Normen
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
AWG 2002 §15;
AWG 2002 §2 Abs3;
AWG 2002 §73;
AWG 2002;
GewO 1994 §2 Abs3;
GewO 1994 §2 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
AWG 2002 §15;
AWG 2002 §2 Abs3;
AWG 2002 §73;
AWG 2002;
GewO 1994 §2 Abs3;
GewO 1994 §2 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juli 2003 wurde dem Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102 (AWG 2002), die Verbrennung von Pferdemist in einer Heizungsanlage untersagt und ihm der Auftrag erteilt, den in seiner Reitanlage anfallenden Pferdemist nachweislich einer entsprechenden Entsorgung zuzuführen.
In der Begründung heißt es in der Sachverhaltsdarstellung, der Beschwerdeführer betreibe im Rahmen seiner Reithalle in T eine Heizanlage, welche der Beheizung und der Warmwasserversorgung der neugebauten Reithalle diene. Dabei werde das beim Ausmisten der Pferdekoppel anfallende Gemisch aus Pferdemist und Streugut (Sägemehl) über ein Förderband in eine Pressvorrichtung (Pressrohr) transportiert, wobei die Feuchtigkeit vermindert werde. Nach dieser Pressung erfolge die Lagerung in einem Silo, wo eine Trocknung erfolge. Anschließend daran werde die Verbrennung im Heizkessel vorgenommen, wobei das Brenngut aus ca. 80 % Holz (Streu) und 20 % Pferdebollen bestehe.
In rechtlicher Hinsicht befasste sich die belangte Behörde zunächst mit dem Einwand des Beschwerdeführers, bei dem anfallenden Mist/Stroh-Gemisch handle es sich nicht um Abfall, weil sich der Beschwerdeführer als Betreiber des Reitstalls dieser Sache nicht entledigen, sondern sie vielmehr im Sinne einer zulässigen Nutzung verwerten wolle. Dem hielt die belangte Behörde entgegen, was die Entledigungsabsicht betreffe, sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Pferdemist und das gebrauchte Stroh Abfallprodukte darstellten, deren sich der Betreiber des Reitstalles entledigen wolle. Das ergebe sich aus der durchschnittlichen Lebenserfahrung, wonach der Betrieb des Reitstalls nicht zu dem Zweck erfolge, ein Mist/Stroh-Gemisch zu produzieren. Warum keine Entledigungsabsicht vorliegen solle, wenn die Verwertung im Rahmen einer zulässigen Nutzung in Frage gestellt werde, werde durch den Beschwerdeführer außerdem nicht näher erläutert. Zum objektiven Abfallbegriff sei anzuführen, dass die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist und ähnlichen Stoffen erforderlich sei, um die öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002, insbesondere Z. 1 (Gefährdung der Gesundheit von Menschen und unzumutbare Belästigungen), Z. 3 (Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser und Boden) und Z. 9 (erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes) zu gewährleisten. Somit sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Mist/Stroh-Gemisch um Abfall im Sinne des § 2 Z. 1 und 2 AWG 2002 handle.
Was die zulässige Verwendung des Mist/Stroh-Gemisches betreffe, so stelle § 2 Abs. 3 zweiter Satz AWG 2002 auf eine zulässige Verwertung im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ab. Daraus sei abzuleiten, dass es sich bei der zulässigen Verwertung um eine landwirtschaftliche oder allenfalls eine dem Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnende Tätigkeit handeln müsse. Dabei werde auf die Definition der Land- und Forstwirtschaft aus der Gewerbeordnung 1994 abgestellt. Zur Land- und Forstwirtschaft zählten dabei gemäß § 2 Abs. 3 die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, das Halten von Nutztieren zur Zucht, die Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und die Fischerei. Ergänzend dazu nenne § 2 Abs. 4 GewO 1994 Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft. Da im gegenständlichen Fall das Mist/Stroh-Gemisch beim Betrieb eines Reitstalles anfalle und diese Tätigkeit nach der GewO 1994 weder zu den Tätigkeiten der Land- und Forstwirtschaft noch zu deren Nebengewerbe zähle, könne § 2 Abs. 3 zweiter Satz AWG 2002 nicht zur Anwendung kommen.
