Normen
AVG §62 Abs4;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §54;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
AVG §62 Abs4;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §54;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in Höhe von EUR 381, 90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 2. Februar 2004 beantragte die erstmitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Bürogebäudes mit Montagehalle auf dem Grundstück Nr. 350/4, EZ 422, KG Dorf an der Enns. Das gegenständliche Projekt soll laut den Einreichunterlagen auf dem nordöstlichen Teil dieses Grundstückes errichtet werden.
Die zweitmitbeteiligte Gemeinde ist Eigentümerin des baugegenständlichen Grundstückes. Sie hat den in der Folge genehmigten Bauplan in dieser Eigenschaft unterfertigt. Aus einem im Bauakt erliegenden Vorvertrag ergibt sich, dass die Gemeinde das Grundstück an die erstmitbeteiligte Bauwerberin verkaufen wird.
Mit Schriftsatz vom 5. März 2004 erhob der Beschwerdeführer, der als Nachbar gemäß § 22 NÖ BauO verständigt worden war, schriftlich Einwendungen. Dem Bauantrag sei zu entnehmen, dass der projektierte Neubau als Gewerbebetrieb geführt werden soll. Die in den Plänen bereits bezeichneten Maschinen (u.a. Kreissägen) würden erkennbar auf eine gewerbliche (lärmintensive) Tätigkeit deuten, die einer Gewerbeberechtigung/Betriebsanlagengenehmigung bedürfe. Da aus derzeitiger Sicht nicht erkennbar sei, in welchem Umfang ein Gewerbebetrieb entstehe, behalte sich der Beschwerdeführer vor, seine erstatteten Einwendungen im Hinblick auf zu erwartende Immissionen (Sicht, Luft und Lärm) noch zu präzisieren.
Die Ladung zur Bauverhandlung enthielt die Belehrung, dass Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor der Verhandlung beim Gemeindeamt oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung fänden und dass die Beteiligten als dem Vorhaben zustimmend angesehen werden.
Mit Bescheid vom 10. März 2004 erteilte der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Gemeinde über deren Antrag die Bewilligung zur Abteilung des Grundstückes Nr. 350/4 auf die neu geschaffenen Bauplätze Nr. 350/4 und 350/5. Aus dem einen Bestandteil des Abteilungsbewilligungsbescheids bildenden Teilungsplan vom 12. Dezember 2003 ist zu ersehen, dass der verfahrensgegenständliche Grundstücksteil den neu geschaffenen Bauplatz Nr. 350/5 bilden soll.
In der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2004 führte der Bausachverständige u.a. Folgendes aus:
"Das Bauvorhaben besteht aus einem am östlichen Teil des Grundstückes gelegenen Bürogebäude mit den Außenabmessungen 19,3 x 23,3 Metern.
Im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan ...... ist das betroffene Grundstück als Betriebsbaugebiet rechtskräftig ausgewiesen.
Über eine überdachte Freifläche gelangt man über ein Bürogebäude in die westlich gelegene Montagehalle mit Außenabmessungen von ca. 20 x 20 Metern.
Die derzeitige Geländeoberkante des Grundstückes 350/4 KG Dorf an der Enns liegt ca. 1,5 bis 2 Meter tiefer als die angrenzende L 6248. Laut Projektunterlagen wird die Geländeoberkante des Grundstückes 350/4 nicht verändert, sodass zukünftig die L 6248 um ca. 1,5 m - 2 m höher liegt als das Grundstück 350/4. Aus den Projektunterlagen ist ebenfalls ersichtlich, dass die zukünftigen Objekte auf dem Grundstück 350/4 mit einer Gesamthöhe von ca. 5,0 Metern (Bürogebäude) und 7,6 Meter (Monatagehalle) über der Geländeoberkante errichtet werden. Aus dieser Tatsache ergibt sich dass das Bürogebäude ca. 3,5 Meter und die Montagehalle ca. 6 Meter über die Fahrbahnoberkante der L 6248 hinausragen. Dies ist ungefähr mit der Firsthöhe eines Einfamilienwohnhauses mit Dachgeschossausbau zu vergleichen.
...
Bei Einhaltung der einschlägigen Normen und Richtlinien, projektgemäßer Ausführung und nachfolgenden Auflagen kann der Baubewilligung zugestimmt werden. ..."
