Normen
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 idF 1972/214 impl;
GehG/Tir 1998 §30a Abs1 Z1 idF BGBl 1972/214;
LBBG Bgld 2001 §44 Abs1 Z1 impl;
LBG Tir 1998 §2 litc Z1;
VwRallg;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 idF 1972/214 impl;
GehG/Tir 1998 §30a Abs1 Z1 idF BGBl 1972/214;
LBBG Bgld 2001 §44 Abs1 Z1 impl;
LBG Tir 1998 §2 litc Z1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Amtsrat (Verwendungsgruppe B) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol; er wird in der Abteilung Tourismus des Amtes der Tiroler Landesregierung verwendet, wo er als Revisor mit der Aufsicht und Beratung der Tiroler Tourismusverbände betraut ist.
Mit Schreiben vom 24. März 2003 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf "Aufzahlung für die 'höherwertigen' Tätigkeiten", weil er mit folgenden A-wertigen Tätigkeiten befasst sei (die Prozentangaben beziehen sich auf den Anteil der Tätigkeit an der Gesamttätigkeit): Leitung von Wahlen im Tourismusverband (5 %);
Vorsitzführung bei Abstimmungen im Tourismusverband (5 %);
Durchführung von Aufsichtsrats- und Vorstandssitzungen, z.B. wegen Fusionen (10 %); schriftliche und mündliche Auskunftserteilung zu rechtlichen Fragestellungen, insbesondere zum Tiroler Tourismusgesetz 1991 betreffend Wahlen, Abstimmungsmodalitäten bzw. zu anderen tourismusrelevanten Gesetzen (25 %); eigenständige Bearbeitung von aufsichtsbehördlichen Genehmigungen (Darlehen, Beteiligungen) und Abklärungen mit Tourismusverbänden, Banken, Rechtsanwälten usw. (5 %).
Mit Schreiben vom 25. Mai 2003 führte der Beschwerdeführer zu den im Antrag vom 24. März 2003 angeführten Tätigkeiten ergänzend aus:
"Zu 'Leitung von Wahlen im Tourismusverband' und 'Vorsitzführung bei Abstimmungen im TVB':
Gemäß § 12 Abs. 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 wählt die Vollversammlung einen Aufsichtsrat. Dieser wählt gem. § 13 Abs. 8 Tiroler Tourismusgesetz 1991 im Anschluss an seine Wahl unter dem Vorsitz des Wahlleiters den Vorstand. Die Wahlen werden nach § 13 Abs. 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 von einem anwesenden Vertreter der Landesregierung geleitet. Anlässlich von Wahlen nimmt immer ein Vertreter der Tourismusabteilung - als Wahlleiter - an der Vollversammlung teil. Vom Wahlleiter wird erwartet, dass er die gesetzlichen Grundlagen (Tiroler Tourismusgesetz 1991, Aufenthaltsabgabegesetz 1991 etc.) genau kennt und diese vor Ort auch anwenden kann. Dabei ist er bei der Abwicklung der Wahl (Aufsichtsrat und Vorstand) und bei Abstimmungen (z.B. Anhebung Abgabensätze, Beteiligungen) - die er ebenfalls leitet - völlig auf sich alleine gestellt und hat dabei weitreichende Entscheidungen, z.B. über die Gesetzmäßigkeit von Wahlvorschlägen, die Ermittlung der Mandate, die Auswertung bei Abstimmungen etc., eigenständig zu treffen.
Zu 'Durchführung von Aufsichtsrats- und Vorstandssitzungen (z.B. wegen Fusionen)':
Nach den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 lit. k des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 gehört es unter anderem zu den Aufgaben des Aufsichtsrates, sich zur Frage der Erweiterung des Tourismusverbandes - durch Fusion - zu äußern. Dieser (abschließenden) Äußerung gehen meist umfangreiche Gespräche mit dem Vorstand und dem Aufsichtsrat eines Tourismusverbandes über Details voraus. An diesen Gesprächen nimmt - meist auf ausdrücklichen Wunsch des Tourismusverbandes hin - ein Vertreter der Tourismusabteilung teil. Dabei geht es um Fragen zum Tourismusgesetz, zum 'Fusionsvertrag', zu den Aufenthaltsabgaben, aber auch um arbeits- und steuerrechtliche Fragestellungen etc. Auch dabei ist der Vertreter der Tourismusabteilung - gleich wie bei der Vollversammlung - völlig auf sich alleine gestellt und es wird erwartet, dass die von ihm getroffenen Aussagen - zum Großteil zu rechtlichen Fragen - stimmen und auch Bestand haben.
