VwGH 2004/07/0152

VwGH2004/07/015222.12.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des F D sen., des K (richtig: der H) D, und des F D jun., alle in O, alle vertreten durch Neudorfer, Griensteidl, Hahnkamper, Stapf & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Eßlinggasse 9, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. Juli 2004, Zl. LF6-LAS-131/003-2003, betreffend Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen im Zusammenlegungsverfahren S-Dorf II, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
FlVfGG §1 Abs1;
FlVfGG §1 Abs2 Z1;
FlVfGG §1;
FlVfGG §4 Abs6;
FlVfLG NÖ 1975 §1 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §1 Abs2 Z1;
FlVfLG NÖ 1975 §1;
FlVfLG NÖ 1975 §13 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §16 Abs1;
ZLG Stmk 1982 §1 idF 1995/026;
ZLG Stmk 1982 §21 Abs1;
ZLG Stmk 1982 §25 Abs1 idF 1995/026;
AVG §66 Abs4;
FlVfGG §1 Abs1;
FlVfGG §1 Abs2 Z1;
FlVfGG §1;
FlVfGG §4 Abs6;
FlVfLG NÖ 1975 §1 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §1 Abs2 Z1;
FlVfLG NÖ 1975 §1;
FlVfLG NÖ 1975 §13 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §16 Abs1;
ZLG Stmk 1982 §1 idF 1995/026;
ZLG Stmk 1982 §21 Abs1;
ZLG Stmk 1982 §25 Abs1 idF 1995/026;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 12. Juni 2003 erließ die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (ABB) den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, erster Teilplan (in weiterer Folge: GMA-Plan) für das Zusammenlegungsverfahren S-Dorf II.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde damit begründet, dass durch die vorgesehenen Maßnahmen (geplante "Grenzspitzen") eine wesentliche Wertminderung oder eine erheblich erschwerte Bewirtschaftung entstünde. Weiters sei die Bodenschätzung nicht korrekt durchgeführt worden, da in dem Bereich H nicht ordnungsgemäß geschätzt worden sei. Im Bereich H werde der bestehende Weg nicht befahren, sodass er als solcher im Zuge der geplanten Maßnahmen nicht mehr vorzusehen sei. Hingegen sei im Bereich S ein ständig befahrener bestehender Weg aufgelassen worden, wodurch es ebenfalls zu einer erschwerten Bewirtschaftung komme. Dieser Weg sei daher zu belassen.

Dazu erstatteten ein landwirtschaftlicher Amtssachverständiger und ein agrartechnischer Amtssachverständiger am 20. April 2004 einen gemeinsamen Erhebungsbericht, in dem sie zum erstgenannten Berufungseinwand (geplante "Grenzspitzen") ausführten, dass im GMA-Plan entlang der Wege 16, 34, 38 und 41 Baumgruppen angeordnet worden seien, die eine dreieckige Form (Spitz) hätten. Diese Baumgruppen seien in Ecken der künftigen Abfindungsgrundstücke geplant, die diese mit ihrer Längs- und Stirnseite bildeten. Bei diesen Baumgruppen gebe es eine Variante für einen Grundeigentümer und eine zweite Variante für den Fall, dass Grundflächen zweier Grundeigentümer aneinander grenzten (wird grafisch dargestellt und näher ausgeführt). Durch die Anordnungen der Dreiecksflächen erhielten die Kopfseiten der künftigen, betroffenen Abfindungen eine unregelmäßige Ausformung. Diese Formen seien im Altstand des Verfahrens nicht vorhanden.

Generell könne festgehalten werden, dass landwirtschaftliche Flächenbewirtschaftung üblicherweise im linearen Verfahren durchgeführt werde, die Bewirtschaftungsgänge lägen unmittelbar nebeneinander. Daraus entstehe auch die Anforderung für landwirtschaftliche Grundstücke, dass diese nach Möglichkeit Rechtecke bzw. Trapeze sein sollten. Durch die Baumgruppen werde die Bewirtschaftung der Stirnseiten der Grundstücke erschwert, da bei den Arbeiten entlang der Schrägseiten mehrfach die Geräte ausgehoben und wieder eingesetzt werden müssten. Dieses Faktum werde vor allem bei der Bodenbearbeitung und bei der Kulturpflege von Hackfrüchten erkennbar sein. Die Spitzen seien an den Längsgrenzen platziert; bei der Zupachtung oder dem Erwerb eines Nachbargrundstückes könne daher die Stirnseite nicht in einem Zug bewirtschaftet werden, weil die Baumgruppe umfahren werden müsse. Der landwirtschaftliche Nutzen dieser Baumgruppen sei nicht eindeutig begründbar. Sollten diese Elemente aus ökologischer Sicht (Vernetzung etc.) notwendig sein, wäre einer streifenförmigen Anlage aus betriebswirtschaftstechnischer Sicht der Vorzug zu geben.

