Normen
AVG §13 Abs1;
BGBlG 2004 §12;
FERG 2001 §5 Abs1;
FERG 2001 §5 Abs2;
Grenzüberschreitendes Fernsehen 1998 idF 2002/III/064;
Grenzüberschreitendes Fernsehen ÄnderungsProt 2002;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §13 Abs1;
BGBlG 2004 §12;
FERG 2001 §5 Abs1;
FERG 2001 §5 Abs2;
Grenzüberschreitendes Fernsehen 1998 idF 2002/III/064;
Grenzüberschreitendes Fernsehen ÄnderungsProt 2002;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten I.2. und I.3. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates (BKS) vom 9. September 2004 wurde über Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 5 Abs. 4 und 5 Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG) wie folgt entschieden:
"I.
1. Der ORF hat gemäß § 5 Abs. 1 FERG das Recht auf Kurzberichterstattung über sämtliche Fußballspiele im Rahmen der T-Mobile Bundesliga.
2. Premiere Fernsehen GmbH ist gemäß § 5 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 und Abs. 3 FERG verpflichtet, die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen der T-Mobile Bundesliga zu folgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen und der ORF ist berechtigt, diese Signale zu den folgenden Bedingungen aufzuzeichnen und auszustrahlen:
a) Die Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt.
b) Die Dauer der Kurzberichterstattung beträgt höchstens 90 Sekunden pro Spieltag und bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt der Spiele eines Spieltags zu vermitteln.
c) Die Sendung des Kurzberichts darf nicht vor Beginn der Sendung des Ereignisses durch Premiere Fernsehen GmbH erfolgen.
d) Das Recht der Kurzberichterstattung besteht für die Ausstrahlung der Kurzberichte in den Programmen ORF 1 und ORF 2.
e) Für die Erstellung der Kurzberichte ist das Signal 'cleanfeed' ab 'Heck Ü-Wagen' zur Verfügung zu stellen.
f) Als Abgeltung für das Recht auf Kurzberichterstattung hat der ORF einen Betrag von EUR 1.000,-- pro Minute bei sekundengenauer Abrechnung innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungslegung zu entrichten.
g) Die Verpflichtung der Premiere Fernsehen GmbH, die Signale unter den genannten Bedingungen zur Verfügung zu stellen, gilt für die Dauer des Vertragsverhältnisses zwischen Premiere Fernsehen GmbH & Co KG und der Österreichischen Fußball-Bundesliga.
3. Gemäß § 5 Abs. 5 FERG hatte der ORF im Zeitraum von der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides das Recht auf Kurzberichterstattung über sämtliche Spiele der T-Mobile Bundesliga unter den Bedingungen des Punktes I.2.
4. a) Der Antrag des ORF, auszusprechen, dass Premiere Fernsehen GmbH & Co KG und ATV Privatfernsehen-GmbH verpflichtet sind, dem ORF die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen des Bewerbs T-Mobile Bundesliga zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, wird gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 i. V.m. § 5 Abs. 1 FERG abgewiesen.
b) Der Antrag des ORF, festzustellen, dass Premiere Fernsehen GmbH & Co KG und ATV Privatfernsehen-GmbH verpflichtet waren, dem ORF im Zeitraum vom 8. Juli 2004 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Bundeskommunikationssenat die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen des Bewerbs T-Mobile Bundesliga zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, wird gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 5 i.V.m. § 5 Abs. 1 FERG abgewiesen.
II.
Über den Antrag des ORF hinsichtlich des Rechts auf Kurzberichterstattung über Spiele im Rahmen der Red Zac Erste Liga, des Stiegl-Cups, des Hallen-Cups, des Supercup-Finales und des Intertotocups wird gemäß § 59 Abs. 1 AVG gesondert abgesprochen werden."
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die beschwerdeführende Partei habe mit Schreiben vom 29. Juni 2004 die erstmitbeteiligte Partei ersucht, ihr das Recht auf Kurzberichterstattung zu eigenen nachrichtenmäßigen Sendezwecken im Ausmaß von 90 Sekunden pro Spiel während der Dauer des aufrechten Vertragsverhältnisses zwischen der erstmitbeteiligten Partei und der Österreichischen Fußball-Bundesliga (ÖFBL) einzuräumen. Ein gleich lautendes Schreiben sei am 5. Juli 2004 an die zweitmitbeteiligte Partei und an die drittmitbeteiligte Partei ergangen; um Antwort bis 7. Juli 2004 sei gebeten worden.
Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2004 habe die beschwerdeführende Partei beantragt, der BKS möge aussprechen, dass die mitbeteiligten Parteien verpflichtet seien, der beschwerdeführenden Partei "die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen der Bewerbe T-Mobile Bundesliga, Red Zac Erste Liga, Stiegl-Cup, Intertoto-Cup, Hallen-Cup sowie des Spiels Supercup-Finale, die im zeitlichen Geltungsbereich des zwischen den Antragsgegnerinnen und der ÖFBL bestehenden Exklusiv-TV-Vertrages veranstaltet werden, zur Verfügung zu stellen. Dies zu den angemessenen Bedingungen, die der BKS festlegt, jedenfalls aber - wahlweise nach Verlangen - ab 'Heck Ü-Wagen', via Satellit, per Richtfunkstrecke (TVL) oder auf Band und in der Signalqualität 'clean-clean-feed' ". In der Folge hätten zum Zweck einer gütlichen Einigung im Sinne des § 5 Abs. 4 FERG Verhandlungen am 28. Juli 2004, am 4. August 2004 und am 6. September 2004 stattgefunden. Es seien vom BKS drei Vergleichsvorschläge vorgelegt worden, keiner dieser Vorschläge sei allerdings sowohl von der beschwerdeführenden Partei als auch von den mitbeteiligten Parteien angenommen worden. Eine gütliche Einigung sei somit nicht zu Stande gekommen. Der BKS habe demnach auszusprechen gehabt, ob und zu welchen Bedingungen der beschwerdeführenden Partei das Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen sei. Dabei sei zunächst aus näher dargelegten Gründen über die Berichterstattung betreffend die T-Mobile Bundesliga gesondert abzusprechen gewesen.
