VwGH 2003/13/0149

VwGH2003/13/014931.3.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Dr. Andreas Widschwenter, Rechtsanwalt in 6300 Wörgl, Salzburger Straße 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol, Berufungssenat I, vom 22. Juni 1998, Zl. RV-149.96/1-T7/96 , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994, zu Recht erkannt:

Normen

EStG §18 Abs7;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
EStG §18 Abs7;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erzielte in den Jahren 1991 bis 1996 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit dem Betrieb eines Schmuckgeschäftes; den Gewinn für diese Einkünfte ermittelte er nach § 4 Abs. 3 EStG 1988. In einem dem Finanzamt im Jahre 1991 übermittelten "Fragebogen anlässlich der Eröffnung eines Gewerbebetriebes" hatte der Beschwerdeführer mitgeteilt, diesen Betrieb käuflich erworben zu haben. Während der Beschwerdeführer den Standort des Schmuckgeschäftes durch Abschluss eines Mietvertrages mit dem Eigentümer des Geschäftslokales erworben hatte, wurden ihm die Geschäftseinrichtung und die Werkzeuge vom bisherigen Betriebsinhaber verkauft. Dokumentiert wurde dies durch zwei vom vormaligen Betriebsinhaber ausgestellte Rechnungen vom 26. Februar 1991, deren eine auf "Geschäftsablöse (kompl. Werkzeugablöse)" lautet und einen Rechnungsbetrag von S 30.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer ausweist und deren andere einen Rechnungsbetrag von S 100.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer enthält und auf "Geschäftsablöse (Kundenablöse - Einrichtungsablöse usw.)" lautet.

Ende März 1996 stellte der Beschwerdeführer den Betrieb des Schmuckgeschäftes mit der dem Finanzamt gegenüber gegebenen Begründung ein, aus dieser Tätigkeit nur Verluste erwirtschaftet zu haben.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994 begehrte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung eines Verlustvortrages in Höhe von S 309.730,-- als Sonderausgabe.

Dies wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug mit der Begründung versagt, dass es am hiezu erforderlichen Vorliegen von Anlaufverlusten im Sinne des § 18 Abs. 7 EStG 1988 fehle. Solche Verluste setzten nämlich voraus, dass ein Betrieb entweder neu gegründet oder im Falle der Übernahme eines bestehenden Betriebes in völlig veränderter Form weitergeführt worden wäre (Hinweis auf Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 112 zu § 18 EStG 1988, sowie auf das hg. Erkenntnis vom 30. November 1993, 93/14/0156, 0157, 0158, Slg. N.F. Nr. 6.846/F). Der Beschwerdeführer habe alle wesentlichen Betriebsgrundlagen erworben und im Übrigen den Erwerb des Betriebes durch Kauf im "Fragebogen anlässlich der Eröffnung eines Gewerbebetriebes" auch selbst erklärt. Er habe auch den Standort des Schmuckgeschäftes beibehalten; dass er in dieser Hinsicht keine Übereinkunft mit dem Betriebsvorgänger getroffen, sondern selbst mit dem Eigentümer des Geschäftslokales einen neuen Mietvertrag abgeschlossen habe, sei nicht von entscheidender Bedeutung. Da aus dem Betrieb des Schmuckgeschäftes in den Jahren 1991 bis 1996 ausschließlich Verluste erwirtschaftet worden seien, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich im vorliegenden Fall um die vom Beschwerdeführer behauptete "typische Verlustsituation am Beginn einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit" gehandelt habe, für welche der Sonderausgabenabzug nach § 18 Abs. 7 EStG 1988 vorgesehen sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 30. November 1998, B 1564/98, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Nach § 18 Abs. 6 EStG 1988 sind als Sonderausgaben auch Verluste abzuziehen, die in den sieben vorangegangenen Jahren entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur,

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte