Normen
FSG 1997 §24 Abs4 idF 2002/I/081;
FSG 1997 §26 Abs5 idF 1998/I/002;
VwRallg;
FSG 1997 §24 Abs4 idF 2002/I/081;
FSG 1997 §26 Abs5 idF 1998/I/002;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, sich binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einer amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Wien zu unterziehen. Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnung wurde die Entziehung der Lenkberechtigung angedroht. Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, dass auf Grund mehrerer im Akt befindlicher ärztlicher Bestätigungen (u. a. des praktischen Arztes Dr. Richard M. vom 23. April 1999, vom 27. Mai 1999 und vom 9. Oktober 1999) erhebliche Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestünden. Es sei bei der Beschwerdeführerin nach hypertonen Krisen zu einer pseudoschlaffen Hemiparese links mit Episoden von Schwäche im Bereich des linken Armes und des linken Beines und zu einem Schlaganfall am 19. April 1999 gekommen. Die bisher von den Kraftfahrbehörden getroffenen Maßnahmen zur Zerstreuung dieser Bedenken und zur Klärung der Eignung seien ergebnislos geblieben. Der Beschwerdeführerin könne nicht überlassen bleiben, selbst zu beurteilen, ob eine amtsärztliche Untersuchung erforderlich sei. Erst auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens könne "über den weiteren Bestand der Lenkberechtigung" entschieden werden. Es stehe nicht die Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin zur Prüfung, weshalb der Hinweis auf bisher unauffälliges Fahrverhalten der Beschwerdeführerin nicht entscheidungserheblich sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das FSG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 129/2002, maßgeblich.
Die einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):
"§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.
...
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen."
Dem Beschwerdefall liegt ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG in der Fassung der 5. Führerscheingesetz-Novelle zu Grunde. Kraft gesetzlicher Anordnung kann im Unterschied zur außer Kraft getretenen Fassung des § 26 Abs. 5 FSG (siehe hiezu das hg. Vorerkenntnis vom 23. April 2002, Zl. 2001/11/0259) nunmehr ein solcher Bescheid auch die Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, enthalten, wie dies im angefochtenen Bescheid angeordnet wurde. Zulässig ist ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG aber weiterhin nur dann, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. hiezu die hg. ständige Rechtsprechung zu § 26 Abs. 5 FSG, insbesondere das hg. Erkenntnis vom 30. September 2002, Zl. 2002/11/0120, m. w. N.).
Die belangte Behörde hat ihre Bedenken, dass die Beschwerdeführerin die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt, mit dem Hinweis auf einen im Jahre 1999 erlittenen Schlaganfall und im Verwaltungsakt erliegende ärztliche Bestätigungen, die auf hypertone Krisen mit der Gefahr eines neuerlichen Schlaganfalles (ärztliche Bestätigung des praktischen Arztes Dr. Richard M. vom 6. Oktober 1999) hinweisen, begründet. Ausgehend von diesen im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der belangten Behörde, es lägen die Voraussetzungen für die Erlassung des hier zu beurteilenden, auf § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG gestützten Aufforderungsbescheides vor, nicht für rechtswidrig. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe sich nicht mit dem im Verwaltungsakt erliegenden "Befundbericht" des Neurologischen Krankenhauses Maria-Theresien-Schlössel vom 23. März 2000 auseinandergesetzt, nichts zu ändern, weil sich dieser Befund mit dem von der Beschwerdeführerin erlittenen Schlaganfall und die im ärztlichen Befund vom 6. Oktober 1999 erwähnte Gefahr eines neuerlichen Schlaganfalles bei physischen und psychischen Stresssituationen nicht auseinandersetzt.
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als frei von Rechtsirrtum.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Kostenzuspruch erfolgte im begehrten Umfang.
Wien, am 20. April 2004
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