Zu 'Schriftliche und mündliche Auskunftserteilung zu rechtlichen Fragestellungen, insbesondere zum Tourismusgesetz (Wahlen, Abstimmungsmodalitäten, bzw. anderen tourismusrelevanten Gesetzen)':
Im Vorfeld von Wahlen beim Tourismusverband kommt es meist zu einer Reihe von Fragen der Mitglieder über das genaue Prozedere bei der Ausübung des aktiven und passiven Stimmrechtes gemäß den Bestimmungen des § 9 Tiroler Tourismusgesetz 1991. Die von mir bekleidete Planstelle ist unter anderem auch als 'Beratungs- und Anlaufstelle' für die Tiroler Tourismusverbände ausgeschrieben gewesen (siehe Präsidialabteilung I, Zahl 70/223/J vom 15. Jänner 1991). Die Tiroler Tourismusverbände nehmen diese 'Anlaufstelle' auch gerne und intensiv an. Dabei geht es sowohl um die Beantwortung von Anfragen von Funktionären zu gesetzlichen Fragestellungen (Tourismusgesetz, Aufenthaltsabgabegesetz, Meldegesetz, Umsatzsteuergesetz usw.), als auch um Anfragen von Mitgliedern zur Rechtmäßigkeit von Vorgehensweisen von Funktionären. Auch dabei bin ich völlig eigenständig tätig. Dass eine solche Anlaufstelle von den Tourismusverbänden nur dann angenommen wird, wenn die Qualität der Beratung und der rechtlichen Auskünfte auch den (hohen) Erwartungen der 'Kunden' entspricht, braucht hier wohl nicht näher ausgeführt zu werden.
Zu 'Eigenständige Bearbeitung von aufsichtsbehördlichen Genehmigungen (Darlehen, Beteiligungen) und Abklärungen mit Tourismusverbänden, Banken, Rechtsanwälten usw.':
Nach den Bestimmungen des § 40 Abs. 2 Tiroler Tourismusgesetz 1991 bedürfen Beschlüsse der Vollversammlung nach § 11 lit. f (Beteiligungen an erwerbswirtschaftlichen Unternehmen) und nach § 17 Abs. 1 lit. g (Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Haftungen) einer (aufsichtsbehördlichen) Genehmigung durch die Landesregierung. Im Vorfeld der Genehmigung kommt es meist zu Abklärungen mit den Tourismusverbänden über die Laufzeit von Darlehen, die Finanzierungen der Rückzahlungen usw. (ist ebenfalls Teil der oben angesprochenen Beratung). Zusätzlich ist es immer wieder erforderlich mit Banken, Notaren und Rechtsanwälten offene Fragen zu klären oder für die Eintragung in öffentliche Bücher (Grund- und Firmenbuch) 'Amtsbestätigungen' über die Zeichnungsberechtigung auszustellen. Auch diese Tätigkeit wird von mir selbständig ausgeübt, wenngleich die von mir vorbereiteten aufsichtsbehördlichen Genehmigungen noch vom Abteilungsvorstand Oberrat Dr. F. unterschrieben werden."
Der Beschwerdeführer führte in diesem Schreiben weiters aus, dass insbesondere bei Wahlen und Abstimmungen über dem Wahlleiter keine weitere Entscheidungsebene mehr bestehe und der Wahlleiter ausschließlich in Eigenverantwortung Entscheidungen zu treffen habe, was aber weitgehend auch auf die anderen angeführten Tätigkeiten zutreffe. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass ihm vom Abteilungsvorstand Dr. F die Befugnis zur selbständigen Erledigung und Fertigung von Schreiben im Zusammenhang mit der Revisorentätigkeit hinsichtlich der Tiroler Tourismusverbände übertragen worden sei.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2003 teilte die Tiroler Landesregierung dem Beschwerdeführer mit, dass vor einer bescheidmäßigen Erledigung des Antrages auf Zuerkennung einer Verwendungszulage eine Sachverhaltsfeststellung über seinen Aufgabenbereich zu treffen sei. Auf Basis der Aktenlage sowie des Berichtes über die Prüfung der Abteilung Tourismus durch das Landes-Kontrollamt (nunmehr Landesrechnungshof) stelle sich das Aufgabengebiet des Beschwerdeführers wie folgt dar:
Der gesamte Tätigkeitsbereich beziehe sich auf die Aufsichts- und Beratungstätigkeit der Tiroler Tourismusverbände. Diese Tätigkeit lasse sich in mehrere Teilbereiche untergliedern:
Ein Teil des Aufgabenbereiches umfasse die Überprüfung der jährlichen Haushaltspläne der Tourismusverbände, die nach Festsetzung durch die Vollversammlung der Landesregierung vorzulegen seien. Im Rahmen dieser Revisorentätigkeit seien auch die Jahresrechnungen sowie sonstige Unterlagen (z.B. Protokolle der Vollversammlung bzw. Aufsichtsratssitzung, Kundmachungen) der Tourismusverbände zu prüfen. Es könnten Gebarungsüberprüfungen vor Ort (beim jeweiligen Tourismusverband) vorgenommen werden. Für den Bereich dieser Revisorentätigkeit sei dem Beschwerdeführer vom Abteilungsvorstand die Fertigungsbefugnis (Befugnis zur selbständigen Erledigung und Fertigung von Schreiben) übertragen worden.