Gemäß § 5 Abs. 1 FERG habe ein Fernsehveranstalter, der ausschließliche Übertragungsrechte an einem Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse erworben hat oder dem auf Grund der faktischen Verhältnisse die ausschließliche Möglichkeit zukommt, über ein solches Ereignis zu berichten, jedem in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen zugelassenen Fernsehveranstalter auf Verlangen und zu angemessenen Bedingungen das Recht auf Kurzberichterstattung zu eigenen Sendezwecken einzuräumen.
Zu klären sei zunächst, ob der Bewerb der T-Mobile Bundesliga ein Ereignis "von allgemeiner Bedeutung" sei bzw. mehrere solcher Ereignisse umfasse. Dass die T-Mobile Bundesliga breiten Niederschlag in der Medienberichterstattung finde, bedürfe keines weiteren Beweises. Der Bewerb der T-Mobile Bundesliga oder Teile davon bildeten daher ein Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse. Die zweitmitbeteiligte Partei habe zunächst die ausschließlichen Übertragungsrechte durch einen Vertrag mit der ÖFBL erworben. Einer "internen Vereinbarung" zwischen zweit- und erstmitbeteiligter Partei zufolge dürfe die erstmitbeteiligte Partei die Übertragungsrechte für Österreich ausüben. Die erstmitbeteiligte Partei sei Inhaberin einer von der Kommunikationsbehörde Austria erteilten Zulassung für privates Satellitenfernsehen in Österreich. Diese treffe auch die maßgeblichen Entscheidungen über die Gestaltung der Sendungen betreffend die T-Mobile Bundesliga und verbreite diese Sendungen. Es gäbe eine eigene Redaktion der erstmitbeteiligten Partei, der die inhaltliche Konzeption einer Sendung obliege und die befugt sei, Anweisungen für spezifische produktionstechnische Schwerpunktsetzungen zu geben. Die erstmitbeteiligte Partei sei daher gemäß § 2 Z. 1 PrTV-G als Fernsehveranstalter im Sinne des § 1 Abs. 1 FERG anzusehen. Durch den Vertrag der zweitmitbeteiligten Partei mit der ÖFBL und die Vereinbarung zwischen der erst- und zweitmitbeteiligten Partei werde erstere jedenfalls faktisch in die Lage versetzt, über die ausschließlichen Übertragungsrechte in Österreich zu verfügen und damit die Spiele erstmals für das Fernsehpublikum in Österreich auszustrahlen. Zwar bestehe eine Sublizenzvereinbarung zwischen der erst- und der drittmitbeteiligten Partei, mit der letzterer bestimmte Übertragungsrechte eingeräumt würden. Dies ändere an der Ausschließlichkeit des Übertragungsrechtes der erstmitbeteiligten Partei allerdings nichts. Es könne dem Gesetzgeber nämlich nicht unterstellt werden, dass er mit der Weitergabe bestimmter Rechte an einen - vom das Kurzberichterstattungsrecht begehrenden Fernsehveranstalter verschiedenen - Veranstalter die Passivlegitimation des Fernsehveranstalters, der die Rechte exklusiv erworben habe, untergehen lassen wolle. Andernfalls würde der Anspruch auf Kurzberichterstattung häufig auf einen bloß theoretischen Anspruch reduziert. Es sei daher davon auszugehen, dass die erstmitbeteiligte Partei ein Fernsehveranstalter sei, der über vertragliche Beziehungen die ausschließlichen Übertragungsrechte für die Ausstrahlung der verfahrensgegenständlichen Fußballspiele an das österreichische Fernsehpublikum erworben habe.
Gemäß § 5 Abs. 4 FERG sei die Kurzberichterstattung auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung zu beschränken. Dies schließe - unabhängig vom zeitlichen Höchstausmaß - eine unterhaltungsmäßige Gestaltung des Kurzberichts ebenso aus wie die Integration von mehreren Kurzberichten, die das gesetzliche Höchstausmaß nicht überschreiten, in eine längere Unterhaltungssendung über Fußball, die z.B. mit Analysen und Interviews gestaltet werde. Ausgeschlossen werde durch das Gesetz ferner, dass der Kurzbericht in mehrere Teile unterteilt werde und in den Unterbrechungen andere Informationen zu den Spielen gegeben werden, weil § 5 Abs. 2 FERG ausdrücklich von der "Herstellung und Sendung eines Kurzberichts" und § 5 Abs. 3 FERG von der täglichen Verbreitung "eines Kurzberichts" sprächen. Der nachrichtenmäßige Charakter der Berichterstattung gehe jedoch nicht verloren, wenn der Kurzbericht um nachrichtenmäßig gestaltete Informationen über Tabelle, Torschützenliste udgl. ergänzt werde.
Die Dauer der Kurzberichterstattung bemesse sich nach der Länge der Zeit, die notwendig sei, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt des Ereignisses zu vermitteln. Sie betrage mangels anderer Vereinbarung höchstens 90 Sekunden. Die beschwerdeführende Partei vertrete die Auffassung, dass unter Ereignis im Sinn des Gesetzes jedes einzelne Spiel zu verstehen sei und für dieses jeweils der Höchstrahmen von 90 Sekunden zur Verfügung stehe. Die mitbeteiligten Parteien seien dagegen der Ansicht, dass unter Ereignis die jeweilige Spielrunde zu verstehen sei.
