Normen
AVG §52;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs2;
AVG §52;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 20. Jänner 2004 wurde der mitbeteiligten Partei die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer näher beschriebenen gewerblichen Betriebsanlage, einer Bahnverladestelle, nach Maßgabe der Projektunterlagen und bei Einhaltung von im Einzelnen genannten Auflagen erteilt; die Berufung der Beschwerdeführer wurde abgewiesen. Hiezu wurde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, auf dem Betriebsareal, das ein Ausmaß von rund 0,8 ha aufweise, würden diverse Schottermaterialien, und zwar Edelsplitte, Edelbrechsande und Bahnschotter sowie Gesteinswollenrohstoff gelagert bzw. umgeschlagen, wobei von einer Gesamtjahresmenge von 50.000 bis 70.000 t Material auszugehen sei. Das Material werde vom J-Steinbruch in B über den G-Zubringer angeliefert, wobei am G-Zubringer ein eigener Linksabbiegestreifen eingerichtet werde. Das Material werde von Lkws über einen Gitterrost abgekippt und unterirdisch abgezogen. Für die Schotterfraktionen werde die Möglichkeit der Lagerung auf einer Freideponie geschaffen; Feinprodukte würden unmittelbar im Verladesilo gelagert. Die Verladung auf die Waggons erfolge mittels vollautomatischen Förderbandbetriebes aus dem Verladesilo mit zwischengeschalteter Kontrollsiebung. Als Betriebszeiten seien Montag bis Freitag von 06.00 bis 22.00 Uhr und Samstag von 06.00 bis 15.00 Uhr festgelegt worden. Dem zur Frage einer Immissionsbelastung durch Staub eingeholten Sachverständigengutachten zufolge liege - basierend auf den Berechnungen der Emissionszusatzbelastungen (unter der Annahme direkter Zuwehung aus dem Bereich der geplanten Betriebsanlage mit einer mittleren Windgeschwindigkeit von 2,5 m/sec., wobei die Ausbreitungsrechnung für die bodennahen Staubemissionsquellen im Bereich Übergabe auf Förderbänder, Abwurf auf Halden, Fahrbewegungen von Lkw und Radlader sowie Materialverladung auf Waggon bzw. Lkw mit Hilfe von Ansätzen der US-EPA und VBI-Richtlinien vorgenommen worden sei) - der Prognosewert für Staub (Immissionszusatzbelastung) bei Einhaltung im Einzelnen beschriebener Auflagen am Immissionspunkt IP 1 (Terrasse West der Raststation "S") für den Tagesmittelwert mit 40,0 (g/m3 bei ca. 70 % (?) des zulässigen Grenzwertes von 150 (g/m3 laut Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L) und bei ca. 33 % des zulässigen Grenzwertes von 120 (g/m3 laut Österreichischer Akademie der Wissenschaften. Da die Immissionsgrenzwerte für PM 10 (Staubpartikel) mit aerodynamischem Durchmesser kleiner 10 (g/m3 als Tagesmittelwerte TMW mit 50 (g/m3 laut IG-L definiert seien, ergäbe sich die errechnete Immissionskonzentration aus dem Verhältnis PM 30 zu PM 10 sowie mit Hilfe der von Beychok vorgeschlagenen Faktoren für die relevante Konzentration PM 10 als Tagesmittelwert für den betrachteten Aufpunkt IP 1 Terrasse West - S bei Vollbetrieb der Anlage und direkter Zuwehung mit 7,6 (g/m3 und liege somit im Bereich von 15 % des Grenzwertes laut IG-L.