Zu prüfen sei weiters, ob die thermische Verwertung eines Mist/Stroh-Gemisches grundsätzlich zulässig sei. Dies sei zu verneinen, weil § 2 der Tiroler Heizungsanlagenverordnung 2000, LGBl. Nr. 66, ein Gemisch aus Stroh und Pferdemist nicht zu den zulässigen festen Brennstoffen für Heizanlagen zähle.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass das Verbrennen des Mist/Stroh-Gemisches jedenfalls den Grundsätzen des AWG 2002, insbesondere den Grundsätzen der Schonung von Ressourcen, der Vermeidung von Abfall und der ökologisch zweckmäßigen Verwertung von Abfällen zur Energiegewinnung entspreche und daher als zulässig angesehen werden könne, so sei dazu auszuführen, dass es sich bei den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 2 AWG 2002 lediglich um Zielbestimmungen handle, die durch die nachfolgenden Regelungen konkretisiert würden. Die konkreten Bestimmungen ließen jedoch die Verbrennung des Mist/Stroh-Gemisches nicht zu.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 29. November 2004, B 1238/03-7, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt der Beschwerdeführer vor, entgegen der Auffassung der belangten Behörde stelle die Verwendung des Mist/Stroh-Gemisches zu Heizzwecken eine zulässige Verwendung im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG 2002 dar. Es sei nicht nachvollziehbar, worin der Unterschied zwischen Nutztierhaltung und Reitpferdehaltung in einer Reitschule liege.
Die belangte Behörde sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Gemisch aus Pferdemist und Einstreu aus Sägemehl bzw. Sägespänen und Stroh als Abfall zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer wolle sich dieses Gemisches nicht entledigen, sondern es im Sinne einer zulässigen Nutzung verwerten. Dieser Auffassung stehe auch das öffentliche Interesse nicht entgegen, weil dieses auf Grund der bescheidenen Größe der Anlage und des anfallenden Materials sowie der Beschränkung ausschließlich auf das Gelände des Reitbetriebes nicht beeinträchtigt werde. Die belangte Behörde habe auch unbeachtet gelassen, dass das Land Tirol sich im Zusammenhang mit der Vereinbarung über die Einsparung von Energie verpflichtet habe, für eine effiziente Nutzung von Energie zu sorgen. Durch die Verwendung des gegenständlichen Biomasse-Brennstoffs werde den Intentionen einer Energieeinsparung am besten entsprochen. In den Förderungsrichtlinien der Tiroler Landesregierung zur Errichtung von energiebezogenen Umweltschutzvorhaben sei eine Einschränkung im Sinne der Tiroler Heizungsanlagenverordnung nicht ersichtlich. Bei der Abwägung des öffentlichen Interesses hätte die belangte Behörde auch bedenken müssen, dass durch die Verwertung des Mistes zur Verbrennung eine erhebliche Belastung hintangehalten werde, die bei Düngung oder Kompostierung anfalle.
Die Behörden beider Rechtsstufen hätten es auch unterlassen, ausreichende Sachverhaltsgrundlagen für eine korrekte Beurteilung zu schaffen. Mit einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht zu vereinbaren sei auch, dass die belangte Behörde ein Gutachten erstellt habe, welches von der Erstbehörde herangezogen worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 73 Abs. 1 AWG 2002 lautet:
"§ 73. (1)
1. Werden Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen gesammelt, gelagert oder behandelt,
2. werden Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV befördert oder verbracht oder
3. ist die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Untersagung des rechtswidrigen Handelns, dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen."
Was unter Abfällen zu verstehen ist, bestimmt § 2 AWG 2002.
Diese Bestimmung lautet auszugsweise:
"§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
(2) ............
(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
- 1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
- 2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden."
Der mit "Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer" überschriebene § 15 AWG 2002 lautet:
"§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen sind
1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und
2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.
(2) Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn
1. abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden,
2. nur durch den Mischvorgang
- a) abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oder
- b) anlagenspezifische Grenzwerte in Bezug auf die eingesetzten Abfälle eingehalten werden oder
3. dieser Abfall im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 behandelt oder verwendet wird.
Die gemeinsame Behandlung von verschiedenen Abfällen oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gilt jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Das gemeinsame Sammeln von verschiedenen Abfallarten oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten ist dann zulässig, wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die gemeinsame Verwendung oder Behandlung entsprechend den genannten Kriterien zulässig ist.
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
- 1. hiefür genehmigten Anlagen oder
- 2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.
(4) Abfälle sind gemäß § 16 oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 oder § 23 zu verwerten.
(5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten so rechtzeitig zu übergeben, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben."
Der im § 15 Abs. 1 angesprochene § 1 AWG 2002 hat folgenden Wortlaut:
"§ 1. (1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass
1. schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,
2. die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden,
3. Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden,
4. bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und
5. nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.
(2) Es gelten folgende Grundsätze:
1. Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalte sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung).
2. Abfälle sind zu verwerten, soweit dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung).
3. Nach Maßgabe der Ziffer 2 nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und ordnungsgemäß abzulagern (Abfallbeseitigung).
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
- 5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
- 6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können."
Aus § 2 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002 ergibt sich, dass Mist grundsätzlich Abfall ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002 vorliegen.
Was unter einem "land- und forstwirtschaftlichen Betrieb" zu verstehen ist, wird im AWG 2002 nicht näher definiert. Mangels Bestehens einer gesetzlichen Definition des Begriffes Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG 2002 kann auf die Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 3 GewO 1994 zurückgegriffen werden (vgl. zur Heranziehung dieser Begriffsbestimmung zur Auslegung des Begriffes "Land- und Forstwirtschaft" das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 2001, 97/07/0171).
§ 2 Abs. 3 GewO 1994 lautet (so weit für den Beschwerdefall von Bedeutung):
"(3) Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 1) gehören
1. die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen; ......
2. das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse;
3. Jagd und Fischerei."
Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 GewO 1994 liegt bei einer Reitschule (einem Reitstall) nicht vor. Ob, wie die belangte Behörde meint, auch die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 4 GewO 1994 unter das Landwirtschaftsprivileg des § 2 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002 fallen und ob eine Reitschule (ein Reitstall) ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft darstellt, kann dahin gestellt bleiben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft" im Sinne des § 2 Abs. 4 GewO dann vor, wenn die in Rede stehende Tätigkeit mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb organisatorisch verflochten und diesem untergeordnet ist (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 26. Februar 1991, Zl. 90/04/0147). Ein "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft" im Sinne der zitierten Vorschrift setzte somit das Bestehen eines land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebes voraus (vgl. das Erkenntnis vom 15. November 1993, 92/10/0432). Dass er über die Reitschule hinaus noch über einen Betrieb verfüge, der als landwirtschaftlicher Hauptbetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 GewO 1994 anzusehen ist, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht.
Die Verwendung des Mist/Stroh-Gemisches stellt auch keine zulässige Verwendung dar.
Eine zulässige Verwendung liegt nur dann vor, wenn sie nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt (vgl. in diesem Sinn das zum Altlastensanierungsgesetz ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 2004, 2003/07/0173 u.a.).
Die belangte Behörde verweist auf § 2 der Heizungsanlagenverordnung 2000. Diese Verordnung hat ihre Grundlage im § 3 des Tiroler Heizungsanlagengesetzes 2000, LGBl. Nr. 34/2000. Diese Bestimmung lautet:
"(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung weiters jene Arten von flüssigen und festen Brennstoffen festzulegen, die zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Heizungsanlagen zulässig sind. Dabei ist insbesondere der höchstzulässige Schwefelgehalt von flüssigen und schwefelhältigen festen Brennstoffen zu bestimmen."