Aus dem Gesetz lasse sich keine Legaldefinition des Begriffes "Ereignis" gewinnen. Es sei auch nicht speziell auf sportliche Ereignisse gerichtet, wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des FERG zeigten. Diese führten als Beispiel ein wichtiges Treffen von Politikern oder Wissenschaftern an, die Eröffnung eines neuen Streckenabschnittes für einen Hochgeschwindigkeitszug, einen Aufsehen erregenden Unfall, eine Naturkatastrophe und einen bewaffneten Konflikt. Das letztgenannte Beispiel sowie der dritte Satz des § 5 Abs. 3 FERG zeigten jedoch, dass nicht nur punktuelle Ereignisse an einem bestimmten Ort, sondern auch Ereignisse erfasst seien, die sich über einen längeren Zeitraum und auch auf einen größeren Raum erstrecken könnten. Nach dieser Bestimmung umfasse das Recht der Kurzberichterstattung die tägliche Verbreitung eines Kurzberichtes, wenn sich das Ereignis über mehr als einen Tag erstrecke. Zu solchen mehrtägigen Ereignissen werde man beispielsweise eine Radrundfahrt zu zählen haben, wo für jeden Tag, an dem eine Etappe gefahren werde, ein entsprechendes Kurzberichterstattungsrecht anzunehmen sei. Eine Spielrunde im Rahmen der Fußball-Bundesliga werde man in vergleichbarer Weise als "Ereignis" anzusehen haben. Zwar liege hier regelmäßig eine räumliche Streuung der Spiele auf nahezu das gesamte Bundesgebiet vor. Dies tue dem einheitlichen "Ereignis"-Charakter der Spielrunde jedoch ebenso wenig Abbruch, wie die oft über 100 km betragende Entfernung zwischen Start und Ziel einer Radrennetappe oder die mehrere 100 km betragende Entfernung zwischen Start und Ziel einer Radrundfahrt. Entscheidend sei vielmehr, dass die einzelnen Runden organisatorisch unter dem Dach der ÖFBL miteinander verbunden seien, einem auf Monate im Voraus festgelegten Spielplan mit aufeinander abgestimmten Beginnzeiten in engem zeitlichen Zusammenhang folgten und dass weiters deren Ergebnisse in eine einheitliche Tabelle in der Art eines "Gesamtklassements" zusammengefasst würden. Auch die Medienberichterstattung sei jeweils auf Runden insgesamt abgestimmt; allenfalls einzelne besonders interessante Spiele würden herausgehoben, insgesamt aber werde sowohl in den elektronischen als auch in den Printmedien regelmäßig über jedes Spiel wenigstens mit dem Ergebnis, dem Pausenstand und den Torschützen, häufig auch mit den Mannschaftsaufstellungen, Schiedsrichterbesetzungen, Zuschauerzahlen und Verwarnungen bzw. Ausschlüssen berichtet. Insoweit sei unter "Ereignis" die jeweilige Spielrunde zu verstehen, die sich auf Grund des derzeitigen Spielplanes regelmäßig auf zwei Spieltage erstrecke. Das Ausmaß der Kurzberichterstattung sei somit entsprechend der Anordnung des § 5 Abs. 3 vorletzter Satz FERG auf höchstens 90 Sekunden pro Spieltag begrenzt. Neben diese zeitliche Höchstgrenze trete jedoch eine weitere Beschränkung, nämlich auf jene Zeit, die notwendig sei, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt der Spiele zu vermitteln. Ob diese zweite Beschränkung eine weitere Beschränkung bedeute, lasse sich nicht abstrakt sagen. Diese Frage hänge vielmehr von der Anzahl der Spiele und dem Verlauf dieser Spiele ab. Maßgebliche Faktoren seien hiebei die Anzahl der Tore, außergewöhnliche spektakuläre Spielszenen, sonstige spielentscheidende Szenen, etwa schwere Fouls, die zum Platzverweis eines Spielers führten, schwere Ausschreitungen von Zusehern etc. Keineswegs sei es geboten, dass (etwa bei hohen Siegen) jedenfalls die Möglichkeit eingeräumt werde, jedes Tor zu zeigen. Die Richtigkeit dieser Annahme zeige sich etwa bei Vergleichen mit Ballsportarten wie Basketball oder Handball, wo eine Kurzberichterstattung von vornherein nicht alle Körbe oder Tore zeigen könne. Bei vier Spielen pro Spieltag werde der 90 Sekunden-Rahmen jedoch in aller Regel ausgeschöpft werden.
Betreffend das für die Ausübung des Rechtes auf Kurzberichterstattung festzusetzende Entgelt gebe § 5 FERG selbst keinen Anhaltspunkt dafür, in welcher Höhe dieses festzusetzen sei. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des FERG wiesen jedoch darauf hin, dass unter angemessenen Bedingungen nicht die Entrichtung eines Entgelts im Sinn einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der erworbenen Fernsehrechte zu verstehen sei. Vielmehr seien die angemessenen Bedingungen "unter Berücksichtigung der technischen und personellen Aufwendungen des verpflichteten Fernsehveranstalters im Verhältnis zur Dauer der Kurzberichterstattung zu ermitteln". In den Fällen, in denen das Signal des verpflichteten Fernsehveranstalters zu den technischen Einrichtungen des berechtigten Fernsehveranstalters transportiert werden müsse, müsse Letzterer die Kosten für den dafür anfallenden technischen Aufwand tragen, wobei auch hier die finanziellen Bedingungen zwischen den Fernsehveranstaltern freier Vereinbarung unterliegen sollen. Einschränkend werde in den Erläuterungen ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass ein verpflichteter Fernsehveranstalter nicht durch unangemessene Forderungen für die technische Bereitstellung des Signals das Recht der Kurzberichterstattung konterkarieren könne. Daraus lasse sich ableiten, dass die Kosten des verpflichteten Fernsehveranstalters zum Ausgangspunkt der Ermittlung des Entgelts zu nehmen seien, diese in ein Verhältnis zur Dauer der Kurzberichterstattung zu setzen seien und weitere Elemente in die Entgeltbestimmung einfließen könnten. Der letztgenannte Umstand ergebe sich daraus, dass das Entgelt bloß "unter Berücksichtigung" der technischen und personellen Aufwendungen festzusetzen sei, woraus sich ebenso ein Spielraum bei der Festsetzung ergebe, wie aus dem Hinweis, dass unangemessene Forderungen unzulässig seien. In dem auf diese Weise aufgetanen Spielraum habe der BKS eine Berechnungsmethode zum Ausgang genommen, die eine Abrechnung pro gesendete Sekunde vorsehe. Für die Herstellung des Signals auf Seiten des verpflichteten Fernsehveranstalters fielen - wie näher ausgeführt -
pro Sekunde rund EUR 5,-- an. Zu berücksichtigen sei, dass bei Fußball-Europameisterschaften Entgelthöhen im Ausmaß von EUR 1.000,-- bis EUR 9.000,-- pro angefangener Minute Kurzbericht unabhängig von der Größe des Landes international üblich seien und weiters, dass die zweitmitbeteiligte Partei für den Erwerb der Exklusivrechte ein Entgelt von durchschnittlich 14 Mio. EUR pro Spielsaison entrichte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der im Rahmen des Verfahrens erstatteten Angebote in Höhe von EUR 2.000,--, EUR 1.000,-- und EUR 600,-- erachte der BKS ein Entgelt von EUR 1.000,-- pro Minute bei sekundengenauer Abrechnung für die Österreichische Fußball-Bundesliga für angemessen. Dies ergebe bei der Annahme von zwei Spieltagen pro Runde und der vollen Ausschöpfung des gesetzlichen Höchstrahmens von 90 Sekunden pro Spieltag ein Entgelt von EUR 108.000,-- pro Saison. Dies erscheine im Verhältnis zur Höhe der Kosten einerseits und des für die Exklusivrechte gezahlten Entgelts andererseits als keineswegs unangemessen, jedenfalls nicht als unangemessen in einer Weise, dass dadurch das Recht der Kurzberichterstattung konterkariert würde.
