Normen
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §19;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §19;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. März 2004 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 2. August 2002 um 14.54 Uhr im Landeskrankenhaus Wolfsberg nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht mit den Worten: "Ich mache keinen Alkomatentest" die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels eines Gerätes, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat) verweigert, obwohl der Beschwerdeführer verdächtigt war, am 2. August 2002 um 12.35 Uhr in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt zu haben. Über den Beschwerdeführer wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 1.200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen) verhängt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Der Schwerpunkt der Beschwerdeausführungen liegt in dem Vorwurf, die belangte Behörde habe den Schockzustand (und die damit verbundenen Dispositionsunfähigkeit) des Beschwerdeführers nicht festgestellt und daher auch nicht berücksichtigt; die Verursachung eines Verkehrsunfalles, bei welchem die eigene Schwester des Beschwerdeführers schwer verletzt und die minderjährige Nichte getötet wurde, stelle eine gravierende psychische Ausnahmesituation dar, sodass das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens (nämlich der Zustimmung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkohol) entschuldigt sei.
Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang auf Grund des im Berufungsverfahrens von ihr vernommenen behandelnden Arztes festgestellt, dass der Beschwerdeführer zeitlich und örtlich orientiert war; es hätten beim Beschwerdeführer lediglich Prellungen festgestellt werden können. Nach Auffassung des behandelnden Arztes wäre eine Durchführung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt durchaus möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch gegen Revers noch am selben Tag das Krankenhaus verlassen. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Berufungsverhandlung - so die belangte Behörde weiter - sei der Schluss gerechtfertigt, dass er die gegenständliche Amtshandlung (Aufforderung zur Ablegung des Alkoholtests) bewusst wahrgenommen habe; der einschreitende Beamte habe glaubwürdig dargelegt, dass der Beschwerdeführer den Eindruck hinterlassen habe, die an ihn gerichtete Frage (hinsichtlich der Ablegung des Alkoholtests) verstanden zu haben. Es sei daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt kein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Unfallschock vorgelegen sei.
Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0223), dass es schon auf Grund des situationsbezogenen Verhaltens des Beschwerdeführers entbehrlich ist, ein ärztliches Sachverständigengutachten über die Zurechnungsfähigkeit einzuholen. Die belangte Behörde war daher unter Berücksichtigung des Verhaltens des Beschwerdeführers berechtigt, seine Dispositionsfähigkeit dahingehend zu bejahen, dass er im Stande gewesen wäre, seiner Verpflichtung zu entsprechen und der Aufforderung zum Atemalkoholtest nachzukommen.
Daran ändert auch der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer im "Schockraum" des Krankhauses nach dem von ihm dargestellten schweren Verkehrsunfall zum Zeitpunkt der gegenständlichen Amtshandlung aufgehalten hat. Unbestritten blieb nämlich nicht nur die Aussage des behandelnden Arztes sondern auch die Darstellung des situationsbezogenen Verhaltens durch den einschreitenden Beamten, der vor der Aufforderung zur Ablegung des Alkoholtests ein - wenn auch kurzes -
Gespräch mit dem Beschwerdeführer führte.
Im Übrigen bezweifelt der Beschwerdeführer nicht, dass der die Amtshandlung durchführende Beamte davon ausgehen konnte, der Beschwerdeführer habe kurz vor seiner Einlieferung in das Krankenhaus einen PKW gelenkt, sodass das Vorbringen, wonach der Beamte "keine Informationen über das vorangegangene Geschehen" gehabt habe, unverständlich bleibt. Wieso dieser Beamte "überhaupt nicht zuständig war", wird vom Beschwerdeführer nicht angeführt und ist auch nicht erkennbar. Selbst wenn der Beamte (bloß) gefragt haben sollte, ob der Beschwerdeführer bereit wäre einen Alkotest zu machen "oder nicht", so kann kein Zweifel darüber bestehen, dass dies eine Aufforderung im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO darstellte, der der Beschwerdeführer nicht nachkam.
Soweit der Beschwerdeführer die Einvernahme von namentlich näher angeführten Zeugen vermisst, wonach bei ihm keine Alkoholisierungssymptome wahrnehmbar gewesen seien, so genügt der Hinweis auf die hg. ständige Rechtsprechung, wonach ein Alkoholkonsum vor Antritt der Fahrt das Verlangen nach Ablegung der Atemluftprobe rechtfertigt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1994, Zl. 94/02/0097). Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der belangten Behörde - von ihm in der Beschwerde unwidersprochen - angegeben, vor der Fahrt ein alkoholisches Getränk konsumiert zu haben.
Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.
Aber auch die Strafbemessung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen: Entgegen dem Beschwerdevorbringen stellen die Unfallfolgen, die den Beschwerdeführer "familiär direkt betrafen" keinen Milderungsgrund dar, den die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen. Die im Beschwerdefall in der Nähe des unteren Strafrahmens ausgemessene Geldstrafe entspricht daher den vom Gesetz vorgegebenen Kriterien.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorlag, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. Juli 2004
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