In weiterer Folge befassten sich die Sachverständigen mit den Berufungseinwänden betreffend den Entfall eines im Ried H gelegenen Weges und die Rekultivierung eines Weges im Bereich S, und erläuterten die Hintergründe und die Notwendigkeit dieser Maßnahmen.

Die belangte Behörde holte auch ein Gutachten eines ökologischen Sachverständigen vom 14. Mai 2002 ein. Dieser gelangte (näher begründet) zusammengefasst zur Auffassung, dass die ökologische Grundausstattung im Verfahrensgebiet (ca. 1,8%) nicht ausreiche, die Grundlagen der Betriebe unter anderem auch nach ökologischen Gesichtspunkten zu verbessern oder neu zu gestalten. Auch die vorliegende Grünplanung gewährleiste nicht, dass die Verfahrensfläche zur Gänze in den agrarökologischen Einflussbereich der Grünanlagen (Erhaltung + Neuanlage) gelange. Erkundigungen beim damaligen Operationsleiter und der mit der Grünplanung beauftragten Ökologin hätten ergeben, dass ursprünglich lineare Elemente anstatt der Dreieckspflanzungen vorgesehen gewesen seien. Die Dreieckspflanzungen seien erst in der Planung vorgesehen worden, als die betroffenen Landwirte vehement Einspruch gegen die linearen Elemente, die die Vernetzung gewährleisten sollten, erhoben hätten. Diese Dreieckspflanzungen stellten einen Kompromiss dar, der die Vernetzung auflöse und ein Trittsteinsystem aufbaue. Die vernetzende Funktion verringere sich dadurch gegenüber einem linearen Element für wenig mobile, bodenlebende Arten deutlich; ihre Korridorfunktion könne durch die Trittsteinplanung nicht in erforderlichem Maße hergestellt werden.

Schließlich meinte der Sachverständige für Ökologie, Vernetzungen seien notwendig; quer zur Hauptausrichtung der Grünanlagen verliefen nur wenige Anlagen, die die wichtige Korridorfunktion gewährleisten müssten, um Isolationseffekte zu verhindern (zB. Artenverarmung, Instabilisierung des Lebensraumes …) und das System an Grünmaßnahmen einigermaßen ökologisch abzupuffern und stabil zu erhalten. In Anbetracht der äußerst geringen Ausstattung mit Extensivelementen käme diesen wenigen Verbundkorridoren eine eminente Bedeutung zu, sie seien nicht verzichtbar.

Die belangte Behörde brachte den Beschwerdeführern diese Berichte im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und führte am 6. Juli 2004 eine mündliche Verhandlung über die Berufung durch. Die Beschwerdeführer wiederholten im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass durch die geplanten Trittsteinelemente die Bewirtschaftung erschwert, eine Entwertung der Liegenschaften herbeigeführt, das Sicherheitsrisiko bei der Bewirtschaftung erhöht und die Erschließung erschwert werde. Die Vernetzung sowie die beiden Varianten der Spitzformen würden daher abgelehnt. Auch für eine biologische Landwirtschaft sei kein Vorteil zu erkennen. Sollten die Vernetzungen streifenförmig angelegt werden, komme es zu Einbußen bei Fördergeldern, da diese Elemente durch die ständige Querung zerstört und schlussendlich verschwinden würden. Auch finanziell seien die Grünanlagen untragbar. Würden sie beibehalten, gebe es in Hinkunft keine Zusammenlegungsverfahren mehr.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid änderte die belangten Behörde den Bescheid der ABB vom 12. Juni 2003 dahingehend ab, dass die gemeinsame Anlage Nr. 16 ersatzlos entfiel und die bekämpften dreiecksförmigen Trittsteinelemente durch zwei 3 m breite Vernetzungsstreifen ersetzt wurden. Diese seien, bezogen auf die Länge der Streifen, zu 20 % mit heimischen Straucharten in Gruppen zu bepflanzen und südlich der parallel verlaufenden Wege jeweils in deren Längen anzulegen. Im Übrigen wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

Eingangs des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen und den Inhalt der eingeholten Gutachten wieder.

Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass die Vertreterin der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesagrarsenat den Antrag gestellt habe, sämtliche als gemeinsame Anlagen zu errichtenden Wege (ohne nähere Maßangabe) zu verbreitern, um sie für den überbreiten Mähdrescher der Beschwerdeführer befahrbar zu machen.

Nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und 14 Abs. 2 des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes (NÖ FLG), LGBl. 6650-5, stellte die belangte Behörde fest, es stehe außer Streit, dass seit Erlassung der letzten Novelle zum NÖ FLG die Umweltverträglichkeit und die Ökologie zwei im Zuge der Verfahrensabwicklung zu berücksichtigende Parameter darstellten. Dies komme besonders in dem Verfahrensabschnitt, der schlussendlich zur Erlassung des GMA-Planes führe, durch die Einbeziehung der Umweltanwaltschaft und deren Anerkennung als Partei zum Ausdruck. Das zu dieser Problematik eingeholte ökologische Gutachten komme eindeutig zum Schluss, dass auf Grund der geringen prozentuellen Grundausstattung an Grünflächen auf eine Vernetzung der vorgesehenen Grünanlagen aus den angeführten Gründen nicht verzichtet werden könne, soferne man ein Funktionieren des Gesamtsystems erreichen wolle. Der notwendige Vernetzungsgrad werde demnach allerdings durch die vorgesehene Trittsteinplanung nicht erreicht, weil die entstehenden Leerräume durch zahlreiche Arten nicht überbrückt werden könnten. Angeregt werde die Errichtung linearer Elemente, die durch die bessere Korridorfunktion den Wirkungsgrad des Ökoverbundsystem verbesserten bzw. ein Wirksamwerden erst ermöglichten.

Auch seitens des agrartechnischen und landwirtschaftlichen Sachverständigen werde - wenngleich aus anderen, nämlich aus betriebwirtschaftstechnischen Gründen - linearen Elementen der Vorzug gegeben. Die Beschwerdeführer hätten zwar den ökologischen Ausführungen widersprochen und diese kategorisch abgelehnt, seien ihnen aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die bloße Behauptung, das restliche System an Grünanlagen würde den gleichen Wirkungsgrad erzielen, bleibe letztendlich ohne faktenmäßige Untermauerung. Aus diesen Gründen folge die belangte Behörde dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des ökologischen Sachverständigen und lege dieses dem weiteren Verfahren zugrunde.

Bereits im ersten Planungsstadium der ABB sei zur Erreichung des Vernetzungseffektes die Errichtung von Baumreihen in einer Breite von 6 m angedacht bzw. geplant worden. Um auf der einen Seite den Einwänden der Beschwerdeführer einigermaßen und auf der anderen Seite den ökologischen Notwendigkeiten und somit den gesetzlichen Vorgaben ausreichend Rechnung zu tragen, scheine die Anordnung von Strauchreihen einen tragbaren Kompromiss darzustellen. Auf Grund der gegenüber Baumreihen verzichtbaren Mindestpflanzabstände könne mit einer Streifenbreite von 3 m das Auslangen gefunden werden, der erforderliche Grundbedarf werde dadurch auf ein Minimum reduziert. Um die ordnungsgemäße Bewirtschaftbarkeit bzw. Erschließung der künftigen, angrenzenden Abfindungsgrundstücke zu gewährleisten, sei die Bepflanzung auf 20 %, bezogen auf die Länge der Streifen, zu begrenzen. Somit stehe genügend Raum für die Einräumung des notwendigen Überfahrtsrechtes zur Verfügung. Zu regeln sei dies in den folgenden Verfahrensschritten durch die Erstbehörde. Nachteilige Auswirkungen auf den Förderungssektor seien damit nicht verbunden. Zur Minimierung allfälliger nachteiliger Auswirkungen (Wurzel- oder Unkrautdruck) auf angrenzende Grundflächen seien die Streifen südseitig der parallel laufenden Wege zu errichten.

Das Argument einer gegenüber unmittelbar an Ackerflächen angrenzenden Wegen erschwerten Bewirtschaftung greife nicht, da auch öffentliche Wege nicht aus Gründen einer einfacheren Bewirtschaftung benutzt werden dürften. Inwieweit eine Strauchreihe ein Sicherheitsrisiko für Menschen und Maschinen bei der Ausführung bestimmter Arbeitsschritte darstellen solle, wie dies in der mündlichen Verhandlung behauptet worden sei, sei nicht nachvollziehbar.