Die Überwachung der Haushaltsführung gemäß § 40 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 umfasse auch bestimmte Rechtsgeschäfte/Vorhaben, denen genehmigungspflichtige Beschlüsse der Vollversammlung bzw. des Aufsichtsrates zugrunde lägen. Im Vorfeld dieser Genehmigungen seien den Tourismusverbänden Auskünfte z.B. über die Laufzeit von Darlehen, die Finanzierung von Rücklagen etc. zu erteilen. Die aufsichtsbehördlichen Genehmigungen der Landesregierung in diesen Angelegenheiten würden vom Abteilungsvorstand unterfertigt, wobei Beratungen im Vorfeld sowie die vorbereitenden Erledigungen durch den Beschwerdeführer erfolgten.
Ein weiterer Teil der Tätigkeit des Beschwerdeführers bestehe in der Teilnahme an Vollversammlungen der Tourismusverbände mit beratender Stimme. Im Rahmen dieser Aufgabe sei gemäß § 13 Abs. 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 auf Verlangen des bisherigen Obmannes bzw. Stellvertreters oder im Falle der Abwesenheit dieser Funktionsträger die Leitung der Wahlen für den Aufsichtsrat und Vorstand wahrzunehmen. Dabei werde die Kenntnis der rechtlichen Grundlagen (Tiroler Tourismusgesetz 1991 und Aufenthaltsabgabegesetz 1991) vorausgesetzt. Bei Wahlen und Abstimmungen (in der Funktion als Wahlleiter) bestehe keine weitere Entscheidungsebene.
Anlässlich der Teilnahme des Beschwerdeführers an Aufsichtsrats- und Vorstandssitzungen seien vom Beschwerdeführer insbesondere Fragestellungen betreffend die Zusammenlegung von Tourismusverbänden (Fusionen) zu beantworten, wobei es auch um arbeits- und steuerrechtliche Themen gehe.
Darüber hinaus fungiere der Beschwerdeführer als Beratungs- und Anlaufstelle für die Tiroler Tourismusverbände. Diese Tätigkeit verlange die selbständige Beantwortung von Fragen aus den Bereichen Tiroler Tourismusgesetz 1991, Aufenthaltsabgabegesetz 1991, Meldegesetz 1991 und Umsatzsteuergesetz 1994.
Mit Schreiben vom 3. August 2003 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Tätigkeitsbereich beziehe sich auf die Aufsichts- und Beratungstätigkeit der Tiroler Tourismusverbände. Im Rahmen der Aufsichtstätigkeit - als Aufsichtsbehörde - fielen unter anderem die Kontrolle der Haushaltspläne und der Jahresrechnungen der Tiroler Tourismusverbände auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sowie deren inhaltliche und rechnerische Überprüfung an. Zusätzlich werde jährlich bei mehreren Tourismusverbänden eine Gebarungsprüfung vor Ort durchgeführt und darüber ein ausführlicher Prüfbericht erstellt. Das Ergebnis der Überprüfung sowie sich daraus ergebenden Konsequenzen würden nach Abschluss der Prüfung mit dem Vorstand und Aufsichtsrat des geprüften Tourismusverbandes besprochen. Vom Abteilungsvorstand sei ihm die Befugnis zur selbständigen Erledigung und Fertigung von Schreiben (Prüfberichte) im Zusammenhang mit der Revisorentätigkeit übertragen worden. Dass er im Schreiben vom 24. März 2003 fünf Tätigkeiten taxativ aufgezählt habe, bedeute nicht, dass er nicht auch Teile der Revisorentätigkeit für Awertig halte. Die im Schreiben vom 24. März 2003 angeführten Tätigkeiten seien aus seiner Sicht jedenfalls als A-wertig zu beurteilen, weil diese Aufgaben schwerpunktmäßig sonst durch den Abteilungsvorstand und seine Stellvertreterin wahrgenommen würden. Es sei durchaus hilfreich, bei der Prüfung des Haushalts- und Rechnungswesens (Buchhaltung, Haushaltsplan, Belegwesen etc.) auf betriebswirtschaftliches Wissen (aus dem von ihm absolvierten Fachhochschulstudium "Unternehmensgestaltende Berufe") zurückgreifen zu können. Dies betreffe z.B. Abklärungen von steuerrechtlichen (Umsatzsteuer, Kommunalsteuer, Werbeabgabe usw.) und buchhalterischen Fragestellungen mit Steuerberatern oder Finanzbehörden.
