Normen
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet aus.
Zur Begründung dieser Maßnahme führte sie im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer sei am 15. Oktober 1991 legal nach Österreich eingereist und habe am 14. November 1991 einen Asylantrag gestellt. Mit 14. Dezember 1991 sei ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zuerkannt worden. Sein Asylantrag sei am 3. Februar 1992 abgewiesen worden, ebenso die dagegen eingebrachte Berufung mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Mai 1994. Zufolge einer beim Verwaltungsgerichtshof (richtig: Verfassungsgerichtshof) eingebrachten Beschwerde sei der letztgenannte Bescheid aufgehoben worden. Mit Ersatzbescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. (richtig: 11.) Juli 1996 sei seine Berufung gegen den erstinstanzlichen Asylbescheid wieder abgewiesen worden; einer dagegen eingebrachten Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof sei keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Mit dem Regimewechsel "vom Fremdengesetz 1991 zum Fremdengesetz 1997" (gemeint: vom Asylgesetz 1991 zum Asylgesetz 1997) sei für die Behandlung der Berufung gegen den abweislichen Asylbescheid der unabhängige Bundesasylsenat zuständig geworden. Dieser habe mit Bescheid vom 7. Februar 2001 (schriftliche Ausfertigung des am 26. Jänner 2001 mündlich verkündeten Bescheides) die Berufung gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen. Der dagegen eingebrachten Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden; die Behandlung der Beschwerde sei in der Folge mit Beschluss vom 22. Mai 2001 abgelehnt worden. Die dem Beschwerdeführer am 13. März 2000 zuerkannte vorläufige Aufenthaltsberechtigung habe mit Abschluss des Asylverfahrens geendet. Somit sei der Beschwerdeführer seit Mai 2002 (gemeint offenbar: Mai 2001) nicht mehr im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz. Weiters verfüge er über keine Berechtigungen nach dem Fremdengesetz. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit gefristet. Mit Bescheid vom 7. Juli 1997 sei er erstmals ausgewiesen worden; die Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Ausweisungsbescheid sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. August 2000 abgewiesen worden.
Wegen seines Aufenthaltes seit Oktober 1991 und der in Österreich lebenden Seitenverwandten seien durch die Ausweisung wesentliche Privatinteressen des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 FrG betroffen. Dennoch sei die Ausweisung unter Berücksichtigung der Ermessensbestimmung des § 33 Abs. 1 FrG zulässig und auch im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten. So sei der Beschwerdeführer während seines langen Aufenthaltes in Österreich keineswegs durchgehend rechtmäßig aufhältig gewesen, habe seinen Lebensunterhalt zum Teil mit Schwarzarbeit finanziert und sei schlussendlich im Jahr 1997 bereits einmal aus Österreich ausgewiesen worden. Nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens sei er nun schon wieder mehr als eineinhalb Jahre unrechtmäßig in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer habe keine gewichtigen Beziehungen privater oder familiärer Natur geltend machen können und könne auch nicht seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren. Ein illegales Verbleiben im Bundesgebiet nach Abschluss des Asylverfahrens könne die Ausweisung dringend geboten machen. Dies gelte speziell in jenen Fällen, in denen den familiären und privaten Interessen des Fremden kein besonders starkes Gewicht zukomme.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Angesichts der unbestritten festgestellten rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrags und des Fehlens eines Aufenthaltstitels hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 FrG vorliege, keine Bedenken.
Vor allem unter Hinweis auf seinen langen Aufenthalt in Österreich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass seine Ausweisung im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten sei. Damit zeigt er eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Es kommt zwar - worauf die belangte Behörde sinngemäß zutreffend hingewiesen hat - den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Die belangte Behörde maß aber im vorliegenden Fall den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht das ihnen gebührende Gewicht zu. Bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der Beschwerdeführer nämlich bereits elfeinhalb Jahre - teilweise rechtmäßig mit vorläufiger asylrechtlicher Aufenthaltsberechtigung - in Österreich auf. Angesichts dieses derart langen inländischen Aufenthalts reichen die fremdenrechtlichen und beschäftigungsrechtlichen Verstöße des Beschwerdeführers nicht aus, um die Ausweisung als dringend geboten im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG werten zu können, zumal die äußerst lange Dauer des Asylverfahrens nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers lag.
Bemerkt sei, dass sich die Sachlage seit der Erlassung des letztinstanzlichen Ausweisungsbescheides gegen den Beschwerdeführer vom 21. Oktober 1997 (die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 1. August 2000, Zl. 97/21/0838, als unbegründet abgewiesen) wegen des Verstreichens eines weiteren Zeitraumes von fünfeinhalb Jahren bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides wesentlich geändert hat.
Aus den oben dargelegten Gründen war der nunmehr angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 4. September 2003
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