Normen
AsylG 1997 §19 Abs1;
FrG 1997 §31 Abs1 Z4;
FrG 1997 §33 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AsylG 1997 §19 Abs1;
FrG 1997 §31 Abs1 Z4;
FrG 1997 §33 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen "jugoslawischen" Staatsangehörigen, gemäß § 33 Abs. 1 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet aus.
Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer im Monat "August bzw. September 2002" illegal nach Österreich eingereist sei. Unmittelbar darauf habe er beim Bundesasylamt einen Asylantrag gestellt, der "gemäß § 7 und 8 Asylgesetz 1997 behandelt wurde". Entsprechend einem aktuellen Auszug aus dem Asylwerberinformationssystem sei das Verfahren rechtskräftig "gemäß § 7 und 8 Asylgesetz 1997 abgeschlossen". Dem Beschwerdeführer komme somit eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz keinesfalls mehr zu. Darüber hinaus besitze er auch sonst keine Aufenthaltsberechtigung nach dem FrG. Somit sei die Ausweisung nach § 33 Abs. 1 FrG dem Grunde nach zulässig. Er habe von Anfang an damit rechnen müssen, dass sein Asylverfahren möglicherweise negativ beschieden werde und dass er nach Beendigung des Asylverfahrens das Bundesgebiet wieder zu verlassen habe. Schon aus diesem Grund sehe die Behörde keine besonderen ausreichenden persönlichen Interessen im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG. Es seien auch keine nennenswerten familiären Anknüpfungspunkte zu in Österreich niedergelassenen Personen ersichtlich. Doch auch wenn dem so wäre, wäre die Ausweisung unter Berücksichtigung des § 37 Abs. 1 FrG als dringend geboten zu bezeichnen. Diese Überlegungen würden auch für die Beurteilung des Ermessensspielraumes im Hinblick auf die "Kannbestimmung" des § 33 Abs. 1 FrG gelten. Es seien keine Beurteilungsparameter zu erblicken, wonach diese Bestimmung zu Gunsten des Beschwerdeführers auszulegen wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er gegen den zweitinstanzlichen ablehnenden Asylbescheid vom 19. November 2002 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe und dieser Beschwerde mit Beschluss vom 2. Jänner 2003 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Mit diesem zutreffenden Vorbringen zeigt er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Mit dem besagten Beschluss vom 2. Jänner 2003, Zl. AW 2002/01/0406, wurde der Beschwerde gegen den zweitinstanzlichen Asylbescheid nämlich insoweit die aufschiebende Wirkung zuerkannt, dass dem Beschwerdeführer die Rechtsstellung zukomme, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides gehabt habe. Dieser Beschluss wurde dem unabhängigen Bundesasylsenat und dem Beschwerdeführervertreter jeweils am 14. Jänner 2003 zugestellt. Der hier angefochtene Berufungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer jedoch erst am 10. Februar 2003 zugestellt und damit erlassen. Demnach kam im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides der Beschwerde im Asylverfahren bereits die aufschiebende Wirkung zu. Somit hätte die belangte Behörde zu prüfen gehabt, ob dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz 1997 zugekommen war, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung insoweit relevant gewesen wäre, als der Aufenthalt des Beschwerdeführers im maßgeblichen Zeitpunkt dann gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 FrG wieder rechtmäßig gewesen wäre.
Indem sie dies verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieser schon deswegen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 26. September 2006
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