Normen
AVG §63 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 780,80 und die Bundeshauptstadt (Land) Wien der Beschwerdeführerin solche von EUR 390,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 22. Oktober 2002 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, am 8. November 2002 um 9.50 Uhr "und anschließend" an einem näher genannten Ort in Wien als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges 1. den Führerschein und 2. den Zulassungsschein während der Fahrt nicht mitgeführt und somit auf Verlangen eines Straßenaufsichtsorganes diese nicht ausgehändigt sowie 3. sich an einem näher angeführten Ort in Wien (Wachzimmer) geweigert zu haben, die Atemluft auf ihren Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl der Verdacht bestanden habe, dass sie das Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Über die Beschwerdeführerin wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
In der Folge wurde gegen diesen Bescheid von Dipl. Ing. W.K. eine mit 27. Oktober 2002 datierte Berufung erhoben.
Nach den mit der Aktenlage übereinstimmenden Feststellungen der belangten Behörde war diesem Berufungsschriftsatz eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete, im Akt erliegende "Vertretungsvollmacht" vom 27. Oktober 2002 beigelegt, wonach diese ihrem Ehemann, Dipl. Ing. W.K., die Vollmacht erteile, sie im vorliegenden (näher bezeichneten) Verwaltungsstrafverfahren "von nun an bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens zu vertreten".
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2003 wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 "mangels Parteistellung" des Dipl. Ing. W.K. als unzulässig zurück.
Nach dem objektiven Erklärungswert - so die Begründung des angefochtenen Bescheides - bestehe kein Anlass für Zweifel, dass die vorliegende (als Berufung bezeichnete) Eingabe einer Person zuzurechnen sei, die Parteistellung nicht genieße. Nach dem äußeren Erscheinungsbild sei die Berufung eindeutig von Dipl. Ing. W.K. im eigenen Namen erhoben. Dies ergebe sich nicht nur aus der Bezeichnung des Dipl. Ing. W.K. als Absender und dessen eigenhändiger Unterfertigung des Schriftstückes ohne irgendeinen Zusatz, sondern auch aus der "Ich-Form" des Textes. Es sei somit davon auszugehen, dass Dipl. Ing. W.K. die Berufung im eigenen Namen erhoben und die beiliegende Vertretungsvollmacht nicht angenommen habe. Dies umso mehr, als Dipl. Ing. W.K. im Verfahren erster Instanz in einem Schriftsatz vom 6. Mai 2002 sehr wohl auf die Ausübung der erteilten Vertretungsvollmacht (welche damals allerdings nicht vorgelegen sei) ausdrücklich Bezug genommen habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Zunächst ist zur Beschwerdelegitimation festzuhalten, dass sie der Verwaltungsgerichtshof als gegeben erachtet. Im vorliegenden Fall geht es nämlich um die Frage der Zurechnung der im Verwaltungsstrafverfahren erhobenen Berufung an die Beschwerdeführerin oder an Dipl. Ing. W.K. Die Beschwerdeführerin, die behauptet, die verfahrensgegenständliche Berufung sei ihr zuzurechnen, kann durch den angefochtenen Bescheid, in dem die Berufung Dipl. Ing. W.K. zugerechnet wurde, in einem subjektivöffentlichen Recht verletzt sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. September 2003, Zl. 2001/03/0079 sowie das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1984, Slg. Nr. 11.625/A).
Der belangten Behörde ist zwar insoweit zuzustimmen, als die Berufung - für sich allein gesehen - das äußere Erscheinungsbild eines von Dipl. Ing. W.K. im eigenen Namen verfassten Schriftsatzes aufweist. Dies folgt insbesondere aus der "Ich-Form" des Textes und dem Fehlen eines Hinweises auf das Einschreiten als Vertreter im Berufungsschriftsatz. Darauf kommt es aber nicht allein an. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass der Berufung die zitierte "Vertretungsvollmacht" beilag - darin unterscheidet sich (worauf in der Beschwerde zutreffend verwiesen wird) der vorliegende Fall grundlegend von jenem, welcher dem von der belangten Behörde zitierten hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1996, Zl. 94/11/0145, zu Grunde lag - und daher nach Ansicht des Gerichtshofes sogar keinerlei Zweifel darüber bestehen konnte, dass diese Berufung im Namen der Beschwerdeführerin erhoben wurde.
In dem die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Berufung Dipl. Ing. W.K. als in dessen Namen erhoben zurechnete, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil ein höherer als der in der genannten Verordnung angeführte Schriftsatzaufwand nicht zusteht und in diesem bereits die Umsatzsteuer enthalten ist.
Wien, am 11. Mai 2004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)