Normen
AVG §66 Abs4;
BauPolG Slbg 1997 §4;
BauPolG Slbg 1997 §9;
BauRallg;
AVG §66 Abs4;
BauPolG Slbg 1997 §4;
BauPolG Slbg 1997 §9;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Liegenschaft im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, kam er mit Baugesuch vom 18. März 2002 (bei der Gemeinde eingelangt am 20. März 2002) um nachträgliche baubehördliche Genehmigung (inhaltlich einschließlich einer Abstandsnachsicht nach § 25 Abs. 8 BGG) für einen bereits errichteten wintergartenartigen Zubau ein (umfassend einen "Winterblumen-Abstellraum" und die Verglasung des Abganges zum Schikeller).
In der Bauverhandlung vom 25. Juli 2002 erklärten die Nachbarn (wie schon bei früherer Gelegenheit), der Bauführung im Abstandsbereich zu ihrer Grundgrenze nicht zuzustimmen. Der Amtssachverständige führte unter Hinweis auf eine frühere Bauverhandlung vom 22. Juni 2001 aus, dass der tatsächlich ausgeführte Zubau den gesetzlichen Mindestabstand zur Nachbargrenze um rund 70 cm unterschreite. Eine Zustimmung hiefür sei von den Nachbarn nicht erteilt worden (worauf der Beschwerdeführer "eine Planergänzung" - gemeint: ein abgeändertes Vorhaben zur Bewilligung - eingereicht habe; danach geht es darum, dass die Verglasung des Stiegenbereiches um 42 cm zurückspringen, das heißt einen um 42 cm größeren Abstand zur Grenze einhalten soll). Der Amtssachverständige führte aus, der "erkerartige Teil" des Vorhabens (Anmerkung: das ist jener Teil, der im Antrag als "Winterblumen-Abstellraum" bezeichnet wird) erscheine genehmigungsfähig, was näher begründet wurde. Der andere Teil "wird einen Abstand von mehr als 4,0 m aufweisen und ist in den nachzuliefernden Planunterlagen einzutragen" (Anmerkung: das bedeutet für die Stiegenverglasung ein größerer Rücksprung als die im Antrag vorgesehenen 42 cm, wobei offensichtlich von 70 cm ausgegangen wurde). Abschließend führte der Sachverständige unter anderem aus, das Vorhaben erscheine bewilligungsfähig, wenn eine Reihe von Vorschreibungen erfüllt würden, darunter (Punkt 2.):
"Das Bauvorhaben ist nach den vom SV vidierten, ergänzten und abgeänderten Einreichplanung von befugten Unternehmen errichten bzw. abändern zu lassen".
Im Anschluss daran äußerte sich der Beschwerdeführer als Bauwerber wie folgt: "Das Verhandlungsergebnis wird zur Kenntnis genommen. Die Ergänzungen und Abänderungen werden zum eigenen Antrag erhoben. Die fehlenden Unterlagen werden bis 6.8.2002 nachgereicht".
Im Akt befindet sich ein entsprechender Bauplan mit einem Eingangsvermerk der Gemeinde vom 6. August 2002. In diesem wurde der Rücksprung der Stiegenverglasung ursprünglich mit 42 cm kotiert. Diese Kodierung wurde - offenbar vom Sachverständigen - auf 70 cm verändert.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 1. Oktober 2002 wurde dem Beschwerdeführer die angestrebte Bewilligung mit verschiedenen Vorschreibungen erteilt, darunter Punkt 2.:
"Das Bauvorhaben ist nach der vom SV vidierten, ergänzten und abgeänderten Einreichplanung von befugten Unternehmen errichten bzw. abändern zu lassen (Rücksprung des zurückzusetzenden Bauteiles: mindestens 70 cm)".
