Normen
AVG §8;
GewO 1994 §359b Abs1 Z2;
AVG §8;
GewO 1994 §359b Abs1 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 10. Februar 2004 die Berufung der beschwerdeführenden Parteien gegen die Feststellung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (BH) vom 29. September 2003, die Beschaffenheit des von der mitbeteiligten Partei zur nachträglichen Genehmigung beantragten Zwischenlagerplatzes für diverse Kies- und Sandmaterialien entspreche den Voraussetzungen des § 359b Abs. 1 Z. 2 GewO 1994, abgewiesen; im Übrigen wurde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien gegen den erwähnten Bescheid der BH zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Plan- und Beschreibungsunterlagen betreffend das Projekt der mitbeteiligten Partei gehe unstrittig hervor, dass das Ausmaß der Betriebsanlage lediglich 844 m2 betrage. Auf dem Lagerplatz bestehe kein Stromanschluss, Maschinen und Geräte mit einer elektrischen Anschlussleistung kämen nicht zum Einsatz. Die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens lägen somit vor. Die Kundmachung der Verhandlung sei ordnungsgemäß erfolgt, die beschwerdeführenden Parteien hätten, wie in der Berufung zugestanden, rechtzeitig Kenntnis davon erlangt und hätten ihre Stellungnahmen abgeben können. Die Ergänzungen des Projekts der mitbeteiligten Partei seien den beschwerdeführenden Parteien durch die Berufungsbehörde zugänglich gemacht worden und sie hätten Gelegenheit gehabt, auch hiezu Stellung zu nehmen.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 8. Juni 2004, B 431/04, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Dieser hat hierüber erwogen:
Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich ihrem gesamten Vorbringen zufolge im Recht, dass nicht entgegen den Bestimmungen des § 359b Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 festgestellt werde, die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens seien in Ansehung der von der mitbeteiligten Partei beantragten Betriebsanlage erfüllt, verletzt. Sie bringen hiezu im Wesentlichen vor, ein elektrischer Anschluss liege im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde auch vor, wenn die Leistung auf einen Motor bezogen werde, wie dies bei den in der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei zur Verwendung gelangenden LKWs der Fall sei. Eine Unterscheidung, woher die Leistung bezogen werde, sei nicht gerechtfertigt, weil es lediglich auf die Auswirkungen (für die Nachbarn) ankommen könne. Die Voraussetzungen des § 359b Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 seien daher nicht erfüllt. Die auf den Lagerplatz zu - und abfahrenden LKWs seien zu Unrecht in das Verfahren nicht einbezogen worden; die Auswirkungen der Betriebsanlage seien demnach unrichtig beurteilt worden. Die beschwerdeführenden Parteien seien auch berechtigt, "bei Nichteinhaltung des festgestellten Sachverhalts" Anzeige zu erstatten. Dies sei auf Grund der Widersprüche im erstinstanzlichen Bescheid (Nichtberücksichtigung der LKW-Fahrten) nicht möglich. Wegen dieser Mängel sei der Feststellungsbescheid auch nicht durchführbar, was ebenfalls zu seiner Aufhebung führen müsse. Gerügt würde auch, dass in von der Behörde eingeholte Gutachten und in Unterlagen betreffend technische Daten der in Verwendung stehenden Maschinen und Geräte, "die wohl auch der belangten Behörde nicht vorgelegen" seien, keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Dies sei für die Frage bedeutsam, ob das als vereinfachtes Genehmigungsverfahren begonnene Verfahren als ordentliches Genehmigungsverfahren hätte beendet werden müssen; in diesem Punkt hätten die beschwerdeführenden Parteien Parteistellung.
Gemäß § 359b Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353) ergibt, dass das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 1000 m2 beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt, das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder in der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung. In der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
Im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 kommt den Nachbarn nicht die Stellung als Partei, sondern nur ein Anhörungsrecht zu. Dieses Anhörungsrecht vermittelt ihnen - wie der Verwaltungsgerichtshof bereit wiederholt ausgesprochen hat (zuletzt im Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2002/04/0082; vgl. auch die dort zitierte Vorjudikatur) - aber keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen. Lediglich in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu.
Die beschwerdeführenden Parteien bestreiten nicht, dass das Ausmaß der der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen entsprechend den Annahmen der belangten Behörde insgesamt weniger als 1000 m2 beträgt. Sie wenden vielmehr betreffend die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 359b Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 (elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte nicht höher als 100 kW) ein, dass es hier auf die Leistung der Maschinen und Geräte und nicht auf deren elektrische Anschlussleistung anzukommen habe; die Leistung eines LKWs sei jedenfalls höher als 100 kW.
Bei diesem Vorbringen übersehen die beschwerdeführenden Parteien, dass der Gesetzeswortlaut nicht auf die Leistung der in der Betriebsanlage zum Einsatz kommenden Maschinen und Geräte abstellt, sondern auf deren "elektrische Anschlussleistung". Der Auslegung des § 359b Abs. 1 Z. 2 GewO 1994, wie sie von den beschwerdeführenden Parteien vorgenommen wird, steht demnach der Gesetzeswortlaut entgegen. Dass aber die nach den - alleine maßgeblichen - Projektunterlagen in der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde eine "elektrische Anschlussleistung" von mehr 100 kW aufwiesen, behaupten die beschwerdeführenden Parteien ebenso wenig wie eine Änderung der Projektunterlagen im Zuge des Verfahrens, durch die das Projekt in diesem Punkt derart geändert worden wäre, dass eine Anwendung des vereinfachten Verfahrens ausgeschlossen sei.
Auf dem Boden dieser Annahmen konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens im Sinn des § 359b Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 erfüllt seien. Über diese Frage der Anwendung des vereinfachten Verfahrens hinaus kommt den beschwerdeführenden Parteien allerdings - wie dargelegt - keine Parteistellung und folglich auch kein Mitspracherecht betreffend den Inhalt des gemäß § 359b Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 erlassenen Bescheides zu.
Da somit schon auf Grund des Inhaltes der vorliegenden Beschwerde zu erkennen ist, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17. November 2004
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