VwGH 2004/02/0394

VwGH2004/02/039411.8.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des V K in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Gemeinderat der Stadt Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der Vorschreibung von Kosten gemäß § 89a Abs. 7 StVO, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §57 Abs3;
B-VG Art131 impl;
B-VG Art132;
StVO 1960 §89a Abs7;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §57 Abs3;
B-VG Art131 impl;
B-VG Art132;
StVO 1960 §89a Abs7;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, vom 20. Dezember 1999 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 15. Mai 1997, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 20/1997, in Anwendung der Bestimmungen des § 57 AVG die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren eines näher bestimmten Fahrzeuges in der Höhe von insgesamt EUR 161,33 vorgeschrieben. Dieses Fahrzeug sei am 19. Dezember 1999 um 18.27 Uhr an einem näher genannten Ort in Wien vorschriftswidrig und den Verkehr beeinträchtigend abgestellt gewesen.

Der Beschwerdeführer erhob durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen diesen - ihm am 20. Dezember 1999 ausgefolgten - Bescheid am 3. Jänner 2000 eine Vorstellung. In der Folge wurde mit Verfügung des Magistratischen Bezirksamtes für den 12. Bezirk vom 17. Jänner 2000 das Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Der Magistrat der Stadt Wien erließ sodann einen mit 9. Mai 2000 datierten Bescheid, welcher - entsprechend der getroffenen Zustellverfügung - dem Beschwerdeführer (persönlich) zugestellt wurde.

Hierauf begehrte der Beschwerdeführer (weiterhin anwaltlich vertreten) mit Schreiben vom 21. August 2000 den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 73 Abs. 2 AVG an den Berufungssenat der Stadt Wien.

Infolge Säumigkeit auch des Berufungssenates erging nach dem Beschwerdevorbringen in weiterer Folge am 13. Juni 2004 an den Gemeinderat der Stadt Wien der "Antrag auf Übergang der Entscheidungszuständigkeit".

Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2004 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Gemeinderat der Stadt Wien.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß § 89a Abs. 7 letzter Satz StVO ist eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes unzulässig.

Im vorliegenden Fall ist die Entfernung des Kraftfahrzeuges am 19. Dezember 1999 erfolgt, die zitierte Frist war daher bei Einbringung der vorliegenden Säumnisbeschwerde abgelaufen.

Zu den Prozessvoraussetzungen für die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gehört das Rechtsschutzbedürfnis. Aus § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung des Beschwerdeführers in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Situation bereits bei Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 91 f; sowie den darauf verweisenden hg. Beschluss vom 8. August 1996, Zl. 95/10/0192).

Die Voraussetzung des Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Befassung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht nur auf Bescheidbeschwerden beschränkt (vgl. etwa zur Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens den hg. Beschluss vom 26. April 2005, Zl. 2005/03/0103); die Voraussetzung des Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses gilt auch für das Verfahren in Säumnisfällen; an einem solchen mangelt es, wenn durch die in der Säumnisbeschwerde begehrte Entscheidung die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keine andere wäre als ohne diese Entscheidung (vgl. den zit. hg. Beschluss vom 8. August 1996, Zl. 95/10/0192).

Im Beschwerdeverfahren ist der Mandatsbescheid durch die rechtzeitige Einleitung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG außer Kraft getreten, sodass eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Tragung der damit auferlegten Kosten nicht (mehr) besteht. Da diese aber infolge des Ablaufes der Frist des § 89a Abs. 7 letzter Satz StVO dem Beschwerdeführer auch nicht mehr auferlegt werden dürfen, würde sich seine Rechtsstellung durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Säumnisbeschwerde nicht ändern; es fehlt daher an einer Beschwer. Da somit die Prozessvoraussetzung einer möglichen Rechtsverletzung bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde nicht gegeben war, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung durch den gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Eine Entscheidung über die Kosten hatte zu unterbleiben, da solche von der belangten Behörde nicht begehrt wurden.

Wien, am 11. August 2005

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