Zusagen vor Verfahrenseinleitung über mögliche Prozentsätze beim Grundabzug für die Errichtung von Grünanlagen entfalteten keinerlei rechtliche Wirkungen und müssten bei der vorliegenden Entscheidung unberücksichtigt bleiben. Der Vorwurf, dass bestehende Grünanlagen bei der Erstellung der ÖKO-Ist-Bilanz nicht berücksichtigt worden seien, bestehe zu Unrecht. Wie aus den vorgelegten Unterlagen der ABB ersichtlich sei, seien Altanlagen im Ausmaß von 1,8 % der Verfahrensfläche in die Berechnungen miteinbezogen worden. Unter Anrechnung der neu zu errichtenden Anlagen (1,5 % der Verfahrensfläche) ergebe dies eine Gesamtfläche von 3,3 %, wiederum bezogen auf die Gesamtfläche des Zusammenlegungsverfahrens.

Zur weiteren Reduzierung des erforderlichen Grundbedarfes könne auf die Errichtung der Anlage Nr. 16 (dreireihige Strauch-Baumhecke) ersatzlos verzichtet werden, was wiederum eine Einsparung von über 3.300 m2 bedeute.

Unter Einrechnung der vorgesehenen Änderungen bedeute dies einen gegenüber dem bekämpften Bescheid vermehrten Grundbedarf von lediglich 1.500 m2, welcher auf das gesamte Verfahrensgebiet von über 400 ha umzulegen sein werde.

Die vorgebrachten Argumente gegen die Bewertung seien rechtlich in diesem Zusammenhang unbeachtlich, weil die Bewertung nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides sei. Desgleichen könne der in der mündlichen Verhandlung erhobenen Forderung nach Verbreiterung sämtlicher Wege im Verfahrensgebiet nicht nachgekommen werden. Das Vorhandensein eines Mähdreschers, das zur Untermauerung dieses Verlangens eingewendet worden sei, sei nicht geeignet, den enormen Mehrbedarf an Grundflächen für das begehrte Vorhaben durch alle Verfahrensparteien aufbringen zu lassen. Vielmehr sei mit den im landwirtschaftlichen Wegebau üblichen vorhandenen Wegbreiten von 4 m das Auslangen zu finden und seien Maschinen und Geräte an diese Gegebenheiten anzupassen. Spezielle berücksichtigungswürdige Umstände, die einen verbreiterten Ausbau einzelner Wege allenfalls rechtfertigten, lägen hier nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde von F D sen., "K" D und F D jun.

Mit Schriftsatz vom 28. November 2005 erklärte der Beschwerdeführervertreter, die Bezeichnung der zweitbeschwerdeführenden Partei sei auf Grund eines Tippfehlers irrtümlich mit "K" statt richtig mit "H" erfolgt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der §§ 1, 13 und 14 NÖ FLG haben folgenden Wortlaut:

"Ziele der Zusammenlegung

§ 1. (1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

1. Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder

2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).

(3) …

Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen

§ 13. (1) Im Zusammenlegungsgebiet sind die erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen (wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Aufforstungen und dgl.) durchzuführen sowie jene Anlagen (wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen) zu errichten und jene Veränderungen an bestehenden Anlagen vorzunehmen, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen.

(2)…

Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen

§ 14. (1) Die Behörde hat über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf zu erstellen. Sie hat hiezu den Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft, jene Gemeinden, in denen die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke liegen, die Naturschutzbehörde und die Eigentümer jener Anlagen und Objekte, deren Änderung oder Auflassung beabsichtigt ist, zu hören sowie die zur Ausführung des Entwurfes allenfalls erforderlichen Bewilligungen

der für die im § 97 Abs. 4 lit. c und d angeführten Angelegenheiten zuständigen Behörden einzuholen. Wenn Bergbauberechtigungen (Nutzungsrechte) berührt werden, ist auch der Bergbauberechtigte (Nutzungsberechtigte) zu hören.

(2) Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden.

(4) Einzelheiten der technischen Gestaltung, Ausführung und Finanzierung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind, soweit sie nicht im Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen festgelegt wurden, nach Anhörung der im Abs. 1 genannten Personen in gesonderten Bescheiden zu regeln."

