Normen
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwRallg;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 4. Mai 2004 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe am 2. August 2003 um 9.43 Uhr in Wien an einem näher bezeichneten Ort als Lenker eines dem behördlichen Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges dieses im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten (Diplomatenzone)" abgestellt. Er habe dadurch § 99 Abs. 3 lit. a StVO in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. a StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 62,00 (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Über die - nach Ablehnung und Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof (Beschluss vom 4. Oktober 2004, B 827/04- 6) - ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am Samstag, den 2. August 2003 sein Kraftfahrzeug zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort abgestellt hatte. Zum Tatzeitpunkt bestand am Tatort ein Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel: "Werktags
8.30 Uhr bis 18.00 Uhr, ausgenommen Fahrzeuge der Botschaft von Ecuador".
Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor dem Verwaltungsgerichtshof - zusammengefasst - vor, durch die Beschränkung des zeitlichen Anwendungsbereiches des Halte- und Parkverbotes auf Werktage sei die Geltungsdauer nicht näher präzisiert worden; aus dem Verbotszeichen (der Zusatztafel) ginge insbesondere nicht hervor, dass das Halte- und Parkverbot auch an Samstagen gelte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seinem Erkenntnis vom 20. April 1972, Slg. Nr. 8216/A, im Zusammenhang mit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung ausgesprochen, dass unter "Werktag" jeder Tag zu verstehen sei, der nicht ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag ist.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von dieser Rechtsansicht abzugehen:
Der Beschwerdeführer bringt unter Bezugnahme auf das erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vor, dieses habe sich auf den allgemeinen Sprachgebrauch gestützt; inzwischen habe sich der allgemeine Sprachgebrauch jedoch dahin verändert, dass der Samstag nicht mehr als Werktag angesehen werde.
Dies trifft allerdings nicht zu (vgl. Österreichisches Wörterbuch, 38. Auflage, Neubearbeitung, S 684, wonach unter "Werktag" ein "Wochentag (im Gegensatz zu Sonntag, Feiertag)" zu verstehen ist).
Da sich der Beschwerdeführer auch nicht auf eine davon abweichende Bestimmung des hier anzuwendenden materiellen Rechts - hier der StVO - zu berufen vermag, gehen seine weitwendigen Ausführungen zur Stützung seines Standpunktes ins Leere und kann auch von einem mangelnden Verschulden keine Rede sein.
Dass aber gegen die der Bestrafung des Beschwerdeführers zu Grunde liegende Verordnung keine Bedenken bestehen, hat der Verfassungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 4. Oktober 2004 bereits zum Ausdruck gebracht.
Was die vom Beschwerdeführer gerügte Strafbemessung anlangt, so vermag der Gerichtshof keineswegs zu erkennen, dass die belangte Behörde ihren Ermessensspielraum überschritten hätte; dies schon im Hinblick auf die zwei einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers, sodass auf die diesbezüglichen Argumente des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen war. Insbesondere war die belangte Behörde nicht verpflichtet, von der Bestimmung des § 21 VStG Gebrauch zu machen.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 25. Februar 2005
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