Begründend heißt es unter anderem, auf Grundlage zuletzt der Bauverhandlung am 22. Juni 2002 seien die Einreichpläne dahin korrigiert worden, dass ein ca. 3,20 m langes Teilstück des "Wintergartens" nicht 42 cm sondern mindestens 70 cm zurückspringen müsse.
Dagegen, nämlich "gegen die Rücksetzung des verbleibenden Stiegenhaus-Abgang" erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit Berufungsbescheid die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. Jänner 2002 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges heißt es zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe "die bei der örtlichen Bauverhandlung am 25.7.2002 einvernehmlich vereinbarten Planänderungen sogar zum eigenen Antrag erhoben". Zwar habe der Bauwerber in einem Bauverfahren immer Parteistellung, jedoch werde von der Baubehörde sinngemäß § 42 AVG angewendet. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass der Zubau, so wie er bereits tatsächlich ausgeführt sei, nicht bewilligungsfähig sei.
Dagegen erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Vorstellung, mit dem Antrag, den bekämpften Berufungsbescheid dahin abzuändern, dass auch "für den wintergartenähnlichen Zubau beim Kellerabgang" die Baubewilligung erteilt werde; vertreten wurde die Auffassung, dass auch dieser Teil bewilligungsfähig sei (die Frage der Antragsänderung wird darin nicht thematisiert).
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, es bestünde kein Zweifel daran, dass das Zurückspringen des fraglichen Bauteiles des Wintergartens einvernehmlich bei der mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2002 (Anmerkung: im angefochtenen Bescheid teilweise irrig mit 27. Mai 2002 bzw. 27. Mai 2001 datiert) festgelegt und "die diesbezügliche Antragsänderung vom Antragsteller zum Antrag erhoben" worden sei. Da mit der Baubewilligung seinem abgeänderten Antrag voll Rechnung getragen worden sei, sei der Beschwerdeführer nicht beschwert, weshalb seine Berufung zu Recht zurückgewiesen worden sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Gemeinde hat eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer vertritt zusammengefasst die Auffassung, die Stiegenverglasung sei auch ohne Antragsänderung bewilligungsfähig gewesen. Das, was in der Niederschrift als seine Äußerung aufscheine, habe er selbst nie gesagt. Dies sei so protokolliert worden, obwohl er entgegen der Anleitungspflicht des Verhandlungsleiters nicht über die Tragweite dieses "Vermerkes" informiert worden sei. Insbesondere werde bestritten, dass er den abgeänderten Bauplan zum eigenen Antrag erhoben habe.
Dem ist Folgendes zu entgegnen: Dieses Vorbringen vermag daran nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2002 die verfahrensrechtlich relevante Erklärung abgegeben (und auch unterfertigt) hat, sein Vorhaben einzuschränken. Darauf kommt es entscheidend an. Eine "Rücknahme dieser Einschränkung", also eine Erweiterung des Vorhabens gerichtet auf eine Vergrößerung der Bausubstanz, wie dies hier (erst) in der Berufung vorgenommen wurde (sofern man sie überhaupt dahin deuten kann), ist im Berufungsverfahren unzulässig (siehe dazu Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, Seite 141, mwN). War aber - und davon ist nach dem Beschwerdevorbringen auszugehen - die Berufung darauf gerichtet, die Bewilligung für ein im Vergleich zum zuletzt in erster Instanz relevanten Vorhaben vergrößertes Vorhaben zu erwirken, wurde sie jedenfalls im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Aus verfahrensökonomischen Gründen sei darauf verwiesen, dass die dem Beschwerdeführer erteilte Baubewilligung vom 1. Oktober 2002 einem neuerlichen Baugesuch um Bewilligung eines erweiterten Vorhabens aus dem Blickwinkel der entschiedenen Sache nicht entgegenstünde (weil es sich dabei insofern um eine unterschiedliche "Sache" handelt). Ob aber ein solches neuerliches Gesuch bewilligungsfähig wäre, ist hier nicht zu erörtern.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. Oktober 2005
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