Der Großteil der Beschwerdeausführungen befasst sich damit, dass die belangte Behörde in unrichtiger Auslegung der §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 2 NÖ FLG die Ansicht vertreten habe, das Vorhandensein eines Mähdreschers sei nicht geeignet, den Mehrbedarf an Grundfläche für das begehrte Vorhaben der Verbreiterung aller Wege durch alle Verfahrensparteien aufbringen zu lassen. Die Behörde übersehe, dass die derzeit üblichen Abmessungen landwirtschaftlicher Fahrzeuge und Maschinen deutlich breiter als 4 m seien. Die Wegbreite von 4 m entspreche nicht dem Standard. Um dies zu belegen, legten die Beschwerdeführer neben einem Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. Juli 2003 über die eingeschränkte Zulassung einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine (Mähdrescher) mit einer Breite von 4.050 mm eine Stellungnahme der Niederösterreichischen Landes-Landwirtschaftskammer vom 15. September 2004 zur Frage der höchstmöglichen Breite für solche Zulassungen bzw. der Einfahrtsbreite für Zugmaschinen vor.

Den Beschwerdeführern gelingt es aber nicht, mit diesem Argument eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Sie verabsäumten es, in ihren (inhaltsgleichen) Berufungen die zu geringe Wegbreite der im GMA-Plan vorgesehenen Wege als Rechtsverletzung zu bemängeln; ihr Berufungsvorbringen bezog sich nicht auf diesen Aspekt des GMA-Planes. Folgt man den von den Beschwerdeführern nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, so wurde dieser Einwand überhaupt erst in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, und damit außerhalb der Berufungsfrist, erhoben. Nur nebenbei sei erwähnt, dass sich dieser Einwand in der im Akt erliegenden Verhandlungsschrift der belangten Behörde (mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2004) gar nicht findet.

Die Berufungsbehörde darf bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides den Rahmen nicht überschreiten, der durch die Berufungsanträge gesetzt wurde. Nach Ablauf der Berufungsfrist gestellte, den durch die Berufungsanträge vorgegebenen Rahmen des Berufungsverfahrens sprengende Anträge können nicht nachträglich zur Sache des Berufungsverfahrens gemacht werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. März 1984, 83/07/0177, VwSlg 11368/A und vom 8. März 1988, 87/07/0169).

Mit dem in Berufung gezogenen Bescheid wurden verschiedene, trennbare Maßnahmen und Anlagen verfügt. Die Berufung wandte sich gegen die gemeinsame Anlage der Trittsteine an den Grundgrenzen der geplanten Abfindungen ("Grenzspitzen"), gegen die geplante Maßnahme der Auflassung eines konkreten Weges und gegen die geplante Maßnahme der Beibehaltung eines anderen konkreten Weges. Gegen die vorgesehene Wegbreite aller Wege im Zusammenlegungsgebiet wandten sich die Berufungswerber hingegen während der Berufungsfrist nicht.

Nun ist der Bescheid erster Instanz hinsichtlich der letztgenannten Frage im Verhältnis zu den von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Berufungsgründen rechtlich trennbar. Die Berufungsbehörde war daher hinsichtlich ihrer nach § 66 Abs. 4 AVG bestehenden Abänderungsbefugnis auf den Umfang der von den Beschwerdeführern rechtzeitig geltend gemachten Anfechtung beschränkt (vgl. in diesem Zusammenhang die hg. Erkenntnisse vom 13. April 2000, 99/07/0205, und vom 23. April 1996, 95/05/0219).

Die belangte Behörde hätte sich daher mit diesem verspäteten Berufungsgrund inhaltlich nicht befassen müssen; Rechte der Beschwerdeführer wurden durch die Abweisung (auch) dieses Berufungsantrages daher nicht verletzt.

Das zweite Argument, mit dem die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen versuchen, bezieht sich auf die Vernetzungsstreifen, die die belangte Behörde in Abänderung des Bescheides erster Instanz anstelle der Trittsteinelemente ("Grenzspitzen") als GMA vorgesehen hat.

Die Beschwerdeführer wenden sich nun gegen die Vernetzungsstreifen mit dem Vorbringen, dass diese Streifen ein massives Erschwernis in der Bewirtschaftung mit sich brächten. Es ergebe sich aus der Zielbestimmung des NÖ FLG, dass die Vorschrift des § 13 Abs. 1 leg. cit. bezwecke, Maßnahmen durchzuführen und jene Anlagen zu errichten bzw. jene Veränderungen an bestehenden Anlagen vorzunehmen, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung des Abfindungsgrundstückes notwendig seien, sonst den Zweck der Zusammenlegung förderten und einer Mehrheit von Parteien dienten.

