Normen
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §23;
FlVfGG §31;
FlVfLG Tir 1996 §64 Z2;
FlVfLG Tir 1996 §64 Z4;
FlVfLG Tir 1996 §64;
JagdG Tir 1983 §1;
JagdG Tir 1983 §11;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §23;
FlVfGG §31;
FlVfLG Tir 1996 §64 Z2;
FlVfLG Tir 1996 §64 Z4;
FlVfLG Tir 1996 §64;
JagdG Tir 1983 §1;
JagdG Tir 1983 §11;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ 90106, GB N, mit der die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft M Alpe (der mitbeteiligten Partei) in EZ 340 GB N mit 40 von insgesamt 80 Anteilsrechten verbunden ist.
Am 10. Dezember 2002 fand eine Vollversammlung der Agrargemeinschaft statt, bei der sämtliche Mitglieder persönlich anwesend oder vertreten waren.
Zu Tagesordnungspunkt 2 ("Beschlussfassung über Jagdvergabe") wurde gegen die Stimme des Beschwerdeführers beschlossen, die Jagd solle für die nächsten zehn Jahre zur Verpachtung öffentlich (Gemeindeamtstafel) ausgeschrieben, die Angebote bei einer Vollversammlung geprüft und die Jagd an den Geeignetsten vergeben werden.
Zu Tagesordnungspunkt 3 ("Kassabericht") wurde im Protokoll der Vollversammlung festgehalten, dass der Kassabericht auf die nächste außerordentliche Vollversammlung verschoben wird. Der Beschwerdeführer sprach sich gegen diese Verschiebung aus.
Zu Tagesordnungspunkt 4 ("Beschlussfassung der Förderungen 2002") wurde gegen die Stimme des Beschwerdeführers beschlossen, dass die Förderung 2002 (aus der ÖPUL-Aktion) auf dem Sparbuch der Agrargemeinschaft bleibt.
Gegen diese Vollversammlungsbeschlüsse erhob der Beschwerdeführer Einspruch.
Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (AB) vom 22. Jänner 2003 wurde der Einspruch des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer berief.
Er machte geltend, die AB gehe unrichtiger Weise davon aus, dass bei Anteils- oder Stimmengleichheit die Stimme des Obmannes den Ausschlag gebe. Der Beschwerdeführer halte 50 % der Anteilsrechte. Zu Tagesordnungspunkt 2 sei zu bemängeln, dass der Beschluss über die Vergabe an den "Geeignetsten" zu unbestimmt sei. Der Beschwerdeführer habe selbst ein Interesse daran, die Jagd auszuüben. Es widerspreche der Natur einer Agrargemeinschaft, die Interessen Dritter höher zu bewerten als jene der eigenen Mitglieder. Was die Förderungen (Alpungsprämie) betreffe, so würden diese gerade deshalb gewährt, weil der Beschwerdeführer selbst eigenes Vieh auf seine Kosten und unter seiner Aufsicht auf der Liegenschaft der Agrargemeinschaft weiden lasse. Würde er dies nicht tun, stünden auch keine Förderungsgelder zu.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 28. April 2003 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
In der Begründung heißt es - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung -, bei der Beschlussfassung zu den Tagesordnungspunkten 2 und 4 in der Vollversammlung vom 10. Dezember 2002 hätten die Mitglieder (der Agrargemeinschaft) Anton V (Obmann), Peter V und Vinzenz D (vertreten durch seinen Sohn Josef D) jeweils dafür, der Beschwerdeführer aber dagegen gestimmt. Die Mitglieder Anton V, Peter V und Vinzenz D verfügten zusammen über 40 Anteilsrechte. Nach Anteilsrechten sei somit zwischen Anton V, Peter V und Vinzenz D einerseits und dem Beschwerdeführer andererseits Gleichstand gegeben gewesen. Somit habe die Stimme des Obmannes den Ausschlag gegeben und das Zustandekommen gültiger Beschlüsse bewirkt. Der Beschwerdeführer sei als überstimmtes Mitglied anzusehen.