Der Antrag der beschwerdeführenden Partei, die zweitmitbeteiligte Partei zu verpflichten, ihr die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen des Bewerbs T-Mobile Bundesliga im Sinne des § 5 FERG zur Verfügung zu stellen, sei abzuweisen gewesen, weil die zweitmitbeteiligte Partei kein Fernsehveranstalter sei, auf den entweder das ORF-G oder das PrTV-G anwendbar wäre. Die zweitmitbeteiligte Partei unterliege in rundfunkrechtlicher Hinsicht nicht der österreichischen Rechtshoheit und könne daher gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 FERG nicht verpflichtet werden.
Der Antrag hinsichtlich der drittmitbeteiligten Partei sei abzuweisen gewesen, weil diese nicht über ausschließliche Übertragungsrechte verfüge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah im Übrigen jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab. Die mitbeteiligten Parteien erstatteten jeweils Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid insoweit in ihren Rechten auf Kurzberichterstattung verletzt, als darin festgelegt wird, dass
- die Kurzberichterstattung auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt ist (Spruchpunkt I.2.a.),
- die Dauer der Kurzberichterstattung höchstens 90 Sekunden pro Spielrunde (bzw. Spieltag) beträgt und sich nach der Länge der Zeit bemisst, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt der Spiele eines Spieltages zu vermitteln (Spruchpunkt I.2.b.),
- wir als Abgeltung für das Recht auf Kurzberichterstattung einen Betrag von EUR 1.000,00 pro Minute bei sekundengenauer Abrechnung innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungslegung zu entrichten hätten (Spruchpunkt I.2.f.) und
- der Antrag gegen die Premiere Deutschland (Erstbeschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde) und ATV (Drittbeschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde) abgewiesen worden ist (Spruchpunkt I.4.)".
Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, die verfügte Beschränkung auf die Ausübung des Kurzberichterstattungsrechts auf 90 Sekunden pro Spieltag sei gesetzlich in keiner Weise gedeckt. Die belangte Behörde gehe von der "Bundesligarunde", die sich typischerweise über mehr als einen Tag erstrecke, als von dem "Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse" aus. Nach der Regelspielansetzung der Bundesliga fänden im Fall einer Wochenendrunde am Samstag vier Spiele und am Sonntag ein Spiel (das so genannte Top-Spiel) statt. Finde eine Meisterschaftsrunde unter der Woche statt, gelte Vergleichbares (ein Spiel am Dienstag, vier Spiele am Mittwoch). Davon ausgehend sei die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass das Kurzberichterstattungsrecht in einer maximalen Dauer von 90 Sekunden pro Spieltag ausgeübt werden könne. Richtigerweise sei aber nicht der Spieltag, sondern das einzelne Spiel das "Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse", sodass die gesetzliche Kurzberichterstattungsdauer von 90 Sekunden pro Spiel zu bemessen gewesen wäre. Nur dem Ereignis des einzelnen Spiels könne der Zuschauer beiwohnen, eine unmittelbare Teilnahme an einem Ereignis "Bundesligarunde" sei gar nicht möglich. Besuchen könne man stets nur ein Spiel, was sich auch mit dem Nachfragebedürfnis des Fußballkonsumenten decke. Verstünde man eine Runde eines Fußballbewerbes als "Ereignis" im Sinne des FERG, so wäre beispielsweise eine Runde eines europäischen Bewerbs mit 40 oder 50 einzelnen Spielen ebenso ein Ereignis wie die Runde einer Meisterschaft, die an manchen Tagen nur aus einem Spiel bestehe. Auch und gerade die aktuelle Struktur der T-Mobile Bundesliga zeige, dass diese Auffassung nicht haltbar sei. An Samstagen mit vier Spielen könnte das Informationsinteresse nur mit 22,5 Sekunden pro Spiel befriedigt werden, an Sonntagen mit nur einem Spiel mit 90 Sekunden. Die Auffassung, dass in 22,5 Sekunden die dem FERG entsprechende Information über ein Spiel vermittelt werden könne, sei ernstlich nicht vertretbar. Wenn die belangte Behörde meine, man müsse nicht jedes Tor zeigen und diese Auffassung mit einem Vergleich mit anderen Ballsportarten begründe, so sei dies verfehlt. Fußballspiele würden regelmäßig durch ein oder zwei Tore entschieden, diese Vorkommnisse seien ereignisrelevant. Die sinnvolle Wiedergabe eines Tores benötige allerdings durchschnittlich 15 bis 20 Sekunden. Nun müsse wohl wenigstens im Regelfall das öffentliche Informationsbedürfnis durch das Kurzberichterstattungsrecht gedeckt sein. Ausgehend von durchschnittlich 2,67 Toren pro Spiel der T-Mobile Bundesliga und dem Erfordernis von jeweils 15 Sekunden Zeit für die Wiedergabe erforderten fünf Spiele ca. 200 Sekunden Kurzbericht. Weniger als die Hälfte dieser Zeit werde jedoch zugestanden. Verfehlt sei auch der Vergleich mit einem Radrennen. Bei Radrennen liege gerade keine räumliche Streuung in mehrere selbständige Einzelereignisse vor, weil sich grundsätzlich der gesamte Tourtross von A nach B bewege. Teile man die Auffassung der belangten Behörde, wäre konsequenterweise nicht eine Runde im Rahmen der Bundesliga, sondern die gesamte Meisterschaftssaison als das "Ereignis" zu qualifizieren, ebenso wie sämtliche Abfahrtsläufe einer Saison oder sämtliche Formel 1 Grand Prixs. Denn für Ligasportarten sei eine Mehrzahl von Einzelveranstaltungen in organisatorischer und zeitlicher Verklammerung begriffsnotwenig. Dass aber ein einheitlicher Ereignischarakter der gesamten Liga nicht ernstlich vertreten werden könne, sei evident. Die Verklammerung mehrerer Spiele in einem Spielplan sei notwendige Bedingung eines Meisterschaftssports. Dies ändere aber nichts daran, dass für den fußballinteressierten Fernsehkonsumenten das einzelne Spiel das relevante Ereignis sei. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, die rechtliche Basis von Sportveranstaltungsrechten zu berücksichtigen. Die Vermarktungsbefugnis beziehe sich nämlich stets auf das einzelne Spiel, dieses sei das zu vermarktende Ereignis. An der Vermarktungsentscheidung des Veranstalters setze das Kurzberichterstattungsrecht des FERG an. Es sei daher weder notwendig noch typisch, dass sämtliche Übertragungsrechte in der Hand desselben Fernsehveranstalters lägen. Es wären auch exklusive Übertragungsrechte verschiedener Personen an verschiedenen einzelnen Spielen möglich. Dies zeige, dass auch bei der gegebenen Zentralvermarktung die Auffassung der belangten Behörde nicht richtig sein könne. Schließlich habe die belangte Behörde dem § 5 FERG einen Norminhalt unterstellt, der es der beschwerdeführenden Partei unmöglich mache, die ihr nach dem ORF-G obliegende Informationspflicht wahrzunehmen. Wie dargelegt, sei es der beschwerdeführenden Partei in der ihr zugestandenen Zeit nämlich gar nicht möglich, die Seher über die zentralen Elemente der in Rede stehenden Fußballspiele zu informieren.
Was die Festlegung des Spruchpunktes I.2.a. anlange, die Kurzberichterstattung sei auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt, so ergebe sich diese zwar aus dem Gesetz. Allerdings habe die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides hiezu bemerkt, dass dadurch eine unterhaltungsmäßige Gestaltung des Kurzberichtes ebenso ausgeschlossen sei, wie die Integration von mehreren Kurzberichten, die das gesetzliche Höchstausmaß nicht überschritten, in eine längere Unterhaltungssendung über Fußball, die z.B. mit Analysen und Interviews gestaltet werde. Werde durch diese Darlegungen der Spruchpunkt I.2.a. in dieser Art und Weise individualisiert, so sei dies - wie näher dargestellt - rechtswidrig. Bei Ausstrahlung eines Kurzberichtes sei es nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei nämlich nicht unzulässig, diesen um Interviews oder Analysen zu ergänzen bzw. in eine längere Sportinformations- oder Sportunterhaltungssendung zu integrieren.
Die Bedingung der Abgeltung des Rechts auf Kurzberichterstattung durch einen Betrag von EUR 1.000,-- bei sekundengenauer Abrechnung sei gesetzwidrig, weil schon die Gesetzesmaterialien deutlich machten, dass die Kosten für die erworbenen exklusiven Fernsehrechte nicht abzugelten seien. Vielmehr seien nur die finanziellen und technischen Aufwendungen des verpflichteten Fernsehveranstalters im Verhältnis zur Dauer der Kurzberichterstattung zu berücksichtigen. Die Aufzeichnung eines Bundesligaspieles in bester Qualität verursache maximale Produktionskosten in Höhe von EUR 5,-- pro Sekunde. Kosten der Signalübermittlung, die vom berechtigten Fernsehveranstalter vollständig zu tragen wären, kämen im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil das Signal direkt vom Übertragungswagen des verpflichteten Fernsehveranstalters abgeholt würde. Wenn der Gesetzgeber allerdings angeordnet habe, ausschließlich die Produktionskosten und die Dauer der Kurzberichterstattung zu berücksichtigen, könnten andere Kostenfaktoren bzw. die Verwertung anderer Erwägungen nicht in Betracht kommen. Die Berücksichtigung der Kosten für die von der erstmitbeteiligten Partei erworbenen Rechte bei der Bemessung der Höhe des Entgelts sei daher gesetzwidrig. Im Übrigen sei die Entgeltfestsetzung auch deshalb rechtswidrig, weil die zu Grunde gelegten "international üblichen" Vergleichswerte nicht vergleichbar seien, zum einen, weil es sich dabei um solche für vertragliche Kurzberichterstattungsrechte handle und zum anderen, weil diese Beträge (nur) auf einem anderen (größeren) Markt als dem vorliegenden erzielt werden könnten.
Die Abweisung des gegen die zweitmitbeteiligte Partei gerichteten Antrages der beschwerdeführenden Partei auf Einräumung des Kurzberichterstattungsrechtes sei gesetzwidrig, weil die Einschränkung des Geltungsbereiches des FERG gemäß § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes gerade für § 5 FERG nicht gelte. Dies sei - wie näher dargelegt - auch systematisch begründet.
Schließlich sei auch die Abweisung des gegen die drittmitbeteiligte Partei gerichteten Antrages der beschwerdeführenden Partei auf Einräumung des Rechtes auf Kurzberichterstattung gesetzwidrig, weil zwar grundsätzlich die erstmitbeteiligte Partei die Fußballspiele der Bundesliga live übertrage, allerdings auch die drittmitbeteiligte Partei "vier oder fünf Spiele" live übertrage. Für die Auffassung der belangten Behörde, die drittmitbeteiligte Partei verfüge nicht über ausschließliche Übertragungsrechte, bestünden keine Ermittlungsergebnisse.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte (Fernseh-Exklusivrechtegesetz - FERG) gilt dieses Bundesgesetz - abgesehen vom § 5 - nur für Fernsehveranstalter, auf die das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, oder das Privatfernsehgesetz, BGBl. I Nr. 84/2001, Anwendung findet.
