Normen
AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art94;
StPO §174;
StPO §175;
StPO §221 Abs1;
AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art94;
StPO §174;
StPO §175;
StPO §221 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Dezember 2002, B 1722/02-3, an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretenen und auf Grund der hg. Verfügung vom 27. Jänner 2003 gemäß § 34 Abs. 2 VwGG ergänzten Beschwerde sowie dem angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit ihrer an die belangte Behörde gerichteten, auf Art. 129 Abs. 1 Z. 2 B-VG gestützten "Maßnahmenbeschwerde" vom 28. September 1999 beantragten die Beschwerdeführer die Feststellung, dass durch die Aufnahme der Glaubensgemeinschaft U in die 2. Auflage der vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie herausgegebene Informationsschrift "Sekten/Wissen schützt!" das Grundrecht der Beschwerdeführer auf Glaubens- und Gewissensfreiheit verletzt werde und die weitere Verbreitung dieser Schrift rechtswidrig sei, solange darin die Glaubensgemeinschaft UL erwähnt ist. Die Beschwerdeführer führten aus, dass die Glaubensgemeinschaft U, eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes und der Weimarer Reichsverfassung, ihren Hauptsitz in Würzburg habe. In Österreich werde die Gemeinschaft durch den Verein U in Salzburg (1. Beschwerdeführer) präsentiert, der die äußeren Aktivitäten der Glaubensgemeinschaft in Österreich organisiere und auch deren Schriften verbreite. Die
2. bis 7. Beschwerdeführer seien Anhänger der Glaubensgemeinschaft, die 2. bis 4. Beschwerdeführer zugleich Mitglieder des Vorstandes, die 5. und 6. Beschwerdeführer seien für die Wiener Niederlassung der Glaubensgemeinschaft, die
7. Beschwerdeführerin sei für deren Linzer Niederlassung verantwortlich. Bereits im Jahre 1996 sei die Glaubensgemeinschaft
U in einer Informationsschrift mit dem gleichen Titel enthalten gewesen. Versuche, eine Aufnahme der Glaubensgemeinschaft in einer weiteren Auflage der Informationsschrift zu verhindern, seien gescheitert. Mit Telefax vom 22. September 1999 habe die beschwerdeführende Glaubensgemeinschaft das Bundesministerium aufgefordert, die Verbreitung der neu aufgelegten Broschüre sofort zu unterlassen, solange sie darin angeführt werde. Sie erleide durch die Aufnahme in die genannte Informationsschrift einen schweren Verlust ihres Ansehens, weil sie in eine Gruppe eingereiht werde, die der Staat für konfliktträchtig und gefährlich halte und vor der er warne. So sei es bereits zu einer Raumabsage eines Hotelbetreibers gekommen, weil die beschwerdeführende Glaubensgemeinschaft in der Informationsbroschüre erwähnt sei.
Die belangte Behörde wies diese Beschwerde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 67c Abs. 3 AVG "ab". In der Begründung vertrat die belangte Behörde, "ohne inhaltlich" auf den Beschwerdeschriftsatz einzugehen, die Auffassung, dass die Aufnahme der Glaubensgemeinschaft U in die Informationsbroschüre "Sekten Wissen schützt!" des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie nicht unmittelbar in die Rechte der Beschwerdeführer eingreife. Gegenständlich liege eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht vor. Die Beschwerdeführer würden nicht gehindert, ihre Vereinstätigkeit fortzusetzen und den Vereinszweck zu verfolgen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über eine auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG in Verbindung mit § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützte Beschwerde entschieden. Sie hat dieser Maßnahmenbeschwerde keine Folge gegeben, weil in der Aufnahme der genannten Glaubensgemeinschaft in die Informationsbroschüre der Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie "Sekten Wissen schützt!" keine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu erblicken ist.
Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 98/01/0121, m.w.N.). Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person liegt demnach dann vor, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlichen Zustand herzustellen. Die Bekanntgabe einer Rechtsauffassung kann daher nicht Gegenstand einer so genannten Maßnahmenbeschwerde sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1997, Zl. 95/01/0600). Werden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so liegt keine vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat bekämpfbare "faktische Amtshandlung" vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 98/01/0452). Die Aufnahme einer Glaubensgemeinschaft in eine Informationsbroschüre des zuständigen Bundesministeriums über Sekten ist demnach kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. auch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Februar 1991, VfSlg. 12612, und vom 13. Dezember 1988, VfSlg. 11935).
Auch auf Grund des Beschwerdevorbringens sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, von der dargestellten ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abzuweichen.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 6. Juli 2004
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