VwGH 2004/04/0199

VwGH2004/04/019920.12.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des Österreichischen Rundfunks in Wien, vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Andreas Frauenberger, Rechtsanwälte OEG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20/1/3, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 9. September 2004, GZ 611.003/0023- BKS/2004, betreffend Recht auf Kurzberichterstattung gemäß § 5 FERG (mitbeteiligte Parteien: 1. Premiere Fernsehen GmbH in Wien, 2. Premiere Fernsehen GmbH & Co KG in Unterföhring (Deutschland), beide vertreten durch Dr. Egon Engin-Deniz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, und

3. ATV Privatfernseh-GmbH in Wien, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs1;
BGBlG 2004 §12;
FERG 2001 §5 Abs1;
FERG 2001 §5 Abs2;
Grenzüberschreitendes Fernsehen 1998 idF 2002/III/064;
Grenzüberschreitendes Fernsehen ÄnderungsProt 2002;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §13 Abs1;
BGBlG 2004 §12;
FERG 2001 §5 Abs1;
FERG 2001 §5 Abs2;
Grenzüberschreitendes Fernsehen 1998 idF 2002/III/064;
Grenzüberschreitendes Fernsehen ÄnderungsProt 2002;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten I.2. und I.3. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates (BKS) vom 9. September 2004 wurde über Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 5 Abs. 4 und 5 Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG) wie folgt entschieden:

"I.

1. Der ORF hat gemäß § 5 Abs. 1 FERG das Recht auf Kurzberichterstattung über sämtliche Fußballspiele im Rahmen der T-Mobile Bundesliga.

2. Premiere Fernsehen GmbH ist gemäß § 5 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 und Abs. 3 FERG verpflichtet, die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen der T-Mobile Bundesliga zu folgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen und der ORF ist berechtigt, diese Signale zu den folgenden Bedingungen aufzuzeichnen und auszustrahlen:

a) Die Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt.

b) Die Dauer der Kurzberichterstattung beträgt höchstens 90 Sekunden pro Spieltag und bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt der Spiele eines Spieltags zu vermitteln.

c) Die Sendung des Kurzberichts darf nicht vor Beginn der Sendung des Ereignisses durch Premiere Fernsehen GmbH erfolgen.

d) Das Recht der Kurzberichterstattung besteht für die Ausstrahlung der Kurzberichte in den Programmen ORF 1 und ORF 2.

e) Für die Erstellung der Kurzberichte ist das Signal 'cleanfeed' ab 'Heck Ü-Wagen' zur Verfügung zu stellen.

f) Als Abgeltung für das Recht auf Kurzberichterstattung hat der ORF einen Betrag von EUR 1.000,-- pro Minute bei sekundengenauer Abrechnung innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungslegung zu entrichten.

g) Die Verpflichtung der Premiere Fernsehen GmbH, die Signale unter den genannten Bedingungen zur Verfügung zu stellen, gilt für die Dauer des Vertragsverhältnisses zwischen Premiere Fernsehen GmbH & Co KG und der Österreichischen Fußball-Bundesliga.

3. Gemäß § 5 Abs. 5 FERG hatte der ORF im Zeitraum von der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides das Recht auf Kurzberichterstattung über sämtliche Spiele der T-Mobile Bundesliga unter den Bedingungen des Punktes I.2.

4. a) Der Antrag des ORF, auszusprechen, dass Premiere Fernsehen GmbH & Co KG und ATV Privatfernsehen-GmbH verpflichtet sind, dem ORF die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen des Bewerbs T-Mobile Bundesliga zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, wird gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 4 i. V.m. § 5 Abs. 1 FERG abgewiesen.

b) Der Antrag des ORF, festzustellen, dass Premiere Fernsehen GmbH & Co KG und ATV Privatfernsehen-GmbH verpflichtet waren, dem ORF im Zeitraum vom 8. Juli 2004 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Bundeskommunikationssenat die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen des Bewerbs T-Mobile Bundesliga zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, wird gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 5 i.V.m. § 5 Abs. 1 FERG abgewiesen.

II.

Über den Antrag des ORF hinsichtlich des Rechts auf Kurzberichterstattung über Spiele im Rahmen der Red Zac Erste Liga, des Stiegl-Cups, des Hallen-Cups, des Supercup-Finales und des Intertotocups wird gemäß § 59 Abs. 1 AVG gesondert abgesprochen werden."

