VwGH 2004/06/0107

VwGH2004/06/010725.11.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des Dr. FS, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Plenums des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, vom 23. März 2004, Zl. VZ 350/2004, betreffend Enthebung als Verfahrenshelfer, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
RAO 1868 §45 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
RAO 1868 §45 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Rechtsanwaltskammer Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers, eines Rechtsanwalts, gegen seine Abberufung als Verfahrenshelfer für eine Streitpartei in einer beim Arbeits- und Sozialgericht W anhängigen Sozialrechtssache keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ausgehend von § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO das Rechtsverhältnis zwischen Partei und Verfahrenshilfeanwalt ein öffentlichrechtliches sei und nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer, ohne als Verfahrenshelfer enthoben zu sein, eine gerichtliche Tagsatzung nicht besucht habe. Daher sei seiner Vorstellung gegen seine Enthebung als Verfahrenshelfer der Erfolg zu versagen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem mit Beschluss vom 28. Juni 2004, B 586/04, abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und Kostenersatz begehrt.

Von den Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof unbestritten wurde das der vorliegenden Verfahrenshilferechtssache zu Grunde liegende Verfahren vor dem Arbeitsgericht W mit Urteil dieses Gerichts vom 15. Dezember 2003 abgeschlossen und beendet (vgl. den von den Parteien vor dem Verwaltungsgerichtshof unbestrittenen Amtsvermerk dieses Gerichts, wonach dieses Urteil rechtskräftig und vollstreckbar ist). Auch im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof würde der Beschwerdeführer seine Stellung als Verfahrenshelfer in diesem - bereits beendetem - Verfahren nicht mehr erlangen, und es ist nicht ersichtlich, welche Tätigkeit vom Beschwerdeführer als Verfahrenshelfer noch zu entfalten sein sollte. Dies war jedenfalls bereits seit Beginn der Anhängigkeit der vorliegenden Beschwerdesache beim Verwaltungsgerichtshof am 15. Juli 2004 der Fall. Wenn der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 29. Oktober 2008 sein (fortdauerndes) Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Bescheides damit begründet, er wolle die Feststellung erreichen, dass eine hinsichtlich seiner Wahrnehmung der Verfahrenshilfe gegen ihn erstattete Disziplinaranzeige ungerechtfertigt gewesen sei, so ist dies nicht geeignet, die Zulässigkeit seiner Beschwerde zu begründen, weil auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof eine solche Feststellung nicht zum Inhalt hätte. Im Übrigen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. April 1998, Zl. 98/19/0025, Slg. Nr. 14.871/A, verwiesen, worin ausführlich dargelegt wurde, dass dem § 45 Abs. 4 RAO nicht entnommen werden kann, dass dem als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt ein subjektiv-öffentliches Recht auf Beibehaltung seiner Stellung als Verfahrenshelfer zustünde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 25. November 2008

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