VwGH 2003/18/0227

VwGH2003/18/02278.9.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des N, geboren 1970, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 22. Juli 2003, Zl. SD 574/03, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §37;
EMRK Art8 Abs2;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs3;
SMG 1997 §28 Abs6;
SMG 1997;
StGB §105 Abs1;
StGB §146;
StGB §147 Abs1 Z1;
StGB §164 Abs2;
StGB §164 Abs4;
StGB §223 Abs1;
StGB §223 Abs2;
StGB §224;
StGB §229 Abs1;
StGB §70;
StGB §83 Abs1;
StGB §89;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §37;
EMRK Art8 Abs2;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs3;
SMG 1997 §28 Abs6;
SMG 1997;
StGB §105 Abs1;
StGB §146;
StGB §147 Abs1 Z1;
StGB §164 Abs2;
StGB §164 Abs4;
StGB §223 Abs1;
StGB §223 Abs2;
StGB §224;
StGB §229 Abs1;
StGB §70;
StGB §83 Abs1;
StGB §89;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 22. Juli 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei erstmals mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. März 1989 gemäß §§ 12, 146, § 147 Abs. 1 erster Fall (richtig: Z. 1), § 229 (Abs. 1), § 223 (Abs. 1) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat rechtskräftig verurteilt worden. Von Oktober 1991 bis 30. April 1993 seien ihm Sichtvermerke erteilt worden. Mit den Urteilen des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 29. Juni 1992 und vom 31. August 1993 sei der Beschwerdeführer jeweils gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu Geldstrafen verurteilt worden.

Am 21. Mai 1996 sei der Beschwerdeführer wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich und wegen des Verdachtes, ein gefälschtes Visum in seinem Reisepass zu haben, festgenommen worden. Mit Bescheid der Erstbehörde vom 23. Mai 1996 sei gegen den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Am 26. Mai 1996 sei er in seine Heimat abgeschoben worden. Am 2. April 1997 sei er erneut festgenommen worden, weil er trotz des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Aus der über ihn verhängten Schubhaft sei er wegen eines Hungerstreiks am 21. April 1997 entlassen worden. Nach einer neuerlichen Festnahme sei er am 8. Mai 1997 wieder in seine Heimat abgeschoben worden. Nach illegaler Rückkehr in das Bundesgebiet sei er am 16. Oktober 1998 neuerlich abgeschoben worden. Eine Woche danach habe er sich wieder illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Seiner Abschiebung habe er sich wiederum durch einen Hungerstreik entzogen. Anschließend habe er seinen Vor- und Nachnamen geändert. Am 14. Februar 2000 sei der sich illegal im Bundesgebiet aufhaltende Beschwerdeführer wieder in Haft genommen worden.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. März 2000 sei der Beschwerdeführer gemäß § 164 Abs. 2 und 4 (letzter Satz), § 105 Abs. 1, § 89, § 223 Abs. 2, § 224 und § 15, § 223 Abs. 2, § 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt, verurteilt worden. Diesem Urteil sei zu Grunde gelegen, dass er vier Autoradios gekauft habe, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass diese aus Einbruchsdiebstählen in Pkw's stammen würden. Überdies habe er am 31. Oktober 1995 mit Gewalt seine Kontrolle als Taxilenker durch die Wiener Taxiinnung verhindert, indem er mit seinem Taxi auf zwei Personen losgefahren sei. Eine Person habe sich nur durch einen Sprung zur Seite retten können, die andere habe er mit der geöffneten Fahrzeugtüre einige Meter mitgeschleift. Darüber hinaus habe er am 14. Februar 2000 einen gefälschten Führerschein verwendet. Von März 1995 bis Mai 1996 habe er in seinem ausländischen Reisepass ein gefälschtes Touristenvisum gehabt, das er für DM 1.000,-- gekauft und zum Nachweis seines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gebraucht habe. Nach Verbüßung seiner (Straf-)Haft habe der Beschwerdeführer ein weiteres Mal seine Freilassung aus der Schubhaft durch einen Hungerstreik erzwungen. Auch einige Wochen später sei die Durchsetzung des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes misslungen, weil er wieder in Hungerstreik getreten sei und aus der Haft habe entlassen werden müssen. Am 2. November 2001 habe er einen Asylantrag gestellt, der als unbegründet abgewiesen worden sei. Aktenkundig sei, dass er auch im Besitz eines gefälschten, auf den Namen "S" lautenden kroatischen Reisepasses gewesen sei. Am 8. Mai 2002 sei er erneut festgenommen und wenig später aus der Schubhaft in die Untersuchungshaft überstellt worden.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. Jänner 2003 sei der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2 und 3 (erster Fall) Suchtmittelgesetz (im Folgenden: SMG) zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Er habe nicht nur von "Sommer 2000" bis Anfang Mai 2002 Heroin, Kokain, Cannabis und Ecstasy erworben und zum Eigenkonsum besessen, sondern von Oktober 2001 bis Mitte Mai 2002 ca. 190 g Kokain, 10 g Cannabiskraut und ca. 1.000 Stück Ecstasy-Tabletten an namentlich bekannte Abnehmer verkauft sowie Kokain und Cannabis anderen Personen unentgeltlich überlassen. Ein am 14. Jänner 2003 eingebrachter, zweiter Asylantrag sei wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden.

Die vorliegenden Verurteilungen erfüllten den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG - im Grund des § 36 Abs. 1 FrG vorlägen.

Der Beschwerdeführer sei geschieden und für zwei minderjährige Kinder unterhaltspflichtig, wobei das Sorgerecht der Mutter zukomme. Zwar sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, insbesondere der Suchtgiftkriminalität - dringend geboten sei. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers lasse erkennen, dass er nicht gewillt sei, maßgebliche österreichische Rechtsvorschriften einzuhalten. Das gegen ihn bereits zuvor erlassene Aufenthaltsverbot habe er ignoriert. Er sei trotz wiederholter Abschiebungen immer wieder illegal in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Er habe sich auch nicht durch Verurteilungen davon abhalten lassen, immer wieder und in größerem Ausmaß straffällig zu werden. Auf Grund dieser Umstände könne keine positive Verhaltensprognose für den Beschwerdeführer getroffen werden. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG.

Bei der gemäß § 37 Abs. 2 FrG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Jedoch sei die einer jeglichen Integration zu Grunde liegende soziale Komponente durch das wiederholte strafbare Verhalten des Beschwerdeführers entsprechend an Gewicht gemindert worden. Der weitaus überwiegende Teil seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich, insbesondere seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes, sei unrechtmäßig gewesen. Aus der beharrlichen, die Rechtswirkungen des Aufenthaltsverbotes gänzlich ignorierenden Einstellung des Beschwerdeführers könne eine nachhaltige Integration nicht abgeleitet werden. Die bestehenden familiären Bindungen des Beschwerdeführers seien zwar nicht zu unterschätzen, jedoch habe er diese zu einem Zeitpunkt begründet, als er in Österreich bereits über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügt habe. Sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet sei daher nicht ausgeprägt. Dem sei das große öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen gegenüber gestanden. Bei der Abwägung dieser Interessenlagen wögen die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer als das in seinem Fehlverhalten begründete große öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG als zulässig. Ein Sachverhalt nach § 38 FrG liege nicht vor.

Da keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, habe die Behörde von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können. In Anbetracht des dargestellten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers könne auch unter Bedachtnahme auf seine Lebenssituation nicht vorhergesehen werden, wann die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittenen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu Geld- und Freiheitsstrafen (zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten) bestehen gegen diese Beurteilung keine Bedenken.

2.1. Nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer erstmals mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. März 1989 gemäß §§ 12, 146, § 147 Abs. 1 Z. 1, § 229 Abs. 1, § 223 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung folgten Verurteilungen des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 29. Juni 1992 und vom 31. August 1993 jeweils gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu Geldstrafen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. März 2000 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 164 Abs. 2 und 4 letzter Satz, § 105 Abs. 1, § 89, § 223 Abs. 2, § 224 und § 15, § 223 Abs. 2, § 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sieben Monate unter bedingter Strafnachsicht, verurteilt, weil er wissentlich vier aus Einbruchsdiebstählen stammende Autoradios erworben hat. Überdies hat er am 31. Oktober 1995 mit Gewalt seine Kontrolle als Taxilenker durch die Wiener Taxiinnung verhindert, indem er unvermittelt mit seinem Taxi auf zwei Personen zufuhr. Eine Person konnte sich nur durch einen Sprung zur Seite retten, die andere wurde von ihm einige Meter weit mit der geöffneten Fahrzeugtüre mitgeschleift. Darüber hinaus hat er von März 1995 bis Mai 1996 ein gefälschtes Touristenvisum im Rechtsverkehr verwendet und am 14. Februar 2000 einen gefälschten Führerschein mit sich geführt. Diese Verurteilungen haben ihn nicht davon abgehalten, neuerlich straffällig zu werden und sein strafbares Verhalten sogar noch beträchtlich zu steigern. Von Sommer 2000 bis Anfang Mai 2002 hat er Heroin, Kokain, Cannabis und Ecstasy erworben und zum Eigenkonsum besessen. Von Oktober 2001 bis Mitte Mai 2002 hat er etwa 190 g Kokain, 10 g Cannabiskraut und 1.000 Stück Ecstasy-Tabletten verkauft sowie Kokain und Cannabis auch unentgeltlich überlassen. Dafür wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. Jänner 2003 gemäß § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2 und 3 erster Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt, weil er Suchtgift erworben und zum Eigenkonsum besessen sowie eine große Menge Suchtgift - teilweise gewerbsmäßig - in Verkehr gesetzt hat.