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die beschwerdeführende Partei habe mit Schreiben vom 29. Juni 2004 die erstmitbeteiligte Partei ersucht, ihr das Recht auf Kurzberichterstattung zu eigenen nachrichtenmäßigen Sendezwecken im Ausmaß von 90 Sekunden pro Spiel während der Dauer des aufrechten Vertragsverhältnisses zwischen der erstmitbeteiligten Partei und der Österreichischen Fußball-Bundesliga (ÖFBL) einzuräumen. Ein gleich lautendes Schreiben sei am 5. Juli 2004 an die zweitmitbeteiligte Partei und an die drittmitbeteiligte Partei ergangen; um Antwort bis 7. Juli 2004 sei gebeten worden.

Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2004 habe die beschwerdeführende Partei beantragt, der BKS möge aussprechen, dass die mitbeteiligten Parteien verpflichtet seien, der beschwerdeführenden Partei "die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen der Bewerbe T-Mobile Bundesliga, Red Zac Erste Liga, Stiegl-Cup, Intertoto-Cup, Hallen-Cup sowie des Spiels Supercup-Finale, die im zeitlichen Geltungsbereich des zwischen den Antragsgegnerinnen und der ÖFBL bestehenden Exklusiv-TV-Vertrages veranstaltet werden, zur Verfügung zu stellen. Dies zu den angemessenen Bedingungen, die der BKS festlegt, jedenfalls aber - wahlweise nach Verlangen - ab 'Heck Ü-Wagen', via Satellit, per Richtfunkstrecke (TVL) oder auf Band und in der Signalqualität 'clean-clean-feed' ". In der Folge hätten zum Zweck einer gütlichen Einigung im Sinne des § 5 Abs. 4 FERG Verhandlungen am 28. Juli 2004, am 4. August 2004 und am 6. September 2004 stattgefunden. Es seien vom BKS drei Vergleichsvorschläge vorgelegt worden, keiner dieser Vorschläge sei allerdings sowohl von der beschwerdeführenden Partei als auch von den mitbeteiligten Parteien angenommen worden. Eine gütliche Einigung sei somit nicht zu Stande gekommen. Der BKS habe demnach auszusprechen gehabt, ob und zu welchen Bedingungen der beschwerdeführenden Partei das Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen sei. Dabei sei zunächst aus näher dargelegten Gründen über die Berichterstattung betreffend die T-Mobile Bundesliga gesondert abzusprechen gewesen.

Gemäß § 5 Abs. 1 FERG habe ein Fernsehveranstalter, der ausschließliche Übertragungsrechte an einem Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse erworben hat oder dem auf Grund der faktischen Verhältnisse die ausschließliche Möglichkeit zukommt, über ein solches Ereignis zu berichten, jedem in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen zugelassenen Fernsehveranstalter auf Verlangen und zu angemessenen Bedingungen das Recht auf Kurzberichterstattung zu eigenen Sendezwecken einzuräumen.