Zu diesem Aspekt der Beschwerde sind die Beschwerdeführer vorerst auf die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 NÖ FLG hinzuweisen, wonach unter den Zielen eines Zusammenlegungsverfahrens auch ausdrücklich die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe "nach ökologischen Gesichtspunkten" und unter den zu beseitigenden Mängeln der Agrarstruktur die "unzureichende naturräumliche Ausstattung" genannt wird. Im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführer haben daher auch ökologische Gesichtspunkte in ein Zusammenlegungsverfahren einzufließen.

Dieser Aspekt ist auch im § 13 Abs. 1 NÖ FLG angesprochen, wenn er als GMA auch Maßnahmen und Anlagen nennt, die "sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern." Darunter fallen jedenfalls alle Maßnahmen und Anlagen, die dazu dienen, die "unzureichende naturräumliche Ausstattung" im Zusammenlegungsgebiet zu beseitigen. So hat der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage in der Steiermark (vgl. §§ 1, 21 und 25 Stmk ZLG 1982, damals in der Fassung der Novelle 1995, LGBl. Nr. 26) ausgesprochen, dass Ökoflächen und Biotopverbundsysteme - soweit sie nicht als Anlagen einzuordnen sind - die Kriterien für gemeinsame Maßnahmen erfüllen. Es handelt sich dabei um geländegestaltende und landschaftsgestaltende Maßnahmen, die erforderlich sein können, um der durch das Gesetz vorgeschriebenen Berücksichtigung ökologischer Belange Rechnung zu tragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1996, 95/07/0187).

Dass die vor dem Hintergrund des ökologischen Gutachtens verfügte Anlage von zwei Vernetzungsstreifen (als Mindestausstattung) dazu geeignet ist, der Beseitigung des Mangels einer "unzureichenden naturräumlichen Ausstattung" zu dienen, haben die Beschwerdeführer nicht bestritten.

Die Beschwerdeführer meinten im Berufungsverfahren, Vernetzungsstreifen bewirkten eine Beeinträchtigung der Bewirtschaftung. Dem ist die belangte Behörde mit näherer Begründung entgegen getreten. Die Beschwerdeführer wiederholen in der Beschwerde dieses Argument, ohne aber näher auszuführen, worin die Beeinträchtigungen der Bewirtschaftung durch die Vernetzungsstreifen liegen sollten. Auch unter diesem Aspekt konnten die Beschwerdeführer daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen.

Nicht nachvollziehbar erscheint es, wenn die Beschwerde vorbringt, dass den Beschwerdeführern keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Den Beschwerdeführern wurden die Berichte der Sachverständigen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht; ihnen war zu entnehmen, dass alle beigezogenen Sachverständigen linearen Vernetzungselementen gegenüber Trittsteinen den Vorzug gaben und eine Entbehrlichkeit dieser Elemente nicht als möglich erachteten. Dazu haben die Beschwerdeführer im Übrigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch Stellung genommen.

Die Beschwerdeführer machen weitere Verfahrensmängel geltend (Unterlassen der amtswegigen Sachverhaltsermittlung, mangelhafte Begründung der rechtlichen Beurteilung). Auch diese Rügen führen die Beschwerde nicht zum Ziel. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die belangte Behörde - folgt man den Beschwerdeausführungen - nicht der gutachterlichen Stellungnahme der beigezogenen Sachverständigen gefolgt sei, sondern Entgegengesetztes verfügt habe. Die Sachverständigen sprachen sich - wie dargestellt - nicht für die Anlage von Dreiecksflächen aus, sondern bezweifelten deren ökologische Wirksamkeit bzw. deren betriebswirtschaftliche Sinnhaftigkeit und befürworteten eine lineare Anlegung von Vernetzungsstreifen anstelle der Dreiecksflächen.

Genau diese Vorschreibung findet sich aber im angefochtenen Bescheid, der die ursprünglich vorgesehenen Dreiecksflächen durch lineare Vernetzungsstreifen ersetzt. Die belangte Behörde hat sich auch mit den Argumenten der Beschwerdeführer gegen die Vernetzungsstreifen bzw. gegen die ökologischen Rücksichtnahmen in der Begründung in ausreichendem Maße auseinandergesetzt, sodass auch der Vorwurf der nicht ausreichenden Begründung der rechtlichen Beurteilung nicht nachvollziehbar erscheint.

Insgesamt ergibt sich, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 22. Dezember 2005

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