Zusätzlich zur Überwachung der Haushaltsführung der Tiroler Tourismusverbände gemäß § 40 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 fielen im Rahmen der Beratungstätigkeit unter anderem die Beratung und Information vor allem über Rechtsgeschäfte, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen (Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmen wie Bergbahnen oder anderen infrastrukturellen Einrichtungen, Erwerb von Liegenschaften, Bauführungen von Tourismusverbänden, Finanzierungen über Darlehen oder Leasing, Übernahme von Haftungen etc.), an. Die Abklärungen und die vorbereitenden Erledigungen von aufsichtsbehördlichen Genehmigungen würden zumindest im unten angegebenen Ausmaß von ihm völlig selbständig abgewickelt.
Ein weiterer Teil seiner Tätigkeit liege in der Teilnahme an Vollversammlungen der Tiroler Tourismusverbände. Bei Neuwahlen in den Aufsichtsrat und Vorstand agiere der Vertreter der Tourismusabteilung so gut wie immer als Wahlleiter. Dass diese Tätigkeit die Kenntnis der rechtlichen Grundlagen (Tiroler Tourismusgesetz 1991) erfordere, liege auf der Hand. Dies gelte ebenso für Abstimmungen über die Höhe der Aufenthaltsabgabe (Aufenthaltsabgabegesetz 1991) oder über Beteiligungen an erwerbswirtschaftlichen Unternehmen. Da in der Regel nur ein Vertreter der Tourismusabteilung an der Vollversammlung teilnehme, bestehe bei dieser Tätigkeit keine weitere Entscheidungsebene über diesem Vertreter.
Er nehme auch an Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen als Vertreter der Tourismusabteilung teil. Dabei würden z. B. Prüfberichte von Gebarungsüberprüfungen besprochen oder - wie in den letzten sechs bis sieben Jahren schwerpunktmäßig erfolgt - Fragen im Zusammenhang mit Fusionierungen von Tourismusverbänden geklärt. Das Spektrum der Fragestellungen reiche dabei von steuer- und arbeitsrechtlichen Fragen, Fragen zum Tiroler Tourismusgesetz 1991 (Vorstand, Aufsichtsrat, Wahlen, den Umgang mit Vermögen und Schulden, Fragen zu den Abgaben, Aufklärung über mögliche Vorgangsweisen mit Immobilien usw.) bis zur konkreten Hilfestellung bei der Erstellung eines Fusionsvertrages. Auch dabei sei der Vertreter der Tourismusabteilung auf sich alleine gestellt und es werde von ihm erwartet, dass die erteilten Auskünfte richtig und verbindlich seien. Dies setze fundierte Kenntnisse der angesprochenen Rechtsbereiche (Steuerrecht, Arbeitsrecht, Tiroler Tourismusgesetz 1991, Aufenthaltsabgabegesetz 1991, Meldegesetz 1991 etc.) voraus.
Mit Bescheid vom 22. September 2003 wies die Tiroler Landesregierung den Antrag des Beschwerdeführers "auf Zuerkennung einer Verwendungszulage" gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) in Verbindung mit § 2 des Tiroler Landesbeamtengesetzes 1998 (Tiroler LBG 1998) ab. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen ausgeführt, die Abteilung Tourismus bilde eine Organisationseinheit innerhalb der Gruppe Gemeinde, Finanzen und Tourismus. Der Aufgabenbereich dieser Abteilung ergebe sich aus den Verordnungen über die Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung. Die Führung der Abteilung obliege dem Vorstand bzw. bei dessen Abwesenheit seiner Stellvertreterin. In diesen Funktionen seien Bedienstete des rechtskundigen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A tätig; sie seien die einzigen Bediensteten in dieser Abteilung, die in der Verwendungsgruppe A eingestuft seien. Die abteilungsinterne Organisation sei nach Arbeitsschwerpunkten ausgerichtet. Die Aufgaben würden in vier Arbeitsbereiche eingeteilt, wobei auf dieser Ebene ausschließlich Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen B/b bis d tätig seien. Die Aufsichts- und Beratungstätigkeit der Tiroler Tourismusverbände stelle einen dieser Arbeitsbereiche dar und werde vom Beschwerdeführer geleitet; in diesem Bereich seien noch eine weitere Bedienstete der Entlohnungsgruppe b sowie zur Hälfte ein Bediensteter der Entlohnungsgruppe d beschäftigt. Das vom Beschwerdeführer bearbeitete Tätigkeitsfeld lasse sich in mehrere Teilbereiche untergliedern:
Ein Teil des Aufgabenbereiches - die sogenannte Revisorentätigkeit - umfasse die Überprüfung der jährlichen Haushaltspläne der Tourismusverbände, die nach Festsetzung durch die Vollversammlung der Landesregierung vorzulegen seien. Im Rahmen dieser Revisorentätigkeit seien auch die Jahresrechnungen sowie sonstige Unterlagen (z.B. Protokolle der Vollversammlung bzw. Aufsichtsratssitzung, Kundmachungen) der Tourismusverbände zu prüfen. Es würden auch Gebarungsprüfungen vor Ort (beim jeweiligen Tourismusverband) vorgenommen. Für den Bereich dieser Revisorentätigkeit sei dem Beschwerdeführer die Fertigungsbefugnis übertragen worden.