Zu klären sei zunächst, ob der Bewerb der T-Mobile Bundesliga ein Ereignis "von allgemeiner Bedeutung" sei bzw. mehrere solcher Ereignisse umfasse. Dass die T-Mobile Bundesliga breiten Niederschlag in der Medienberichterstattung finde, bedürfe keines weiteren Beweises. Der Bewerb der T-Mobile Bundesliga oder Teile davon bildeten daher ein Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse. Die zweitmitbeteiligte Partei habe zunächst die ausschließlichen Übertragungsrechte durch einen Vertrag mit der ÖFBL erworben. Einer "internen Vereinbarung" zwischen zweit- und erstmitbeteiligter Partei zufolge dürfe die erstmitbeteiligte Partei die Übertragungsrechte für Österreich ausüben. Die erstmitbeteiligte Partei sei Inhaberin einer von der Kommunikationsbehörde Austria erteilten Zulassung für privates Satellitenfernsehen in Österreich. Diese treffe auch die maßgeblichen Entscheidungen über die Gestaltung der Sendungen betreffend die T-Mobile Bundesliga und verbreite diese Sendungen. Es gäbe eine eigene Redaktion der erstmitbeteiligten Partei, der die inhaltliche Konzeption einer Sendung obliege und die befugt sei, Anweisungen für spezifische produktionstechnische Schwerpunktsetzungen zu geben. Die erstmitbeteiligte Partei sei daher gemäß § 2 Z. 1 PrTV-G als Fernsehveranstalter im Sinne des § 1 Abs. 1 FERG anzusehen. Durch den Vertrag der zweitmitbeteiligten Partei mit der ÖFBL und die Vereinbarung zwischen der erst- und zweitmitbeteiligten Partei werde erstere jedenfalls faktisch in die Lage versetzt, über die ausschließlichen Übertragungsrechte in Österreich zu verfügen und damit die Spiele erstmals für das Fernsehpublikum in Österreich auszustrahlen. Zwar bestehe eine Sublizenzvereinbarung zwischen der erst- und der drittmitbeteiligten Partei, mit der letzterer bestimmte Übertragungsrechte eingeräumt würden. Dies ändere an der Ausschließlichkeit des Übertragungsrechtes der erstmitbeteiligten Partei allerdings nichts. Es könne dem Gesetzgeber nämlich nicht unterstellt werden, dass er mit der Weitergabe bestimmter Rechte an einen - vom das Kurzberichterstattungsrecht begehrenden Fernsehveranstalter verschiedenen - Veranstalter die Passivlegitimation des Fernsehveranstalters, der die Rechte exklusiv erworben habe, untergehen lassen wolle. Andernfalls würde der Anspruch auf Kurzberichterstattung häufig auf einen bloß theoretischen Anspruch reduziert. Es sei daher davon auszugehen, dass die erstmitbeteiligte Partei ein Fernsehveranstalter sei, der über vertragliche Beziehungen die ausschließlichen Übertragungsrechte für die Ausstrahlung der verfahrensgegenständlichen Fußballspiele an das österreichische Fernsehpublikum erworben habe.

Gemäß § 5 Abs. 4 FERG sei die Kurzberichterstattung auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung zu beschränken. Dies schließe - unabhängig vom zeitlichen Höchstausmaß - eine unterhaltungsmäßige Gestaltung des Kurzberichts ebenso aus wie die Integration von mehreren Kurzberichten, die das gesetzliche Höchstausmaß nicht überschreiten, in eine längere Unterhaltungssendung über Fußball, die z.B. mit Analysen und Interviews gestaltet werde. Ausgeschlossen werde durch das Gesetz ferner, dass der Kurzbericht in mehrere Teile unterteilt werde und in den Unterbrechungen andere Informationen zu den Spielen gegeben werden, weil § 5 Abs. 2 FERG ausdrücklich von der "Herstellung und Sendung eines Kurzberichts" und § 5 Abs. 3 FERG von der täglichen Verbreitung "eines Kurzberichts" sprächen. Der nachrichtenmäßige Charakter der Berichterstattung gehe jedoch nicht verloren, wenn der Kurzbericht um nachrichtenmäßig gestaltete Informationen über Tabelle, Torschützenliste udgl. ergänzt werde.

Die Dauer der Kurzberichterstattung bemesse sich nach der Länge der Zeit, die notwendig sei, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt des Ereignisses zu vermitteln. Sie betrage mangels anderer Vereinbarung höchstens 90 Sekunden. Die beschwerdeführende Partei vertrete die Auffassung, dass unter Ereignis im Sinn des Gesetzes jedes einzelne Spiel zu verstehen sei und für dieses jeweils der Höchstrahmen von 90 Sekunden zur Verfügung stehe. Die mitbeteiligten Parteien seien dagegen der Ansicht, dass unter Ereignis die jeweilige Spielrunde zu verstehen sei.