Ein Fernsehveranstalter, der ausschließliche Übertragungsrechte an einem Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse erworben hat oder dem auf Grund der faktischen Verhältnisse die ausschließliche Möglichkeit zukommt, über ein solches Ereignis zu berichten, hat gemäß § 5 Abs. 1 FERG jedem in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989, BGBl. III Nr. 164/1998, zugelassenen Fernsehveranstalter auf Verlangen und zu angemessenen Bedingungen das Recht auf Kurzberichterstattung zu eigenen Sendezwecken einzuräumen. Ein allgemeines Informationsinteresse liegt dann vor, wenn zu erwarten ist, dass das Ereignis auf Grund seiner Bedeutung breiten Niederschlag in der Medienberichterstattung in Österreich oder in einer anderen in dieser Bestimmung genannten Vertragspartei finden wird.
Das Recht auf Kurzberichterstattung umfasst gemäß § 5 Abs. 2 FERG die Berechtigung zur Aufzeichnung des Signals des im Sinne des Abs. 1 verpflichteten Fernsehveranstalters und zur Herstellung und Sendung eines Kurzberichtes im Sinne des Abs. 3.
Die Kurzberichterstattung ist gemäß § 5 Abs. 3 FERG auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt. Die zulässige Dauer der Kurzberichterstattung bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt des Ereignisses zu vermitteln und beträgt mangels anderer Vereinbarung höchstens 90 Sekunden. Erstreckt sich das Ereignis über mehr als einen Tag, so umfasst das Recht der Kurzberichterstattung die tägliche Verbreitung eines Kurzberichts. Die Sendung des Kurzberichts darf jedenfalls nicht vor Beginn der Sendung durch den im Sinne des Abs. 1 verpflichteten Fernsehveranstalter erfolgen.
Ein Fernsehveranstalter, der die Einräumung eines Rechtes im Sinne des Abs. 1 verlangt, kann zwecks Durchsetzung dieses Rechtes gemäß § 5 Abs. 4 FERG den Bundeskommunikationssenat anrufen. Der Bundeskommunikationssenat hat ehestens auf eine gütliche Einigung zwischen den Fernsehveranstaltern hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu Stande, hat der Bundeskommunikationssenat auszusprechen, ob und zu welchen Bedingungen dem anderen Fernsehveranstalter das Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen ist.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass die (exklusivberechtigte) erstmitbeteiligte Partei der beschwerdeführenden Partei die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen der T-Mobile Bundesliga zur Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung u.a. unter der Bedingung zur Verfügung zu stellen hat, dass die Dauer der Kurzberichterstattung höchstens 90 Sekunden pro Spieltag betrage und sich im Übrigen nach der Länge der Zeit bemesse, die notwendig sei, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt der Spiele eines Spieltags zu vermitteln. Das Ausmaß der Kurzberichterstattung sei auf höchstens 90 Sekunden pro Spieltag begrenzt, weil - so die zu Grunde liegende Auffassung der belangten Behörde - unter "Ereignis" die jeweilige Spielrunde zu verstehen sei, die sich auf Grund des derzeitigen Spielplanes regelmäßig auf zwei Spieltage erstrecke.
Dem gegenüber vertritt die beschwerdeführende Partei - wie dargelegt - die Auffassung, nicht die "Spielrunde" sei im vorliegenden Fall das "Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse" im Sinne des § 5 Abs. 1 und Abs. 3 FERG, sondern das einzelne Spiel. Die zulässige Dauer der Kurzberichterstattung betrage mangels anderer Vereinbarung daher höchstens 90 Sekunden pro Spiel.
Das FERG definiert den Begriff "Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse" nicht, sondern legt in § 5 Abs. 1 lediglich fest, wann ein "allgemeines Informationsinteresse" anzunehmen ist, nämlich dann, wenn zu erwarten ist, dass das Ereignis auf Grund seiner Bedeutung breiten Niederschlag in der Medienberichterstattung in Österreich oder in einer anderen in § 5 Abs. 1 genannten Vertragspartei finden wird.
Die Gesetzesmaterialien (RV, 285 BlgNR, AB 722 BlgNR, jeweils 21. GP), bieten gleichfalls keine Begriffsbestimmung, stellen aber klar, dass sich § 5 FERG (nicht nur auf Sportveranstaltungen, sondern) "auf alle Veranstaltungen und Ereignisse" bezieht, die von allgemeinem Informationsinteresse sind. Sie legen überdies die Grundlagen der getroffenen Regelungen offen: Diese Bestimmungen dienen - so die Erläuterungen zur RV (a.a.O., S. 11f) - der Umsetzung des Art. 9 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen in seiner geänderten Fassung (BGBl. III Nr. 64/2002). Danach obliegt es jeder Vertragspartei, zu prüfen, inwieweit Maßnahmen notwendig sind, und gegebenenfalls die geeigneten rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu vermeiden, dass das Recht der Öffentlichkeit auf Information dadurch in Frage gestellt wird, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter Exklusivrechte zur Verbreitung oder Weiterverbreitung im Sinne des Art. 3 bei Ereignissen von großem Interesse für die Allgemeinheit ausübt. Nach der Art. 9 dieses Übereinkommens umsetzenden Bestimmung des § 5 FERG solle daher jeder im EWR-Raum bzw. in einer Vertragspartei des Übereinkommens zugelassene Fernsehveranstalter Anspruch auf Einräumung des Rechtes haben, über wichtige Ereignisse, an denen ein der österreichischen Rechtshoheit unterliegender Fernsehveranstalter Exklusivrechte erworben hat, in nachrichtenmäßiger Form zu berichten.
