Normen
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bundespolizeidirektion Wien holte aufgrund einer Anzeige gegen den Lenker eines dem (deutschen) Kennzeichen nach näher bestimmten Fahrzeuges vom deutschen Kraftfahrt-Bundesamt eine "Halterauskunft" ein. Demnach scheint dort als Halter (Zulassungsbesitzer) für das gegenständliche Fahrzeug die "I. Z. Spedition" mit dem Sitz an einem näher genannten Ort in Deutschland auf.
Mit Lenkeranfrage vom 3. September 2002 wurde die "I. Z. Spedition" von der Bundespolizeidirektion Wien in ihrer Eigenschaft als Zulassungsbesitzerin des dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer das dem Kennzeichen nach näher bestimmte Kraftfahrzeug zu einem näher genannten Zeitpunkt an einem näher genannten Ort in Wien gelenkt habe.
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Favoriten, vom 1. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es "als Geschäftsführer", somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeugs, der "Firma I. Z. Spedition", nach außen Berufener, unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 3. September 2002, zugestellt am 7. September 2002, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer (dieses Fahrzeug) am 10. Juli 2002 um 20.51 Uhr an einem näher genannten Ort in Wien gelenkt habe. Die "I. Z. Spedition" hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG "über" die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Es wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Februar 2002 wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle des Ausdrucks "I. Z. Spedition, (die genannte Firma haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand)" der Ausdruck "Z. Internationale Spedition und Handels GmbH" zu treten habe, vor das Wort Kennzeichen das Wort "deutschen" einzufügen wie, anstelle des Ausdrucks "Zulassungsbesitzer" das Wort "Zulassungsbesitzerin" zu treten habe und als Beschuldigter "I. Z. sen., geboren am ...., anzusehen" sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Die Lenkeranfrage nach § 103 Abs. 2 KFG ist nach der ständigen hg. Rechtsprechung an den Zulassungsbesitzer selbst zu richten. Dies gilt auch dann, wenn der Zulassungsbesitzer eine juristische Person ist; die Sendung ist dann einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen, die juristische Person jedoch als Empfänger zu bezeichnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1999, Zl. 98/02/0133).
Unbestritten ist, dass die vorbezeichnete Gesellschaft m.b.H. existiert, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist.
Im Beschwerdefall wurde die Lenkeranfrage - in Übereinstimmung mit der Auskunft des deutschen Kraftfahr-Bundesamtes - an die "Firma I. Z. Spedition" als Zulassungsbesitzerin (Halterin) des in Rede stehenden Fahrzeuges, nicht jedoch an die "Z. Internationale Speditions- und Handels-GmbH" gerichtet, sodass dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin " Z. Internationale Speditions- und Handels-GmbH" nach außen Berufener im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur eine Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG schon aus diesem Grunde nicht zur Last gelegt werden kann. Die belangte Behörde belastete daher den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Er war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, wobei es sich aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 5. August 2004
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