Aus dem Gesetz lasse sich keine Legaldefinition des Begriffes "Ereignis" gewinnen. Es sei auch nicht speziell auf sportliche Ereignisse gerichtet, wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des FERG zeigten. Diese führten als Beispiel ein wichtiges Treffen von Politikern oder Wissenschaftern an, die Eröffnung eines neuen Streckenabschnittes für einen Hochgeschwindigkeitszug, einen Aufsehen erregenden Unfall, eine Naturkatastrophe und einen bewaffneten Konflikt. Das letztgenannte Beispiel sowie der dritte Satz des § 5 Abs. 3 FERG zeigten jedoch, dass nicht nur punktuelle Ereignisse an einem bestimmten Ort, sondern auch Ereignisse erfasst seien, die sich über einen längeren Zeitraum und auch auf einen größeren Raum erstrecken könnten. Nach dieser Bestimmung umfasse das Recht der Kurzberichterstattung die tägliche Verbreitung eines Kurzberichtes, wenn sich das Ereignis über mehr als einen Tag erstrecke. Zu solchen mehrtägigen Ereignissen werde man beispielsweise eine Radrundfahrt zu zählen haben, wo für jeden Tag, an dem eine Etappe gefahren werde, ein entsprechendes Kurzberichterstattungsrecht anzunehmen sei. Eine Spielrunde im Rahmen der Fußball-Bundesliga werde man in vergleichbarer Weise als "Ereignis" anzusehen haben. Zwar liege hier regelmäßig eine räumliche Streuung der Spiele auf nahezu das gesamte Bundesgebiet vor. Dies tue dem einheitlichen "Ereignis"-Charakter der Spielrunde jedoch ebenso wenig Abbruch, wie die oft über 100 km betragende Entfernung zwischen Start und Ziel einer Radrennetappe oder die mehrere 100 km betragende Entfernung zwischen Start und Ziel einer Radrundfahrt. Entscheidend sei vielmehr, dass die einzelnen Runden organisatorisch unter dem Dach der ÖFBL miteinander verbunden seien, einem auf Monate im Voraus festgelegten Spielplan mit aufeinander abgestimmten Beginnzeiten in engem zeitlichen Zusammenhang folgten und dass weiters deren Ergebnisse in eine einheitliche Tabelle in der Art eines "Gesamtklassements" zusammengefasst würden. Auch die Medienberichterstattung sei jeweils auf Runden insgesamt abgestimmt; allenfalls einzelne besonders interessante Spiele würden herausgehoben, insgesamt aber werde sowohl in den elektronischen als auch in den Printmedien regelmäßig über jedes Spiel wenigstens mit dem Ergebnis, dem Pausenstand und den Torschützen, häufig auch mit den Mannschaftsaufstellungen, Schiedsrichterbesetzungen, Zuschauerzahlen und Verwarnungen bzw. Ausschlüssen berichtet. Insoweit sei unter "Ereignis" die jeweilige Spielrunde zu verstehen, die sich auf Grund des derzeitigen Spielplanes regelmäßig auf zwei Spieltage erstrecke. Das Ausmaß der Kurzberichterstattung sei somit entsprechend der Anordnung des § 5 Abs. 3 vorletzter Satz FERG auf höchstens 90 Sekunden pro Spieltag begrenzt. Neben diese zeitliche Höchstgrenze trete jedoch eine weitere Beschränkung, nämlich auf jene Zeit, die notwendig sei, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt der Spiele zu vermitteln. Ob diese zweite Beschränkung eine weitere Beschränkung bedeute, lasse sich nicht abstrakt sagen. Diese Frage hänge vielmehr von der Anzahl der Spiele und dem Verlauf dieser Spiele ab. Maßgebliche Faktoren seien hiebei die Anzahl der Tore, außergewöhnliche spektakuläre Spielszenen, sonstige spielentscheidende Szenen, etwa schwere Fouls, die zum Platzverweis eines Spielers führten, schwere Ausschreitungen von Zusehern etc. Keineswegs sei es geboten, dass (etwa bei hohen Siegen) jedenfalls die Möglichkeit eingeräumt werde, jedes Tor zu zeigen. Die Richtigkeit dieser Annahme zeige sich etwa bei Vergleichen mit Ballsportarten wie Basketball oder Handball, wo eine Kurzberichterstattung von vornherein nicht alle Körbe oder Tore zeigen könne. Bei vier Spielen pro Spieltag werde der 90 Sekunden-Rahmen jedoch in aller Regel ausgeschöpft werden.

