VwGH 2003/11/0216

VwGH2003/11/021628.10.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Dr. J. GmbH in I, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 8/IV, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. Jänner 2003, Zl. Vf-D- 395-020/23, betreffend Feststellung des Bedarfes für ein selbstständiges Ambulatorium (mitbeteiligte Partei: Dr. H), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8;
B-VG Art131 Abs2;
KAG Tir 1957 §3 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs2;
KAG Tir 1957 §3 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über Antrag der Mitbeteiligten gemäß § 3a Abs. 7 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes festgestellt, dass ein Bedarf für eine vorgesehene private Krankenanstalt in der Rechtsform eines selbstständigen Ambulatoriums besteht. Der Beschwerdeführerin wurde über ihren Antrag mit Schreiben der belangten Behörde vom 7. April 2003 eine Ausfertigung des Bescheides zur Kenntnisnahme übermittelt. In diesem Schreiben wurde auf die Bestimmung des § 3 Abs. 4 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes hingewiesen.

Die Beschwerdeführerin erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der sie u.a. die Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 4 Tiroler Krankenanstaltengesetzes behauptete, weil ihr diese Bestimmung keine Parteistellung einräume.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Juni 2003, B 752/03-3, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und in der Begründung u.a. ausgeführt, das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 4 Tiroler Krankenanstaltengesetz lasse vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Einräumung der Parteistellung die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich Gewähr leisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Über Antrag der Beschwerdeführerin trat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. August 2003, B 752/03- 5, die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verbessert. Sie erachtet sich in ihrem Recht auf optimale Ausführung der ihr nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz erteilten Betriebsbewilligung für eine private Krankenanstalt in der Rechtsform eines selbstständigen Ambulatoriums sowie in ihrem Recht, als Partei gehört bzw. beigezogen zu werden, verletzt.

Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde sind folgende Bestimmungen des Tiroler Krankenanstaltengesetzes von Bedeutung:

"§ 3

(1) Die Errichtung einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Errichtungsbewilligung), soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist. Um die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist schriftlich anzusuchen..

...

(4) Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung einschließlich eines allfälligen Verfahrens nach § 3a Abs. 7 haben, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, hinsichtlich des nach § 3a Abs. 2 lit. a zu prüfenden Bedarfes

a) die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten,

  1. b) die betroffenen Sozialversicherungsträger und
  2. c) bei selbstständigen Ambulatorien auch die Ärztekammer für Tirol, bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer

Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und das Recht der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

...

§ 3a

...

(2) Die Errichtungsbewilligung ist, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) Für die vorgesehene Krankenanstalt muss nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige Krankenanstalten mit Kassenverträgen, bei Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das bestehende Versorgungsangebot durch niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag, ein Bedarf gegeben sein.

...

(7) Im Errichtungsbewilligungsverfahren kann die Landesregierung durch Bescheid über das Vorliegen des Bedarfes gesondert entscheiden, wenn der Bewilligungswerber glaubhaft macht, dass die Vorlage der Unterlagen nach § 3 Abs. 2 lit. a bis d mit einem erheblichen wirtschaftlichen Aufwand verbunden wäre und die Entscheidung über das Vorliegen des Bedarfes als Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung auch ohne diese Unterlagen erfolgen kann."

Partei des Verfahrens zur Erteilung der Errichtungsbewilligung ist der Bewilligungswerber. § 3 Abs. 4 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes räumt darüber hinaus den dort genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechtes eine auf die Bedarfsfrage eingeschränkte Parteistellung und insoweit auch das Beschwerderecht im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG ein. Anderen Personen, sohin auch den Betreibern von bereits bewilligten Krankenanstalten, kommt demnach im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu. Durch den angefochtenen Bescheid wird in ihre Rechtsstellung nicht eingegriffen. Die aus der Feststellung des Bedarfes und der allenfalls folgenden Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb des Ambulatoriums folgenden wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Betreiber von Krankenanstalten begründen keine Verletzung von subjektiven Rechten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 28. Oktober 2003

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