VwGH 2004/05/0230

VwGH2004/05/023020.9.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des S in S, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 25. Mai 2004, Zl. uvs-2003/K7/001- 3, betreffend Übertretung nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

VeranstaltungsG Tir 1982 §2 Abs3;
VeranstaltungsG Tir 1982 §25 Abs1 Z4;
VeranstaltungsG Tir 1982 §25;
VeranstaltungsG Tir 1982 §31 Abs1 litc;
VStG §19;
VeranstaltungsG Tir 1982 §2 Abs3;
VeranstaltungsG Tir 1982 §25 Abs1 Z4;
VeranstaltungsG Tir 1982 §25;
VeranstaltungsG Tir 1982 §31 Abs1 litc;
VStG §19;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 3. März 2003 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, es als Gewerbeinhaber des Casinos X zu verantworten zu haben, dass im Zeitraum von zumindest 1. August 2002 bis zumindest 15. Oktober 2002 im privaten Casino X gewerbsmäßig die Spiele "Tropical Start Poker" und "Two Asses" veranstaltet worden seien, welche Spiele nicht mittels eines Geldspielapparates betrieben würden, jedoch Geldgewinne von EUR 5 bis EUR 50 und mehr sowohl in Aussicht gestellt als auch ausgefolgt worden seien. Gewinn und Verlust der angeführten Spiele hingen nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall ab, der Spielerfolg hänge vielmehr auch von der Geschicklichkeit der Spieler (Merkfähigkeit, Spieltaktik, etc.) ab. Beide Spiele würden gegen das Casino gespielt, womit sich die Kunden des Casinos als Gegenspieler anböten. Der Beschwerdeführer habe somit eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 25 Abs. 1 Z. 4 Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 begangen. Über ihn wurde gemäß § 31 Abs. 1 lit. c dieses Gesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- verhängt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG i. V.m. den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG insofern Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer an Stelle einer Übertretung zwei Übertretungen jeweils nach § 31 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 25 Abs. 1 Z. 4 Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 vorgeworfen wurden, wobei eine Übertretung das im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Tatverhalten in Bezug auf das Spiel "Tropical Start Poker" und die andere Übertretung jenes Tatverhalten in Bezug auf das Spiel "Two Asses" betrifft. Für jede Übertretung wurde gemäß § 31 Abs. 1 lit. c Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 2 Tage) verhängt. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe im Tatzeitraum an einem näher festgestellten Ort ein privates Casino betrieben. Mit Gewerbeschein der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 30. Juli 2002 sei ihm bescheinigt worden, dass das Gewerbe mit dem Wortlaut "Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter" an dem genannten Standort per 25. Juli 2002 angemeldet worden sei. In diesem Casino seien im Tatzeitraum die Spiele "Tropical Start Poker" und "Two Asses" gespielt worden. Das Spiel "Tropical Start Poker" werde im Gegensatz zu anderen Pokervarianten, bei denen Spielteilnehmer gegeneinander spielen, immer mit bzw. gegen einen Croupier gespielt. Jeder Spieler, einschließlich des Croupiers erhalte eine bestimmte Anzahl von Karten, welche teilweise verdeckt und teilweise offen auf den Tisch gelegt würden. Ziel der Spieler sei es, gegenüber dem Croupier eine höhere Punkteanzahl zu erreichen. Der Spieler schaue seine Karten an und entscheide, ob er zu diesem Zeitpunkt aussteigen oder weiterspielen möchte. Sei er der Ansicht, dass sein Blatt dasjenige des Croupiers nicht schlage, könne er aussteigen und er verliere seinen Grundeinsatz, den sodann der Croupier erhalte. Spiele man weiter, müsse das Doppelte des Grundeinsatzes in den Pott gelegt werden. Sodann würden die Karten aufgedeckt. Ein Spieler habe auch die Möglichkeit, eine Karte seines Blattes auszutauschen; diese Möglichkeit bestehe für den Croupier nicht. Der Grundeinsatz, um mitspielen zu können, betrage EUR 5,--, es sei jedoch auch mit Grundeinsätzen von EUR 50,-- oder mehr gespielt worden. Im Falle eines Gewinnes habe ein Spieler zumindest das Doppelte seines Einsatzes retour erhalten. Im Zeitraum von August 2002 bis Mitte Oktober 2002 hätten die Geschwister Daniela und Isabella A. im Casino "Tropical Start Poker" gespielt, jedoch nie gewonnen. Beim Spiel "Two Asses" handle es sich um eine Art 17 und 4 Spiel jedoch mit dem Unterschied, dass bis zur Zahl 22 gespielt werde. Auch bei diesem Spiel sei gegen den Croupier gespielt worden. Jeder Mitspieler, auch der Croupier, hätte zunächst zwei Karten erhalten, und sodann habe jeder Spieler entscheiden können, ob er zusätzlich weitere Karten haben möchte. Ziel des Spieles sei es gewesen, mit den Karten 22 Punkte zu erreichen. Habe man mehr als 22 Punkte erreicht, sei der Einsatz verloren gegangen; dies sei auch dann der Fall gewesen, wenn der Croupier mehr Punkte erreicht habe. Der Einsatz bei diesem Spiel habe mindestens EUR 5,-- betragen; ein höherer Einsatz sei möglich gewesen. Auch bei diesem Spiel hätten die Geschwister A. nie gewonnen. Der Beschwerdeführer habe die Spieleinrichtung sowie das Spielpersonal in Form von vier bis fünf Croupiers zur Verfügung gestellt. Die Croupiers hätten sich abwechselnd dem Spielbetrieb bzw. der Spielleitung gewidmet und diesen insofern überwacht, als auf die Einhaltung der Spielregeln geachtet worden sei. Von den Besuchern sei jeweils ein Spieltisch bzw. ein Croupier gemietet worden. Der Unterschied zu den Spielen in öffentlichen Casinos liege darin, dass keine Kartenmaschinen verwendet würden, sondern sämtliche Karten auf dem Tisch lägen. Damit sei es den Spielern möglich, durch geschicktes Spielen, also insbesondere durch Merken von Karten, einen Vorteil zu erlangen. Eine Rolle spiele auch, ob noch eine weitere Karte aufgenommen werden soll oder ob man es bei den vorhandenen Karten belasse. Würde - wie in öffentlichen Casinos - eine Kartenmaschine verwendet, wäre die Berechenbarkeit, welche Karten in den nächsten Runden auf dem Tisch liegen, nicht gegeben. Die gegenständlichen Spiele seien vom Beschwerdeführer gewerbsmäßig veranstaltet worden, es sei kein Geldapparat betrieben worden; die Geldgewinne hätten zwischen EUR 5,-- bis EUR 50,-- und mehr betragen können. Gewinn und Verlust der in Rede stehenden Spiele sei nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig gewesen; vielmehr sei der Spielerfolg von der Geschicklichkeit (Merkfähigkeit, Spieltaktik, etc.) der Spieler abhängig gewesen. Die Geschwister A. hätten im Casino des Beschwerdeführers im festgestellten Zeitraum insgesamt EUR 20.000,-- verloren. In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde aus, die beiden Spiele "Tropical Start Poker" und "Two Asses" seien als reine Beobachtungs- und Geschicklichkeitsspiele zu qualifizieren und seien nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 verboten. Bereits fahrlässiges Verhalten reiche für eine Bestrafung aus. Nach dem Gewerbewortlaut des vom Beschwerdeführer angemeldeten Gewerbes habe sich der Gewerbeschein des Beschwerdeführers nur auf erlaubte Kartenspiele bezogen. Eine Erörterung des genauen Wortlautes des Gewerbes durch den Beschwerdeführer mit der Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Kufstein sei unterblieben. Der Beschwerdeführer habe nicht davon ausgehen können, dass die von ihm veranstalteten Spiele mit den Bestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 1982 in Einklang zu bringen seien. Im Hinblick darauf, dass zwei völlig unterschiedliche Spiele angeboten worden seien, sei vom Vorliegen zweier gesondert zu ahndender Übertretungen auszugehen gewesen. Die angewendete Regelung diene der Abwehr allgemeiner Gefahren für die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung. Die vom Spielbetrieb ausgehenden Gefahren - insbesondere eine Spielsucht - sollen hintangehalten werden. Die finanziellen Verluste der Spielerinnen Daniela und Isabella A. seien mit gravierenden Folgen verbunden gewesen. Die dem Beschwerdeführer angelasteten Taten stellten einen erheblichen Unrechtsgehalt dar. Als mildernd käme dem Beschwerdeführer seine Unbescholtenheit zu Gute. Im Hinblick auf den bestehenden Strafrahmen sei die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht bestraft zu werden, verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Gesetz vom 2. Juli 2003, mit dem das Veranstaltungswesen in Tirol geregelt wird (Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG), LGBl. Nr. 86/2003, ist am 1. Dezember 2003 in Kraft getreten. Die Voraussetzungen der Strafbarkeit der dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid zur Last gelegten Verwaltungsstraftaten sind daher zufolge § 1 VStG nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982, LGBl. Nr. 1982/59, (WV) in der Fassung des Novelle LGBl. Nr. 2002/1, zu beurteilen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 unterliegen, von den im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden, im Abs. 2 dieses Paragraphen aufgezählten Ausnahmen abgesehen, öffentliche Veranstaltungen diesem Gesetz.

Gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. sind Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes u. a. der Unterhaltung der Besucher oder Teilnehmer dienende Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen. Nach Abs. 2 dieses Paragraphen gilt eine Veranstaltung dann als öffentlich, wenn sie a) auch Personen zugänglich ist, die vom Veranstalter nicht persönlich eingeladen wurden, oder b) gegen Entgelt zugänglich ist oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteils geführt wird, gleichgültig, für welche Zwecke dieser bestimmt ist.

Gemäß § 2 Abs. 3 leg. cit. ist Veranstalter, a) wer gegenüber der Behörde als solcher auftritt oder b) wer sonst in der Öffentlichkeit als Veranstalter auftritt, im Zweifel der Inhaber der Betriebsanlage.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 4 Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 ist die gewerbsmäßige Veranstaltung von Spielen, die nicht mittels eines Geldspielapparates betrieben werden, verboten, wenn vermögenswerte Gewinne ausgefolgt oder in Aussicht gestellt werden und Gewinn oder Verlust nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen, sofern nicht nur um geringe Beträge gespielt wird.

Gemäß § 31 Abs. 1 lit. c leg. cit. begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in ihrem örtlichen Wirkungsbereich von der Bundespolizeidirektion Innsbruck, mit einer Geldstrafe bis zu EUR 3.634,-- zu bestrafen, wer eine Veranstaltung entgegen einem Verbot nach § 25 Abs. 1 Z. 4 durchführt.

Der Beschwerdeführer trägt vor, er hätte im Tatzeitraum die von der belangten Behörde festgestellte Gewerbeberechtigung besessen und ein Privatcasino betrieben. Verbote und Unzulässigkeiten das Gewerbe betreffend seien ihm nicht bekannt gewesen und er hätte keinen Anlass gehabt, etwas Rechtswidriges zu tun. Der Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 18. Oktober 2002, mit welchem klargestellt worden sei, dass für die Anmeldung eines freien Gewerbes "Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter" mangels Bundeskompetenz kein Raum mehr bestehe, sei ihm nicht bekannt gewesen. Die Änderung der Verwaltungspraxis die privaten Casinos betreffend habe er auch nicht kennen müssen. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer mit Bankhalter gespielt habe, weil er selbst nie die Funktion des Bankhalters eingenommen habe. Diese Funktion habe irgendein Gast eingenommen, nie jedoch der Beschwerdeführer.

Auf Grund der unbekämpft gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum gewerbsmäßige Veranstaltungen von Spielen durchgeführt hat, die nicht mittels eines Geldspielapparates betrieben werden. Die im Casino des Beschwerdeführers gespielten Kartenspiele wurden von der belangten Behörde zutreffend den verbotenen Veranstaltungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 4 Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 zugeordnet, weil der Gewinn oder Verlust zu einem wesentlichen Teil vom Geschick des Spielers und somit nicht überwiegend vom Zufall abhängt. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht die auf Grund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen als rechtlich unbedenklich zu bewertende Beurteilung der belangten Behörde, dass nicht nur um geringe Beträge gespielt worden ist.

Insofern der Beschwerdeführer auf Grund der bestehenden Gewerbeberechtigung auf die fehlende Vorwerfbarkeit der Tat abstellt, vermag er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil die Gewerbeberechtigung ausdrücklich nicht die Veranstaltung von Kartenspielen mit Bankhalter umfasst. Auf Grund der unbekämpft gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid steht aber fest, dass die hier zu beurteilenden Kartenspiele im Tatzeitraum im Casino des Beschwerdeführers mittels Bankhalter gespielt wurden. Ob der Beschwerdeführer selbst die Funktion des Bankhalters eingenommen hat, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Nach § 25 Abs. 1 Z. 4 Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 ist die gewerbsmäßige Veranstaltung von solchen Kartenspielen - unabhängig davon, ob sie mit oder ohne Bankhalter gespielt werden - eine verbotene Veranstaltung. Strafbar ist gemäß § 31 Abs. 1 lit. c Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 derjenige, der eine solche Veranstaltung entgegen dem Verbot durchführt. Das ist jedenfalls der Veranstalter im Sinne des § 2 Abs. 3 leg. cit. Es bestehen im Beschwerdefall keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum Veranstalter im Sinne des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 1982 war.

Gegen die von der belangten Behörde festgesetzte Höhe der Strafe bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die belangte Behörde hat den gesetzlichen Strafrahmen nur zu einem Drittel ausgeschöpft; dies ist im Hinblick auf den sich über mehrere Monate erstreckenden Tatzeitraum und die mit der Veranstaltung der verbotenen Spiele verbundene festgestellte Höhe der Schädigung der Spielerinnen als angemessen zu beurteilen. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Annahme der belangten Behörde, dass mit der Bestrafung eines Verstoßes gegen § 25 Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 auch eine dadurch entstandene erhöhte Gefährdung im Vermögen von Spielern hintangehalten werden soll. Das Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982 beabsichtigt nämlich auch, den Spieltrieb im Interesse des Einzelnen und der Gemeinschaft in geordnete Bahnen zu lenken. Die Normierung verbotener Spiele hat als wesentliche Zielsetzung den Schutz des einzelnen Spielers vor Augen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. September 2005

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