Inhaltlich orientieren sich die Bestimmungen des § 5 FERG - so die Erläuterungen zur RV weiter - an der Empfehlung Nr. R (91) 5 des Ministerkomitees des Europarates. Diese Empfehlung betrifft das Recht auf Kurzberichterstattung über bedeutende Ereignisse, wenn Exklusivrechte für deren Fernsehübertragung in einem grenzüberschreitenden Zusammenhang erworben worden sind: Um die Öffentlichkeit in einem bestimmten Land in die Lage zu versetzen, ihr Recht auf Information auszuüben, solle das Eigentumsrecht des Primärveranstalters (das ist, wer die Exklusivrechte für die Fernsehübertragung eines bedeutenden Ereignisses besitzt) im Einzelnen dargelegten Einschränkungen unterliegen (Grundsatz 1), und zwar soll vorbehaltlich anderer vertraglicher Vereinbarungen zwischen den betroffenen Rundfunkveranstaltern - so der Grundsatz 2 - jeder Sekundärveranstalter (das ist, wer mittels Kurzberichten über ein bedeutendes Ereignis, an dem der Primärveranstalter die Exklusivrechte hat, Informationen liefern möchte) befugt sein, Informationen über ein bedeutendes Ereignis mittels eines Kurzberichts zu liefern,
a) indem er das Signal des Primärveranstalters aufzeichnet, um einen Kurzbericht herzustellen und/oder
b) indem er sich an den Ereignisort begibt, um dort eigene Aufnahmen zu machen und daraus einen Kurzbericht herzustellen.
Dabei sollen folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden:
a) Besteht ein organisiertes bedeutendes Ereignis aus mehreren organisatorisch selbständigen Elementen, so soll jedes selbständige Element als ein bedeutendes Ereignis angesehen werden;
b) erstreckt sich ein organisiertes bedeutendes Ereignis über mehrere Tage, so soll das Recht gewährt werden, mindestens einen Kurzbericht je Tag herzustellen;
c) die zulässige Dauer eines Kurzberichts soll von der Zeit abhängen, die notwendig ist, um den Informationsgehalt des bedeutenden Ereignisses zu übermitteln.
Im Erläuternden Memorandum (Punkt 11.) heißt es zum Begriff des "bedeutenden Ereignisses" (u.a.), dass darunter jedes Ereignis, organisiert oder nicht organisiert zu verstehen sei, für das ein Rundfunkveranstalter Fernseh-Exklusivrechte besitzt und das - nach Auffassung eines oder mehrerer Rundfunkveranstalter anderer Länder - von besonderem Interesse für ihr Publikum ist. Ein organisiertes bedeutendes Ereignis sei ein sportliches, kulturelles, gesellschaftliches oder politisches Ereignis, das auf Beschluss eines Veranstalters stattfindet und von öffentlich- oder privatrechtlichen natürlichen oder juristischen Personen organisiert werde (Punkt 14.). Nicht organisierte bedeutende Ereignisse seien insbesondere aktuelle Ereignisse, wie sie in der Regel im Rahmen von Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen gezeigt würden (z.B. ein Unfall, eine Naturkatastrophe, ein bewaffneter Konflikt) (Punkt 15.). Die Anzahl der Kurzberichte, die der Sekundärveranstalter beanspruchen dürfe - so die Ausführungen in den Punkten 35. f des Erläuternden Memorandums - hänge im Fall eines organisierten bedeutenden Ereignisses von dessen Zusammensetzung und Dauer ab. Bestehe ein bedeutendes Ereignis organisatorisch aus mehreren selbständigen Elementen - z.B. Wettkämpfe in verschiedenen Disziplinen im Rahmen der Olympischen Spiele - so solle jedes selbständige Element als bedeutendes Ereignis angesehen werden, welches das Recht gebe, einen Kurzbericht herzustellen (Punkt 36.). Erstrecke sich das bedeutende Ereignis über mehrere Tage, so solle der Sekundärveranstalter die Möglichkeit haben, mindestens einen Kurzbericht je Tag auszustrahlen.
Vor dem Hintergrund der Empfehlung Nr. R (91) 5, an der sich § 5 FERG - wie dargelegt - inhaltlich orientiert, ist zunächst festzuhalten, dass die Regelung des § 5 FERG zwischen organisierten und nicht organisierten Ereignissen nicht unterscheidet. Vielmehr umfasst der Begriff "Ereignis" im Sinne des § 5 FERG Veranstaltungen gleichermaßen wie sonstige Geschehnisse, die von ausschließlichen Übertragungsrechten erfasst sind. "Ereignis" in diesem Sinne kann demnach jeder Vorgang sein, der nach der Verkehrsauffassung als ein Geschehen anzusehen ist, also eine in sich geschlossene Einheit bildet. Darunter fallen nicht organisierte Einzelereignisse ebenso wie "selbständige Elemente" von Ereignissen, die aus deren Verklammerung zu größeren Ereigniskomplexen bestehen, aber auch solche "Gesamtereignisse" selbst.
Ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß in Ansehung solcher Ereignisse ein Recht auf Kurzberichterstattung besteht, bemisst sich nach dem "allgemeinen Informationsinteresse" im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz FERG. Abhängig von diesem Informationsinteresse kann sich das Recht auf Kurzberichterstattung sowohl auf das Einzelereignis, das "selbständige Element" eines Gesamtereignisses, als auch auf das Gesamtereignis selbst beziehen. Zu beachten ist allerdings, dass an ein und demselben Geschehen das Recht auf Kurzberichterstattung nur einmal begründet werden kann. Unzulässig wäre es daher, ein Geschehen mehrmals und zwar zum einen unter dem Gesichtspunkt der Berichterstattung über das Einzelereignis und zum anderen unter dem Gesichtspunkt der Berichterstattung über das Gesamtereignis zum Gegenstand des Rechtes auf Kurzberichterstattung zu machen. Im Übrigen ist es jedoch Sache des Antragstellers, das Ereignis zu bestimmen, an dem ihm - wegen des von ihm näher darzulegenden allgemeinen Informationsinteresses - das Recht auf Kurzberichterstattung eingeräumt werden soll.