Betreffend Lärm wären durch den geplanten Verladebetrieb mit einer Gesamtjahresmenge von ca. 100.000 t und einer maximalen Verladeleistung von 1.000 t/16 Stunden bei einem Zutransport mit maximal 2,4 Lkw/h die Prognosewerte für den nächstgelegenen Nachbarn, die Autobahnraststation "S" (Immissionspunkt IP 1 - Terrasse West und IP 2 - Balkon Nordseite, 1. OG) unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen lärmmindernden Auflagen eine Erhöhung des äquivalenten Dauerschallpegels LAeq bezogen auf das gemessene Ist-Maß (Ortsüblichkeit) für die ungünstigste Stunde tagsüber von 4,4 dB(A) im Bereich der Terrasse sowie 7,2 dB(A) im Bereich des Balkons Nordseite 1. OG und bezogen auf die ungünstigsten 8 Stunden tagsüber bei Vollbetrieb von 4,3 dB(A) im Bereich der Terrasse und 7,1 dB(A) im Bereich des Balkons Nordseite 1. OG zu erwarten. Die absoluten Werte - ausgedrückt als Summenbeurteilungspegel - lägen für die erwähnten Immissionspunkte zwischen 53,1 und 54,4 dB(A) und befänden sich somit unter dem Planungsrichtwert für zulässige Immissionen laut ÖNORM S 5021/1 Kategorie 3 "Bauland, Wohngebiet" von tagsüber LAeq = 55 dB(A). Die Spitzenpegelbetrachtung zeige für die beiden Immissionspunkte Werte von 56,1 dB(A). Diese lägen somit ebenfalls unter den obersten Grenzwerten laut ÖAL-Richtlinie Nr. 3 "Lärmstörungen im Nachbarschaftsbereich" von 75 dB(A) zwischen 06.00 und 18.00 Uhr bzw. 70 dB(A) zwischen 18.00 und 22.00 Uhr. Die Lärmmessungen seien bei durchgehend gefrorenem Boden mit geringfügigen Resten einer Schneedecke erfolgt. Lärmmessungen bei derartigen Bodensituationen würden höhere Reflexionswerte ergeben. Da bei in größerer Entfernung zur Schallquelle stattfindenden Messungen Störgeräusche besser messbar seien als in unmittelbarer Nähe zur Schallquelle, seien beim Aufgabenbereich "Abkippen in Aufgabetrichter sowie Siebanlagevollbetrieb", "Einwurf des Materials in Waggons" sowie "Förderband-Abwurfstelle auf Haufwerk 22/32" eine Impulshaltigkeit von + 5 dB hinzugerechnet worden. Der Lärmberechnung sei ein Grundgeräuschpegel von 43 - 45 dB sowie ein Dauerschallpegel von 50 dB zu Grunde gelegt worden. Auf Grund der logarithmischen Addition der zu erwartenden zusätzlichen Lärmbelastung von 52,2 dB mit dem Dauerschallpegel errechne sich eine Lärmbelastung von 54,4 dB. Die logarithmische Addition des Mittelwertes des Basisgeräuschpegels von 44 dB mit der zu erwartenden zusätzlichen Lärmbelastung von 52,2 dB ergäbe eine Lärmbelastung von 53,1 dB.
