VwGH 2003/17/0339

VwGH2003/17/033930.5.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, in der Beschwerdesache der DDr. Edith Oberlaber, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Platzl 5, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der W GmbH in Salzburg, gegen die Erledigung der Salzburger Landesregierung vom 3. November 2003, Zl. 21504-100/47541/1025-2003, betreffend Vorschreibung von Tourismusbeiträgen für die Jahre 2000 bis 2003, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §198;
BAO §80;
KO §1 Abs1;
KO §3;
LAO Slbg 1963 §145;
LAO Slbg 1963 §54;
VwGG §34 Abs1;
BAO §198;
BAO §80;
KO §1 Abs1;
KO §3;
LAO Slbg 1963 §145;
LAO Slbg 1963 §54;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Am 2. Juli 2003 erfolgte durch das Landesgericht Salzburg die Bekanntmachung des Konkursediktes betreffend den Konkurs der W GmbH in der Insolvenzdatei.

1.2. Mit Erledigung vom 2. September 2003 schrieb das Landesabgabenamt der W GmbH "pA Masseverwalter" Tourismusbeiträge gemäß § 30 Abs. 1 Salzburger Fremdenverkehrsgesetz "LGBl. Nr. 94/1985 idgF" für die Jahre 2000 bis 2003 vor.

Gegen diese Erledigung erhob die W GmbH Berufung.

1.3. Mit der an die W GmbH ergangenen, als Bescheid bekämpften Erledigung wurde die Berufung der W GmbH abgewiesen. Die belangte Behörde führte aus, dass es nicht richtig sei, dass die Beitragsfestsetzung ohne weitere Prüfung der abgegebenen Beitragserklärungen und ohne Begründung erfolgt wäre.

1.4. Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

2.1. Die angefochtene Erledigung erging an die W GmbH zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits der Konkurs über das Vermögen dieser Gesellschaft eröffnet worden war.

2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere die hg. Beschlüsse vom 18. September 2003, Zl. 2003/15/0061, und vom 2. März 2006, Zl. 2006/15/0087) wird durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 der Konkursordnung - KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Oktober 2001, Zl. 95/14/0099, und vom 2. Juli 2002, Zl. 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher nach der hg. Rechtsprechung während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 22. Oktober 1997, Zl. 97/13/0023, vom 18. September 2003, Zl. 2003/15/0061, und vom 2. März 2006, Zl. 2006/15/0087).

Die angefochtene Erledigung konnte daher gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden (vgl. die erwähnten hg. Beschlüsse vom 18. September 2003 und vom 2. März 2006). Eine nach Konkurseröffnung an den Gemeinschuldner gerichtete Erledigung geht ins Leere. Sie entfaltet weder eine Wirkung für den Gemeinschuldner noch für den Masseverwalter.

2.3. Da somit die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde keine Rechtswirksamkeit zu entfalten vermochte und daher die beschwerdeführende Masseverwalterin nicht in einem subjektiven Recht verletzen konnte, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Ergänzend ist zu bemerken, dass auch die Zustellung der erstinstanzlichen Erledigung nicht zu einer wirksamen Bescheiderlassung führte, weil auch der erstinstanzliche Bescheid bereits an die Beschwerdeführerin zu richten gewesen wäre. Die Zustellung einer Erledigung, die als Adressaten den Gemeinschuldner nennt, bewirkt, auch wenn sie "zu Handen" des Masseverwalters erfolgte, nicht das Entstehen eines Bescheides (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 2. März 2006, Zl. 2006/15/0087).

Wien, am 30. Mai 2007

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