Weder aus dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 noch aus dem Regulierungsplan einschließlich Wirtschaftsplan und Satzung lasse sich ein Anspruch der Mitglieder der Agrargemeinschaft auf die jagdliche Nutzung der als Eigenjagdgebiet festgestellten gemeinschaftlichen Grundstücke ableiten. Die im Beschluss zu Tagesordnungspunkt 2 zum Ausdruck gebrachte Absicht, die Ausübung des Jagdrechtes zu verpachten und zu diesem Zweck öffentlich zur Anbotsstellung einzuladen, verstoße weder gegen das Flurverfassungslandesgesetz noch gegen den Regulierungsplan einschließlich Wirtschaftsplan und Satzung. Der vom Beschwerdeführer bekämpfte Vollversammlungsbeschluss stelle noch nicht die Jagdverpachtung dar; diese werde vielmehr der Beschlussfassung in einer außerordentlichen Vollversammlung nach Vorliegen der Angebote vorbehalten. Daher könne auch in der Unbestimmtheit des Begriffes des "Geeignetsten" kein Mangel erblickt werden, weil diese Festlegung kein Präjudiz bedeute, sondern die in Aussicht genommene außerordentliche Vollversammlung frei entscheiden könne, wen sie als den "geeignetsten" Bewerber um die Jagdverpachtung ansehe. Dem Beschwerdeführer bleibe die Möglichkeit gewahrt, diese Entscheidung (Verpachtung der Ausübung des Jagdrechts) anzufechten, wenn er damit nicht einverstanden sein sollte.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Dieser lehnte mit Beschluss vom 23. Februar 2004, B 851/03-8, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt der Beschwerdeführer vor, nach § 4 zweiter Satz der Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft seien bei der Verpachtung von Anteilsrechten zuerst die Mitglieder der Agrargemeinschaft zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer halte als Mitglied der Agrargemeinschaft 50 % der Anteilsrechte. Die Vollversammlung der Agrargemeinschaft habe am 10. Dezember 2002 beschlossen, die Jagd für die nächsten zehn Jahre zur Verpachtung öffentlich auf der Gemeindeamtstafel auszuschreiben und die Angebote bei einer außerordentlichen Vollversammlung zu prüfen, um die Jagd dann an den Geeignetsten zu vergeben. Durch diese Vorgangsweise habe die Vollversammlung gegen § 4 zweiter Satz der Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft verstoßen. Der Beschwerdeführer habe immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass er die Jagd pachten wolle.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der mit "Rechte und Pflichten der Mitglieder" überschriebene § 4 der Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft lautet auszugsweise:
"Jedes Mitglied ist berechtigt, die Nutzungen im Ausmaße seiner Anteilberechtigung auszuüben und an der Verwaltung, wie es die Satzung vorsieht, teilzunehmen.
Bei Verpachtung von Anteilrechten und bei Aufnahme von Lehnvieh sind zuerst die Mitglieder zu berücksichtigen."
Im Beschwerdefall geht es um die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes.
Die §§ 1 und 11 des (nach Erlassung des angefochtenen Bescheides als Tiroler Jagdgesetz 2004 wiederverlautbarten) Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl. Nr. 60, lauten auszugsweise:
"§ 1
Begriffe, Anwendungsbereich
(1) Das Jagdrecht ist die aus dem Grundeigentum erfließende ausschließliche Befugnis,
a) den jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu fangen und zu erlegen;
b) sich das erlegte Wild, Fallwild, verendetes Wild, Abwurfstangen und die Eier des jagdbaren Federwildes anzueignen".
"§ 11
Jagdausübung
(1) Die Jagd darf nur in weidgerechter Weise ausgeübt werden. Dazu gehören auch das Recht und die Pflicht zur Hege des Wildes unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landeskultur, denen im Widerstreit mit jagdlichen Interessen der Vorrang zukommt.
(2) Auf einem Eigenjagdgebiet steht die Ausübung des Jagdrechtes dem Grundeigentümer zu. Übt er das Jagdrecht nicht selbst aus, so hat er die Ausübung des Jagdrechtes zu verpachten oder unverzüglich auf einen Jagdleiter nach Abs. 3 zu übertragen.
