Normen
BAO §260 idF 2002/I/097;
BAO §323 Abs10 idF 2002/I/097;
BAO §97 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
BAO §260 idF 2002/I/097;
BAO §323 Abs10 idF 2002/I/097;
BAO §97 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes ab, womit Stundungszinsen festgesetzt worden waren. Der mit 18. Dezember 2002 datierte Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdevorbringen zufolge am 27. Jänner 2003 dem steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Auch der in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthaltene, und auf ausdrückliche Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof nachgereichte Zustellnachweis weist eine erst im Jahr 2003 erfolgte Zustellung aus.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 260 BAO idF des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes - AbgRmRefG -, BGBl. I Nr. 97/2002, hat über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassenen Bescheide der unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.
§ 260 BAO in der Fassung des AbgRmRefG trat gemäß § 323 Abs. 10 leg.cit. mit 1. Jänner 2003 in Kraft und ist, soweit er Berufungen und Devolutionsanträge betrifft, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.
Bescheide werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - durch Zustellung. Im Beschwerdefall erfolgte die Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides durch die Zustellung am 27. Jänner 2003. Ungeachtet der Datierung des angefochtenen Bescheides mit 18. Dezember 2002 waren das Berufungsverfahren und die Berufung bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides unerledigt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. November 2001, 98/15/0187).
Somit hätte über die am 1. Jänner 2003 noch unerledigte Berufung nicht die belangte Behörde, sondern der unabhängige Finanzsenat zu entscheiden gehabt.
Die belangte Behörde war daher im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des von ihr erlassenen Bescheides unzuständig. Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, 97/13/0037).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 30. Oktober 2003
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