Betreffend die gesundheitlichen Auswirkungen der zu erwartenden Lärm- und Staubbelastung sei vom medizinischen Amtssachverständigen ausgeführt worden, dass die Differenz zwischen der derzeitigen Lärmbelastung und der zu erwartenden Lärmbelastung für einen gesunden, normal empfindenden Menschen und ein normal empfindendes gesundes Kind zumutbar sei. Dass die zu erwartende Lärmbelastung hinsichtlich des Dauerschallpegels knapp an den WHO-Grenzwert von 55 dB heranreiche, ändere daran nichts. Auch die durch die Betriebsanlage zu erwartende Staubentwicklung sei gesundheitlich als nicht belastend zu qualifizieren. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, es sei keine Erhebung der derzeitigen Staubsituation vorgenommen worden und die Mehrbelastung durch Staub werde 30 % des Grenzwertes umfassen, sei zu entgegnen, dass das Land Kärnten hinsichtlich der Staubbelastung ein landesweites Messnetz (Luftgütemessnetz Kärnten) betreibe, das über Internet ständig abgerufen werden könne. Eine gesonderte gutachtliche Beurteilung der zu erwartenden Staubbelastung sei im vorliegenden Fall nicht erforderlich, "weil im gewerberechtlichen Verfahren lediglich die Emissionsdaten vorzuweisen sind". Eine weitere als die vom Sachverständigen vorgenommene Beurteilung sei nicht erforderlich. Dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer, es müsse ein von ihnen geplantes Erweiterungsprojekt "Dreiländermarkt A" im gegenständlichen Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden, sei zu entgegnen, dass ihre Darlegungen nicht als konkrete Anhaltspunkte dafür gesehen werden könnten, es werde in absehbarer Zeit zu einer Änderung der örtlichen Verhältnisse kommen. Wohl lägen erste Entwürfe für die Erweiterung der Raststation "S" vor, es lägen aber keinerlei Anträge auf die Erteilung der bau- oder gewerbebehördlichen Genehmigung für ein Erweiterungsprojekt vor. Der weitere Einwand der Beschwerdeführer, es werde zu einer Substanzbeeinträchtigung des Gebäudes "S" kommen, weil die in nördlicher Richtung gelegenen Gästezimmer samt Balkonen, sowie die von den Gästen benützte Restaurantterrasse in ihrer Sachnutzung bzw. Verwertungsmöglichkeit "auszuschließen" seien, sei durch die Ergebnisse der eingeholten Gutachten widerlegt. Davon abgesehen würde selbst eine Minderung der Vermietbarkeit eines Wohnobjekts noch keine Eigentumsgefährdung darstellen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer, die die erwähnte Autobahnraststation "S" betreiben, erachten sich ihrem gesamten Vorbringen zufolge durch den angefochtenen Bescheid in den ihnen durch die GewO 1994 eingeräumten Nachbarrechten verletzt. Sie bringen hiezu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe die zu erwartende Lärmbelastung zu Unrecht als zumutbar erachtet. Ausgehend von einem Grundgeräuschpegel von 43 bis 45 dB komme es während der ungünstigsten Stunde tagsüber zu einer zusätzlichen Lärmbelastung von 10,1 dB und während der ungünstigsten 8 Stunden tagsüber zu einer zusätzlichen Lärmbelastung von 9,9 dB. Berücksichtige man die Spitzenpegel, so ergäben sich Differenzen bis zu 13,1 dB, wobei noch zu bedenken gewesen wäre, dass die Betriebszeit bis 22.00 Uhr auch weit höhere Überschreitungen des Lärmpegels erwarten lasse. Die Annahmen der belangten Behörde betreffend die zu erwartende Staubbelastung seien ohne Bedachtnahme auf die derzeit bereits bestehende Staubbelastung getroffen worden. Die bereits bestehende Staubbelastung sei jedoch so erheblich, dass das Gebiet der Katastralgemeinde A durch die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, BGBl. II Nr. 206/2002, als belastetes Gebiet ausgewiesen worden sei, weil hier wiederholt und auf längere Zeit die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft überschritten worden seien. Bei Berücksichtigung der bereits bestehenden Staubbelastung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass durch den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage die vorgeschriebenen Grenzwerte überschritten würden. Die belangte Behörde habe es weiters verabsäumt, ein Gutachten über die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Gefährdung ihres Eigentums bzw. der durch den Betrieb der Betriebsanlage ausgeschlossenen Sachnutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten einzuholen. Sie habe es weiters zu Unrecht unterlassen, das von den Beschwerdeführern betriebene Erweiterungsprojekt für die Raststation in die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage einzubeziehen. Schließlich seien betreffend die mündliche Verhandlung die Kundmachungsvorschriften nicht eingehalten worden und es sei auch der A, der als Eigentümerin des Grundstückes der "S" die Stellung eines Nachbarn zukomme, keine Gelegenheit gegeben worden darzulegen, dass sie durch die Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei in ihrem Eigentum gefährdet werde; auch aus diesem Grund hätte der mitbeteiligten Partei die Genehmigung nicht erteilt werden dürfen.
Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Recht der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z. 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, ...
Die Betriebsanlage ist gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinn des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, ist gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
Die Feststellung, ob sachverhaltsbezogen die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 77 GewO 1994 vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quelle solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Die Beiziehung weiterer Sachverständiger auf dem Gebiet spezieller Wissenschaften ist nicht ausgeschlossen. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf den Gutachten der technischen Sachverständigen - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus (entsprechend den in diesem Zusammenhang im § 77 Abs. 2 GewO 1994 enthaltenen Tatbestandsmerkmalen) auszuüben vermögen (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2 (2003), S. 574 f, dargestellte hg. Judikatur).
Ob eine nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbare Gefährdung von Leben oder Gesundheit im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 vermieden wird, ist unter Bedachtnahme auf die in der Umwelt bereits gegebenen Gefährdungen zu beurteilen. Dieser Beurteilung ist daher die durch das Hinzutreten der durch die beantragte Anlage bewirkten Immissionen zu der - aus anderen Quellen stammenden - Grundbelastung entstehende Gesamtsituation zu Grunde zu legen. Maßgeblich ist nicht, wie sich die Veränderung der Gesamtsituation auf Leben und Gesundheit im Sinn des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 auswirkt; maßgeblich sind vielmehr die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation auf Leben und Gesundheit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1998, Zl. 98/04/0022, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Bei Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen hat die Behörde nach dem Maßstab des § 77 Abs. 2 GewO 1994 vorzugehen. Sie hat die bei den Nachbarn nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen zu erwartenden Immissionen der zu genehmigenden Betriebsanlage an den bei den Nachbarn nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen bereits bestehenden Immissionen jedweder Art, einschließlich jener bereits genehmigter Betriebsanlagen, zu messen und zu beurteilen, ob mit dieser Veränderung des Immissionsmaßes eine unzumutbare Belästigung verbunden ist (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, a.a.O., S. 580 f, dargestellte Judikatur).
Die belangte Behörde hat - den dargestellten technischen und dem medizinischen Gutachten folgend - eine Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführer ebenso wie eine unzumutbare Belästigung als Folge der von der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei ausgehenden Staubbelastung ausgeschlossen, weil sich aus den Berechnungen der von der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei ausgehenden Staubemissionen für den Immissionsmesspunkt IP 1 Prognosewerte betreffend die Immissionszusatzbelastung im Ausmaß von 27 % (33 %) bzw. 15 % zulässiger Grenzwerte ergäben. Die belangte Behörde erachtete es jedoch als entbehrlich, auf die durch das Hinzutreten dieser Zusatzbelastung zur Staubgrundbelastung veränderte Gesamtstaubbelastung in ihren Auswirkungen auf die Gesundheit einzugehen. Sie erachtete es weiters als entbehrlich, die Änderung der örtlichen Verhältnisse durch Gegenüberstellung von Grund- und zusätzlicher Staubbelastung zu ermitteln. Vielmehr hielt sie eine Berechung, der zufolge durch die Zusatzbelastung "nur 27 % des zulässigen Grenzwertes für Staub beansprucht werden" - so die gutachtliche Stellungnahme des Amtsarztes in der Verhandlung vor der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 1. Juli 2003 -, für ausreichend, um die Zumutbarkeit der aus dieser Veränderung resultierenden Belästigung zu beurteilen, ohne aber darzulegen, in welchem Ausmaß sich dadurch die bestehenden Verhältnisse verändern würden.
Indem die belangte Behörde daher auf dem Boden ihrer Auffassung, es seien "im gewerberechtlichen Verfahren lediglich die Emissionsdaten vorzuweisen", die Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei entgegen den dargestellten Beurteilungsmaßstäben als genehmigungsfähig erachtete, hat sie die Rechtslage verkannt.
Schon aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, was - ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung zu führen hatte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. Juni 2005
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