VwGH 2003/14/0053

VwGH2003/14/005313.12.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des G S in K, vertreten durch die Confida Revisionsgesellschaft m.b.H., Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in 9020 Klagenfurt, Kardinalschütt 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, Dr. Hermann Gasse 3, vom 22. Mai 2003, Zl. RV/0239-K/02, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §24 Abs6 idF 1996/201;
EStG 1988 §37 Abs1 idF 1996/201;
EStG 1988 §37 Abs5 idF 1996/201;
EStR 2000;
StruktAnpG 1996 Art39 Z24;
StruktAnpG 1996 Art39 Z44;
VwRallg;
EStG 1988 §24 Abs6 idF 1996/201;
EStG 1988 §37 Abs1 idF 1996/201;
EStG 1988 §37 Abs5 idF 1996/201;
EStR 2000;
StruktAnpG 1996 Art39 Z24;
StruktAnpG 1996 Art39 Z44;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer führte bis 31. März 1999 einen Gastgewerbebetrieb.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 wies er neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und sonstigen Einkünften negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 468.786,-- aus. Bezüglich eines neben diesen Einkünften ausgewiesenen Betrages von S 4,673.069,-- machte der Beschwerdeführer Einkünfte gemäß § 37 EStG 1988 geltend, für welche er den Hälftesteuersatz beanspruchte. Einer Beilage zur Einkommensteuererklärung ist zu entnehmen, dass der letztgenannte Betrag ausgehend von einer Ablöse der Kärntner Landesregierung laut einem Enteignungsbescheid vom 13. 7.1999 als Betriebsaufgabegewinn ermittelt worden war.

Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde in dem über die Prüfung ausgefertigten Bericht festgehalten, Voraussetzung für die Anwendung des Hälftesteuersatzes sei die Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Eine Erwerbsunfähigkeit sei beim Beschwerdeführer aber nicht gegeben, weil er weiterhin als Landtagsabgeordneter, somit unbestritten aktiv, erwerbstätig sei. Die "BP" habe den Aufgabegewinn, da die Aufgabe in Zusammenhang mit einer geplanten Enteignung seitens des Landes Kärnten erfolgt sei, gemäß § 37 Abs. 3 EStG auf fünf Jahre verteilt zum Ansatz gebracht und damit einem alternativ gestellten Antrag des Beschwerdeführers entsprochen. Es sei daher im Jahr 1999 an Stelle des Betrages von S 4,673.069,-- zum Halbsteuersatz ein Aufgabegewinn in Höhe von S 934.613,80 zum Normalsteuersatz zu erfassen gewesen.

Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und erließ für 1999 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, Kernpunkt der Berufung bilde die Frage, ob eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 37 Abs. 5 EStG 1988 auch dann vorliege, wenn der im Jahr 1944 geborene Beschwerdeführer auf Grund eines körperlichen Leidens zwar nicht mehr imstande sei, einen Gastronomiebetrieb zu führen und aus diesem Grunde der Anspruch einer unbefristeten Erwerbsunfähigkeitspension seitens des Sozialversicherungsträgers zuerkannt worden sei, wohl aber in der Lage sei, ein politisches Mandat als Landtagsabgeordneter auszuüben und aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit zu erzielen. Gestützt auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wies die belangte Behörde darauf hin, dass im Bereich des Steuerrechts eine Person nur dann als erwerbsunfähig gelte, wenn diese keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben könne. Das Vorliegen einer bloßen "betriebsbezogenen" Erwerbsunfähigkeit sei demnach für die Anwendung der Halbsatzbegünstigung nicht ausreichend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß § 37 Abs. 1 EStG 1988 idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, ermäßigt sich der Steuersatz u.a. für außerordentliche Einkünfte (Abs. 5) auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes.

Gemäß § 37 Abs. 5 leg. cit. sind außerordentliche Einkünfte Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn der Betrieb deswegen veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige gestorben ist, erwerbsunfähig ist oder das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt. Für Veräußerungsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.

In seinem Erkenntnis vom 4. November 1998, 98/13/0104, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass für den Bereich des Steuerrechts schon zur Vermeidung einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung der Abgabepflichtigen je nach ihrem Alter der Begriff der Erwerbsunfähigkeit einheitlich verstanden werden muss. Aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmung des § 37 Abs. 5 EStG 1998 idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996 (und des § 24 Abs. 6 leg. cit.) kann in diesem Sinn für den Bereich des Steuerrechts nur eine Person als erwerbsunfähig verstanden werden, die keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann (vgl. in diesem Zusammenhang den dritten Tatbestand des § 37 Abs. 5 leg. cit., wonach der Abgabepflichtige das 60. Lebensjahr vollendet und seine Erwerbstätigkeit eingestellt haben muss).

Vor diesem Hintergrund ist die im angefochtenen Bescheid auf dem Boden der gesetzlichen Bestimmung des § 37 Abs. 5 EStG 1998 idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996 vertretene Rechtsansicht nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Auf die Einkommensteuerrichtlinien 2000 beruft sich der Beschwerdeführer schon deshalb zu Unrecht, weil es sich dabei mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt um keine für den Verwaltungsgerichtshof beachtliche Rechtsquelle handelt.

Es trifft zu, dass § 37 Abs. 5 erster Satz EStG 1988 insofern eine "textliche Änderung" erfuhr, als danach außerordentliche Einkünfte Veräußerungs- und Übergangsgewinne sind, wenn der Betrieb deswegen veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige

Für das Streitjahr 1999 kann sich der Beschwerdeführer wegen der Zeitbezogenheit abgabenrechtlicher Vorschriften auf diese Änderung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung aber deswegen nicht berufen, weil sie erst mit Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl Nr. 71, erfolgte (vgl. dazu - auch zu einer etwaigen "Klarstellung" der Erläuternden Bemerkungen zum Budgetbegleitgesetz 2003 - Doralt, Die Erwerbsunfähigkeit bei der Betriebsveräußerung und der gestorbene Steuerpflichtige, RdW 2003, Seite 472).

Der in der Beschwerde behauptete Verstoß gegen "§ 117 BAO" liegt schon deswegen nicht vor, weil diese gesetzliche Bestimmung (idF des AbgRmRefG) mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Dezember 2004, G 95/04 ua, Slg 17394, aufgehoben wurde, der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen hat, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, und daher auch dem Verwaltungsgerichtshof die Anwendung dieser Bestimmung verwehrt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2006, 2003/13/0139).

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 13. Dezember 2007

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