Betreffend das für die Ausübung des Rechtes auf Kurzberichterstattung festzusetzende Entgelt gebe § 5 FERG selbst keinen Anhaltspunkt dafür, in welcher Höhe dieses festzusetzen sei. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des FERG wiesen jedoch darauf hin, dass unter angemessenen Bedingungen nicht die Entrichtung eines Entgelts im Sinn einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der erworbenen Fernsehrechte zu verstehen sei. Vielmehr seien die angemessenen Bedingungen "unter Berücksichtigung der technischen und personellen Aufwendungen des verpflichteten Fernsehveranstalters im Verhältnis zur Dauer der Kurzberichterstattung zu ermitteln". In den Fällen, in denen das Signal des verpflichteten Fernsehveranstalters zu den technischen Einrichtungen des berechtigten Fernsehveranstalters transportiert werden müsse, müsse Letzterer die Kosten für den dafür anfallenden technischen Aufwand tragen, wobei auch hier die finanziellen Bedingungen zwischen den Fernsehveranstaltern freier Vereinbarung unterliegen sollen. Einschränkend werde in den Erläuterungen ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass ein verpflichteter Fernsehveranstalter nicht durch unangemessene Forderungen für die technische Bereitstellung des Signals das Recht der Kurzberichterstattung konterkarieren könne. Daraus lasse sich ableiten, dass die Kosten des verpflichteten Fernsehveranstalters zum Ausgangspunkt der Ermittlung des Entgelts zu nehmen seien, diese in ein Verhältnis zur Dauer der Kurzberichterstattung zu setzen seien und weitere Elemente in die Entgeltbestimmung einfließen könnten. Der letztgenannte Umstand ergebe sich daraus, dass das Entgelt bloß "unter Berücksichtigung" der technischen und personellen Aufwendungen festzusetzen sei, woraus sich ebenso ein Spielraum bei der Festsetzung ergebe, wie aus dem Hinweis, dass unangemessene Forderungen unzulässig seien. In dem auf diese Weise aufgetanen Spielraum habe der BKS eine Berechnungsmethode zum Ausgang genommen, die eine Abrechnung pro gesendete Sekunde vorsehe. Für die Herstellung des Signals auf Seiten des verpflichteten Fernsehveranstalters fielen - wie näher ausgeführt -

pro Sekunde rund EUR 5,-- an. Zu berücksichtigen sei, dass bei Fußball-Europameisterschaften Entgelthöhen im Ausmaß von EUR 1.000,-- bis EUR 9.000,-- pro angefangener Minute Kurzbericht unabhängig von der Größe des Landes international üblich seien und weiters, dass die zweitmitbeteiligte Partei für den Erwerb der Exklusivrechte ein Entgelt von durchschnittlich 14 Mio. EUR pro Spielsaison entrichte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der im Rahmen des Verfahrens erstatteten Angebote in Höhe von EUR 2.000,--, EUR 1.000,-- und EUR 600,-- erachte der BKS ein Entgelt von EUR 1.000,-- pro Minute bei sekundengenauer Abrechnung für die Österreichische Fußball-Bundesliga für angemessen. Dies ergebe bei der Annahme von zwei Spieltagen pro Runde und der vollen Ausschöpfung des gesetzlichen Höchstrahmens von 90 Sekunden pro Spieltag ein Entgelt von EUR 108.000,-- pro Saison. Dies erscheine im Verhältnis zur Höhe der Kosten einerseits und des für die Exklusivrechte gezahlten Entgelts andererseits als keineswegs unangemessen, jedenfalls nicht als unangemessen in einer Weise, dass dadurch das Recht der Kurzberichterstattung konterkariert würde.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei, die zweitmitbeteiligte Partei zu verpflichten, ihr die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen des Bewerbs T-Mobile Bundesliga im Sinne des § 5 FERG zur Verfügung zu stellen, sei abzuweisen gewesen, weil die zweitmitbeteiligte Partei kein Fernsehveranstalter sei, auf den entweder das ORF-G oder das PrTV-G anwendbar wäre. Die zweitmitbeteiligte Partei unterliege in rundfunkrechtlicher Hinsicht nicht der österreichischen Rechtshoheit und könne daher gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 FERG nicht verpflichtet werden.

Der Antrag hinsichtlich der drittmitbeteiligten Partei sei abzuweisen gewesen, weil diese nicht über ausschließliche Übertragungsrechte verfüge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah im Übrigen jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab. Die mitbeteiligten Parteien erstatteten jeweils Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid insoweit in ihren Rechten auf Kurzberichterstattung verletzt, als darin festgelegt wird, dass

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