Normen
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §37;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 15. März 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 i.V.m. §§ 37 bis 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Mit Urteil vom 8. Februar 2001 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, teilweise in der Begehungsform der Beitragstäterschaft, nach den §§ 127, 128 Abs. 2, § 129 Z. 1 und 2, § 130 zweiter Satz erster und zweiter Fall, § 12 dritte Alternative StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Der diesem Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt könne dem in Ablichtung beiliegenden Spruch des Urteiles des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. Februar 2001 entnommen werden.
Laut diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, gemeinsam mit weiteren näher genannten Tätern in mehreren Angriffen anderen fremde bewegliche Sachen in einem S 500.000,-- übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen zu haben, wobei er die schweren Diebstähle und die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begangen habe, sich durch die wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. So habe er jeweils in Innsbruck
1. am 14./15. Juni 2000 dem R. durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude sowie teilweise durch Aufbrechen einer Registrierkasse Wechselgeld und eine Zierlampe im Gesamtwert von
S 2.050,--,
2. am 1./2. Juli 2000 einem Verfügungsberechtigten eines näher genannten Unternehmens durch Einbruch und Einsteigen in einen LKW Bargeld, Fanartikel, Turnschuhe, T-Shirts, Uhren, Trainingsanzüge und andere Waren in unerhobener Höhe,
3. am 3./4. Juli 2000 dem Le. durch Einbruch in einen Kiosk und teilweise durch Aufbrechen eines Dartautomaten eine Stereoanlage, einen Alukoffer mit 100 Musik-CDs, Bargeld, Zigaretten, diverse Getränke, Handschellen und ein Ladegerät im Gesamtwert von ca. S 30.000,-- sowie dem Li. durch Aufbrechen eines Schaukastens diversen Silberschmuck und Uhren im Gesamtwert von ca. S 60.000,--,
4. am 5./6. Juli 2000 dem J. durch Einbruch in ein Gebäude diverse Video-, Phono- und Elektrogeräte, Kameras, eine Gaspistole, eine Softgunpistole, diverse Computerspiele und andere Waren im Gesamtwert von ca. S 61.000,--,
5. zwischen dem 8. und 10. Juli 2000 einem Verfügungsberechtigten des Unternehmens M. durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude diverse Mobiltelefone samt Zubehör im Wert von ca. S 800.000,--,
gestohlen.
Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers zeige deutlich seine negative Einstellung zur Rechtsordnung. Es entstehe der Eindruck, dass er nicht gewillt sei, Rechtsvorschriften in erforderlicher Weise zu achten und sein Verhalten den Gesetzen anzupassen, woraus sich die Folgerung ergebe, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2001 erfülle den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG.
Ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers liege vor. Das Aufenthaltsverbot sei jedoch auf Grund der sich im gesamten Fehlverhalten manifestierenden Neigung des Beschwerdeführers, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig.
Der Beschwerdeführer sei seit 1991 erlaubt im Bundesgebiet aufhältig und habe hier die Hauptschule besucht und 1996 abgeschlossen. Anschließend habe er beim Unternehmen T. in Innsbruck vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1999 den Lehrberuf "Molkereifachmann" erlernt. Weiters habe er am 7. April 2000 eine Schulung betreffend Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten an einer näher genannten Fachberufsschule absolviert. Seit dem Jahr 2000 arbeite der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter. Diesen Umständen entsprechend sei er im Bundesgebiet gut integriert. Auch habe der Beschwerdeführer hier private Bindungen. Eine intensive familiäre Bindung habe er zu seiner Mutter und seinen beiden minderjährigen Geschwistern, die ebenfalls im Bundesgebiet gut integriert seien, mit denen er jedoch in keinem gemeinsamen Haushalt und auch nicht im selben Ort lebe. Das Gewicht seiner privaten und familiären Interessen werde durch seine Volljährigkeit und den Umstand beeinträchtigt, dass er für niemanden sorgepflichtig sei. Die soziale Komponente seiner Integration werde durch die von ihm begangenen schweren (Vermögens-)Straftaten beeinträchtigt.
Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet wögen schwer, jedoch im Hinblick auf seine Neigung zu schweren Straftaten höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, weshalb die Erlassung dieser Maßnahme im Grund des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei.
Vor diesem Hintergrund könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden.
Ein Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund gemäß den §§ 38, 35 FrG komme nicht zum Tragen.
Die Dauer des Aufenthaltsverbotes entspreche § 39 Abs. 1 leg. cit. und den für seine Erlassung maßgeblichen Umständen. Bis zum Wegfall des Grundes für die Erlassung dieser Maßnahme, nämlich der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sei das Verstreichen von fünf Jahren vonnöten.
Dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers sei Folgendes zu erwidern:
Die gerichtlichen Strafzumessungsgründe lauteten:
"erschwerend: professionelles Vorgehen durch längere Planung und arbeitsteiliges Vorgehen; Begehung der Taten in Gesellschaft von Mittätern; Sachschäden bei Einbruchsdiebstählen; mehrfache Qualifikation des schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahles.
mildernd: umfassendes und reumütiges Geständnis; Unbescholtenheit; teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung; Alter unter 21 Jahren; strafbare Handlungen selbst beendet."
Von einem Vorliegen des Aufenthaltsverbot-Verbotsgrundes nach § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG könne im gegenständlichen Fall keine Rede sein, sei doch der Beschwerdeführer erst 1991, sohin als Elfjähriger, und nicht bereits im Kleinkindalter nach Österreich gekommen. Auch der Tatbestand des § 38 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. sei nicht verwirklicht, weil die Zehn-Jahres-Frist des § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz nicht vor Verwirklichung des (für das Aufenthaltsverbot) maßgeblichen Sachverhaltes erfüllt worden sei (vgl. den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit 1991 und die erste Straftat im Juni 2000).
Die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit falle nicht weg, weil er die strafbaren Handlungen selbst beendet und Schadensgutmachung geleistet habe. Den Milderungsgründen stünden die Erschwernisgründe gegenüber.
Auf die beantragte Vernehmung des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seiner beiden Geschwister sowie von Kurt T. vom Unternehmen P. könne verzichtet werden. Von einem schweren Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers gehe die belangte Behörde ohnehin aus; auch davon, dass er von seinem Vorgesetzten und den Mitarbeitern des Unternehmens P. als äußerst verlässliche Arbeitskraft geschätzt würde. Dies ändere jedoch nichts an seinen schweren Straftaten gegen fremdes Vermögen und der daraus hervorleuchtenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 11. Dezember 2002, B 743/02). In dieser Beschwerde stellte der Beschwerdeführer für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abtreten sollte, an diesen - unter Ausführung weiterer Beschwerdegründe - den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen betreffend die (rechtskräftige) Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Innsbruck begegnet die - unbekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei, keinen Bedenken.
2. Nach den - insoweit ebenso unbestrittenen - Ausführungen zu dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer im Zusammenwirken mit verschiedenen Mittätern in der Zeit von 14. Juni 2000 bis 10. Juli 2000, wie oben (I.1.) dargestellt, in mehreren Angriffen zum Nachteil verschiedener Personen schwere Diebstähle durch Einbruch in der Absicht, sich durch deren wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, somit gewerbsmäßig (vgl. § 70 StGB), begangen, um sich durch die Zueignung der gestohlenen Sachen unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Gesamtwert der gestohlenen Sachen mehr als
S 900.000,-- betrug.