(3) Jagdleiter dürfen nur Personen sein, die im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind und in einem solchen räumlichen Naheverhältnis zum Jagdgebiet stehen, dass sie dieses innerhalb angemessener Zeit erreichen können. Die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(4) Ist eine juristische Person oder eine Mehrheit von Personen Eigentümer eines Eigenjagdgebietes, so ist die Ausübung des Jagdrechtes, sofern diese nicht verpachtet wird, einem Jagdleiter nach Abs. 3 zu übertragen."
Demnach ist das beschwerdegegenständliche Jagdrecht ein Ausfluss des Eigentums an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Diese stehen im Eigentum der mitbeteiligten Partei (Abschnitt I des Regulierungsplanes vom 24. August 1966).
Die mitbeteiligte Partei als juristische Person muss die Ausübung des Jagdrechtes auf ihrem Eigenjagdgebiet entweder verpachten oder einem Jagdleiter übertragen.
Die Stammsitzliegenschaft des Beschwerdeführers hat 40 von 80 Anteilsrechten an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Diese Anteilsrechte geben das Ausmaß wieder, in dem die Stammsitzliegenschaft an der Agrargemeinschaft beteiligt ist (Abschnitt IV des Regulierungsplanes); sie sind aber nicht gleichzusetzen mit den aus dem Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken erfließenden (Nutzungs-)Befugnissen. Dies ergibt sich insbesondere aus § 64 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74. Dieser lautet auszugsweise:
"§ 64
Im Regulierungsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 4, 5, 8 Abs. 2 lit. a, 8 Abs. 3 bis 7, 9 Abs. 1 lit. b, 12 Abs. 1, 16 Abs. 2, 17 Abs. 4 und 5, 18 Abs. 2, 26 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 50 bis 56 unter Beachtung folgender Änderungen und Ergänzungen sinngemäß anzuwenden:
1. Der Ermittlung der Beitragspflicht zu den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen (§ 47) ist das Verhältnis des Anspruches der Parteien auf die Nutzungen zugrunde zu legen.
2. Jede Partei hat nach dem Verhältnis ihres festgestellten Anteilsrechtes Anspruch auf Zuerkennung eines solchen Bruchteiles der Gesamtnutzung, als es nach Beschaffenheit und Menge dem Verhältnis ihres bisherigen Rechtes zu den Rechten der anderen Parteien entspricht, oder, wenn die Regulierung in der Feststellung der einzelnen Benutzungsrechte selbst besteht, auf die ungeschmälerte Belassung ihres Rechtes. In beiden Fällen jedoch gilt dies vorbehaltlich der Einschränkungen, die entweder zur zweckmäßigen Regulierung der Ausübung der einzelnen Rechte notwendig sind oder sich aus der verhältnismäßigen Herabsetzung aller oder einzelner Nutzungen zur Wahrung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit des Grundes ergeben.
3. Die Feststellung des Ertrages hat sich auf den nachhaltigen Bodenertrag und die zulässigen Nutzungen zu beziehen.
4. Der Anspruch auf Nutzungen ist in der dem Anteilsrecht entsprechenden Höhe in bestimmten Anteilen am Ganzen oder nach Art, Maß, Ort und Zeit der Nutzung im ganzen Regulierungsgebiet oder an Teilen (Nutzungsflächen) desselben nach Maßgabe der im einzelnen Fall obwaltenden Umstände oder nur nach allgemeinen, den herkömmlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Grundsätzen festzusetzen".
Aus § 64 Z. 2 und 4 geht hervor, dass das Anteilsrecht die Grundlage für die Nutzungen des agrargemeinschaftlichen Eigentums ist. Die aus diesem Eigentum erfließenden Befugnisse - zu denen das Jagdrecht gehört - sind vom Anteilsrecht zu unterscheiden. Bei der Verpachtung des Jagdausübungsrechtes geht es daher nicht um die Verpachtung eines Anteilsrechtes eines Agrargemeinschaftsmitgliedes im Sinne des § 4 der Verwaltungssatzung.
Zu den übrigen Beschlüssen der Vollversammlung vom 10. Dezember 2002 wird in der Beschwerde nichts mehr vorgebracht, sodass darauf auch nicht einzugehen war.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 23. September 2004
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