2.2. Durch sein bisheriges Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer dem öffentlichen Interesse an der Zuverlässigkeit von Urkunden im Rechtsverkehr (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365) sowie dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Gewalt-, der Eigentums- und der Suchtgiftkriminalität (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 2005, Zl. 2005/18/0026, und vom 7. Mai 1999, Zl. 99/18/0130) zuwidergehandelt. Gerade bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr besonders groß ist (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 24. Juli 2002, Zl. 2002/18/0148). Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen manifestiert sich insbesondere darin, dass er das ihm zur Last liegende Suchtgiftdelikt in Bezug auf eine "große Menge" begangen hat, die gemäß § 28 Abs. 6 SMG u.a. unter Bedachtnahme auf die Eignung, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit in großem Ausmaß herbeizuführen, festzusetzen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2001, 2000/18/0236). Darüber hinaus hat er das Suchtgift teilweise gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt. Schon die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 2004, Zl. 2001/18/0122).

Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer ein gefälschtes Visum zum Nachweis seines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet verwendet und das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot aus dem Jahr 1996 beharrlich missachtet hat. Darüber hinaus gelang es ihm mehrere Male, seine Entlassung aus der Schubhaft durch Hungerstreiks zu erzwingen und so seine Abschiebung wiederholt zu vereiteln. Dieses Verhalten des Beschwerdeführer ist durch eine besonders ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geschaffenen Regelungen gekennzeichnet, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2004, Zl. 2000/18/0104).

Aus all diesen Gründen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

2.3. An dieser Beurteilung vermag der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Umstand, dass er sich nunmehr einer Drogentherapie unterziehe, nichts zu ändern, denn selbst wenn er diese Therapie erfolgreich abschließen sollte, böte dies keine Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer nicht neuerlich gewerbsmäßig Straftaten mit Suchtgiften begehen werde und von ihm keine Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen mehr ausgehe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juli 2002, Zl. 2002/18/0148). Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, er habe "das Unrecht der von ihm gesetzten Handlungen eingesehen" und einen "Gesinnungswandel" vollzogen, ist ebenfalls nicht geeignet, die Annahme der belangten Behörde nach § 36 Abs. 1 FrG zu entkräften.

2.4. Die Beschwerde rügt darüber hinaus im Licht des § 36 Abs. 1 FrG, dass bereits mit Bescheid der Erstbehörde vom 23. Mai 1996 ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen worden sei. Die belangte Behörde habe im nunmehr angefochtenen Bescheid "sämtliche Verurteilungen", die bereits dem zuvor verhängten Aufenthaltsverbot zu Grunde gelegen seien, bei ihrer Gefährdungsprognose nach § 36 Abs. 1 FrG neuerlich berücksichtigt, obwohl die betreffenden strafbaren Handlungen bereits mehr als zehn Jahre zurücklägen. Auch das seiner Verurteilung am 7. März 2000 zu Grunde liegende Fehlverhalten habe er bereits vor mehr als sieben Jahren gesetzt.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Die seit dem Jahr 1989 erfolgten Verurteilungen des Beschwerdeführers u.a. wegen schweren Betruges, Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung, vorsätzlicher Körperverletzung, Hehlerei, Nötigung, Gefährdung der körperlichen Sicherheit, Fälschung besonders geschützter Urkunden und zuletzt wegen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels sind Beleg für das sich steigernde strafbare Verhalten des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde für ihre gemäß § 36 Abs. 1 FrG zu erstellende Prognose das gesamte Fehlverhalten des Beschwerdeführers, somit auch das strafbare Verhalten, das den Verurteilungen in den Jahren 1989, 1992 und 1993 zu Grunde lag, in die Beurteilung einbezogen hat. Dass diese Fehlverhalten bereits dem im Jahr 1996 gegen den Beschwerdeführer erlassenen Aufenthaltsverbot zu Grunde gelegt worden sind, steht deren neuerlichen Berücksichtigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mit dem seither hinzugekommenen Fehlverhalten nicht entgegen.

3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde die lange Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers und die oben (I.1.) angeführten familiären Bindungen berücksichtigt.

Diesen persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet steht die von seinen Straftaten ausgehende große Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Aus diesem Grund begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, insbesondere der Suchtgiftkriminalität) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 FrG), keinen Bedenken. Der Absicht des Beschwerdeführers, seine frühere Ehefrau wieder zu heiraten und ein neues Leben anzufangen, ist bei der Interessenabwägung unter den vorliegenden Umständen keine große Bedeutung beizumessen.

4. Entgegen der Beschwerde bestand schließlich auch keine Veranlassung für die belangte Behörde, von ihrem Ermessen im Grund des § 36 Abs. 1 FrG zu Gunsten der Beschwerdeführerin Gebrauch zu machen, sind doch weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Beschwerde besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensausübung sprächen.

5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 8. September 2005

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