§ 2 der Heizungsanlagenverordnung hat folgenden Wortlaut:
"§ 2
Zulässige Arten von festen und flüssigen Brennstoffen
(1) In Heizungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen folgende Brennstoffe verwendet werden, wenn die Anlage nach den in der technischen Dokumentation enthaltenen Betriebsvorschriften für diese Brennstoffe geeignet ist:
a) naturbelassenes Holz mit einem Wassergehalt von weniger als 25 v. H. sowie Holz- und Rindenbriketts, die der ÖNORM M 7135 entsprechen;
b) Hackgut, das der ÖNORM M 7133 entspricht, sowie Holz- und Rindenpellets, die der ÖNORM M 7135 entsprechen;
c) Kohle und veredelte Brennstoffe aus Kohle, deren Anteil an verbrennbarem Schwefel bezogen auf den wasserfreien Zustand bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis zu 350 kW den Wert von 0,3 g/MJ und von mehr als 350 kW den Wert von 0,2 g/MJ nicht überschreitet.
(2) In Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe dürfen folgende Brennstoffe verwendet werden, wenn die Anlage nach den in der technischen Dokumentation enthaltenen Betriebsvorschriften für diese Brennstoffe geeignet ist:
a) Heizöl "extra leicht", das einen Schwefelgehalt von höchstens 0,10 Masseprozenten aufweist und das der ÖNORM C 1109 entspricht;
b) Heizöl "leicht", das einen Schwefelgehalt von höchstens 0,20 Masseprozenten aufweist und das der ÖNORM C 1108 entspricht, in Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 70 kW.
(3) Papier und Kartonagen dürfen nur in kleinen Mengen zum Anfeuern verwendet werden. Die sachgemäße Verwendung handelsüblicher Anzündhilfen ist zulässig."
§ 27 Abs. 1 lit. d Heizungsanlagengesetz enthält
Verwaltungsstrafbestimmungen:
"§ 27
Strafbestimmungen
(1) Wer
.......
d) als Eigentümer einer Heizungsanlage oder als sonst
hierüber Verfügungsberechtigter diese mit anderen als den aufgrund
der Verordnung nach § 3 Abs. 3, gegebenenfalls in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 dritter Satz oder Abs. 4 dritter Satz, zulässigen
Brennstoffen betreibt,
.........
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.200,- Euro zu bestrafen."
Ein Mist/Stroh-Gemisch lässt sich nicht unter die Aufzählung zulässiger Brennstoffe im § 2 der Heizungsanlagenverordnung subsumieren. Die belangte Behörde ist daher im Recht, wenn sie die Auffassung vertritt, eine Verwendung des Mist/Stroh-Gemisches in der Heizanlage sei mit § 2 der Heizungsanlagenverordnung 2000 nicht vereinbar. Diese Verwendung ist daher keine zulässige Verwendung oder Verwertung; sie widerspricht dem § 15 AWG 2002, sodass der Auftrag nach § 73 AWG 2002 zu Recht erteilt wurde.
Förderungsrichtlinien spielen im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle.
Mit seinem Hinweis auf ein von der belangten Behörde für die Erstbehörde erstattetes und von dieser ihrem Bescheid zugrunde gelegtes "Gutachten" nimmt der Beschwerdeführer offenbar darauf Bezug, dass die belangte Behörde der Erstbehörde über deren Anfrage ihre Rechtsauffassung zur Zulässigkeit der Verwendung des Mist/Stroh-Gemisches mitgeteilt und die Erstbehörde diese Auffassung ihrem Bescheid zugrunde gelegt hat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet nicht einmal der Umstand, dass der erstinstanzliche Bescheid in seinem Spruch durch eine von der Berufungsbehörde erteilte Weisung bestimmt wurde, eine Gesetzwidrigkeit (vgl. das Erkenntnis vom 12. Juli 1951, 579/50, VwSlgNF 2199/A). Gleiches gilt, wenn die Oberbehörde (Berufungsbehörde) der Erstbehörde ihre rechtliche Beurteilung des Falles mitteilt und sich die Erstbehörde in ihrem Bescheid diese Auffassung zu eigen macht. Eine solche Vorgangsweise begründet weder eine Befangenheit eines Organwalters der Berufungsbehörde noch wird der Partei dadurch eine Instanz genommen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. Jänner 2005
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)