbart. Arbeitsaufnahme sei dann spätestens am darauf folgenden Tag möglich. Da der Beschwerdeführer eine Arbeitsaufnahme aber ohnehin ausgeschlossen habe, sei auch kein Termin vereinbart worden. Es wäre auch für den "Kursträger" ein unnötiger Aufwand, einen Vorstellungstermin zu vereinbaren, nur um nochmals festzustellen, dass der "Kunde" ohnehin nicht anfangen wolle.

Diese "Stellungnahme des Arbeitsmarktservice Linz" wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Landesgeschäftstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 11. Mai 2004 übermittelt. Er gab dazu mit Schreiben vom 17. Mai 2004 eine Äußerung ab.

Mit Schreiben der Landesgeschäftstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 27. Mai 2004 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass Frau Mag. T. in einem Telefonat vom 27. Mai 2004 mitgeteilt habe, dass die Tätigkeit in der Werbeassistenz ein "vollversichertes Dienstverhältnis (Arbeitslosen-, Kranken-, Pension- und Unfallversicherung)" sei. Ein Dienstvertrag werde am ersten Tag des Dienstverhältnisses zur Unterschrift vorgelegt. Ein Exemplar verbleibe beim Dienstgeber, eines erhalte der Dienstnehmer. Weiters würden ein Dienstzettel ausgehändigt sowie noch schriftliche Unterlagen über weitere Vereinbarungen. Die Entlohnung betrage EUR 1.000,-- brutto monatlich, 14 mal jährlich.

Dies entspräche EUR 800,-- netto monatlich.

Zu diesem Schreiben gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz

vom 29. Mai 2004 eine Äußerung ab.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung

des Beschwerdeführers nicht stattgegeben und ausgesprochen, dass

die Notstandshilfe vom 10. März 2004 bis 4. Mai 2004, verlängert

um den Bezug des Krankengeldes, versagt werde. Begründend wurde im

Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer beziehe seit

28. Jänner 2003 Notstandshilfe. Da seine persönlichen Kenntnisse

und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichten,

habe ihm das Arbeitsmarktservice Linz am 10. März 2004 den Auftrag

erteilt, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung (FAB Proba,

Werbeassistenz) in Linz ab 10. März 2004 teilzunehmen. Nach

Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens legte die belangte Behörde

sodann dar, dass unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer am

10. März 2004 beim Verein FAB Proba zu einer möglichen

Arbeitsaufnahme in der Werbeassistenz nicht erschienen sei. Bei

dieser Tätigkeit hätte es sich um ein vollversicherungspflichtiges

Dienstverhältnis mit einer Entlohnung von EUR 1.000,-- brutto

monatlich gehandelt. Das Arbeitsmarktservice Linz habe dem

Beschwerdeführer bereits am 14. Jänner 2004 "dieses

Dienstverhältnis" verbindlich angeboten. Damals sei das

Beschäftigungsverhältnis nicht zu Stande gekommen, weshalb die

Notstandshilfe für die Zeit vom 14. Jänner 2004 bis 9. März 2004

"versagt" worden sei. Diese Entscheidung sei mit Berufungsbescheid

vom 16. März 2004 bestätigt worden. Es sei daher davon auszugehen,

dass dem Beschwerdeführer am 10. März 2004 das

Beschäftigungsverhältnis bei FAB Proba seitens des

Arbeitsmarktservice verbindlich angeboten worden sei. Das

Arbeitsmarktservice Linz habe dem Beschwerdeführer daher zu Recht

die Notstandshilfe für acht Wochen vom 10. März 2004 bis

4. Mai 2004, verlängert um die darin liegenden Zeiten von

Krankengeldbezug, versagt, da sich der Beschwerdeführer geweigert

habe, ein Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 9 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung

BGBl. I Nr. 103/2001 lautet auszugsweise:

"Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist,

(2) Zumutbar ist eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist und dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert. Die letzte Voraussetzung bleibt bei der Beurteilung, ob die Beschäftigung zumutbar ist, außer Betracht, wenn der Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes erschöpft ist und keine Aussicht besteht, daß der Arbeitslose in absehbarer Zeit in seinem Beruf eine Beschäftigung findet.

...

(8) Die regionale Geschäftsstelle hat dafür zu sorgen, dass Personen, deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschwert ist, binnen vier Wochen eine zumutbare Beschäftigung angeboten oder, falls dies nicht möglich ist, die Teilnahme an einer Ausbildungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ermöglicht wird. Dies gilt insbesondere für Personen, die während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder nach einer Zeit der Kinderbetreuung eine Beschäftigung anstreben."

§ 10 Abs. 1 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 201/1996 lautet:

"§ 10. (1) Wenn der Arbeitslose

zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an der Maßnahme ablehnt.

Im vorliegenden Fall ist nach den Verwaltungsakten und nach einem Teil der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer Maßnahme zur Wiedereingliederung zugewiesen wurde. Im Sinne der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht aber weder das objektive Erfordernis für die Maßnahme noch deren Inhalt und deren Dauer fest, geschweige denn wurden diese Umstände dem Beschwerdeführer vor seiner Weigerung, an der Maßnahme teilzunehmen, zur Kenntnis gebracht. Eine ungerechtfertigte Weigerung des Beschwerdeführers, an der Maßnahme teilzunehmen, liegt daher nicht vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 98/08/0126).

Dafür, dass es sich um eine Maßnahme gehandelt hat, spricht nicht zuletzt auch die Darlegung der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 16. März 2004 (bei dem es nach den Ausführungen im nunmehr angefochtenen Bescheid um die gleiche Maßnahme gegangen ist), dass die vom Beschwerdeführer dort angeführten Mängel betreffend den Dienstvertrag und das Bruttoentgelt nicht relevant seien. Sollte es sich nämlich um die Zuweisung eines Beschäftigungsverhältnisses handeln, so wäre als angemessene Entlohnung im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG zumindest das nach dem im konkreten Fall anzuwendenden Kollektivvertrag gebührende Entgelt für die zugewiesene Beschäftigung erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, Zl. 99/08/0121, mwN).

Auf Grund der Ermittlungen der Berufungsbehörde finden sich im angefochtenen Bescheid auch Textpassagen, die darauf schließen lassen, dass dem Beschwerdeführer keine Maßnahme, sondern ein Beschäftigungsverhältnis zugewiesen worden ist. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2002/08/0262, und ebenso im hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2003/08/0200, dargelegt hat, dass es nicht zulässig ist, wenn das Arbeitsmarktservice den Arbeitslosen zum Zweck einer Wiedereingliederungsmaßnahme zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der die Maßnahme durchführenden Einrichtung (im Fall des hg. Erkenntnisses vom 21. April 2004, Zl. 2002/08/0262, ging es um einen "Transitarbeitsplatz" bei demselben Verein wie hier) verpflichtet. Auf die Begründung der genannten hg. Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2003/08/0200, ausgeführt hat, unterliegt eine Wiedereingliederungsmaßnahme auch dann den Anforderungen an eine rechtswirksame Zuweisung einer solchen Maßnahme, wenn sie gegenüber der arbeitslosen Person als Zuweisung zu einer Beschäftigung deklariert wird. Diese Anforderungen sind, wie bereits dargelegt, im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Im Übrigen ist es zwar zutreffend, dass an die Zuweisung zu einer Beschäftigung keine vergleichsweise strengen Maßstäbe wie an die Zuweisung zu einer Maßnahme zu stellen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 2000, Zl. 2000/19/0051). Angesichts dessen, dass im vorliegenden Fall aber bis zum Stadium des Berufungsverfahrens nach der Aktenlage lediglich von einer Maßnahme die Rede war, hätte die belangte Behörde, unter Bedachtnahme auf die Ausführungen in den hg. Erkenntnissen vom 21. April 2004, Zl. 2002/08/0262 und Zl. 2003/08/0200, insbesondere im Hinblick auf die Entlohnung entsprechende Klarstellungen treffen und dem Beschwerdeführer dazu auch Parteiengehör gewähren müssen. Abgesehen davon müsste aber im Hinblick auf die Vorgeschichte auch feststehen, dass dem Beschwerdeführer bei der Zuweisung klar war oder zumindest hätte klar sein müssen, dass es sich nicht um die Zuweisung zu einer Maßnahme handelt. Musste der Beschwerdeführer hingegen bei der Zuweisung davon ausgehen, dass es um die Zuweisung zu einer Maßnahme geht, kann seine Weigerung mangels Erfüllung der Voraussetzungen für die Zuweisung zu einer solchen im Zuweisungszeitpunkt (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2002/08/0262) zu keinem Anspruchsverlust nach § 10 AlVG führen.

Der angefochtene Bescheid war aus den dargestellten Gründen wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. März 2005

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