In Anbetracht dieser - professionell durchgeführten - Straftaten, des gewerbsmäßigen Vorgehens und des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität kann auch die Ansicht der belangten Behörde, dass auf Grund dieses Fehlverhaltens die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
3.1. Unter dem Blickwinkel der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG bringt die Beschwerde vor, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1991, somit seit mehr als elf Jahren, in Österreich lebe, sämtliche Familienmitglieder und nähere Verwandte in Österreich bzw. in Deutschland wohnhaft seien und intensive Bindungen vor allem zu seiner Mutter, seinem elfjährigen Bruder und seiner neunjährigen Schwester bestünden, während er in Bosnien-Herzegowina keine Verwandten mehr habe. Er wäre dort völlig auf sich allein gestellt und hätte Schwierigkeiten, sich in seinem Herkunftsland sozial zu integrieren. Er habe in Österreich einen Großteil seiner Schulbildung und Berufsausbildung absolviert, sei beim Unternehmen P. beschäftigt und sei daher auch durch seine geregelte Arbeit hier integriert. Hätte die belangte Behörde, wie vom Beschwerdeführer beantragt, seine Familienangehörigen und seinen Vorgesetzten befragt und Erhebungen "zur vollständigen kulturellen Integration des Beschwerdeführers und zum öffentlichen Interesse an seinem Verbleib im Inland" durchgeführt, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes einen unverhältnismäßig schweren Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle.
3.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde die Dauer des erlaubten Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit 1991, seinen inländischen Schulbesuch, seine anschließende Berufsausbildung, seine Beschäftigung seit dem Jahr 2000 und seine dementsprechende Integration - somit auch, worauf die Beschwerde hinweist, seine "kulturelle Integration" - berücksichtigt. Ferner hat sie ihm seine Bindungen zu seiner Mutter und seinen beiden minderjährigen Geschwistern, die hier ebenso gut integriert sind und mit denen er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, zugute gehalten und zu Recht seine privaten und familiären Interessen auf Grund dieser Umstände als schwer wiegend beurteilt.
Diesen persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die von ihm auf Grund seines obgenannten Gesamtfehlverhaltens ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Der Beschwerdeführer hat in einer Vielzahl von Angriffen gewerbsmäßig schwere Diebstähle durch Einbruch verübt und dabei einen sehr hohen Schaden verursacht. Auch wenn man die oben (I.1.) angeführten, vom Strafgericht als Milderungsgründe gewerteten Umstände berücksichtigt, geht in Anbetracht dieser Straftaten von ihm dennoch eine sehr große Gefährdung öffentlicher Interessen aus, wurden diese Taten doch professionell durchgeführt und in der Absicht begangen, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Auch lagen im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die genannten Straftaten noch nicht so lang zurück, um auf einen Wegfall oder doch eine erhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr schließen zu können.
Wenn die Beschwerde vorbringt, dass ein öffentliches Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im Inland bestehe, so ist ihr entgegenzuhalten, dass nach ständiger hg. Judikatur bei der Interessenabwägung nach § 37 FrG zu Gunsten des Fremden nur den privaten und familiären Bereich betreffende Umstände, nicht jedoch öffentliche Interessen zu berücksichtigen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2005, Zl. 2005/18/0596). Dem weiteren Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland keine Verwandten mehr habe und Schwierigkeiten hätte, sich dort zu integrieren, ist zu erwidern, dass von § 37 FrG die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreichs nicht gewährleistet wird (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. März 2006, Zl. 2005/18/0668, m.w.N.).
Im Hinblick darauf begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), keinem Einwand.
4. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren.
Nach der hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/18/0289, m.w.N.) ist das Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Die Annahme der belangten Behörde, dass dies erst nach Ablauf von fünf Jahren der Fall sein werde, begegnet im Hinblick auf die durch die gewerbsmäßig begangenen Einbruchsdiebstähle des Beschwerdeführers bewirkte große Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität keinen Bedenken. Auch zeigt die Beschwerde keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass der Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe vor Ablauf dieses Zeitraumes erwartet werden könne.
5. Schließlich bestand für die belangte Behörde auch keine Veranlassung, von dem ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid oder dem übrigen Inhalt der Verwaltungsakten besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. April 2006
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)