Davon ausgehend entspricht die Auffassung der belangten Behörde, die beschwerdeführende Partei habe ein lediglich auf die Spielrunde, nicht aber auf die einzelnen Spiele bezogenes Kurzberichterstattungsrecht, weil "unter Ereignis die jeweilige Spielrunde" zu verstehen sei, nicht dem FERG. Vielmehr ist es nach dem Gesagten unzweifelhaft das einzelne im Rahmen der Bundesliga ausgetragene Spiel, das im Sinne des Antrages der beschwerdeführenden Partei als das das Kurzberichterstattungsrecht begründende Ereignis gemäß § 5 FERG anzusehen ist. Das einzelne Spiel erfüllt nämlich nicht nur die von einem "Ereignis" im Sinne des § 5 FERG zu verlangende Eigenschaft, nach der Verkehrsauffassung ein "selbständiges Element" des im Rahmen der Bundesliga ausgetragenen Bewerbs zu sein, sondern es besteht daran unbestreitbar auch ein "allgemeines Informationsinteresse". Letzteres ist offenbar auch der Standpunkt des angefochtenen Bescheides ("Der Bewerb der T-Mobile Bundesliga oder Teile davon .... bilden daher ein Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse").
Die Einräumung des Kurzberichterstattungsrechtes unter der Bedingung des Spruchpunktes 2.b. belastete den angefochtenen Bescheid daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Was die weitere Bedingung des Spruchpunktes 2.a. anlangt ("Die Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt"), so entspricht diese Bestimmung - wie die beschwerdeführende Partei einräumt - dem § 5 Abs. 3 erster Satz FERG.
Die Beschwerdebehauptung, die Darlegungen in der Bescheidbegründung betreffend den Einsatz und die Gestaltung von Kurzberichten würden die spruchgemäß normierte Bedingung individualisieren und diese solcherart gesetzwidrig machen, ist nicht zielführend. Im Bescheid enthaltene Begründungsdarlegungen können nach hg. Judikatur zwar herangezogen werden, wenn wegen der Unklarheit des Spruches Zweifel am Bescheidinhalt bestehen. Solche Unklarheiten des erwähnten Spruchpunktes sind allerdings weder ersichtlich, noch wird dies von der beschwerdeführenden Partei behauptet. Im Übrigen können Begründungsdarlegungen jedoch nicht zur Ergänzung des normativen Spruchs herangezogen werden (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) S. 982 f, dargestellte Judikatur).
Normative Verbindlichkeit hätten die von der beschwerdeführenden Partei bekämpften Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides über das Verbot einer unterhaltungsmäßigen Gestaltung der Kurzberichte bzw. über die nach Auffassung der belangten Behörde zulässige bzw. unzulässige Verwendung von Kurzberichten nur erlangen können, wären sie in den Spruch des Bescheides aufgenommen worden. Dies ist nicht erfolgt. Die bloß in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Darlegungen entfalteten jedoch gegenüber der beschwerdeführenden Partei keine normative Wirksamkeit. Schon aus diesem Grund liegt in ihrer Aufnahme in die Bescheidbegründung keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit.
Nicht zielführend ist auch das gegen die Festsetzung der Abgeltung für das Recht auf Kurzberichterstattung (Spruchpunkt 2.f.) gerichtete Beschwerdevorbringen. Die beschwerdeführende Partei verweist zwar zutreffend auf den Standpunkt der Regierungsvorlage (RV 285 BlgNR, 21. GP, S. 13), die unter "angemessenen Bedingungen", unter denen das Kurzberichterstattungsrecht einzuräumen ist, "nicht die Entrichtung eines Entgelts im Sinne einer finanziellen Beteiligung an den Kosten erworbener Fernsehrechte" verstanden wissen wollte. Das Gesetz selbst normiert allerdings kein Verbot der Berücksichtigung solcher Kosten, sondern beschränkt sich darauf, die Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts zu "angemessenen Bedingungen" zu normieren.
Ausgehend davon, dass durch die "angemessenen Bedingungen" für die Rechtseinräumung die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Rechte des Exklusivinhabers insgesamt gewährleistet werden soll, ist es in verfassungskonformer Interpretation möglich und aus Gründen rechtlicher Konsequenz geboten, bei der Festsetzung der angemessenen Abgeltung des Wertes der Kurzberichterstattung auch auf das Entgelt für den Erwerb der Exklusivrechte Bedacht zu nehmen - freilich nur in einem solchen Ausmaß, dass dadurch das Recht der Kurzberichterstattung nicht konterkariert wird. Die unter diesem Gesichtspunkt erfolgte Bedachtnahme der belangten Behörde auf die Kosten des Exklusivrechtserwerbs ist daher nicht als rechtswidrig zu beanstanden.
Im Übrigen behauptet die beschwerdeführende Partei zwar die Unvergleichbarkeit der von der belangten Behörde herangezogenen Vergleichswerte, ohne jedoch konkret darzulegen, von welchen anderen Werten ihres Erachtens rechtens ausgegangen hätte werden müssen.
Bei ihrem Vorbringen, es hätte auch ihrem Antrag gegen die zweitmitbeteiligte Partei stattgegeben werden müssen, verkennt die beschwerdeführende Partei den Umfang des staatlichen Sanktionsbereiches: Nur ein der österreichischen Rechtshoheit unterliegender Fernsehveranstalter kann von der Behörde zur Einräumung des Kurzberichterstattungsrechtes verpflichtet werden; diese Voraussetzung trifft in Ansehung der zweitmitbeteiligten Partei unbestrittenermaßen nicht zu.
Dem gegen die Abweisung ihres Antrages gegen die drittmitbeteiligte Partei mangels ausschließlicher Übertragungsrechte erstatteten Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ist schließlich die konkrete Behauptung, dass entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht der erstmitbeteiligten Partei, sondern der drittmitbeteiligten Partei ausschließlich Übertragungsrechte an bestimmten Spielen im Rahmen der T-Mobile Bundesliga zukämen, nicht zu entnehmen.
Die oben dargelegte inhaltliche Rechtswidrigkeit betrifft die Spruchpunkte I.2. und I.3., die in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Der angefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, die Beschwerde im Übrigen jedoch gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. Dezember 2005
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