Die Überwachung der Haushaltsführung gemäß § 40 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 umfasse auch bestimmte Rechtsgeschäfte/Vorhaben, denen genehmigungspflichtige Beschlüsse der Vollversammlung bzw. des Aufsichtsrates zugrunde lägen. Im Vorfeld dieser Genehmigungen seien den Tourismusverbänden Auskünfte z.B. über die Laufzeit von Darlehen, die Finanzierung von Rücklagen etc. zu erteilen. Die aufsichtsbehördlichen Genehmigungen der Landesregierung in diesen Angelegenheiten würden vom Abteilungsvorstand unterfertigt, wobei die angesprochenen Beratungen im Vorfeld sowie die vorbereitenden Erledigungen durch den Beschwerdeführer erfolgten.
Ein weiterer Teil der Tätigkeit des Beschwerdeführers bestehe in der Teilnahme an Vollversammlungen der Tourismusverbände mit beratender Stimme. Im Rahmen dieser Aufgabe sei gemäß § 13 Abs. 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 auf Verlangen des bisherigen Obmannes bzw. Stellvertreters oder im Falle der Abwesenheit dieser Funktionsträger die Leitung der Wahlen für den Aufsichtsrat und Vorstand wahrzunehmen. Dabei werde die Kenntnis der rechtlichen Grundlagen (Tiroler Tourismusgesetz 1991 und Aufenthaltsabgabegesetz 1991) vorausgesetzt. Bei Wahlen und Abstimmungen, in der Funktion als Wahlleiter, bestehe keine weitere Entscheidungsebene.
Anlässlich der Teilnahme an Aufsichtsrats- und Vorstandssitzungen seien insbesondere Fragestellungen betreffend die Zusammenlegung von Tourismusverbänden (Fusionen) zu beantworten, wobei es auch um arbeits- und steuerrechtliche Themen gehe.
Darüber hinaus fungiere der Beschwerdeführer als Beratungs- und Anlaufstelle für die Tiroler Tourismusverbände. Dieser Tätigkeitsbereich verlange die selbständige Beantwortung von Fragen aus den Bereichen Tiroler Tourismusgesetz 1991, Aufenthaltsabgabegesetz 1991, Meldegesetz 1991 und Umsatzsteuergesetz 1994.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien der Verwendungsgruppe A nur solche Dienste zuzurechnen, für die im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung sei. Der Aufgabenbereich müsse derart gestaltet sein, dass seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordere, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflege. Erfordere die Aufgabenerledigung Kenntnisse, die lediglich einen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung betreffen, so sei eine A-Wertigkeit nicht gegeben, selbst wenn diese Kenntnisse auf einem Hochschulniveau stünden. Für Beamte der Verwendungsgruppe B, insbesondere für hochwertige B-wertige Verwendungen, seien Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen konzeptiven Arbeit charakteristisch, deren klaglose Bewältigung im Allgemeinen einerseits durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetze, wie sie durch die Zurücklegung der als Anstellungserfordernis vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und die Ablegung der geforderten entsprechenden Prüfungen erlangt zu werden pflege. In sachlich beschränktem Umfang sei einem Beamten der Verwendungsgruppe B beispielsweise auch die Verfassung von Bescheiden höheren Schwierigkeitsgrades und die Übernahme der Verantwortung hiefür zumutbar. Als Arbeitsbereich mit sachlicher Beschränkung gelte nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein solcher, der die Anwendung eines Rechtsbereiches bzw. mehrerer miteinander im Zusammenhang stehender Rechtsbereiche in bestimmten regelmäßig wiederkehrenden Teilen erfordere. Auch mit dem Vorhandensein gewisser Grundkenntnisse auf mehreren Sachgebieten lasse sich eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen.
Aus der Darstellung des Aufgabenbereiches des Beschwerdeführers folge, dass für seine Tätigkeit eingehende Kenntnisse in den Rechtsmaterien Tiroler Tourismusgesetz 1991 und Aufenthaltsabgabegesetz 1991 erforderlich seien. Darüber hinaus würden im Rahmen seiner wiederkehrenden Aufgaben Grundkenntnisse in weiteren Rechtsgebieten (z.B. Meldegesetz 1991, Umsatzsteuergesetz 1994) lediglich insoweit benötigt, als diese für die Vollziehung des oben beschriebenen Aufgabenbereiches betreffend die Aufsichts- und Beratungstätigkeit der Tiroler Tourismusverbände notwendig seien. Im Zuge der weitgehend selbständigen Ausübung der Revisorentätigkeit müssten fundierte Kenntnisse im Bereich des Haushalts- und Rechnungswesens gegeben sein.
Die Erledigung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers erforderten somit nur Kenntnisse über einen Ausschnitt aus dem Bereich der Rechtswissenschaften sowie Kenntnisse über einzelne betriebswirtschaftliche Themenstellungen, insbesondere Haushalts- und Rechnungswesen und fallweise Finanzierungsfragen. Kenntnisse, die einen Gesamtüberblick über eine Wissenschaft erfordern, seien für die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Aufgabenbereiches aber nicht notwendig.
Bei den für die Revisorentätigkeit erforderlichen Kenntnissen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Bereich des Rechnungswesens über eine bereits mehr als 20-jährige einschlägige Berufserfahrung verfüge und sich dadurch die entsprechenden Fachkenntnisse angeeignet habe. Für die Überprüfung der jährlichen Haushaltspläne der Tourismusverbände sowie der Jahresrechnungen und sonstigen Unterlagen (z.B. Protokolle der Vollversammlung bzw. Aufsichtsratssitzung, Kundmachungen) der Tourismusverbände einschließlich der Gebarungsprüfungen vor Ort seien Kenntnisse über einzelne rechtliche und betriebswirtschaftliche Themenstellungen (Haushalts- und Rechnungswesen, fallweise Finanzierungsfragen) ausreichend. Damit stehe fest, dass für diesen 50%-igen Anteil seiner Tätigkeit im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine A-Wertigkeit auszuschließen sei.
Im Rahmen seiner übrigen Aufgaben sei der Antragsteller zum einen konzeptiv und vorbereitend tätig; dies gelte insbesondere für den Bereich der aufsichtsbehördlichen Genehmigungen, die vom Abteilungsvorstand erteilt würden, sodass auch dieser Arbeitsbereich nicht als A-wertig zu beurteilen sei. Zum anderen sei der Beschwerdeführer für die Tiroler Tourismusverbände als "Auskunfts- und Beratungsstelle" zuständig, wobei ihm diese Rolle auch anlässlich seiner Teilnahme an Vollversammlungen der Tourismusverbände sowie Aufsichtsrats- und Vorstandssitzungen zukomme. Auch wenn der Beschwerdeführer in diesen Situationen nur auf sich gestellt sei und insbesondere als Wahlleiter für Aufsichtsrat und Vorstand keine ihm übergeordnete Entscheidungsebene mehr bestehe, werde dadurch nicht die A-Wertigkeit dieser Aufgaben begründet. Denn es handle sich um einen fachlich eingeschränkten Themenbereich (so gehe es hauptsächlich um Fragen betreffend das Tiroler Tourismusgesetz 1991 und das Aufenthaltsabgabegesetz 1991), dessen Kenntnis beim Beschwerdeführer vorausgesetzt werde und dessen selbstverantwortliche Bewältigung auch einem Beamten der Verwendungsgruppe B zumutbar sei. Dies gelte auch für die in diesem Zusammenhang zusätzlich auftauchenden arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragestellungen, in denen dem Beschwerdeführer als Mitarbeiter der Landesverwaltung zudem keine Entscheidungskompetenz zukomme.
Zusammenfassend werde daher festgestellt, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer wahrzunehmenden Aufgabenbereich um typische B-wertige Tätigkeiten im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Rechtsprechung handle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf "Gewährung" einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG iVm § 2 des Tiroler Landesbeamtengesetzes 1998 verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Gemäß § 2 lit. c Z. 1 des Tiroler Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, findet auf das Dienstverhältnis der Landesbeamten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 677/1978, mit Ausnahme des § 83 sowie mit näher genannten (im Beschwerdefall nicht relevanten) Abweichungen sinngemäß Anwendung.
1.2. Im Beschwerdefall ist demnach § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, maßgebend. Diese Bestimmung lautet:
"Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung
§ 30a. (1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd
1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind,
..."
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1. Der Verwendungsgruppe A sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur Dienste zuzurechnen, für deren Erbringung im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist, wobei es nicht genügt, wenn die zu lösenden Fachfragen bloß einem kleinen Gebiet einer bestimmten Disziplin angehören und für ihre Lösung kein Gesamtüberblick notwendig ist (vgl. z.B. das zu dem mit § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG völlig übereinstimmenden § 44 Abs. 1 Z. 1 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 ergangene hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0120, mwN).
Charakteristisch für einen der Verwendungsgruppe A zuzuordnenden Dienst ist, dass seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt. Dagegen sind für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch - und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen - Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen Arbeit, deren klaglose Bewältigung einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch die Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen; dabei ist die - auch durch private Fortbildung herbeigeführte - Erfahrungskomponente für den Verwendungserfolg von Bedeutung. Selbst das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung - angeeigneten Kenntnissen führt - wegen des Erfordernisses des genannten Gesamtüberblickes - dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung, wenn es sich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt. Andererseits lässt sich mit dem Vorhandensein von bloßen Grundkenntnissen - auch auf mehreren Sachgebieten - eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen. Weiters ist zu beachten, dass eine im Sinne des § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG erhebliche und damit für eine Verwendungsgruppenzulage anspruchsbegründende Dienstverrichtung erst dann vorliegt, wenn der Anteil der höherwertigen Dienstverrichtung wenigstens 25 v.H. des Gesamtvolumens der Tätigkeit überschreitet (vgl. das zuvor zitierte hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, mwN).
2.2.1. Soweit der Beschwerdeführer zunächst vorbringt, die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass eine erhebliche Abweichung zwischen den ihm ursprünglich im Jahr 1991 übertragenen Aufgaben und den aktuell von ihm durchgeführten Tätigkeiten bestehe, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser Verfahrensrüge jegliche Relevanz fehlt. Die belangte Behörde hatte aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 24. März 2003 ausschließlich die Frage zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der aktuell von ihm ausgeübten Tätigkeiten eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG gebührt. Dass die belangte Behörde dabei von einem unzutreffenden Aufgabengebiet ausgegangen sei, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Er bringt auch nicht vor, dass ab Antragstellung eine Änderung in seinem Tätigkeitsfeld eingetreten sei.
2.2.2. Die Einschätzung der belangten Behörde, für die Revisorentätigkeit, die unstrittig 50 % der Gesamttätigkeit des Beschwerdeführers ausmacht, sei eine A-Wertigkeit auszuschließen, wird in der Beschwerde nicht substanziiert bestritten. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage der Wertigkeit der Revisorentätigkeit erübrigt sich daher.
2.2.3. Der Beschwerdeführer vertritt auch in der Beschwerde die Auffassung, für die Erbringung der in seinem Antrag angeführten Tätigkeiten sei ein Gesamtüberblick über den durch das Studium der Rechtswissenschaften vermittelten Wissensbereich notwendig. Er habe die Tourismusverbände in rechtlicher Hinsicht zu beraten. Dafür seien umfassende verwaltungsrechtliche Kenntnisse einerseits und zivilrechtliche Kenntnisse andererseits unerlässlich. Ihm obliege die gesamte rechtsberatende Tätigkeit speziell in den Materien Arbeitsrecht, Steuerrecht, Tiroler Tourismusgesetz 1991, Aufenthaltsabgabegesetz 1991, Meldegesetz 1991, Umsatzsteuergesetz 1994 sowie sämtlichen damit in Zusammenhang stehenden Rechtsgebieten (wie z.B. allgemeines Vertragsrecht zum Verständnis des Arbeitsrechts) und Verfahrensgesetzen (wie AVG oder ZPO). Hinsichtlich der Kenntnis der verwaltungsrechtlichen Vorschriften trage er auch die alleinige Verantwortung für die Richtigkeit der Auskünfte, da weder in seiner Funktion als Wahlleiter hinsichtlich der dabei anzuwendenden Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 und des Aufenthaltsabgabengesetzes 1991 noch hinsichtlich der Verantwortung sonstiger an ihn herangetragener verwaltungsrechtlicher Anfragen eine weitere Kontroll- oder Entscheidungsebene bestehe. Ein wesentliches Maß an Verantwortung seiner Position liege auch darin, dass alle von ihm erteilten Auskünfte bei sonstiger schadenersatzrechtlicher Haftung des Landes Tirol richtig sein müssten.
Im Verwaltungsverfahren wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, er sei in seiner Tätigkeit als Wahlleiter vor allem mit dem Tiroler Tourismusgesetz 1991 und dem Aufenthaltsabgabegesetz 1991 befasst. Auch im Rahmen seiner Beratungstätigkeit sei er hauptsächlich mit Fragestellungen aus diesen beiden Rechtsgebieten sowie aus dem Meldegesetz 1991 und dem Umsatzsteuergesetz 1994 konfrontiert.
Nun besteht aber kein Zweifel daran, dass das Tiroler Tourismusgesetz 1991, das Aufenthaltsabgabegesetz 1991, das Meldegesetz 1991 und das Umsatzsteuergesetz 1994 nur kleine, ganz spezifische Ausschnitte aus dem Stoffgebiet des Studiums der Rechtswissenschaften darstellen. Schon im Hinblick auf den geringen Umfang der anzuwendenden Rechtsvorschriften durfte die belangte Behörde daher davon auszugehen, dass für die Erledigung dieser Tätigkeiten, soweit sie sich auf die angeführten Rechtsgebiete beziehen, ein Gesamtüberblick über den durch das Studium der Rechtswissenschaften vermittelten Wissensbereich nicht notwendig ist.
2.2.4. Soweit die belangte Behörde allerdings der Auffassung ist, dass die vorbereitende Tätigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte schon deswegen nicht A-wertig sei, weil die Genehmigungen vom Abteilungsvorstand erteilt würden, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:
Zwar ist es zutreffend, dass auch dem Gesichtspunkt, auf welcher Entscheidungsebene eine konkrete Tätigkeit erbracht wird, Bedeutung zukommt. Das Unterworfensein des Beamten unter eine erhöhte Kontrolle oder eine erhebliche Beschränkung der Zeichnungsberechtigung ist auch bei der Anwendung der Regelung über die Verwendungsgruppenzulage als wesentliches, die Wertigkeit einer Tätigkeit beeinflussendes Sachverhaltselement zu beurteilen (vgl. das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 24. April 2006, mwN). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine bestimmte Tätigkeit, für die dem Beamten keine Approbationsbefugnis zukommt, schon deswegen nicht als A-wertig beurteilt werden kann. Auch hier kommt es entscheidend darauf an, ob für die Erledigung dieser Aufgabe ein Gesamtüberblick über die in einem Universitätsstudium vermittelten Kenntnisse notwendig ist, wobei der Gesichtspunkt der Entscheidungsebene in die Beurteilung der Wertigkeit der Tätigkeit einzubeziehen ist.
Daraus ist allerdings für den Beschwerdeführer nichts gewonnen.
Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Vorbereitung aufsichtsbehördlicher Genehmigungen durch den Beschwerdeführer eine A-wertige Tätigkeit darstellt. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass es im Vorfeld der Genehmigungen meist zu Abklärungen mit den Tourismusverbänden über die Laufzeit von Darlehen, die Finanzierung von Rückzahlungen usw. komme. Zusätzlich sei es immer wieder erforderlich, mit Banken, Notaren und Rechtsanwälten offene Fragen zu klären oder für die Eintragung in öffentliche Bücher (Grund- und Firmenbuch) Amtsbestätigungen über die Zeichnungsberechtigung auszustellen. Dass für die Erledigung dieser Aufgaben ein Gesamtüberblick im Sinne der erwähnten hg. Judikatur erforderlich ist, kann nicht ernsthaft bejaht werden. Dazu kommt, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Aufgaben unstrittig keine Approbationsbefugnis zukommt.
2.2.5. Eine A-wertige Tätigkeit könnte allenfalls die vom Beschwerdeführer hervorgekehrte Beratung der Tourismusverbände hinsichtlich Fusionierungen darstellen, soweit dafür auch arbeits- und steuerrechtliche Kenntnisse erforderlich sind, handelt es sich doch beim Arbeits- und Steuerrecht um sehr weit ausstrahlende Rechtsgebiete. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass sich solche Fragen im Rahmen von Aufsichtsrats- und Vorstandssitzungen stellten, wobei die Teilnahme an solchen Sitzungen 10 % seiner Gesamttätigkeit ausmache. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner übrigen Beratungstätigkeit zu einem bedeutenden Ausmaß mit arbeits- und steuerrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Fusionierungen befasst wäre, hat er nicht vorgebracht. Selbst wenn für die Lösung solcher Fragestellungen - was mangels konkreter Feststellungen im angefochtenen über den Inhalt dieser Fragen nicht beurteilt werden kann - ein Gesamtüberblick im oben dargestellten Sinn erforderlich sein sollte, so könnte diese Tätigkeit alleine jedenfalls nicht einen Anspruch auf eine Verwendungszulage begründen, weil der Beschwerdeführer - wie aus seinem eigenen Vorbringen hervorgeht - nur zu einem sehr geringen Ausmaß mit solchen Fragestellungen befasst ist.
2.3. Vor diesem Hintergrund kann die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei nicht in einem erheblichen Ausmaß (mehr als 25 %) mit A-wertigen Tätigkeiten befasst, nicht beanstandet werden.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 23. Oktober 2006
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