Der Beschwerdeführervertreter brachte anlässlich der mündlichen Verhandlung vor, dass die bereits schriftlich erhobenen Einwendungen aufrecht erhalten würden und er sich zusätzlich auf die Bestimmung des § 54 NÖ BauO stütze.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Gemeinde vom 5. April 2004 wurde die Bewilligung zur Errichtung eines Bürogebäudes mit Montagehalle auf dem Grundstück Nr. 350/5, KG Dorf an der Enns, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass es keinen Bebauungsplan gäbe und dass das geplante Bauvorhaben auf Grund seiner Höhe und des vorhandenen umliegenden Baubestandes der Bestimmung des § 54 NÖ BauO entspreche. Eine allfällige Betriebsanlagengenehmigung sei nicht Gegenstand des Bauvorhabens.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es sei auf seinen Einwand betreffend die Bestimmung des § 54 NÖ BauO nicht eingegangen worden. Es sei zwar unbestritten, dass die Höhe des gegenständlichen Bauvorhabens im Rahmen des angrenzenden verbauten Wohngebiets bleibe. Dieses werde aber auf einem unverbauten und völlig freiliegenden Feld ausgeführt und die unmittelbare Nachbarschaft sei durch Einfamilienhäuser bzw. das Schloss Dorf an der Enns geprägt. Es könne daher keine Rede davon sein, dass die Anordnung und Höhe von den an allgemein zugänglichen Orten zugleich mit dem gegenständlichen Bauwerk sonst sichtbaren Bauwerken gleich wäre. Vielmehr weiche die gegenständliche Bauausführung von der sonstigen Bebauungsweise der angrenzenden Liegenschaften ab. Abgesehen davon werde die Befangenheit des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Gemeinde gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG geltend gemacht; aus diesem Grund sei die Behörde unzuständig gewesen. Der Bürgermeister beabsichtige nämlich, das baugegenständliche Grundstück an die erstmitbeteiligte Bauwerberin zu verkaufen. Diese werde aber nur bei einem positiven Baubescheid das baugegenständliche Grundstück erwerben.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Haag vom 10. Mai 2004 wurde die mit Bescheid vom 10. März 2004 bewilligte Abteilung des baugegenständlichen Grundstückes grundbücherlich umgesetzt. Laut Grundbuchsauszug vom 19. Mai 2004 besteht diese neu eröffnete Einlage (EZ 422) aus den Grundstücken Nr. 350/4 und 350/5; es ist die Gesamtfläche und bei den Grundstücken der Vermerk "Änderung" bzw. "Ersichtlichmachung der Fläche in Vorbereitung" angegeben.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der zweitmitbeteiligten Gemeinde vom 5. Juni 2004 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben, der Bescheid der Baubehörde erster Instanz jedoch insoweit abgeändert, als die im Spruch angeführte Parzelle 350/5 durch die Parzelle 350/4, KG Dorf an der Enns, ersetzt wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, die im Baubewilligungsbescheid angeführte Parzelle 350/5 beziehe sich auf die geplante neue Parzelle nach Grundabteilung. Die gemäß Grundbuchsauszug das Bauvorhaben betreffende Parzelle laute auf 350/4, weshalb der Bescheid diesbezüglich abzuändern gewesen sei. Betreffend die geltend gemachte Befangenheit des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Gemeinde werde darauf hingewiesen, dass dieser zwar die für die Baubewilligung zuständige Baubehörde erster Instanz sei, der Verkauf eines Grundstückes hingegen gemäß § 35 Abs. 22 der NÖ Gemeindeordnung in die Kompetenz des Gemeinderates falle. Im Übrigen entspreche das Bauvorhaben der Bestimmung des § 54 der NÖ BauO. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers grenze an das baugegenständliche Grundstück nicht verbautes Wohngebiet, sondern nur Grünland. Das gegenständliche Bauvorhaben sei auf einem bisher noch unverbauten Teil eines im Gesamtausmaß von 20.000 m2 gewidmeten Betriebsgebiet geplant. Im unmittelbaren Bereich des Bauplatzes (100 m Umkreis) gebe es keine Gebäude. Die sich in weiterer Umgebung befindlichen Bauwerke seien unterschiedlicher Bauart und -höhe. So sei beispielsweise das in mehrstöckiger Bauweise ausgeführte Schloss Dorf an der Enns in einer Entfernung von 300 m größtenteils von hohem Baumbestand eines Parks verdeckt; die weiteren ca. 120 bis 200 m entfernten Gebäude seien ein- bis zweistöckig ausgebaut. Es sei demnach eine kaum vergleichbare Bausubstanz vorhanden bzw. würden die wenigen in größerer Entfernung sichtbaren Bauwerke auf Grund der verschiedenartigen Bauhöhe, Anordnung und Bauweise, im Besonderen im Hinblick auf die Widmung "Betriebsgebiet", keinen Anlass geben, von einer auffallenden Abweichung des gegenständlichen Bauvorhabens gegenüber den sichtbaren Bauwerken auszugehen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Der Beschwerdeführer wiederholte darin seinen Einwand betreffend die Bestimmung des § 54 der NÖ BauO sowie seine Bedenken hinsichtlich der Befangenheit des Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Gemeinde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, die einem Nachbarn im Bauverfahren zustehenden Rechte seien im § 6 Abs. 2 NÖ BauO erschöpfend aufgezählt. In Hinblick auf dieses beschränkte Mitsprachrecht eines Nachbarn seien im vorliegenden Fall allein die im Antrag vom 5. März 2004 vorgebrachte Einwendung, dass eine "gewerbliche (lärmintensive) Tätigkeit" zu erwarten sei, sowie der Vorbehalt, die Einwendungen im Hinblick auf zu erwartende Immissionen (Sicht, Luft, Lärm) noch zu präzisieren, von Relevanz. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege eine Einwendung im Sinne des § 42 AVG nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend mache, wobei diese Einwendung spezialisiert werden müsse. Im vorliegenden Fall sei eine subjektive Rechtsverletzung nicht behauptet worden. Eine Konkretisierung der in Rede gestellten Immissionen (Sicht, Luft, Lärm) bzw. eine diesbezügliche Behauptung einer subjektiven Rechtsverletzung (Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung) sei auch im weiteren Verfahren nicht erfolgt. Sämtliche anderen vorgebrachten Einwendungen würden mangels Aufzählung im § 6 Abs. 2 NÖ BauO keine subjektiven Rechte begründen. Einwendungen, die in keinem Zusammenhang mit einem verletzten Nachbarrecht stünden, seien jedoch unzulässig. Auch § 54 NÖ BauO könne nur in Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 NÖ BauO ein Nachbarrecht begründen. Eine unzureichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO) sei aber - wohl auf Grund der Unmöglichkeit einer solchen Beeinträchtigung - nie geltend gemacht worden. Im Übrigen habe eine Überprüfung nach § 54 NÖ BauO von Amts wegen zu erfolgen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer wiederholt seinen Einwand betreffend die Befangenheit des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Gemeinde; zusätzlich wendet er in diesem Zusammenhang auch jene des Gemeindevorstandes der zweitmitbeteiligten Gemeinde ein. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer sehr wohl subjektiv-öffentliche Interessen dargetan. Bereits in seiner schriftlichen Einwendung vom 5. März 2004 habe er vorgebracht, dass eine lärmintensive Tätigkeit ("Kreissägen") zu erwarten sei. Darüber hinausgehende Ausführungen bezüglich der zu erwartenden Lärmentwicklung wären als reine Spekulation unsachlich gewesen. Vielmehr wäre es Aufgabe der Behörde gewesen, die zu erwartende Lärmentwicklung zu beurteilen. Auch sein Einwand betreffend die Bestimmung des § 54 NÖ BauO stelle eine Einwendung im Rechtsinne dar und die Behörden hätten sich damit nicht auseinander gesetzt. Die Baubehörde erster Instanz hätte diesbezüglich in ihrer Begründung ausschließlich auf das Gutachten des Bausachverständigen verwiesen. Dieser habe dazu aber lediglich ausgeführt, dass das gegenständliche Bauvorhaben mit der Firsthöhe eines Einfamilienhauses mit Dachgeschossausbau vergleichbar sei. Über die vom Gesetz geforderte Anordnung und Höhe des gegenständlichen Bauvorhabens und dessen auffallende Abweichung von zugleich sichtbaren Gebäuden habe der Bausachverständige und damit die Behörde erster Instanz aber keine Stellungnahme abgegeben. Der Beschwerdeführer bestreite zwar nicht, dass die Ausführung der Bauhöhe im Rahmen des angrenzenden verbauten Wohngebietes liege, festzuhalten sei aber, dass das gegenständliche Bauvorhaben auf einem sonst unverbauten und völlig freiliegenden Feld ausgeführt werden soll. Zudem sei die unmittelbare Nachbarschaft durch Einfamilienhäuser und das Schloss Dorf an der Enns geprägt. Es könne daher nicht gesagt werden, dass der Bestimmung des § 54 NÖ BauO entsprochen werde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Ordnung halber ist zunächst festzuhalten, dass die Berufungsbehörde zufolge § 66 Abs. 4 AVG Änderungen der Sachlage, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten sind, zu berücksichtigen hat (vgl. u.a. das hg Erkenntnis vom 6. November 1990, Zl. 90/05/0130). Der Gemeindevorstand der zweitmitbeteiligten Gemeinde hätte daher im vorliegenden Fall auf die zwischenzeitig mit Beschluss vom 10. Mai 2004 grundbücherlich durchgeführte Abteilungsbewilligung des baugegenständlichen Grundstückes Bedacht zu nehmen gehabt; die von ihm im Spruch des erstinstanzlichen Bescheids vorgenommene Abänderung der Bezeichnung des baugegenständlichen Grundstückes von "350/5" in "350/4" war daher, bezogen auf seinen Entscheidungszeitpunkt, verfehlt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof stellt die Falschbezeichnung eines Grundstückes im Spruch eines Bescheides eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG dar, sofern offenkundig und auf Grund des vorangegangenen Ermittlungsverfahrens unzweifelhaft ist, um welches Grundstück es geht. Diesfalls ist der Spruch eines Bescheides auch ohne Vorliegen eines Berichtigungsbescheides im berichtigten Sinne zu lesen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zl. 2001/05/0632). Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit, wenn sie für alle Parteien klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können. Es kommt dabei letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an (vgl. hiezu das bereits zitierte Erkenntnis vom 14. Oktober 2003).
Im vorliegenden Fall ging die Berufungsbehörde - wie sich aus der Bescheidbegründung zweifellos ergibt - irrtümlich davon aus, dass die Abteilung des baugegenständlichen Grundstückes grundbücherlich noch nicht durchgeführt worden sei. Die Verwechslung des baugegenständlichen Grundstückes bezog sich somit ausschließlich auf die Grundstücksbezeichnung, nicht aber auf das Baugrundstück selbst. Vielmehr kann aus dem gesamten Akteninhalt, im Besonderen auch aus der Verhandlungsschrift, entnommen werden, dass sich nach dem Willen der Behörden und dem übereinstimmenden Verständnis der Verfahrensbeteiligten die gegenständliche Baubewilligung auf den nordöstlichen Teil des vormaligen Grundstückes Nr. 350/4, nunmehriges Grundstück Nr. 350/5, bezog. Die versehentliche falsche Grundstücksbezeichnung wäre somit ohne weiteres bei aufmerksamer Nachschau der Berufungsbehörde im Grundbuch schon bei Bescheiderlassung zu vermeiden gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher keinen Zweifel, dass es sich bei der Grundstücksbezeichnung "350/4" an Stelle von "350/5" um eine im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG und der dargelegten Rechtsprechung berichtigungsfähige Unrichtigkeit des Baubewilligungsbescheides handelt, welche - unbeschadet einer allfälligen Berichtigung - im berichtigten Sinne zu lesen ist.
In der Sache selbst ging die belangte Behörde davon aus, der Beschwerdeführer habe mit seinem vor und in der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen keine Einwendung im Rechtssinne erhoben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv- öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (siehe u. a. das hg Erkenntnis vom 19. September 2006. Zl. 2005/05/0357).
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde war im vorliegenden Verfahren auch auf ein späteres Vorbringen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen, weil in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 26. März 2004 auf die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 (Verlust der Parteistellung bei nicht rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen spätestens bei der mündlichen Verhandlung) nicht hingewiesen worden war (vgl. das hg Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0201).
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Niederösterreichischen BauO 1996 in der Fassung der Novelle LGBl. 8200-8 (BO) lauten auszugsweise:
"§ 6
Parteien, Nachbarn und Beteiligte
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
- 1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
- 2. der Eigentümer des Baugrundstücks
- 3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. ...
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
.....
§ 48 Immissionsschutz
(1) Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen
- 1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
- 2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.
(2) Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen.
...
§ 54 Bauwerke im ungeregelten Baulandbereich
Ein Neu- oder Zubau eines Bauwerks ist unzulässig, wenn für ein als Bauland gewidmetes Grundstück kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält und das neue oder abgeänderte Bauwerk
- in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder Höhe von den an allgemein zugänglichen Orten zugleich mit ihm sichtbaren Bauwerken auffallend abweicht oder
- den Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken beeinträchtigen würde.
..."
Der Beschwerdeführer hat vor der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2004 vorgebracht, die in den Plänen bereits bezeichneten Maschinen (u.a. Kreissägen) würden auf eine gewerbliche (lärmintensive) Tätigkeit, die ohne Zweifel einer Gewerbeberechtigung bedürfe, deuten. Da aus derzeitiger Sicht jedoch nicht erkennbar sei, in welchem Umfang ein Gewerbebetrieb entstehe, behalte sich der Beschwerdeführer vor, seine erstatteten Einwendungen im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen (Sicht, Luft und Lärm) noch zu präzisieren. In der mündlichen Verhandlung und in weiterer Folge verwies er zusätzlich auf die Bestimmung des § 54 BO, die angekündigte Präzisierung unterblieb jedoch.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Einwendung im Sinne des § 42 AVG nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist (vgl. das hg Erkenntnis vom 28. März 1996, Zl. 95/06/0150).
Dies geht aus dem im gesamten Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringen nicht hervor. Zwar zählt der Beschwerdeführer verschiedenste Beeinträchtigungsmöglichkeiten (Lärm, Sicht, Luft), welche sich aus dem gegenständlichen Bauvorhaben ergäben, auf, die Behauptung, dass sich der Beschwerdeführer als Parteistellung genießender Nachbar im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 BO durch den Antragsgegenstand in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt fühle, kann seinem Vorbringen aber nicht entnommen werden. Nicht einmal in seiner Beschwerde zeigt der Beschwerdeführer eine allfällig auf seinem Grundstück zu erwartende Beeinträchtigung, Gefährdung oder Belästigung durch das gegenständliche Bauvorhaben auf. Ein solches lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf seine konkreten Verhältnisse abgestelltes Vorbringen stellt jedoch - da es schon begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechtes beinhalten kann - keine Einwendung im Sinne der obigen Rechtsprechung dar (vgl. dazu abermals das Erkenntnis vom 28. März 1996 und das hg Erkenntnis vom 22. April 1997, Zl. 96/04/0153). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer weder in der Berufung noch in der Vorstellung gerügt hat, die Gemeindebehörde wäre auf die Immissionsfrage nicht eingegangen. Daher kann der Vorstellungsbehörde keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers unterstellt werden, wenn sie auf vom Projekt ausgehende Emissionen nicht inhaltlich eingegangen ist.
Auch sein in Bezug auf § 54 BO erstattetes Vorbringen und seine in diesem Zusammenhang behauptete auffallende Abweichung des gegenständlichen Bauvorhabens in seiner Anordnung auf dem Grundstück von den an allgemein zugänglichen Orten zugleich mit ihm sichtbaren Bauwerken lässt eine Beeinträchtigung der Belichtungsverhältnisse eines vorhandenen oder zulässigerweise zu errichtenden Gebäudes des Beschwerdeführers nicht erkennen (vgl. das hg. Erkenntnis vom Dezember 2005, Zl. 2003/05/0118); ein Anspruch auf Versagung des Vorhabens wegen einer solchen auffallenden Abweichungen, ohne dass ein Einfluss auf seine Lichtverhältnisse gegeben wäre, steht dem Nachbarn aber nicht zu (siehe das hg Erkenntnis 24. Februar 2004, Zl. 2001/05/1079). Eine solche Beeinträchtigung wäre auch zu verneinen gewesen, wenn sie der Beschwerdeführer konkret behauptet hätte. Abgesehen von seiner hinteren Grenze zum abgeteilten, gleichfalls der Gemeinde gehörenden Grundstück Nr. 350/4, ist das Baugrundstück an drei Seiten von öffentlichem Gut bzw. Verkehrsflächen umgeben; die ebenerdigen Baulichkeiten halten dazu Abstände von 20,18 m, 11,14 m und 14,75 m ein.
Insoweit der Beschwerdeführer die Befangenheit der Gemeindeorgane behauptet, weil die zweitmitbeteiligte Gemeinde ein wirtschaftliches Interesse an der gegenständlichen Entscheidung habe, ist ihm entgegen zu halten, dass dieser Umstand allein nicht geeignet ist, die Unbefangenheit der Gemeindeorgane in Zweifel zu ziehen (vgl. das hg Erkenntnis vom 17. Februar 2004, Zl. 2002/06/0126, welches gleichfalls ein gemeindeeigenes Grundstück betraf, m.w.H.). Die allfällige Befangenheit eines Verwaltungsorganes bzw. eines Organwalters in einem Kollegialorgan ist nur dann wesentlich, wenn anzunehmen ist, dass die Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Da sich aber keine sachlichen Bedenken gegen die erstinstanzliche Entscheidung und die Berufungsentscheidung ergeben haben, wäre selbst eine Befangenheit der betreffenden Gemeindeorgane nicht wesentlich, da ihre Entscheidungen dem Gesetz entsprochen haben (vgl. das hg Erkenntnis vom 20. Mai 2003, Zl. 2002/05/1025). Die Zuständigkeit der eingeschrittenen Gemeindebehörden stützt sich auf § 2 Abs. 1 BO; diese Bestimmung sieht keine abweichende Zuständigkeit bei Bauführungen auf Gemeindeliegenschaften vor.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr. 333/2003 Wien, am 21. März 2007
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